Bitte die Zusammenfassungszeile zur Editerläuterung und Quellenangabe nutzen

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Gruß --BKSlink 11:20, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten


Vorschaufunktion

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Schaltfläche „Vorschau zeigen“

Hallo, mir ist aufgefallen, dass du kurz hintereinander mehrere kleine Bearbeitungen am selben Artikel vorgenommen hast. Es wäre schön, wenn du in Zukunft die Vorschaufunktion benutzen würdest (siehe Bild), da bei jeder Speicherung der komplette Artikel einzeln in der Datenbank gespeichert wird. So bleibt die Versionenliste für die Artikel übersichtlich, und die Server werden entlastet.

Solltest du eine größere Überarbeitung aus Sorge vor Bearbeitungskonflikten in viele Einzeländerungen aufgeteilt haben, kann dir der Bearbeitungstextbaustein Vorlage:Inuse nützlich sein.

Viele Grüße, BKSlink 11:21, 5. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Zwei Bitten

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Hallo und willkommen als Autor in der Wikipedia. Da Dein Name einen Bezug zu einer Institution nahelegt, bestätige diesen doch bitte gegenüber dem Support-Team. Wir wollen sicher gehen, dass hier niemand Namen zu Unrecht führt. Vergleiche Hilfe:Benutzerkonto_anlegen#Ungeeignet.

Du editierst in einem Artikel, der aufgrund Deines Benutzernamens nahelegt, dass Du persönlich/beruflich involviert bist. Beachte daher bitte die Hinweise zu einem möglichen Interessenkonflikt.

Danke. Bei Fragen stehe ich Dir gern zur Verfügung. Viele Grüße Anka Wau! 18:12, 15. Jun. 2011 (CEST)Beantworten


Benutzername

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Hallo „Bfr-online-redaktion“,

es gibt ein Problem mit deinem Benutzernamen, der impliziert, dass du im Auftrag einer Organisation oder einer prominenten Person in der Wikipedia arbeitest. Benutzerkonten sollen nur dann einen offiziell klingenden Namen haben, wenn der Betreiber des Kontos auch zur Nutzung des Namens berechtigt ist, siehe dazu unsere Hinweise zur Wahl des Benutzernamens.

Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten:

  • Du sendest dem Support-Team (info-de@wikimedia.org) unter Verwendung einer offiziellen Absenderadresse von „Bfr-online-redaktion“ eine kurze, formlose E-Mail mit einer Bestätigung, dass dieses Benutzerkonto wirklich von einem Vertreter deiner Organisation bzw. von der betreffenden Person betrieben wird. Weitere Informationen zu diesem Verfahren findest du auf dieser Seite.
  • Du beantragst eine Änderung deines Benutzernamens (nur bei Konten mit Beiträgen sinnvoll).
  • Du lässt dieses Benutzerkonto stilllegen.

Anderenfalls muss dieser Benutzerzugang leider gesperrt werden. Grüße, --Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 15:01, 7. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

  Verifizierung erfolgt. --Olaf Kosinsky (Diskussion) 10:27, 8. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Replik zu „E-Zigaretten - alles andere als harmlos“
(eingestellt in Elektrische Zigarette#Weblinks)

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Hallo Bfr-online-redaktion,

die Platzierung Eures Informationsblattes in der Wikipedia zur E-Zigarette veranlasst mich, hierauf eine Stellungnahme abzugeben ( die rein benutzerspezifisch anzusehen ist und daher nicht eine Konsensus-Meinung der Wiki-Community darstellt). Das erscheint mir insbesondere notwendig, da die unter dem Abschnitt Weblinks erfolgte, die auf besonders empfehlenswerte – aber nur online erhältliche – Literatur hinweisen sollen. Genau unter letztem Aspekt mangelt es der gebotenen Darstellung des Themas in weiten Teilen aber. Empfehlenswert?
Im Einzelnen (nur auszugsweise stichpunktartig, daher unvollständig):

  • 1.Im grau hinterlegten Abstract findet sich immer noch die irreführende Benennung Rauchen für den Gebrauch von E-Produkten.

Die Begrifflichkeit Rauchen leitet sich etymologisch zweifelsfrei von Rauch ab. Um nicht hier auf sich selbst (Wiki) zu referenzieren, sei dazu kurz eine externe Quelle bemüht: / Rauch
„Anwendungsgebiete:“
„Inhalation von Tabakrauch beim Rauchen“

Womit das „Rauchen“ mithin eindeutig abgegrenzt als das Inhalieren von Verbrennungs- und/oder Schwelprodukten gekennzeichnet ist. Genau dieser zugrundeliegende Prozess findet bekannterweise bei der Benutzung der E-Produkte nicht statt! So darf und muss mit Recht hinterfragt werden, warum bitte genau das BfR im Jahr 2020 immer noch diese mißweisende Formulierung bemüht?

  • 2.„In einer US-Studie wurden pharmakologische Wirkstoffe (beispielsweise ein Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und ein Appetitzügler) nachgewiesen. Dem BfR ist nicht bekannt, ob derartige Produkte in Deutschland erhältlich sind.“

Hingegen dürfte dem BfR sehr wohl bekannt sein, dass Michael E.Hadwiger et al.: IN: „Identification of amino-tadalafil and rimonabant in electronic cigarette products using high pressure liquid chromatography with diode array and tandem mass spectrometric detection“, Journal of Chromatography A, 26. November 2010, https://doi.org/10.1016/j.chroma.2010.10.018 explizit die Kontaminanten Amino-Tadalafil und Rimonabant analysiert haben und ausweisen und sich dabei viel weniger auf deren populäre Indikationen kaprizieren. Es ist somit auch weithin bekannt, dass Pfizer Silendafil (Taladafil =Homologon aus gleicher Wirksubstanzgruppe) primär als Vasodilator gegen die – u.a. als Tabakrauchfolge bei COPD – schwerwiegende Begleitkomplikation PAH mit ungünstiger Prognose entwickelt hat und vermarktet. Ebenso bekannt ist, dass Sanofi-Aventis den Wirkstoff Rimonabant zur Raucherentwöhnung konzipiert und entwickelt hat.
Es ändert dann auch herzlich wenig an diesen Tatsachen, wenn Frau Dr. Martina Pötschke-Langer anlässlich eines Vortrags „den Nachweis von Potenzmitteln in Liquid“ zum Besten gab, was mit blökendem Gelächter anwesendem Fachpublikums quittiert wurde. Erschreckenderweise ist das bestenfalls als kollektives Zeugnis eigener Beschränktheit wertbar. Mehr leider nicht.

Die Hadwiger-Untersuchung datiert auf 2010, die Probennahme m.E. nach aus 2008 oder früher. Also zu einer Zeit, als kurz nach Auftauchen der E-Zigarette im Markt auf dem Sektor Liquids und deren Inhaltsstoffe noch gar nichts reguliert war. Es handelte sich zudem um ein singuläres Vorkommen, zeugt aber insbesondere davon, dass sich der (chin.) Produzent sehr wohl darüber im Klaren war, was er da vornahm, indem er diese Pharmaka zusetzte, wenn er gezielt ein Produkt zur erfolgreichen 1. Rauchentwöhnung mit zusätzlich 2. Linderung von schweren Rauchfolgen (PAH) kreiert und vermarktet hat. Derartige Zusätze sind aber längst durch 2014/40/EU, Art. , Abs. 6, a) hinreichend charakterisiert (Gesundheitlicher Benefit). Ihr Zusatz ist verboten - mithin spielen Pharmaka in legal erhältlichen Produkten keine Rolle, von ausschließlich deren Betrachtung bei einer Sicherheitsabschätzung ausgegangen werden muss.
Im Jahr 2020 immer noch mit dieser uralten Zote zu hausieren, hat allenfalls Büttenredenniveau und ist einer sachorientierten Aufklärung durch das BfR nicht würdig, ja sogar abträglich

  • 3. Da Formaldehyd, Acetaldehyd sowie Acrolein wieder mehrfach genannt wurde, sei explizit nochmals auf Müntzel et al. „Short-term e-cigarette vapour exposure causes vascular oxidative stress and dysfunction: evidence for a close connection to brain damage and a key role of the phagocytic NADPH oxidase (NOX-2)“, European Heart Journal, 13. November 2019, https://doi.org/10.1093/eurheartj/ehz772 dort im Supplement auf die Abbildungen verwiesen. Darin die niedrigsten, jemals gemessenen Werte an Acrolein, sowie Acetaldehyd. Aktuell wird zusätzlich in UK daran geforscht, durch Polyphenole die Carbonylemissionen, insbesondere Formaldehyd um 70…100% zu reduzieren. E-cigarette liquid breakthrough set to reduce toxic health impact]
  • 4. „Grundsätzlich müssen alle Liquids den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts ent-sprechen: Ein Produkt darf demzufolge bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver-wendung nicht die Sicherheit und die Gesundheit von Personen gefährden.“

Diese Aussage konterkariert sich selber ad absurdum, so man sie dann auch einmal auf die Tabakzigarette anwendet.

  • 5. „[…] nikotinfreie Liquids..“ mit „Oft sind die Inhaltsstoffe nicht ersichtlich, weil eine verpflichtende Angabe nicht vorgeschrieben ist.“

Betrachtet man das Einstelldatum v. 14. Juli 2020, 16:52 unter gleichzeitiger Kenntnis der vieldiskutierten BT-Drucksache [1], sowie der Beschlussfassung unter dem 02.07.2020 des dt. BT zu „Tabakwerbeverbot“ insbesonders § 14 TabakerzG Reden u. Beschluss dt. BT, Änderung Tabakerzeugnisgesetz, S. 21329 ist die obige Aussage schlichtweg irreführend!
Nikotinfreie Liquids sind somit jüngst sehr wohl in D nach geltendem Recht reguliert, indem sie - bis auf die Mengenlimitierung - bezüglich Inhaltsstoffen, genau wie ihre nikotinhaltigen Pendants zuvor, der Deklarationspflicht unterworfen sind. Das Inkrafttreten zum 01.01.2020 mit Übergangsfristenregelung für den Abverkauf von Altbeständen verschiebt zwar die Anwendung dieses Rechts, hat aber mit Beschluss ab Verkündung Wirkung.

  • 6.Wenn schon auf Hendrik Suhling, Tobias Welte, Thomas Fuehner: Fallberichte von drei Patienten mit akuter Lungenschädigung nach Gebrauch von E-Zigaretten Deutsches Ärzteblatt Int 2020, Jahrgang 117, Seiten 177–182, DOI: 10.3238/arztebl.2020.0177 Bezug genommen wird, sollte auch deren Conclusio richtig zitiert werden!

"lässt sich der Beweis für den Zusammenhang der Erkrankungen mit dem E-Zigarettenkonsum nicht führen" Deutsche Fassung

  • 7. Bei dem Verweis auf die Causa „Bremerhaven“ mangelt es diesem Papier – wie auch bei den Ausführungen zu EVALI – ganz besonders daran, dass die aktuell gültige Rechtslage dazu komplett unerwähnt bleibt!

So ist das Inverkehrbringen, der Handel und Besitz von Substanzen nach NpSG und dortiger Anlage in Deutschland verboten und strafbewehrt!

Das, was dort konsumiert wurde ist hochgradig illegal, stellt einen Straftatbestand dar und ist im regulären Handel nirgendwo erhältlich!

Dasselbe gilt nahezu uneingeschränkt für die Vorkommnisse in 2019 in den USA. Dort herrscht zwar eine wesentlich legerere Einstellung zum Gesamtthemenkomplex „Marijuana, Cannabis und deren Derivate“. Allerdings nur in den Bundesstaaten, die es legalisiert haben. Das rauchfreie Vaporisieren ist dort sowohl zum recreational- aber auch zum medical use etabliert und - einschränkend auf Bundesebene - vollkommen legal (zzgl. Einhaltung entsprechender umfangreicher Vorschriften für die Erzeugung). In allen andern aber nicht und stellt dort ebenfalls einen strafbewehrten Rechtsbruch dar. Und genau dadurch ist dort das Problem entstanden. Kann man z.B. in Californien – allerdings nur im Besitz einer Bezugskarte – diese Kartuschen in Dispensaries oder auch im Versand frei erwerben, ist das in anderen Bundesländern nur illicit, illegal und somit ausschließlich über den Schwarzmarkt möglich. Der zu genau diesem Zweck mit den Tocopherylacetat-Verschnitten beliefert wurde. Es ist dort – ebensowenig wie hier – aufgrund bestehender Gesetzeslage unmöglich, THC-Produkte und Derivate im Shop über den Tresen zu erwerben! Zur Aufklärung und bei weitergehenden Fragen dazu – aber auch zur Rechtslage - nutzen Sie bitte die Expertise von Dr. Henckler-Stephani.

Alles in allem resümierend bietet – auch eingedenk der Überschrift – dieses Papier überhaupt keinen neutralen, sachlich orientierten sowie aktuellen Überblick zur Thematik!
Es wird weiterhin vom Rauchen gesprochen, uralte Kamellen aufgetischt, die jüngsten gesetzgeberischen Aktivitäten unterschlagen, neuer Forschungsstand nicht einbezogen und vermittelt beim Lesen den Ausblick ja, es ist in der Nähe des Möglichen, ja auch hier können illegale Designerdrogen in Liquids käuflich erworben werden, was aber absolut unzutreffend ist, da es sich dabei ausnahmslos um kriminelle Machenschaften handelt! Es negiert darüber aber auch schlicht die geltende Rechtslage und Justizarbeit in den USA, die unmittelbar nach Bekanntwerden der Vitamin-E Panscherei mit sofortigen Inhaftierungen reagiert hat!

Dieses Papier bedarf m.E. einer dringenden Revision und sollte ausschließlich dem Anspruch einer ansonsten gewohnten sachbezogenen und neutralen Arbeit des BfR unterstellt sein und sich unterschwelliger suggestiver Implikationen nicht bedienen.

Ich bedauere, zu keiner anderen Wertung zu kommen, aber wer hier derartiges einstellt, muss auch damit rechnen, eine Reaktion dazu zu erhalten. Grüße--Cryonix (Diskussion) 14:40, 9. Aug. 2020 (CEST)Beantworten