Verordneter ist die Bezeichnung für einen Kommissar oder Deputierten, dem die Verrichtung eines gewissen Geschäfts aufgetragen wurde und wozu er besonders instruiert und bevollmächtigt wurden.[1] Im Speziellen wurden die gewählten Vertreter der Landstände in Österreich so bezeichnet. Die Landstände wählten aus den oberen Ständen (Prälaten, Herren- und Ritterstand) Vertreter (meist zwei aus jeder Kurie), die die Geschäfte zwischen den Landtagen führen sollten. Das Verordneten-Kollegium bestand in den Ländern ab ca. 1500 (in OÖ ab 1510), die Funktionsdauer lag zwischen 2 und 6 Jahren. In Bayern hießen sie Landschaftsverordnete.[2]

Bestimmungen und Regeln zu Verordneten

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Für Verordnete galten folgende Anforderungen:

Nach dem Landtagsschluße vom 9. Dezember 1656[3]) muss ein Verordneter erstens einen aufrechten ehrbaren Wandel und guten Leumund haben und Kredit würdig sein und zweitens soll er im Lande selbst wohl begütert sein. Die Verordneten aus dem Herren- oder Ritterstand sollen möglichst aus einem älteren Geschlechtern sein, dh schon lange im Land ansässig sein. 1791 wurde noch ergänzt, dass der Verordnete mit keinem Hofdienst (außer dem Kammerherrn) „beladen“ sein, und keinen fremden Fürsten zu Dienst oder Jurisdiktion unterworfen sein darf. Der Kandidat darf nicht als Beamter dem Landesherren dienen, er soll schon vorher andere Funktionen der Landstände erfüllt haben, oder an den ständischen Versammlungen und Beratungen teilgenommen haben. Zuletzt muss der gewählte Verordnete einen Eid leisten. [4]

Bei der Wahl im Herren- und Ritterstand sollen je mindestens 24 anwesend sein, im Prälatenstand mindestens 12. Der Wahlvorgang war offen und mündlich, gewählt durften auch Abwesende werden, die Wahl bedurfte der allerhöchsten Zustimmung. Verordnete der drei oberen Stände (Prälaten-, Herren- und Ritterstand) mussten einen Eid ablegen und einen Revers ausstellen, dass sie und ihre Erben für ihr Handeln verantwortlich sind und auch haften. 1791 betrug die Dienstzeit sechs Jahre. Die Besoldung betrug 3000 Gulden und die Verordneten des Herren- und Ritterstandes hatten Anrecht auf eine Dienstwohnung im Landhaus für drei Jahre[5]. Weiters wurden noch Rangfragen, damals eine wichtige Sache, festgelegt.[6]

Literatur

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  • Herbert Hassinger: Die Landstände der österreichischen Länder, Zusammensetzung, Organisation und Leistung im 16.–18. Jahrhundert; in OÖ xxx S. 989–1035 PDF
  • Zedler: „Commissäre oder Deputierte, denen die Verrichtung eines gewissen Geschäfts aufgetragen wurde und wozu sie besonders instruiert und bevollmächtigt wurden“.
  • Helmut Rankl: Zwischen "Privatnutz" und "Gemeinem Besten". Anmerkungen zur Frage der Wirksamkeit der bayerischen Landschaftsverordnung im 17. und 18. Jahrhundert, in: Gesellschaftsgeschichte. Festschrift für Karl Bosl zum 80. Geburtstag, hg. von Ferdinand Seibt, Bd. 1, München 1988, S. 488-504.
  • Martin Scheutz: Sprachlose Zuseher der Staatsbildung? Die Städtekurie auf den österreichischen Landtagen der Frühen Neuzeit, in F. Oppl, A. Weigl, Städtebünde, Studienverlag, 2015 PDF
  • Johann Ludwig Ehrenreich Graf von Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, Band 1, Wien 1838 S. 213ff

eingeschränkte Vorschau


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Einzelnachweise

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  1. Johann Heinrich Zedler, Grosses vollständiges Universal-Lexicon…, Band 47, S. 1532f
  2. Bayerische Landstände auf geschichte.digitale-sammlungen.de
  3. auch Landtagsabschied, niedergeschriebene Beschlüsse des Landtages Deutsches Rechtswörterbuch (DRW):
  4. Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration…, S. 214
  5. die Prälaten hatten wohl die Quartiere in einem Kloster oder Freihof in Wien, die benötigten keine Wohnung im Landhaus
  6. Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration…, S. 215ff


Verordneten-Kollegium

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Verordneter war die Bezeichnung für die gewählten Vertreter der Landstände in Österreich. In Österreich (ob und unter der Enns) gab es vier Stände: Prälaten, Herren, Ritter und Städte. Allgemein kann unter „oberen“ (den adeligen und kirchlichen) und „unteren“ (den bürgerlichen) Ständen unterschieden werden.[1]


Zusammensetzung der politischen Stände

Die Landstände wählten aus den drei höheren Ständen Vertreter (meist zwei aus jeder Kurie), die die Geschäfte zwischen den Landtagen führen sollten. Das Verordneten-Kollegium bestand in den Ländern ab ca. 1500 (in OÖ ab 1510), die Funktionsdauer lag zwischen 2 und 6 Jahren ?? anderswo [2]

Die landesherrlichen Städte und Märkte (der vierte Stand) hatten wenig politischen Einfluss, die Reichsstädte des HRR dagegen hatten

Das Verordneten-Kollegium hatte z.T. große Befugnisse. Als Vollzugsorgan des Landtages hatte es dessen Beschlüsse durchzuführen, die Verbindung zwischen der Landschaft und dem Landesfürsten zu halten. In der Zeit, da die Landesversammlung nicht tagte, musste es die Geschäfte des Landes führen und ständische Verwaltung leiten und überwachen. Die niederen Beamten wurden von den Verordneten aufgenommen, höhere Beamte wie Syndikus, Sekretär, Obereinnehmer oder Buchhalter von den Ständen selbst bestellt[3][4][5]

Das kontrollierende Kollegium der Landstände waren die Ausschüsse, des weiteren gab es das Rait-Kollegium oder die Raitherrn.

Mit der Zunahme der hoheitlichen Verwaltung durch vom Herrscher bestellte Beamte und im Absolutismus verlor die Landstände und die Verordneten immer mehr an Bedeutung. Nach der Revolution von 1848 blieb das Verordneten-Kollegium bis 1861 bestehen, während die Landstände entmachtet wurden (der nö Herren- und Prälatenstand hielten Mitte 1849 ihre letzten Sitzungen ab).

Landtag (historisch)

In Bayern hieß dieses Kollegium Landschaftsverordnung.[6]

Literatur

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  • Herbert Hassinger: Die Landstände der österreichischen Länder, Zusammensetzung, Organisation und Leistung im 16.–18. Jahrhundert; in OÖ xxx S. 989–1035 PDF
  • Zedler: „Commissäre oder Deputierte, denen die Verrichtung eines gewissen Geschäfts aufgetragen wurde und wozu sie besonders instruiert und bevollmächtigt wurden“.
  • Helmut Rankl: Zwischen "Privatnutz" und "Gemeinem Besten". Anmerkungen zur Frage der Wirksamkeit der bayerischen Landschaftsverordnung im 17. und 18. Jahrhundert, in: Gesellschaftsgeschichte. Festschrift für Karl Bosl zum 80. Geburtstag, hg. von Ferdinand Seibt, Bd. 1, München 1988, S. 488-504.
  • Martin Scheutz: Sprachlose Zuseher der Staatsbildung? Die Städtekurie auf den österreichischen Landtagen der Frühen Neuzeit, in F. Oppl, A. Weigl, Städtebünde, Studienverlag, 2015 PDF
  • Johann Ludwig Ehrenreich Graf von Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, Band 1, Wien 1838 S. 212 ff

Barth-Barthenheim

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Einzelnachweise

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  1. Martin Scheutz: Sprachlose Zuseher der Staatsbildung? Die Städtekurie auf den österreichischen Landtagen der Frühen Neuzeit, PDF / s 210 zum Forschungsstand eine Zusammenfassung
  2. in Oberösterreich zwei Jahre, später vier und seit 1791 sechs Jahre. Eduard Straßmayr: Die Ämter-Organisation der Stände im Lande ob der Enns,
  3. Barth, Das Ganze…, Band 1, S. 221
  4. Eduard Straßmayr: Die Ämter-Organisation der Stände im Lande ob der Enns,
  5. M. Scheutz: Sprachlose Zuseher der Staatsbildung? s 2??
  6. Inhaltsverzeichnis

http://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_83/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_83_4_5 kurmark

  • Kaiserliches Patent vom 29. August 1818 die Wiedereinführung der ständischen Verfassung in dem Herzogthum Krain betreffend

Verfassung Text auf www.verfassungen.eu

  • Alfred Waldstätten: Das Ende des niederösterreichischen Ritterstandes PDF

https://habsmon.hypotheses.org/262 so ein ähnlicher stich auf commons oder Nationalbibl

pdf Georg Heilingsetzter: Die oö Stände nach dem 30j Krieg, s. 101