De-minimis-Beihilfe

nicht genehmigungspflichtige Subventionen in kleinem Umfang

Die De-minimis-Beihilfe-Regelung macht eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission („Bagatellbeihilfe“).

Grundlagen

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Der lateinische Begriff de minimis bedeutet soviel wie „auf kleine Dinge“ oder „Dinge von geringer Bedeutung“, auf die kein Rechtsstaat Rücksicht nimmt.[1] Damit soll die Absicht der Beihilfen als geringfügige Förderbeigabe verstärkt werden. Die Gesamtsumme aller erhaltenen De-Minimis-Förderbeträge eines Unternehmens kann allerdings einer Begrenzung unterliegen.

Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Als De-minimis-Beihilfen gelten Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, weil damit (widerlegbar) vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.[2]

Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der De-minimis-Verordnung geregelt. Bis 2013 war dies die EU-Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und Art. 88 EG-Vertrag. Sie begrenzte den allgemeinen De-minimis-Schwellenwert auf 200.000 Euro (bei Unternehmen des Straßentransportsektors betrug die Höchstgrenze 100.000 Euro, bei Unternehmen des Fischereisektors 30.000 Euro und bei Unternehmen des Agrarsektors 7.500 Euro.[3]) über einen Zeitraum von drei Steuerjahren und setzte eine bürgschaftsspezifische Obergrenze in Höhe des siebeneinhalbfachen dieser Beträge. Davor galt übergangsweise bis Ende Juni 2007 die Verordnung 69/2001 vom 12. Januar 2001; diese begrenzte die Gesamtsumme allgemein auf 100.000 Euro. Mit dem 1. Januar 2014 galt die EU-Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013, die auf der Basis der Art. 107 und 108 AEUV erlassen wurde (für Agrar-Beihilfen wurde ergänzend die EU-Verordnung 1408/2013 erlassen). Die vorher geltenden Regeln wurden bis auf eine weitreichende Änderung übernommen: Gemäß Art. 2 Abs. 2 d der EU-VO 1407/2013 gelten nunmehr verbundene Unternehmen innerhalb eines EU-Landes als „ein einziges Unternehmen“ (vgl. auch Erwägungsgrund 4 in dieser VO). Der Schwellenwert von 200.000 Euro (100.000 Euro für Straßengüterverkehrsunternehmen; VO 1408/2013: landwirtschaftliche Unternehmen aber 15.000 Euro) wurde beibehalten. Am 1. Januar 2024 wurde sie durch die EU-Verordnung 2023/2831 abgelöst. Der Schwellenwert wurde dabei auf 300.000 Euro angepasst, um die Inflation abzubilden.

Eine erweiterte Obergrenze besteht für sogenannte Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ("DAWI"), für die innerhalb dreier Steuerjahre eine Beihilfe bis zu max. 750.000 € genehmigungs-, also notifizierungsfrei statthaft ist (Verordnung (EU) 2023/2832[4]).

Da die Regelung EU-weit gilt, sind für jedes Land drei lokale Steuerjahre festgesetzt. In Deutschland sind das Kalenderjahre (1. Januar bis 31. Dezember), in anderen Ländern können die Jahre anders abgegrenzt sein.

Investitions-Zuschüsse des Bundes

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Die bar zu gewährenden Investitions-Zuschüsse des Bundes, die De-minimis-Beihilfen, können für jedes Förderjahr erneut beantragt werden. Allerdings können sie nicht für einzelne Projekte mehrfach in Anspruch genommen werden. Bei den De-minimis-Beihilfen handelt es sich um Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen. Diese Zuwendungen sind an die Einhaltung bestimmter Bedingungen gebunden. Die Höhe ist allgemein auf ca. 300.000 Euro und für Unternehmen des Straßentransportsektors auf 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Dieser Höchstbetrag ist für alle „De-minimis“-Beihilfen gleich festgelegt, egal welcher Art und Zielsetzung die Beihilfe dient.

Beihilfen für Existenzgründer

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Gerade für Existenzgründer sind diese von Brüssel genehmigten Gelder von großem Interesse. Immerhin haben sie die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Steuerjahre bis zu 300.000 Euro Fördergelder zu erhalten. Unter anderem können diese Fördergelder für Beratungskosten, wie beispielsweise die Beratung des Zentralen Innovationsprogrammes Mittelstand, genutzt werden. De-minimis-Beihilfen können zusätzlich mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, allerdings müssen sie dann von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Im Gegenzug muss sich das begünstigte Unternehmen verpflichten, eine komplette und vollständige Übersicht über alle im laufenden Steuerjahr und auch den in zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen. De-minimis-Bescheinigungen müssen zehn Jahre aufbewahrt und auf Anfrage der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stellen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer festgesetzten längeren Frist vorgelegt werden können. Sollten Fördernehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann es passieren, dass die Bewilligungsvoraussetzung und die Subvention, zuzüglich möglicher Zinsen, rückwirkend zurückgefordert werden. Die Fördermittelbeantragung ist oft kompliziert und an diverse Bedingungen geknüpft.

De-minimis im Kartellrecht

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Demnach wird von einer Wettbewerbsbeschränkung erst ab Erreichen eines gewissen Marktanteils der beteiligten Parteien ausgegangen. Diese entspricht 10 % bei Unternehmen auf derselben Wertschöpfungsstufe und 15 % bei Unternehmen auf vor- bzw. nachgelagerten Wertschöpfungsstufen. Bei sehr verpönten Vereinbarungen (Kernbeschränkungen, siehe Art. 81 Abs. 1 EG) gilt diese Ausnahme nicht.

De-minimis im Transportgewerbe (Deutschland)

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Eine besondere Förderung nach dem De-minimis-Grundsatz ist die Förderung spezieller Maßnahmen im Transportgewerbe aus den Mauteinnahmen. Seit 2009 wird ein Teil der Einnahmen (ca. 600 Mio. Euro) an die Unternehmen des Transportgewerbes gezahlt, wenn sie Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit oder zum Schutz der Umwelt ergreifen. Förderberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinn des § 1 GüKG durchführen und Halter oder Eigentümer mindestens eines schweren Nutzfahrzeuges (Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7,5 t, das ausschließlich zum Güterkraftverkehr dient) sind. Pro förderfähigem Fahrzeug werden im Förderzeitraum 2016 2.000 Euro Fördersumme bewilligt, die Höchstförderung pro Unternehmen ist auf 33.000 Euro begrenzt.[5]

Förderungsfähig sind z. B.:[6]

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Einzelnachweise

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  1. Babylon – Übersetzung des Lateinischen Begriffes (Memento des Originals vom 9. Mai 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.babylon.com
  2. Jan Kuhnert, Olof Leps: Europarechtliche Vorgaben für eine neue Wohnungsgemeinnützigkeit. In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit. Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, ISBN 978-3-658-17569-6, S. 213–258, S. 220, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_8.
  3. BAFA - Startseite. Abgerufen am 14. Mai 2021.
  4. Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, auf eur-lex.europa.eu
  5. Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr zur De-minimis-Förderperiode 2016 (Memento des Originals vom 24. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.bund.de, auf www.bag.bund.de abgerufen am 6. November 2016
  6. Förderprogramm „De-minimis“ Informationen zur Förderperiode 2016 (Memento des Originals vom 24. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.bund.de, Bundesministerium für Güterverkehr, o. J.