Herbert Bloche
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BearbeitenFehlende Arbeitnehmervertretung bei Papier-Mettler
BearbeitenHallo Herbert Bloche! Ich hatte deinen Eintrag zu den fehlenden Arbeitnehmervertretungen bei Papier-Mettler revertiert und einen Eintrag bei der Diskussion:Papier-Mettler gemacht. Das Thema muss etwas genauer beleuchtet werden, insbesondere ist es von Belang, ob es für P-M eine Verpflichtung gibt. Ist dem nicht so, dann ist das nur wenig relevant (leider!), ist es so, dann ist es ein Fall für den Staatsanwalt. Ich selbst kann es nicht beurteilen. Daher der Ansatz über die Diskussion. Man wird damit eine Lösung finden. Bitte etwas Geduld! Grüße, --Bueckler (Diskussion) 19:53, 23. Jun. 2013 (CEST)
Papier-Mettler, Betriebsrat - Jugend- und Auszubildenvertretung
BearbeitenIn § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG, vergl. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG001003308 ) steht ganz deutlich formuliert:
"(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen."
Und in § 60 heißt es genauso deutlich:
"(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Insofern ist es - mit Blick auf diese gesetzlichen Bestimmungen, die auf nichts weniger als die betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens abzielen - schon bemerkenswert, dass ein solch großes Unternehmen wie Papier-Mettler (alleine am Stammsitz in Morbach 1550 Beschäftigte, 100 Auszubildende) seit Jahren ohne diese Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen auskommt.
Warum dies so ist, lässt sich nur vermuten.
Fakt ist, dass ein Unternehmen dieser Größenordnung - wird betriebliche Demokratie wirklich Ernst genommen - einen Betriebsrat mit 17 Mitgliedern haben müsste (BetrVG § 9), darüber hinaus sogar einen Betriebsausschuss (BetrVG § 27) und eine Jugend- und Auszubildendenvertretung mit 5 Mitgliedern (BetrVG § 62). Von den Betriebsratsmitgliedern müssten nach Gesetz (BetrVG § 38) mindestens 4 ganz von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.
Die Vermutung liegt nahe, dass Kostengründe und Vorbehalte gegen die demokratischen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Geschäftsleitung nicht gerade dazu nötigen, sich gegenüber der Errichtung der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen wohlwollend zu verhalten.
Die Sache ist aber keine Sache für die Staatsanwaltschaft sondern schlicht eine des Kräfteverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angstfrei und ernsthaft an die Bildung eines Betriebsrates heranwagen, so könnte die Betriebsleitung eines solche nicht verhindern (u. a. BetrVG §§ 14, 17, 20).
In letzter Instanz kann - wenn alle Stricke reißen - sogar das Arbeitsgericht auf Antrag einer im Betrieb (durch mindestens ein Mitglied, das sich nicht einmal outen muss) vertretenen Gewerkschaft (BetrVG § 16) einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl einsetzen.
Alles in allem ist das Fehlen der gesetzlichen betrieblichen Mitbestimmung eine nicht unwesentliche, den Betrieb betreffende Information.
--Herbert Bloche (Diskussion) 18:10, 27. Jun. 2013 (CEST) --Herbert Bloche (Diskussion) 18:13, 27. Jun. 2013 (CEST)