War der Tote in der Wanne eine historische Person?

Bearbeiten

Gegen die Existenzannahme eines Siboto VII spricht jedoch, was vom Schicksal des jüngeren Bruders von Siboto VI, Kuno II überliefert ist. In demselben Gefecht, das Siboto VI das Leben kostete, wurde Kuno II gefangengenommen und in den Gewahrsam Konrads von Wasserburg gegeben. 1245 ging dem Haus Neuburg und Falkenstein zudem die Vogtei über Herrenchiemsee verloren, die der Salzburger Erzbischof Eberhard II (1200-1246) an Herzog Otto II von Wittelsbach vergab. Noch im gleichen Jahr verkaufte der wieder freigelassene Kuno II von Neuburg und Falkenstein seinen bayerischen Besitz unter Nutzungsvorbehalt an den Bischof von Freising. Als Kuno II 1259/60 kinderlos starb, konfiszierte Herzog Ludwig der Strenge (1229-1294) aus dem Haus Wittelsbach sämtliche Besitzungen der Neuburg-Falkensteiner in Bayern. Hätte es einen Erben Siboto VII gegeben, dann hätte Kuno II nicht verkaufen dürfen. Denn der Besitz der Neuburg-Falkensteiner, den Kuno II verkaufte, hatte den Charakter eines “Hantgemals”. Darunter verstand man “...ein durch Anbringung des adeligen Familienmerkmals gekennzeichnetes Sondergrundstück, an dem für alle Familienmitglieder das Recht der Edelfreiheit haftet und das daher unteilbar, unveräußerlich und nur im Mannesstamme vererbbar war” (PRINZ 1967: 325f). Ein Hantgemal bildete den “allodialen”, d.h. nicht aus Lehen stammenden, sondern ererbten Teil einer adeligen Grundherrschaft. Ohne den Verkauf Kunos II wäre auch der Zugriff des Wittelsbacher Herzogs nicht möglich gewesen.

aus:Jan H. Marbach (1943), Die Gründung des Weyarner Chorherrenstifts und die Rolle der Neuburg-Falkensteiner, Vortrag im Rahmen der Weyarner Klosterwoche, 13. Dezember 2002, [1]