Aberkennung eines akademischen Grades

Verwaltungsakt zum Entziehen eines akademischen Grades
(Weitergeleitet von Depromotion)

Die Aberkennung eines akademischen Grades (Depromotion) ist ein Verwaltungsakt, der die Verleihung eines akademischen Grades rückgängig macht.

Rechtsgrundlage sind in Deutschland die jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen, im Fall von Promotionsleistungen die Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer (§§ 48 ff. VwVfG).[1]

Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin im Prüfungsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades einer Täuschung schuldig gemacht hat, etwa eines Plagiats, aber auch, wenn die Person sich durch späteres wissenschaftliches Fehlverhalten als unwürdig für die Führung eines akademischen Grades erwiesen hat oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden ist.[2]

Deutschland

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Die Verleihung eines akademischen Grades ist nach ihrer Rechtsnatur ein Verwaltungsakt.[3] Bei der Aberkennung handelt es sich um dessen nachträgliche Aufhebung (actus contrarius).

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann zurückgenommen, ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann widerrufen werden.

Der aberkennende Verwaltungsakt wird regelmäßig verbunden mit der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung zur Herausgabe der Verleihungsurkunde.[4][5][6]

Aberkennung einer rechtswidrigen Verleihung

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Stellt sich nach der Verleihung heraus, dass der Titel durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben, kann ein verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden.[7]

Abhängig von den konkreten Regelungen in den einzelnen Landeshochschulgesetzen und Prüfungsordnungen der Hochschulen kann ergänzend eine § 48 VwVfG entsprechende Regelung im Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommen.[8]

Die Verleihung wird in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, wobei sich der Betroffene nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Vertrauensschutz berufen kann.[9] Ein schutzwürdiges Vertrauen ist jedenfalls bei arglistiger Täuschung oder Bestechung ausgeschlossen.

Die Aufhebung steht im Ermessen der Hochschule. Dabei muss sie insbesondere das Vertrauen in die Wissenschaft abwägen gegen die beruflichen und sozialen Folgen für den Betroffenen.[10] Die Medizinische Hochschule Hannover kam am 9. März 2016 im Fall der Arbeit von Ursula von der Leyen zu dem Schluss, dass es sich um einen minderschweren Fall handele.[11] Die Hochschuluntersuchungskommission stellte fest, dass 20 % der Arbeit fehlerhaft seien, dass aber nur an drei Stellen „schwere Fehler“ nachzuweisen seien.

Aberkennung auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen

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Insbesondere der Doktorgrad kann auch durch Fehlverhalten nach der Verleihung wieder entzogen werden.[12]

Nach § 49 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Als derartige nachträglich eingetretene Tatsache kommt auch eine strafgerichtliche Verurteilung in Betracht, wenn spiegelbildlich zum Entziehungstatbestand eine Regelung in der betreffenden Promotionsordnung bestimmt, dass die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden kann, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt.[13]

Einem strafbaren Verhalten des Promotionsbewerbers darf eine Hochschule aber nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen.[14][15] Dasselbe gilt bei nachträglicher „Unwürdigkeit“,[16] was in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein Entzugsgrund ist.[17] Auch nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade[18] aus dem Jahr 1939, das zunächst in der Bundesrepublik fortgalt, u. a. in Nordrhein-Westfalen bis 1987,[19] konnte der Grad entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch „späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat“.

Als exemplarisch gilt der Fall Jan Hendrik Schön: Dieser wurde 1998 an der Universität Konstanz promoviert.[20] In seinen späteren Publikationen, nicht allerdings in der Dissertation, wurden ihm dann wiederholt Manipulationen nachgewiesen; 2004 entzog ihm die Universität Konstanz den Doktorgrad.[21] Sein Widerspruch wurde 2009 zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Freiburg im September 2010 statt. Es führte aus, der Begriff der „Unwürdigkeit“ sei nicht wissenschaftsbezogen, sondern restriktiv in dem Sinne auszulegen, dass er nur erfüllt sei, wenn der Titelinhaber eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, vorsätzliche Straftat begangen habe, die ein besonderes Unwerturteil enthalte.[22] Auf die Berufung der Universität änderte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das Urteil und wies die Klage mit der Begründung ab, die „Unwürdigkeit“ zur Führung eines Doktorgrades könne aus Wesen und Funktion der Verleihung wissenschaftsbezogen bestimmt und ausgelegt werden.[23] Schöns Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück;[24] die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht 2014 nicht zur Entscheidung angenommen.[25]

Vermerk in Bibliothekskatalogen und Auswirkung auf die Benutzung und den Bestand

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Nachdem lange umstritten war, ob ein nachträglich aberkannter akademischer Titel in der Titelaufnahme der Hochschulschrift im Bibliothekskatalog vermerkt werden sollte, wurde im Jahr 2024 ein neues Regelwerk verabschiedet. Der k10plus-Katalog der Bibliotheksverbünde BSZ und GBV änderte mit Wirkung vom 6. März 2024 seine Erfassungshilfe für Hochschulschriften. Der Entzug des akademischen Grades ist demnach – abweichend von der Angabe in der veröffentlichten Vorlage – im Katalog des Verbunds zu kennzeichnen, sofern der Entzug veröffentlicht wurde und rechtskräftig ist. In diesem Fall sind die Formangabe „Hochschulschrift“, die Hochschulschriftennummer, der akademische Betreuer, die grad-verleihende Institution und der Hochschulschriftenvermerk aus dem Titeldatensatz zu löschen. Stattdessen erfolgt ein Vermerk als „Ex-Diss“, gefolgt von Angaben über den Entzug des Grades.[26][27][28] Das Katalogisierungshandbuch des k10plus-Katalogs ist nicht verbindlich für andere Bibliotheken. Die Deutsche Nationalbibliothek hatte aber schon im Falle zu Guttenberg eine entsprechende Anmerkung in den Titeldatensatz aufgenommen und verzeichnet das Buch auch nicht mehr als Hochschulschrift.[29]

Eine Umfrage bei Bibliotheken im April 2024 hatte ergeben, dass Pflichtexemplarbibliotheken ein Buch, das wegen eines Plagiats vom Verlag vom Markt zurückgezogen wurde, zwar im Bestand behielten, es aber für die Benutzung sperrten. Juristische Bibliotheken sonderten den Titel aus und erklärten, sie würden Gewährleistungsansprüche geltend machen. Im Übrigen verbleibe es bei der Kennzeichnung des Titels im Katalog nach Maßgabe der Regelwerke.[28]

Beispiele

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Aberkennung wegen Plagiats

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Bei einem wissenschaftlichen Plagiat maßt sich der Bewerber bei der Abschlussarbeit fremde Urheberschaft bewusst an. Ein Wissenschaftsplagiat setzt voraus, dass es sich um Wissenschaft und nicht nur um reine Beobachtungen ohne irgendwelche eigenständigen Wertungen handelt, die – wenngleich nur in besonderen Fachkreisen – von jedermann beobachtet werden können. Laut der deutschen Rechtsprechung muss zu der reinen Beobachtung wenigstens eine „kommentierende Stellungnahme abgegeben“ (Hessischer VGH, 1989)[30] werden, „eine eigene Auseinandersetzung“ (Hessischer VGH, 1989)[30] oder eine „Auswertung“ (VG Berlin, 2009)[31] erfolgen. Es müssen „Gedanken und Schlussfolgerungen (...) als eigene ausgegeben“ (VG Darmstadt, 2011)[32] werden, es sich um eigene „gedankliche und geistige Leistung“ (VG Frankfurt, 2007)[33], „Gedankengang“ (VG Frankfurt, 2007)[33] oder eine „Gedankenführung“ (Hessischer VGH, 1989)[30] handeln, die eine „wissenschaftliche Tiefe“ (VG Berlin, 2009)[31] besitzen. So handelt es sich beispielsweise bei der reinen, nicht wertenden Darstellung des Inhaltes eines Gerichtsurteils, Gesetzes, Vertragswerks noch nicht um „Wissenschaft“, da erst eine systematische Zusammenstellung unterschiedlicher Gerichtsurteile und Literaturstimmen in Bezug auf einen Themenkomplex eine geistige Leistung darstellen kann (Hessischer VGH, 1989).[30] Wenn nach diesen Kriterien Wissenschaftsplagiate vorliegen, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Verstöße erheblich sind. Hierzu ist zwischen der Qualität und der Quantität möglicher Plagiate zu unterscheiden.

Ein Plagiat kann auch strafrechtliche Konsequenzen auf Veranlassung der ursprünglichen Verfasser nach sich ziehen. Wenn der Grad benutzt wurde, um eine Stellung zu erhalten, die ohne den Grad nicht möglich geworden wäre oder die Urheber klagen, kann die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Folgen im öffentlichen Interesse nach sich ziehen.

Zu den Experten für die Feststellung von Plagiaten bei Dissertationen zählt unter anderem der österreichische Medienwissenschaftler Stefan Weber.[34] Er ist Mitbegründer der Initiative Transparente Wissenschaft, auf deren Seite Dissertationen kollaborativ diskutiert werden können.[35]

Einzelfälle

Aufsehen erregte in den 1970er Jahren der Fall von Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen, des Urenkels von Kaiser Wilhelm II. Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg entschied 1973, Prinz von Preußen den akademischen Grad des „Dr. phil.“ zu entziehen, der von ihm 1971 bei Hans-Joachim Schoeps erworben worden war. 1981 reichte er an der Ludwig-Maximilians-Universität in München eine andere Arbeit über das Verhältnis der Hohenzollern zum Nationalsozialismus ein und wurde damit erneut zum Dr. phil. promoviert.[36][37]

Im Fall des CDU-Politikers Andreas Kasper im Juni 2009 kam es aufgrund besonderen öffentlichen Interesses neben der Aberkennung auch zu strafrechtlichen Konsequenzen in Höhe von 9000 Euro, wegen weiterer Plagiate noch einmal 10.000 Euro.[38][39]

Im Februar 2011 begann die Guttenberg-Affäre. Die Internetplattform GuttenPlag Wiki hatte eine Untersuchung der Doktorarbeit des damaligen Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) angestoßen. Zu Guttenberg trat im März 2011 von seinen Ämtern zurück, die Uni Bayreuth erkannte ihm im Mai 2011 den Grad ab.[40] Ferner kam es zu einer Geldstrafe.

In den darauffolgenden Monaten wurden im Internet weitere Doktorarbeiten auf der Plattform VroniPlag Wiki auf Plagiate untersucht. Dies führte beispielsweise zur Aberkennung des Doktorgrades des FDP-Bundestagsabgeordneten Georgios Chatzimarkakis,[41][42] der FDP-Europaabgeordneten und ehemaligen Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments Silvana Koch-Mehrin[43] und des CDU-Politikers Matthias Pröfrock.[44][45][46] Weitere Fälle sind Bijan Djir-Sarai (FDP) und Margarita Mathiopoulos (FDP), die vor dem Verwaltungsgericht Köln[47] und bei der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster[48] unterlag.

Im Februar 2013 wurde der damaligen Bundeswissenschaftsministerin Annette Schavan (CDU)[49][50][51] und im Juni 2021 der ehemaligen Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD)[52] der Doktorgrad aberkannt.

Aberkennung wegen Nichterfüllung „wissenschaftlicher Mindeststandards“

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Im Mai 2011 wurden Vorwürfe gegen Gundolf Keil laut, nach denen er an der Universität Würzburg eine „universitäre Doktorfabrik“ betrieben habe.[53] Die Universität Würzburg leitete eine Überprüfung der von Keil betreuten Dissertationen ein und stellte in Aussicht, Doktorgrade abzuerkennen, weil sie „wissenschaftliche Mindeststandards“ nicht erfüllten.[54] Im November 2012 wurden in zwei Fällen Doktorgrade entzogen.[55][56][57]

Nationalsozialismus

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Aberkennung aus rassischen oder politischen Gründen

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Nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 konnten „Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben.“ Durch Arisierungspolitik und „forcierte Auswanderung“ zur Emigration gezwungen, verloren danach neben politischen Gegnern des NS-Regimes auch viele jüdische Akademiker ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Die deutschen Universitäten nahmen das Gesetz zum Anlass einer weitreichenden Änderung ihrer Promotionsordnungen mit der Begründung, die „emigrierten Landesverräter“ seien nicht würdig, einen deutschen Doktortitel zu tragen.[58] Während die Promotionsordnungen eine Ermessensentscheidung über die Aberkennung des Doktorgrads wegen Unwürdigkeit vorsahen, wurde durch Ministerialerlasse bestimmt, dass „in jedem Fall“ unwürdig sei, wem auf Grundlage des Ausbürgerungsgesetzes vom 14. Juli 1933 die Staatsangehörigkeit entzogen wurde.[59]

Eine weitere Bestimmung der seit 1934 durch verschiedene Erlasse gleichgeschalteten Promotionsordnungen sah vor, dass die Doktorwürde durch die Universität wieder entzogen werden konnte, wenn ihr Träger wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden war.[60] Zu diesen strafbaren Handlungen zählten insbesondere eindeutig als politisch und ideologisch zu klassifizierende Delikte wie Hochverrat, Verstöße gegen das Heimtückegesetz, die sog. Rassenschande oder das Abhören von Feindsendern. Für andere Delikte, die auch schon vor 1933 strafwürdig waren, wie etwa Homosexualität oder Abtreibung, wurde das Strafmaß in bestimmten Fällen aus ideologischen Gründen drastisch verschärft.[61] An der Münchener Universität gab es in der Zeit von 1933 bis 1945 achtzehn Aberkennungen mit dieser Begründung.[62] Für die Zeit nach 1933 ist es im Nachhinein jedoch schwer feststellbar, ob eine strafrechtliche Verurteilung im Einzelfall aus politischen Gründen erfolgt war, was auch die spätere Rehabilitierung in der Bundesrepublik erschwerte.[63][64]

Die Doktorwürde konnte auch dann wegen „Unwürdigkeit“ entzogen werden, wenn ein Gerichtsurteil gegen einen Promovierten als Nebenfolge den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorsah.

Durch § 4 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939[65] wurden die Entzugsvoraussetzungen reichsgesetzlich geregelt, aber das Tatbestandsmerkmal unwürdig nicht definiert.

Bis 1945 wurden auf diese Weise rund 2000 überwiegend jüdischen Doktoren ihr an einer deutschen Hochschule erworbener Doktorgrad aberkannt.[66][67]

Rehabilitierung

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Die Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg zielte vor allem auf materielle Entschädigung. Die Rehabilitierung der Depromovierten als immaterieller Akt spielte allein deshalb in der Nachkriegszeit eine untergeordnete Rolle. Hinzu kam eine unklare Rechtslage ohne gesetzliche oder zumindest ministerielle Regelungen, außerdem der Umstand, dass die für eine Wiederverleihung akademischer Grade zuständigen Hochschulorgane (Consilium decanale) zumeist noch mit denselben Personen besetzt waren, die die Aberkennungen ausgesprochen hatten.[68] Auch an den deutschen Universitäten wurde die Frage individueller oder institutioneller Schuld „nicht oder nur in allgemein-unverbindlicher Form artikuliert“.[69]

Einige Hochschulen haben die Betroffenen erst später offiziell rehabilitiert, darunter Hamburg 1991, Frankfurt am Main 1995, die Universität Bonn 1998, die Humboldt-Universität Berlin, Münster 2000, Marburg 2002, Gießen 2006.[67]

Die Zahl der Depromotionen an der Universität Leipzig umfasste mindestens 73 Betroffene in der Zeit von 1933 bis 1944, wie Burkhard Boemke in einer Feierstunde am 30. April 2007 zur Aufhebung erklärte.[70]

Die Universität Würzburg erkannte zwischen 1933 und 1945 insgesamt 184 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Doktorwürde ab. Vor allem Wissenschaftler jüdischer Herkunft sollten damit herabgewürdigt werden. In Einzelfällen konnten die Betroffenen nach der Zeit des Nationalsozialismus die Aberkennung widerrufen lassen. Nach einer länger andauernden Aufarbeitung dieser Depromotionen durch eine Kommission im Jahr 2010 hat die Universität alle Betroffenen, zu einem großen Teil posthum, in einem Festakt am 30. Mai 2011 wieder in ihre akademische Würden eingesetzt.[71][72]

An der Universität Wien setzte sich das Projekt „Akademische ‚Würde‘ – Aberkennungen und Wiederverleihungen akademischer Grade an der Universität Wien“ mit den Aberkennungen und Wiederverleihungen akademischer Grade zwischen 1845 und 2005 auseinander. Es ging aus einer Studie hervor, die sich 2003 bis 2004 mit der „Nichtigerklärung von Aberkennungen“ aus der Zeit des Nationalsozialismus beschäftigt hatte. An einer Gedenkveranstaltung an der Universität Wien im März 2004 wurden 31 Aberkennungen aus der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt: etwa die von Otto Abeles, Bruno Bettelheim, Paul Stefan, Otto Stern und Stefan Zweig.[73]

In der DDR erworbene akademische Grade

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Nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags blieb das in der DDR erworbene Recht auf Führung staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel durch die Herstellung der Einheit Deutschlands 1989/1990 unberührt. Das gilt entgegen politischen Forderungen[74] auch für die von der Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit verliehenen Doktorgrade. Zudem wurde die Hochschule 1990 aufgelöst, so dass es seitdem kein zuständiges Hochschulorgan für eine Aberkennung mehr gibt.[75]

Darstellung der Aberkennung in Lebensläufen

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Umstritten ist, ob und in welcher Weise eine zurückgenommene Promotion in einem Lebenslauf aufgeführt werden kann, weil die Verleihung des akademischen Grads mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Die Angabe im Lebenslauf von Annette Schavan, „1980: Promotion zum Dr. phil. (gültig bis 2014)“ wurde von Wolfgang Löwer als unzulässig angesehen.[76]

Österreich

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Das Universitätsgesetz (UG)[77] sieht vor, Absolventen nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung den festgelegten akademischen Grad von Amts wegen zu verleihen (§ 87 UG). Nach § 89 UG ist der Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

Gem. § 46 UG haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Für den Tatbestand der Erschleichung im Sinne des § 69 AVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mehrere Voraussetzungen nötig: Es müssen in Irreführungsabsicht vorsätzlich objektiv unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung von der Partei bei der Behörde gemacht worden sein, die die Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Bei wissenschaftlichen Arbeiten ist ein Erschleichen dann anzunehmen, wenn wesentliche Teile der Arbeit in Täuschungsabsicht abgeschrieben wurden und das Werk bei Bekannt-Sein dieser Umstände schlechter (also negativ oder mit einer weniger günstigen positiven Note) beurteilt worden wäre. Bei begründetem Verdacht hat der Betreuer der Arbeit eine Prüfung der Unterlagen vorzunehmen.[78]

Wegen der in Österreich auch für Hochschulorgane geltenden strengen Amtsverschwiegenheit werden Details des Aufhebungsverfahrens in der Regel nicht öffentlich.[79][80]

Strafrechtliche Sanktionen für erschlichene Leistungen bei Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten gibt es seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 nicht mehr. § 108 StGB (Täuschung)[81] wurde durch Ausschluss der Täuschung staatlicher Organe in Bezug auf die Ausübung von Hoheitsrechten entsprechend eingeschränkt.[82][83]

Nach Art. 62 BV ist das Hochschulwesen als Teil des Schulwesens grundsätzlich Sache der Kantone.

Die Hochschulen und ihre Fakultäten beziehungsweise Departemente haben gestützt auf die entsprechenden kantonalen Hochschulgesetze verschiedene Regelungen erlassen, welche den Erwerb und den Gebrauch eines akademischen Titels sowie die Sanktionen bei Verstößen gegen die Prinzipien der wissenschaftlichen Integrität und ethisch korrekten Verhaltens umfassen.[84]

So regelt beispielsweise § 38 der Promotionsverordnung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[85] die Aberkennung eines akademischen Grades durch die Fakultätsversammlung. Stellt sich nach Verleihung heraus, dass die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder ein unlauteres Verhalten vorliegt, wird der verliehene Grad durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen. Unlauter sind insbesondere die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schriften anderer Autorinnen oder Autoren ohne Quellenangabe (Plagiat)[86] und die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bei Erbringung eines Leistungsnachweises.

Ein prominentes Beispiel ist die Nationalrätin Doris Fiala.[87][88]

Siehe auch

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Literatur

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  • Volker Rieble: Das Wissenschaftsplagiat. Vom Versagen eines Systems. Verlag Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-465-04101-6.
  • Stefanie Harrecker: Degradierte Doktoren. Die Aberkennung der Doktorwürde an der Ludwig-Maximilians-Universität München während der Zeit des Nationalsozialismus (= Beiträge zur Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität München, Band 2) Utz, München 2007, ISBN 978-3-8316-0691-7. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  • Thomas Henne (Hrsg.): Die Aberkennung von Doktorgraden an der Juristenfakultät der Universität Leipzig 1933–1945. Leipzig : Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2007, ISBN 978-3-86583-194-1.
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Einzelnachweise

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  1. Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth vom 27. November 1979 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 30. März 2000. §16 Abs. 1 und Abs. 3. In: uni-bayreuth.de. 30. März 2000, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 29. Juli 2003; abgerufen am 1. Februar 2019.
  2. vgl. beispielsweise § 17 Abs. 5 der Ruhr-Universität Bochum (Hrsg.): Promotionsordnung der Fakultät für Philosophie und Erziehungswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum. Bochum 26. Juli 2016, S. 14–15 (ruhr-uni-bochum.de [PDF; 247 kB]).
  3. Christian von Coelln: Der Entzug des Doktorgrades - academics. In: academics.de. April 2011, abgerufen am 1. Februar 2019.
  4. vgl. beispielsweise § 16 Abs. 4 der Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth vom 27. November 1979 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 30. März 2000, Universität Bayreuth (Memento vom 17. August 2012 im Internet Archive) (PDF; 62 kB)
  5. VG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 - 3 A 319/05 - openJur. In: openjur.de. Abgerufen am 1. Februar 2019 (Rdnr. 20, 65).
  6. § 52 VwVfG
  7. vgl. beispielsweise § 34 Abs. 7 Nr. 1 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011
  8. vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - Az. 3 A 319/05 Rdnr. 35
  9. Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens HFR 2012, Rdnr. 67
  10. Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens HFR 2012, Rdnr. 64
  11. dpa: Von der Leyen darf Doktortitel behalten (Memento vom 9. März 2016 im Internet Archive) Leipziger Volkszeitung, 9. März 2016
  12. Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens HFR 2012, Rdnr. 55
  13. VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2011 - Az. 6 K 3445/10 Rdnr. 57
  14. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 45.14
  15. Christoph Smets: BVerwG zur Aberkennung akademischer Titel: Doktorwürde oder Doktorgrad? LTO, 30. September 2015
  16. Entzug des Doktorgrades wegen „Unwürdigkeit“ nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen Pressemitteilung Nr. 85/2014 vom 1. Oktober 2014 zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13
  17. Christian von Coelln: Der Entzug des Doktorgrades. In: academics.de. Zeit Verlagsgruppe, April 2011, abgerufen am 31. Januar 2019.
  18. Gesetz über die Führung akademischer Grade, zitiert nach buzer.de, abgerufen am 9. November 2020
  19. Hermann Horstkotte: Doktortitel: Wie die Ehre verloren geht. In: Spiegel Online. 23. November 2009, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  20. Presseinformation Nr. 163 Universität Konstanz (online)
  21. Fälschungsskandal: Physiker wird Titel aberkannt. In: ORF (online)
  22. VG Freiburg, Urteil vom 22. September 2010, 1 K 2248/09, abgerufen am 9. November 2020
  23. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 14. September 2011, 9 S 2667/10, abgerufen am 9. November 2020
  24. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 -BVerwG 6 C 9.12, abgerufen am 9. November 2020
  25. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13, abgerufen am 9. November 2020
  26. AG K10plus Katalogisierung: Hochschulschriften. 6. März 2024, S. 19 (k10plus.de [PDF; abgerufen am 10. April 2024] Lizenz: CC-BY 4.0 international).
  27. Jochen Zenthöfer: Plagiate: Paradigmenwechsel bei den Bibliothekskatalogen. In: FAZ.NET. 10. April 2024, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 10. April 2024]).
  28. a b Jochen Zenthöfer: Umgang mit plagiierten Jura-Büchern: „Für die Nutzung dauerhaft gesperrt“. In: Legal Tribune Online. 26. April 2024, abgerufen am 26. April 2024.
  29. Jochen Zenthöfer: Plagiate: Paradigmenwechsel bei den Bibliothekskatalogen. In: FAZ.NET. 10. April 2024, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 10. April 2024] vgl. DNB 992131669): „Ursprünglich als Dissertation veröffentlicht, Doktorgrad wurde am 23.02.2011 entzogen.“
  30. a b c d Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 1989, Az. 6 UE 2779/88, Juris Rdn. 16 = DVBl. 1989, S. 1277 ff.
  31. a b Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. 3 A 319.05, Juris Rdn. 42.
  32. Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14. April 2011, Az. 3 K 899/10, Juris Rdn. 38, Urteilsbegründung@1@2Vorlage:Toter Link/www.wkdis.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  33. a b Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007, Aktenzeichen 12 E 2262/05, Juris Rdn. 14 = WissR 2007, S. 448 (online)
  34. Hermann Horstkotte: Stefan Weber: Der einsame Plagiatsjäger. In: zeit.de. 13. September 2011, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  35. Initiative Transparente Wissenschaft Wiki. In: de.antiplagaustria.wikia.com. 14. Mai 2001, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  36. AFFÄREN: Still behandelt. In: Der Spiegel. Nr. 31, 1973 (online).
  37. Debora Weber-Wulff: Plagiarism in Germany. In: False Feathers. Springer, Berlin, Heidelberg. doi:10.1007/978-3-642-39961-9_3, ISBN 978-3-642-39960-2, S. 29ff
  38. Andreas Kasper: Der Absturz eines Überfliegers (Memento vom 3. September 2014 im Internet Archive)
  39. Noch eine Geldbuße für den Ex-Büroleiter in: Hessische/Niedersächsische Allgemeine vom 28. Juni 2010. Abgerufen am 6. Juli 2011.
  40. Verteidigung: Uni Bayreuth erkennt Guttenberg Doktortitel ab. In: zeit.de. 24. Februar 2011, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  41. Wissenschaftliches Fehlverhalten – Philosophische Fakultät entzieht Georgios Chatzimarkakis den Doktorgrad. Universität Bonn, 13. Juli 2011, archiviert vom Original am 16. Juli 2011; abgerufen am 13. Juli 2011.
  42. Früherer FDP-Politiker: Chatzimarkakis ist seinen Doktortitel für immer los. In: Spiegel Online. 24. März 2015, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  43. Silvana Koch-Mehrin – Universität Heidelberg beschließt die Entziehung des Doktorgrades. Universität Heidelberg, 15. Juni 2011, abgerufen am 15. Juni 2011.
  44. Universität Tübingen entzieht Matthias Christoph Pröfrock den Doktorgrad: Pressemitteilung der Dekanin Prof. Dr. Barbara Remmert, Eberhard-Karls-Universität Tübingen. (abgerufen am 23. August 2019)
  45. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation von Matthias Pröfrock: Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaften Website VroniPlag – Dissertation Matthias Pröfrock. Abgerufen am 13. Juli 2011.
  46. Pröfrock ist seinen Doktortitel los. Stuttgarter Zeitung, 6. Juli 2011, abgerufen am 6. Juli 2011.
  47. Cicero (online)
  48. Plagiat: Mathiopoulos scheitert mit Berufung - Doktortitel soll weg. In: Spiegel Online. 10. Dezember 2015, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  49. Heike Schmoll: Schavans Doktortitel aberkannt. In: FAZ.net. 5. Februar 2013, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  50. Eilmeldung Aberkennung des Doktortitels Kölner-Stadt-Anzeiger (Memento vom 10. März 2014 im Internet Archive)
  51. Pressemitteilung der Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Memento vom 8. Februar 2013 im Internet Archive)
  52. Freie Universität Berlin entzieht Franziska Giffey den Doktorgrad. In: fu-berlin.de. 10. Juni 2021, abgerufen am 10. Juni 2021.
  53. Olaf Przybilla: Vorwürfe gegen die Universität Würzburg – Die Doktorfabrik. In: sueddeutsche.de. 27. Mai 2011, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  54. Hermann Horstkotte: Ramschware Dr. med. In: FAZ.net. 26. Oktober 2011, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  55. Daniel Müller: Promotionen: Würzburger Doktorfabrik. In: zeit.de. 14. August 2013, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  56. Uni nimmt zwei Doktoren Titel ab. 20 Arbeiten in der Medizin unter Plagiatsverdacht – Anwalt fordert Unterlassung. In: Mainpost, 7. November 2012 https://www.mainpost.de/regional/franken/uni-nimmt-zwei-doktoren-titel-ab-art-7122003
  57. Plagiatsaffäre zieht weiter Kreise - Zwei Doktoren sollen nun ihren Titel verlieren. In: Südwest Presse, 9. November 2012 Plagiatsaffäre zieht weiter Kreise - Zwei Doktoren sollen nun ihren Titel verlieren (Memento vom 12. April 2013 im Webarchiv archive.today)
  58. Renate Wittern-Sterzel: Hintergründe der Aberkennung der Doktorwürde an der Erlanger Medizinischen Fakultät im „Dritten Reich“ in: Thomas A. H. Schöck (Hrsg.): Aberkennung der Doktorwürde an der Universität Erlangen in der Zeit des Nationalsozialismus. Dokumentation der Gedenkakte der Medizinischen Fakultät und des Fachbereichs Rechtswissenschaft und Aberkennungen an der Theologischen und der Naturwissenschaftlichen Fakultät, 2010, S. 12
  59. Bernd Mertens/Margareta Feketitsch-Weber: Die Aberkennung von Doktorgraden an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen im Nationalsozialismus. Erlangen 2010 S. 22
  60. vgl. Dieter Speck: Entzogene Promotionen an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. 1933–1945 Universitätsarchiv der Albert-Ludwigs-Universität, 2014
  61. Bernd Weisbrod: „..des Tragens eines deutschen akademischen Grades unwürdig“. Die Aberkennung von Doktortiteln an der Georg-August Universität im „Dritten Reich“ Eröffnungsrede zur gleichnamigen Ausstellung, 29. Okt. 2004
  62. Stefanie Harrecker: Degradierte Doktoren, München 2007, S. 110 f.
  63. Stefanie Harrecker: Degradierte Doktoren, München 2007, S. 112 f.
  64. Katharina Becker: Akademischer Tod: Die Aberkennung des Doktorgrades. Von der Schwierigkeit, nationalsozialistisches Unrecht wiedergutzumachen Forschung Frankfurt 2014, S. 134–137
  65. Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, RGBl. I 985
  66. Thomas Röbke: Verstoßen und vergessen Die Zeit, 27. Juli 2006
  67. a b Gelsenzentrum (online)
  68. Bernd Mertens, Margareta Feketitsch-Weber: Die Aberkennung von Doktorgraden an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen im Nationalsozialismus. Erlanger Forschungen, Sonderreihe Band 15, Erlangen 2010, S. 52 ff.
  69. Eike Wolgast: Vergangenheitsbewältigung in der unmittelbaren Nachkriegszeit Universität Heidelberg, 1997
  70. Unwirksamkeit der Aberkennung von Doktorgraden 1933–1945 Rede des Dekans der Juristenfakultät der Universität Leipzig Prof. Dr. Burkhard Boemke am 30. April 2007 anlässlich der Feierstunde zur Aufhebung der Aberkennung von Promotionen jüdischer Akademiker durch die Juristischen Fakultät der Universität Leipzig von 1933 bis 1945 im Rahmen der 17. Jahrestagung der DIJV/IDJV im Bundesverwaltungsgericht Leipzig. Universität Leipzig, 2007 (online; PDF; 51 kB)
  71. Die geraubte Würde. ( online (Memento vom 3. Juni 2015 im Internet Archive))
  72. Titel-Raub der Nazis: "Es war die absolute Perversion". In: Spiegel Online. 31. Mai 2011, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  73. Herbert Posch: Akademische ‚Würde’ – Aberkennungen und Wiederverleihungen akademischer Grade an der Universität Wien. Abstract. Universität Wien, o. J. (online (Memento vom 19. November 2008 im Internet Archive); PDF; 135 kB)
  74. Jan Kixmüller: Geheime Promotionen. 24. Juli 2013, abgerufen am 25. Juni 2024.
  75. Uwe Müller: Wenn die Stasi den Doktortitel verleiht Die Welt, 17. November 2013
  76. otr/dpa: Plagiatsaffäre von Annette Schavan: Doktorarbeit im Lebenslauf. In: Spiegel Online. 29. Juli 2014, abgerufen am 27. Januar 2024.
  77. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) RIS, abgerufen am 2. Januar 2018
  78. Florian Taus: Plagiate bei Abschlussarbeiten aus studienrechtlicher Sicht TU Wien, 2011, S. 6
  79. Hermann Horstkotte: Professor gilt als Plagiator und keinen stört's Die Zeit, 7. Mai 2013
  80. Lto: Handhabung von Plagiatsvorwürfen in Österreich. In: lto.de. 22. Juni 2015, abgerufen am 31. Dezember 2016.
  81. § 108 StGB Täuschung jusline.at, abgerufen am 2. Januar 2018
  82. Bericht des Justizausschusses Sonderdruck 359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVII.GP, S. 4
  83. Florian Taus: Plagiate bei Abschlussarbeiten aus studienrechtlicher Sicht TU Wien, 2011, S. 5
  84. Titelschutz Postulat vom 14. September 2011, Website der Schweizer Bundesversammlung, abgerufen am 2. Januar 2018
  85. Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) vom 25. Mai 2009
  86. vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011 - B 2011/102
  87. Fialas Masterstudiengang abgeschafft – aberkannte Arbeit noch nicht nachgeholt 26. Januar 2016
  88. Edgar Schuler: Plagiatsaffäre: ETH will aus dem Fall Fiala lernen Tages-Anzeiger, 13. Juli 2013