Ist diese Kurzdefinition nicht eher die des WAHLamtes?

Das Amt im Sinne des Beamtenrechts ist - jedenfalls auch - ein ÖFFENTLICHES Amt.

Vielleicht wäre es das beste, diesen schillernden Begriff so anzugehen, dass es ein Verweisungsstichwort "Amt" gibt und darauf drei links folgen, etwa zu

1. Amt (Aufgabe, deren Wahrnehmung durch öffentliche Wahlen bestimmt wird - Wahlamt)

2. Amt (im Sinne des Beamtenrechts)

3. Amt (Behörde, Dienststelle)

Nur mal ein Vorschlag...

StephanK 12:00, 27. Feb 2004 (CET)

Hm, ich habe bisher leider überhaupt keine Definition gefunden - weder in irgendwelchen Lexia, Wörterbüchern oder bei Google. Insofern kannst du das gerne ändern, wenn du genauere Infos hast. Mwka 13:10, 27. Feb 2004 (CET)
Ich habe den Artikel mal etwas erweitert / präzisiert (:-/).
Die durchaus sinnvoll vorgeschlagene Enteilung in 1. - 3. muss aber noch vorgenommen werden.
Tom 18:44, 27. Dez 2004 (CET)

Hi Mwka,

Du hast leider damit recht, dass viele sich um die Definition eines eigentlich recht geläufigen Begriffes herummogeln. Ich werde mal das tun, was mir schon bei einigen Artikeln nützlich war, nämlich mein gutes altes dreibändiges Verwaltungsrechtslehrbuch von Wolf/Bachof herauskramen und dessen "Über-Präzision" ein wenig eindampfen ... :-) - - - Im übrigen habe ich erst jetzt gemerkt, dass es eine Verweisungsseite "Amt" schon gibt, was die Sache erleichtert.

StephanK 07:47, 28. Feb 2004 (CET)

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