Benutzer:Okmijnuhb/Definitionsmacht (sexualisierte Gewalt)

Unter Definitionsmacht wird verstanden, Betroffenen die Deutungshoheit über eine erlebte Situation zuzugestehen.

Begriffsgeschichte

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Der Begriff Definitionsmacht wurde erstmals im Zusammenhang mit der Polizei gebraucht und knüpfte dabei an die in der kritischen Kriminologie entwickelte Vorstellung vom Prozess der Kriminalisierung als einem Definitionsprozess an.[1] Später tauchte er im feministischen Diskurs auf und dessen Kritik an einem neutralen „objektiven Gewaltbegriff“. Wo die Grenze zwischen Gewalt und Nicht-Gewalt liege, könne nur vom Subjekt im Zusammenhang mit dessen Handlungsmöglichkeiten selbst bestimmt werden. Was eine „Verletzung ausmacht“, müsse von dem betroffenen Subjekt ausgehen.[2] In der Geschichte der Frauenhausbewegung ging es auch darum, was eine „Verletzung“ jenseits der physischen Beschädigung ist.[3]

Seither ist der Begriff erweitert und dem Begriff Deutungshoheit angenähert worden.[4]

Einzelnachweise

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  1. Johannes Feest/Erhard Blankenburg: Die Definitionsmacht der Polizei. Strategien der Strafverfolgung und soziale Selektion. Bertelsmann Universitätsverlag, Düsseldorf 1972, ISBN 978-3-571-09050-2; S. 19
  2. Carol Hagemann-White: Strategien gegen Gewalt im Geschlechterverhältnis. Eine Bestandanalyse und Perspektiven. Centaurus-Verlagsgesellschaft, Pfaffenweiler 1992, ISBN 978-3-89085-754-1, S. 24
  3. Laura Wolters: Vom Antun und Erleiden. Eine Soziologie der Gruppenvergewaltigung, Hamburger Edition, Hamburg 2022, ISBN 978-3-86854-360-5, S. 75
  4. Johannes Feest: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus. Texte rund um das Strafvollzugsarchiv. Springer, Wiesbaden 2020, ISBN 978-3-658-28808-2, Einleitung, S. 2

auskommentiert, da im BNR [[Kategorie:Feminismus]] [[Kategorie:Sexualität des Menschen]] [[Kategorie:Definition]]