Diskussion:Abmahnung/Archiv/1

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Rechtswissenschaft in Abschnitt Eingangsdefinition

Negative Feststellungklage und Schutzschrift

zum Abs. "negative Feststellungsklage": M.E. nach macht die neg. FK nur eingeschränkt Sinn, da gegenüber einer vom Verletzten angestrengten Unterlassungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und außerdem subsidiär ist. Ich schlage als Ersatz für den Absatz eine kurze Erläuterung der Schutzschrift vor. Diese ist für den Abgemahnten viel effektiver, weil dann die einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung ergeht. --Behlau 09:51, 21. Mai 2004 (CEST)

Die Idee ist gut! Ich habe zwei Sätze zur Schutzschrift eingearbeitet. Ganz ersetzen kann sie die negative Feststellungsklage nicht. Oft belässt es der Abmahner bei außergerichtlichem Vorgehen, so dass der Abgemahnte keine Rechtssicherheit erhält und auf den Kosten des ihn beratenden Anwalts sitzen bleibt. Am Rande: Die Schutzschrift führt nicht notwendig zu mündlicher Verhandlung, auch mit Schutzschrift ist eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass eienr einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung möglich. --Andrsvoss 11:03, 21. Mai 2004 (CEST)

Das Kostenproblem sehe ich nicht. Es ist doch viel billiger, die Anwaltskosten als Schadenersatz einzuklagen als das hohe Prozessrisiko einer negativen Feststellungsklage zu tragen. Wenn ich mir meiner Sache so sicher bin, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, würde ich eine Gegenabmahnung starten. Bedenken Sie in jedem Fall jedoch die mögliche Kostenexplosion im Wettbewerbsrecht. Eine negative Feststellungsklage befriedet die Parteien in ihrem Wettbewerbsstreit nicht. Lediglich eine Zahlungsklage jedoch veranlaßt den zuerst Abmahnenden nicht notwendiger Weise zur Klageerhebung.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung gebe ich zu, dass die Schutzschrift nicht zwingend zur mündlichen Verhandlung führt. Nach meiner Erfahrung müssen dann jedoch wirklich gewichtige Gründe hinzukommen, warum die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Prozessökonomisch ist das jedenfalls nicht, da von demjenigen, der eine Schutzschrift einlegt auch zu erwarten ist, dass er einen Widerspruch einlegen wird und so gibt es in jedem Fall eine mündliche Verhandlung. Ein Gericht hätte damit nur überflüssigen Mehraufwand. --Behlau 11:59, 21. Mai 2004 (CEST)

Zu den Kosten: Die Klage auf Zahlung setzt einen Schadenersatzanspruch, die Gegenabmahnung setzt einen Unterlassungsanspruch voraus. Nicht jede unberechtigte Abmahnung ist aber ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. eine gute Übersicht bei Ullmann, Eike: Die Verwarnung aus Schutzrechten - mehr als eine Meinungsäußerung? GRUR 2001, 1027). Statt die Fragen: Begehe ich eine Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken-, Urheberrechtsverletzung oder handele ich sittenwidrig im Wettbewerb? Muss ich meine Produktpalette, meine corporate identity, meine Werbung umstellen? nur inzident zu klären, führt die in der Praxis geläufige negative Feststellungsklage zur rechtskräftigen Klärung des Unterlassungsanspruch, dessen sich der Abgemahnte berühmt hat.
Zur Schutzschrift: Es trifft zu, dass die gerichtlichen Gebräuche in den einzelnen Gerichtsbezirken unterschiedlich sind. Für Baden kann ich sicher behaupten, dass in der Regel trotz Schutzschrift nicht mündlich verhandelt wird und dass keineswegs die Mehrzahl der Schutzschriftverfasser auch Widerspruch einlegt. --Andrsvoss 13:21, 21. Mai 2004 (CEST)

Kommentar eines mir bekannten Rechtsanwaltes,

der nicht in irgendeiner Abmahnwelle steckt.

Sowas hat wie immer Licht und Schatten: Natürlich kann es nicht Sinn des Rechts sein, auf der Suche nach Geld alles kostenpflichtig abzumahnen, was zumeist in Unwissenheit (und dazu von Privatpersonen oder "Kleingewerbetreibenden") falsch gemacht wurde. Wenn ich mir aber andrerseits vorstelle, dass in der Konsequenz jeder Spammer eine Werbeaktion über ganz Deutschland frei hätte, wird mir doch ein bisschen übel.... Bei der zweiten Aktion spammt dann die Frau, bei der dritten der Sohnemann. Als Gewerbetreibender würde ich mir auf jeden Fall überlegen, ob ich nicht eine Werbeaktion per Fax oder E-Mail testweise mal durchführe - wenn jeder so denkt, weiss ich schon, wie es vor meinem Faxgerät aussehen würde. Sicher ist es sinnvoll, den Missbrauch des Instruments Abmahnung zu bekämpfen - über die Form wird man aber diskutieren müssen. ein Faxgeschädigter. (falsch signierter Beitrag von 62.155.235.139 (Diskussion) 10:09, 16. Juni 2005 (CEST))

gibt es eine vergleichbare Unsitte in anderen Laendern ? (nicht signierter Beitrag von Abmahnung (Diskussion | Beiträge) 22:33, 2. Juli 2005 (CEST))

Eine rechtsvergleichende Untersuchung ist -soweit ersichtlich- zuletzt von Wieland Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus Schutzrechten, Köln 1971, angefertigt worden. Grundsätzlich existiert dieses Rechtsinstitut auch in anderen Rechtsordnung, allerdings mit anderen Ausprägungen hinsichtlich Kostentragungs- und Schadensersatzpflicht.--Godendorff 17:06, 16. Aug 2005 (CEST)

Hinweise im Netz

Zu diesen Teil fehlen Urteile aus denen hervorgeht wie die Gerichte derartige Hinweise im Impressum beurteilen. Es muss differenziert werden, ob der Verletzte selbst oder ein Aktivelegitimierter {Anwalt,Verein,..} die Kontakaufnahme vornimmt. Auch ist nicht ersichtlich warum Hinweise wie Kontaktaufnahme ohne Zuhilfenahme von Anwälten und sonstigen kostspieligen Rechtsmitteln nicht anerkannt werden. (nicht signierter Beitrag von 149.205.150.6 (Diskussion) 12:13, 17. November 2005 (CET))

Der Rückgriff auf die GoA hat sich doch durch das neue UWG erübrigt. Die Kostenerstattung erfolgt mittlerweile folgendermaßen: 1. UWG-Abmahnung durch Verbände: Spezialgesetzliche Anordnung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 2. UWG-Abmahnung durch Wettbewerber: § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder aufgrund unmittelbarer Verletzung (wohl Anspruchkskonkurrenz zwischen diesen Ansprüchen); 3. Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts): Unmittelbare Verletzung, Anspruch aus jeweiligem Spezialgesetz (MarkenG, GebrMG pp.).

Weil aber kein Fall mehr ersichtlich ist, in dem auf die GoA rekurriert werden muss, macht auch kein Hinweis Sinn, der Wille des potentiell Abgemahnten widerspreche einer berechtigten GoA. Dass sich die GoA in diesem Zusammenhang immer noch hält, liegt m.E. nur daran, dass Anwälte immer noch jene Formularbücher für eine Abmahnung verwenden, die die GoA als Kostenerstattungsgrundlage aufzählen. --Godendorff 15:57, 6. Dez 2005 (CET)

Danke erstmals für die Erläuterung. Allerding kann ich dem nicht so ganz zustimmen. Dort sind überwiegend Regelung enthalten, bei denen nur Regressansprüche durch Schäden geltend gemacht werden können, die durch Verletzungen "im geschäftsmäßigen Vekehr" entstehen. Diese Verletzungen werden aber auch außerhalb des gV begangen und gerügt. Weiterhin stellt sich die Frage, warum man das nicht so im Wiki beschreiben kann? (nicht signierter Beitrag von 149.205.150.6 (Diskussion) 18:39, 8. Dezember 2005 (CET))

"Darüber hinaus hat der BGH mehrfach bestätigt, dass die sog. "Abmahnung" das einzig rechtsichere Mittel zur Rechtswahrung darstellt und somit immer und direkt als Instrument gewählt werden kann, ja sogar sollte. Ein Websitehinweis à la "Bitte mahnt mich nicht ab, schickt mir eine Mail und ich unterwerfe mich streitlos" ist daher genauso unsinning wie realitätsfremd." In welchen Urteilen(Datum/Az) hat er das Geurteilt? (nicht signierter Beitrag von 149.205.5.24 (Diskussion) 17:48, 10. Oktober 2006 Uhr(CEST))

Oh,oh, wer hat denn da im Artikel die letzten Änderungen eingefügt..........?? (nicht signierter Beitrag von Crossfire2 (Diskussion | Beiträge) 21:07, 9. Mai 2008 (CEST))

Den "Abmahnwaldis" den Hahn zudreh`n: http://www.shortnews.de/start.cfm?id=717672 (nicht signierter Beitrag von Crossfire2 (Diskussion | Beiträge) 21:12, 11. Juli 2008 (CEST))

Satz überarbeiten (?)

Ich finde den folgenden Satz ab dem "...,so läuft.." nicht verständlich. Geht der Anspruchsberechtigte gegen einen Verletzer nicht zunächst im Wege der Abmahnung vor und gibt ihm so keine Gelegenheit, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. Vertragsstrafe) zu verpflichten, so läuft der Anspruchsteller Gefahr, dass der Verletzer eine ohne Abmahnung erwirkte einstweilige Verfügung akzeptiert und dem Antragsteller deshalb die Kosten wie beim sofortigen Anerkenntnis (vgl. § 93 ZPO) auferlegt werden." Unter anderem, weil die Namen der Subjekte und Objekte sich mehrfach ändern.. Ist denn z.B. Anspruchsberechtigter=Anspruchsteller=Antragsteller? Wenn ja, warum nicht das selbe Wort durchgängig benutzen? Wenn nein, worin unterscheiden sie sich -> essentiell für das Verständnis. Und dann: Wie kommt denn die Gefahr einer einstweiligen Verfügung zustande, wenn sie der Anspruchsberechtigte/Anspruchsteller/Antragsteller nicht selbst erwirkt? Irgendwie ist dieser Satz in der jetzigen Form für mich nicht nachvollziehbar.. Ob sich das nicht klarer formulieren lässt? Knut Singer (nicht signierter Beitrag von 84.190.178.159 (Diskussion) 17:58, 26. August 2006 (CEST))

Ich habe versucht, die Sachlage anschaulicher darzustellen. --Andrsvoss 18:28, 26. Aug 2006 (CEST)

Arbeitsrechtliche Abmahnung

Auch bei außerordentlichen Kündigungen verlangt das BAG nach einer Rechtsprechungsänderung vor einigen Jahren regelmäßig eine vorherige Abmahnung. Es wird unterschieden zwischen einer Störung im Leistungsbereich, bei der fast immer eine Abmahnung verlangt wird, und einer Störung im Vertrauensbereich, bei der dann eine Abmahnung für erforderlich gehalten wird, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten als nicht relevant eingeschätzt hat und zu erwarten steht, daß der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten zukünftig unterläßt. Außerdem sollte hier auf die Möglichkeit der "Gegendarstellung" und der Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hingewiesen werden. (falsch signierter Beitrag von Heinz.Biermann (Diskussion | Beiträge) 23:45, 23. Oktober 2006 (CEST))

Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung befindet sich ein Fehler. Für eine "ordentliche" Kündigung muss man nicht abmahnen. Für eine "außerordentliche" verhaltensbedingte Kündigung muss man grundsätzlich (Ausnahmen möglich) abmahnen. Olli (falsch signierter Beitrag von 84.174.200.96 (Diskussion) 15:57, 1. Juli 2008 (CEST)) Eintrag wurde vom Benutzer selbst wieder entfernt.

Abmahnung im Wohnungsmietrecht

Die Passage "Die Abmahnung stellt hiermit also im Licht der gegenwärtigen Rechtsprechung ein wirksames Einschüchterungselement dar, um zweifelhafte Rechtsansprüche dem Vertragsgegner aufzunötigen, ohne dass der Mieter adäquat darauf reagieren kann. Ihm bleibt nichts übrig, als seinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach der Methode von "Versuch und Irrtum" zu riskieren. Ob diese Art der vermieterfreundlichen Rechtsprechung in Zukunft Bestand haben kann, bleibt abzuwarten." ist meiner Meinung nach eindeutig POV und als solches herauszunehmen, da hier Informationen und keine Meinungen eingestellt werden sollen. (nicht signierter Beitrag von 80.134.39.26 (Diskussion) 11:34, 23. Februar 2007 (CET))

Die Passage war zwischendurch wieder hineingestellt worden, ich habe sie herausgenommen. --Godendorff 16:07, 27. Sep. 2007 (CEST)

Lieber unbekannter Nutzer, nachdem Sie die Passage nun zum Dritten mal eingestellt haben und Ihnen bereits zwei verschiedene andere Nutzer mitgeteilt haben, dass Sie hier Ihre persönliche Meinung darstellen, was hier nicht hingehört, bin ich es leid. Bitte stellen Sie sich einer Diskussion, statt den Text erneut einzustellen. Begründen Sie doch einmal, warum der Text Ihrers Erachtens so lauten soll, wie Sie ihn editieren. --Godendorff 16:05, 25. Okt. 2007 (CEST)

Aus dem "Notizblog" der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 19.08.2007. Da sind leider auch blogs dabei, die könnten aber zur weiteren Entwicklung des Artikels nützlich sein. [1]

-- Cherubino 23:03, 1. Sep. 2007 (CEST)

Quellen Kritik

Da seit langer Zeit der Quellenbaustein unbeachtet im Abschnitt klebte und sich nie jemand darum gekümmert hat, habe ich den Abschnitt gemäß Wikipedia:Quellen gelöscht. Gruß, --buecherwuermlein 17:10, 7. Apr. 2008 (CEST)

Unter dem Punkt Kosten, den Link zu Marken entfernen. (nicht signierter Beitrag von 84.190.206.99 (Diskussion) 11:37, 1. August 2008 (CEST))

Habe eine Link eines Rechtsanwaltes (Vorname beginnt mit T, Nachname mit G) entfernt, der auf seine Seiten führt. Das riecht mir zu sehr nach Werbung, zumal es zahlreiche Internetseiten von Rechtsanwälten gibt, die über die Abmahnung schreiben. (nicht signierter Beitrag von 88.130.34.116 (Diskussion) 09:42, 18. August 2008 (CEST))

Das sehe ich (der betroffene Anwalt) etwas anders. Natürlich nutze ich durch die Verlinkung einen gewissen Werbeeffekt (das lässt sich kaum vermeiden). Es sind aber letzlich faktisch ausschließlich Anwälte die über die Problematik informieren (und das auch können). Es ist also offenbar nach Deiner Meinung nicht zulässig, dass ein Anwalt in Wikipedia im Rahmen eines Links über wettbwerbsrechtliche Abmahungen informiert. Warum ist dies dann aber bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen erlaubt? Den entsprechenden Link "Praxishinweise zur arbeitsrechtlichen Abmahnung" hast Du nicht entfernt, obwohl doch auch dort ein Anwalt darstellt, was insoweit zu beachten ist. Ich habe den Link auf meine entsprechende Unterseite wieder eingestellt, weil ich ihn für informativ halte. Die dortige Darstellung ist verständlich und relativ kurz gehalten, ich denke dass die User Interesse an dieser Darstellung haben. Bevor der Link wieder entfernt wird, würde ich um eine entsprechende Diskussion anderer Mitglieder bitten. (nicht signierter Beitrag von 88.73.196.72 (Diskussion) 12:45, 25. August 2008 (CEST))

Keine Kritik?

Keine Kritik? Darum die Frage : "Kritik am deutschen Abmahnwesen findet gemäß der mutmaßlich einseitig verzerrenden Wikipedia-Leitung nicht statt?" Oder was ist los auf der de.wikipedia.org? --92.230.133.69 08:56, 14. Aug. 2008 (CEST)

Nur in Deutschland

Zum Hinweis auf einen deutschlandlastigen Artikel: Es sieht so aus, als wäre die Abmahnwelle tatsächlich ein (bundes-)deutsches Problem (ich rede nicht von Patentstreitigkeiten). Sicherlich sollte es im Artikel nicht so aussehen, als ob die festgestellten Zustände überall so wären. Aber es sollte auch klar sein, dass die "Abmahnwelle" als solche keinen internationalen Vergleich zu kennen scheint. Evtl. hilfreicher Link: http://www.abmahnwelle.de/zustaende/wesen/index.html -- 80.136.125.249 16:25, 31. Aug. 2008 (CEST)

Vollmacht Erfolrderlich

Wird eine Abmahnung nicht durch den Anspruchsberechtigten, sondern durch einen Vertreter vorgenommen, so muss dieser selbstverständlich bevollmächtigt sein. Andernfalls kann der Anspruchsgegner die Erklärung zurückweisen. Das ist zumindest ganz herrschende Meinung. Etwas anderes geht aus den hier angegebenen Quellen auch nicht hervor. Ich werde das berichtigen. (falsch signierter Beitrag von Jan Krusche (Diskussion | Beiträge) 10:50, 23. Februar 2009 (CET))

Für eine Abmahnung ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach herrschender Rechtsprechung nicht erforderlich. Insoweit darf auch auf OLG Frankfurt a.M. Az.: 3 O 132/01; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322 und WRP 93, 42; KG Berlin GRUR 1988, 79, OLG Köln WRP 1985,361, OLG Hamburg, WRP 1986, 106, OLG Hamm WRP 1982, 592, OLG München WRP 1971, 487; sowie OLG Celle (Az. 13 W 73/78, WRP 1982, 592) verwiesen werden.
"Eine Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung." (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.04.1990 - 4 W 117/87; OLG Dresden WRP 2004,970). Dies ist auch unter Be¬rücksichtigung der BGH-Entscheidung "Goldene Armbänder" (GRUR 1973, 384) logisch, da die Abmahnung eine Ge¬schäftsführung ohne Auftrag für den Abge¬mahnten ist.
Eine Abmah¬nung kann beispielsweise sogar tele¬fonisch erfolgen (OLG München, NJW-RR 1988, 680; OLG München Urteil v. 01.04.97, Az. 29 W 1034/97; OLG Dresden WRP 2004,970). Die Vorlage einer schri¬ft¬licher Voll¬macht ist in diesem Falle wohl schlecht möglich.
Eine Abmahnung ist auch kein einseitiges Rechts¬geschäft (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1210). Nach ganz h. M. sind bei Abmahnungen auch nicht die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anzu¬wenden, vgl. Mü-Ko-Gerlach, Fn. 28a zu RdNr. 12. und OLG Karlsruhe, WRP 93, 42. Die Vorlage einer Original-Vollmacht kann daher nicht notwendig sein (so auch LSG Essen CR 1991, 232. Gravenreuth 22:30, 2. Jan. 2010 (CET)

Seit wann gibt es das Wort?

Seit wann gibt es das Wort "Abmahnung" eigentlich? Vor 1990 habe ich es nie gehört, seitdem aber ständig.Wo liegt der Unterschied zur Verwarnung?--80.141.187.222 18:27, 11. Apr. 2009 (CEST)

Mindestens seit den 60iger Jahren, wenn es 1972 beim BGH war; vgl. BGH GRUR 1973,384 Gravenreuth 22:26, 2. Jan. 2010 (CET)

Gegenabmahnung

Ich halte den Satz "Gegenabmahnung, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird." in dieser Form für schlicht untragbar. In Ausnahmefällen, wenn z.B. immer wieder fast identische Sachverhalte unbegründet abgemahnt werden, kann eine Gegenabmahnung begründet sein und ggf. auch vor Gericht erfolg haben. Jedoch selbst dann, wenn die 1. Abmahnung vollkommen unbegründet war kann man dem Abmahnenden nicht untersagen zukünftig begründete Abmahnungen zu tätigen. Gravenreuth 22:19, 2. Jan. 2010 (CET)

Hallo, eine Frage: Warum wird der Link (siehe unten) zur aktuellen Petition nicht veröffentlicht? Sie hat nach meinem Verständnis das Ziel, den Begriff "Abmahnung" von seinem kriminellen und "charakterfreien" Image zu kurieren, dadurch daß (nach meinem Verständnis) Menschen mit entsprechendem Persönlichkeitsbild das Abmahnwesen als lukratives Geschäftsmodell verwehrt wird. Der angedeutete Link ist:

Ist da ein "Doppeltroll" am Werk, oder wirkt dieser Zivilisierungs-Versuch so ungeheuerlich, weil schon keiner mehr Hoffnung auf Besserung hat? (nicht signierter Beitrag von 82.212.29.203 (Diskussion | Beiträge) 01:09, 4. Jan. 2010 (CET))

Weil die Wikipedia eine Enzyklopädie ist und kein "Schwarzes Brett zur Bekanntmachung von Anliegen aller Art". Auch wenn ich diese Petition ausdrücklich unterstützen würde.--CroMagnon [disk.] 01:11, 4. Jan. 2010 (CET)
Diese Petition stellt einen Versuch dar, dessen Ergebnis es sein kann, die negative Belegung des Begriffes "Abmahnung" zu korrigieren - um den es doch in diesem Artikel geht. Reicht das etwa nicht? (nicht signierter Beitrag von 82.212.29.203 (Diskussion | Beiträge) 01:23, 4. Jan. 2010 (CET))
Die Petition hätte dann in dem Artikel ihren Platz, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wäre (wie z.B. die Petition gegen Internetsperren). Aber auf jedenfall wäre der Eintrag erst nach dem Abschluss der Petition gerechtfertigt. Denn hier soll über bereits bekanntes und auch nachhaltig für die Menschheit interessantes Wissen berichtet werden, nicht über aktuelle Ereignisse. Um etwas "bekannt zu machen" gibt es andere geeignete Medien (Blogs, Indymedia, eventuell auch Wikinews). Wikipedia wird leider immer wieder falsch verstanden - es ist nicht ein universelles Mitmachmedium für alles und jedes. Siehe auch Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist und Wikipedia:Weblinks.--CroMagnon [disk.] 05:23, 4. Jan. 2010 (CET)

Erstattung der Kosten

Im Artikel steht "Nach Ansicht des BGH[1] sind sie [die Abmahnkosten - meine Anmerkung] auch dann zu erstatten, wenn eine Firma eine eigene Rechtsabteilung hat und externe Anwälte mit der Abmahnung beauftragt." Der Link, welcher zu einer Quelle für diese Aussage führen soll, funktioniert zumindest bei mir nicht. Stattdessen habe ich paar Quellen, die gegen diese Aussage sprechen: BGH-Urteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 und vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03. Im letzteren steht auf S. 5:

"Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung [...] sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen [typischen/unkomplizierten - meine Anmerkung] Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden". Ich bitte deshalb um Nennung des Urteils (Aktenzeichen, relevante Seite), welcher die oben genannte Aussage im Artikel bestätigt. Anderenfalls würde ich den Artikelteil "Kosten" korrigieren. --I-user 15:13, 4. Feb. 2010 (CET) Beitrag wurde vom Benutzer selbst entfernt.

Zu "Reaktion"

Der folgende Satz ist meiner Ansicht nach zumindest missverständlich:

"Alternativ kann eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Ggf. können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden."

Unter einer "Gegenabmahnung" versteht man im Allgemeinen (siehe z.B. Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG 5. Aufl. 2009, § 12 Rn. 28; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009 § 12 Rn 111-112) die Aufforderung an den Abmahnenden, die Behauptung seiner Ansprüche aufzugeben. Eine "Abmahnung" auf Unterlassen von Abmahnungen dürfte praktisch nie Erfolg haben. Und eine Gegenabmahnung in dem hier dargestellten Sinn wird es fast immer an der Erforderlichkeit fehlen. Denn nach ständiger Rechtsprechung muss der Empfänger einer Abmahnung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage nicht seinerseits zuvor mit einer "Gegenabmahnung" darauf hinweisen, dass der Anspruch tatsächlich nicht besteht (BGH GRUR 2004, 790, 792 - Gegenabmahnung), er kann sozusagen sofort losschlagen. Tut er es dennoch sind diese Kosten in aller Regel nicht erstattungsfähig.--Thosei 15:56, 5. Feb. 2010 (CET)

Massenabmahnungen bei URV über Internet

Vielleicht sollte hier mal eine Liste der abmahnenden Anwaltkanzleien, die diese Abmahnungen über URV im Internet (mittlerweile als neue Abzocke) zu millionenfach verschicken, eingefügt werden. Vielleicht bessert sich die Lage dann. --Woehlecke 10:48, 02. Jul.- 2010 (CEST)

Wikipedia ist kein Pranger. -- P.C. 14:12, 2. Jul. 2010 (CEST)

Das ist auch nicht als Pranger gedacht, sondern als Hilfe für die Opfer. Es existieren übrigens mehrere vergleichbare Listen im Internet, die aber leider nicht immer vollständig und aktuell sind. --Woehlecke 20:45, 17. Jul. 2010 (CEST)

Wie du das siehst ist eigentlich egal. Da es aber keine "neutrale" Stelle gibt, die Unterscheiden kann, wann eine Abmahnung Abzocke ist, und wann nicht, ist das irrelevant. Es gibt gründe, warum hier nicht Listen zu beliebigen Straftaten, bzw. den Personen, die diese begehen, stehen. Ich sehe keinen Grund eine solche Liste hier einzufügen. --P.C. 12:42, 18. Jul. 2010 (CEST)

Kann jeder jeden abmahnen?

Ist es tatsächlich so, dass jeder jeden abmahnen kann, oder fehlt da unter Formale Anforderungen noch was?--Heliozentrik 16:25, 22. Mai 2005 (CEST)

So wie jeder jedem einen Liebesbrief schreiben kann, so auch jeder jedem eine Abmahnung senden. --Andrsvoss 17:07, 22. Mai 2005 (CEST)

Es kann nicht jeder jeden abmahnen. Die Abmahnung ist zulässig, wenn auch eine Klage zulässig wäre, mithin muss das Rechsschtuzbedürfnis gegeben sein. Im Gewerblichen Rechtsschutz muss der Abmahnende daher Schutzrechtsinhaber, Lizenznehmer oder dessen Anwalt sein. Auch im UWG muss der Abmahnende entweder im Wettbewerbsverhältnis zum Verletzer stehen oder eine der qualifizierten Einrichtungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 UWG sein. -- (nicht signierter Beitrag von Godendorff (Diskussion | Beiträge) 10:51, 9. August 2005 (CEST))

Du verwechselst die Frage, ob abgemahnt werden kann mit der Frage, ob eine Abmahnung begründet ist. So wie jeder jeden verklagen kann und sich dann im Prozess herausstellt, ob die Klage begründet ist, kann auch jeder jeden abmahnen. --Andrsvoss 14:06, 9. Aug 2005 (CEST)

Einverstanden. Da habe ich eine andere Auffassung der Frage gehabt. Ich ging davon aus, dass der fragende Heliozentrik wissen wollte, ob jeder jeden mit einem gewissen Erfolg abmahnen kann. Das ist zu verneinen. Die Frage: Kann jeder jedem auf den Kopf hauen? Müssten wir dann mit "ja" beantworten, allerdings müsste der Zusatz eingefügt werden: Er darf es nicht. Denn wer Schutzrechte geltend macht, die ihm nicht zustehen, kann sich wegen Betruges strafbar machen. Insofern ist zu differenzieren zwischen der unbegründeten Abmahnung eines Schutzrechtsinhabers und der Abmahnung einer Person, der weder Recht noch Mitbewerbereigenschaft zustehen. Vgl. zur Strafbarkeit der mißbräuchlichen Abmahnung etwa LG Duisburg WRP 2001, 1457. --Godendorff 17:06, 16. Aug 2005 (CEST)

Wenn du die Frage im Sinne von "Ist jeder berechtigt, jeden abzumahnen?" verstehen willst (was für den Juristen ein himmelweiter Unterschied ist), dann hast du natürlich vollkommen Recht. Zur Abmahnung berechtigt ist nur derjenige, der gegen den Abgemahnten auch tatsächliche die Ansprüche hat, deren er sich in der Abmahnung berühmt. --Andrsvoss 18:22, 4. Sep 2005 (CEST)

Ich würde die Frage umformulieren in "Welche Voraussetzung muss eine Person bringen, um eine andere Person rechtskräftig abzumahnen.". Ich glaube auch, dass sich Heliozentrik nicht unbedingt bewusst war, dass der Absatz Formale Anforderungen zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht gehört. Eine erwähnung dieser Voraussetzungen bzw formalen Anforderungen im Zivilrecht im Artikel würde mich sehr interessieren.-- 87.185.156.16 18:31, 26. Jan. 2011 (CET)

Seit wann gibt es Abmahnungen?

Seit wann gibt es Abmahnungen? Wer hat das Wort eigentlich erfunden?-- 80.141.153.119 17:46, 6. Dez. 2010 (CET)

WIE kommt man zum Wort "Abmahnung"? Einen "Verweis" oder eine "Ermahnung" fände ich treffender.-- 84.73.171.48 15:47, 14. Apr. 2012 (CEST)

Fehlt hier ein "nicht"?

In diesem Artikel heißt es über die Abmahnung: Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt... Das Risiko ist doch, dass die gegnerische Seite ihre Unterlassungspflicht nicht anerkennt, oder? -- UKoch 17:24, 15. Mär. 2011 (CET)

Am 16.6. wurde unter den Weblinks ein Verweis auf das Kapitel Abmahnungen (http://www.omsels.info/v-das-verfahren-oder-wie-laeufts-ab/c-abmahnung) auf der Website unter www.omsels.info aufgenommen, der unverzüglich wieder rückgängig gemacht wurde. Auf der genannten Website findet sich ein umfassender Kommentar zum Wettbewerbsrecht, der sich systematisch mit allen Aspekten dieses Rechtsgebiets befasst. Unter anderem wird das Thema Abmahnungen in allen Facetten unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung und unter Verlinkung auf die im Netz veröffentlichten Urteile dargestellt. Der eingefügte Weblink verwies auf die Eingangsseite zu diesem Kapitel. Der verlinkte Online-Kommentar wurde unter anderem aufgenommen in das von der Universität Regensburg betreute Datenbank-Universitätssystem [http://(http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/dbliste.php?bib_id=ub_r&colors=&ocolors=&lett=fs&Suchwort=uwg) und - als einziges Werk zum deutschen UWG – in die Datenbank des World Legal Information Institute(http://www.worldlii.org/catalog/51996.html). Was spricht dagegen, auf das Werk in der Wikipedia zu verlinken? --Wipompi 18:02, 2. Jul. 2011 (CEST) wipompi

Nichts spricht dagegen. Deshalb habe ich es auch wieder hinzugefügt.--Losdedos 18:16, 2. Jul. 2011 (CEST)

Es gibt eine Petition gegen das Massenabmahnwesen im Urheberrecht

AVAAZ.ORG Bürgerpetitionen: Stoppt das Massenabmahnwesen im Urheberrecht --Agatha Bauer (Diskussion) 01:43, 25. Nov. 2012 (CET)

Betr. "In den Medien"

Fast der ganze Abschnitt erscheint unsinnig.

  • laut Text ging es um Verkauf getragener Kleidung ihrer Kinder
  • Die Referenz Dietrich von Haase redet von etwas ganz Anderem: "Wohnung entrümpeln"
  • Gewinnerzielung ist nicht denkbar
  • "auf Dauer" geht wohl nicht (selbst wenn da sehr viele Kinder wären).

Also: Absatz entweder sinnvoll darlegen oder raus damit.

Im gesamten Artikel habe ich nichts Grundsätzliches gefunden über einen Schaden, der doch grundsätzlich bestehen muss, damit abgemahnt werden kann. In obengenannten Fall könnte der Schaden ca. Null sein. Dermassen teure Gerichtskosten wieso dann? --Hans Eo (Diskussion) 23:36, 14. Okt. 2012 (CEST)

Der Abschnitt ist mir auch aufgefallen. (In den Medien)

A

---- Nicht jedes Urteil eignet sich für eine richtungsweisende Rechtsprechung
Hier gilt Zivilprozessordnung; Hier wird nur(!) nach (manchmal unsinnigen) Anträgen entschieden. Diese zweifelhafte Entscheidung scheint durch einen Fehler im Antrag der verteidigenden Rechtsanwältin verursacht worden zu sein.

Kleines Beispiel: Es geht im Streit um die Farbe eines Gegenstandes; Die eine Partei sagt

  • es ist Rot,
  • die andere Grün.
  • Die beiden sind FarbenBlind -Tatsächlich ist es grau!!!
----> Der Strafrichter (Strafprozessordnung) wurde sagen - Grau! Aber ...

Der Zivil- / Verwaltungsrichter entscheidet sich für Grün oder für Rot!!
Nicht Grau !!!! (... für den Antrag, den er für weniger falsch hält!!!)


---- Nicht jedes Urteil hat daher eine richtungsweisende Rechtsprechung

B

Mein Vorredner hat hier insofern Unrecht, das es hier um einen WettbewerbsVorteil gegenüber des Konkurrenten geht. Der Rechtsanwalt hat in der Regel die Vollmacht eines Kaufmannes oder ist Mitglied in einem (Rechtsanwalts-Abmahn-)Verein. ...

Natürlich Gewinn! ... Sie verkauft und verschenkt nicht ...

+ Das auf Dauer (Nachhaltigkeit) sehe ich hier wie mein Vorredner. Es sind im wesentlichen die eigenen Kinderkleider
Man sagt alle 2 Jahre eine Immobilien (Gewerbe bzw. Spekulation). Für Aktien gab es mal eine solche Frist (1 Jahr), seit 2009 muss immer versteuert werden ...

Gruss R

--46.115.73.248 03:51, 21. Feb. 2013 (CET)

B

Mein Vorredner hat hier insofern Unrecht, das es hier um einen WettbewerbsVorteil gegenüber des Konkurrenten geht. Der Rechtsanwalt hat in der Regel die Vollmacht eines Kaufmannes oder ist Mitglied in einem (Rechtsanwalts-Abmahn-)Verein. ...

Natürlich Gewinn! ... Sie verkauft und verschenkt nicht ...

+ Das auf Dauer (Nachhaltigkeit) sehe ich hier wie mein Vorredner. Es sind im wesentlichen die eigenen Kinderkleider
Man sagt alle 2 Jahre eine Immobilien (Gewerbe bzw. Spekulation). Für Aktien gab es mal eine solche Frist (1 Jahr), seit 2009 muss immer versteuert werden ...

Gruss R

--46.115.73.248 03:51, 21. Feb. 2013 (CET)

155 Euro Abmahngebühr

Ich denke diese Angabe basiert auf einer alten Rechtgrundlage, bis 1. August 2013 gültig (geänderter § 13 RVG). Die Grenze von 1000 Euro wurde aber erst am 9.10.2013 einführt, siehe ref im Artikel. Nach alter Rechtslage, ergäben sich 155,3€:

((25€ + 3x20€) x 1.3 (VV 2300) + 20€ (VV 7002)) x 1.19 (USt) = 155.30€

aktuelle Rechtslage bzw. bei Erschaffung der 1000€-Grenze:

((45€ + 35€) x 1.3 (VV 2300) + 20€ (VV 7002)) x 1.19 (USt) = 147.56€

--Punstowed (Diskussion) 21:15, 28. Dez. 2013 (CET)

Beweis vor Gericht

Wie will man mir Bitteschön vor Gericht genau beweisen, daß ich was ( z.B. Musik) heruntergeladen habe, wenn ich das Gegenteil behaupte? Also z.B. nachdem ich "Download" geklickt habe und diese Datei bei mir auf dem PC erscheint, ich auch noch tatsächlich "OK" geklickt habe (erst dann beginnt der Download). Ab wann gilt der Download als abgeschlossen, also rechtlich vollendet (bei Binary Files breche ich nämlich regelmäßig ab, also klicke nicht "ok")? Oder es könnte ohne weiteres angehen, daß ich den Download abgebrochen habe, oder der Download von sich aus fehlerhaft war und ohne meinen Einfluß abbrach, oder die gedownloadete Datei Müll war (also Fehler drin und nicht zu gebrauchen). Mir kommt es so vor, als wenn von Außen irgendwas behauptet wird und alle (u.a. das Gericht) glauben den Müll. Im übrigen lade ich meistens mit "anonymoX", aber wenn es schnell gehen soll, auch schon mal ohne. Da muß man eigentlich genau wissen, wie im Fall der Fälle vorzugehen ist. (nicht signierter Beitrag von 92.227.123.64 (Diskussion) 21:03, 19. Mär. 2014 (CET))

Wikipedia ist kein Forum, auch keines über Abmahnungen oder technische Aspekte die in Gerichtsurteilen vorkommen. Bitte suche Dir dafür eine andere Seite. --P.C. 08:00, 20. Mär. 2014 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. P.C. 08:00, 20. Mär. 2014 (CET)

Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer fehlt

Der Artikel stellt die arbeitsrechtliche Situation etwas einseitig dar. So kann man den Eindruck bekommen, nur der Arbeitgeber könne jemanden abmahnen (nämlich den Arbeitnehmer). Es kann schon sein, dass im Arbeitsalltag 99,9 % aller Abmahnungen von Arbeitgebern verschickt werden, doch selbstverständlich kann auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn der seinen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachkommt.

Arbeitnehmerseitige Abmahnungen sind sehr selten, das liegt aber nicht an den rechtlichen, sondern an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Im Artikel sollte auch auf rechtlichen Bedingungen vollständig eingegangen werden, d. h. die Abmahnung des schlechtleistenden Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zumindest erwähnt werden. Ilsebill (Diskussion) 22:59, 14. Aug. 2014 (CEST)

Besser: eigenes Lemma

In der Praxis haben die jeweiligen Rechtsgebiete ihr Eigenleben. Was eine Abmahnung im Mietrecht oder rechtsübergreifend ist, dürfte einen Arbeitnehmer wenig interessieren. Die einzelnen Gebiete sollten daher ein eigenes Lemma bekommen, z.B. Abmahnung (Arbeitsrecht). Da wikipedia-like Minderheitenschutz betrieben werden soll, am besten gleich Abmahnung (Deutsches Arbeitsrecht). Wenn sich jemand findet, kann man ja entsprechende Darstellungen für die Schweiz oder Österreich schreiben.

Karl-Hagemann (Diskussion) 21:55, 15. Sep. 2014 (CEST)
Ich hätte nichts gegen eine Aufteilung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:05, 16. Sep. 2014 (CEST)
Ich versuche es mal. Ich ändere aber erst einmal nichts weiter, da ich das jetzt technisch wohl nicht richtig mache, die Versionsgeschichte hier also wohl auf der Strecke bleibt. Das Thema ist aber nicht so spannend, dass dies unbedingt jemand stören müsste. Ansonsten bitte rückgängig und es richtig machen.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 16:18, 5. Feb. 2015 (CET)

Facebook Gefällt Mir-Button auf Unternehmenswebseite abmahnfähig

LG Düsseldorf, 09.03.2016 - 12 O 151/15

-- 2003:7A:A0D:6300:85C4:1A1C:EA23:F482 21:51, 11. Mär. 2016 (CET)

Verbesserbar

  • Im Kopftext steht: "Ein bedeutender Unterschied zur Abmahnung in Deutschland und Österreich ist, dass die Anwaltskosten der Abmahnung außergerichtlich nicht auf den Abgemahnten überwälzt werden können. Somit hat in der Schweiz der Abmahnende die entstehenden Kosten einer Abmahnung zu tragen." -- Ohne Hinweis auf die Schweiz scheint mir der erste Satz unvollständig, und außergerichtliche Vereinbarungen sind frei.
  • Trifft Folgendes zu? "In der Schweiz können (anders als in Deutschland und Österreich) Anwaltskosten der Abmahnung nicht auf den Abgemahnten übergewälzt werden."

Wegner8 (Diskussion) 16:53, 11. Okt. 2016 (CEST)

Missbrauch

Ich habe Zweifel, ob bei den Urheberrechtsverletzungen wirklich ein Missbrauch vorliegt. So entstehen vielen kleinen Musikproduzenten erhebliche Einnahmeausfälle durch das Herunterladen. Dass ein großer Konzern mit Abmahnungen gezielt dagegen vorgehen kann, hat nichts mit Missbrauch, sondern mit Macht zu tun. Wer sein Recht geltend macht, betreibt keinen Missbrauch, wenn zugleich andere nicht von diesem Recht Gebrauch machen. Ein Missbrauch liegt aber dann vor, wenn z.B. kleine Gewerbetreibende durch überhöhte Abmahnungen in Not geraten, oder wenn, wie hier richtig dargestellt, es nur darum geht, Kosten einzutreiben. Dafür wurden die Abmahnvereine gegründet und das ist wirklich Missbrauch. Hier wird leider vieles in einen Topf geworfen. Ich bitte mal einen Blick auf das Thema Abmahnverein zu werfen. --House1630 (Diskussion) 12:55, 18. Jul. 2016 (CEST)

Der Meinung bist Du. Schön. Aber die Wikipedia bildet keine Privatmeinung ab, sondern die aus relevanten anderen Quellen. --P.C. 08:46, 19. Jul. 2016 (CEST)
Deswegen habe ich ja auch auf den Abmahnverein hingewiesen. --House1630 (Diskussion) 09:22, 19. Jul. 2016 (CEST)
Wenn 50000 User eine Datei im Internet runterladen bedeutet das nicht, dass 50000 Menschen für das Lied auch 5 Euro zahlen würden. Diese Rechnung macht aber die Musikindustrie bei der Berechnung der Schadenshöhe. Deshalb entstehen den Musikproduzenten nicht die von der Musikindustrie angegebenen Einnahmebußen. Missbrauch bedeutet falsch, oder eben "böse gebrauchen". Einem Jugendlichen, der eine Datei in einer Tauschbörse hochläd, und das ggf. noch nicht einmal versteht, weil er den technischen Hintergrund von P2P Netzwerken nicht gut kennt, mit sechsstelligen Schadenssummen, die sich aus völlig falschen Vorraussetzungen ergebenm, zu verklagen... Das trifft in meinen Augen die Definition von "böse Gebrauchen" gut. Aber meine Meinung ist hier nicht relevant. Die von Dir beschriebenen Abmahnvereine bezeichnen das so, die Fachpresse (z.B. der Heise-Verlag) bezeichnet das so ... Hast Du andere Quellen, als die Täter selbst? --P.C. 08:10, 20. Jul. 2016 (CEST)
Mißbrauch in USA
Das Abmahnen in Deutschland erlaubt eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen. Dies darf der mahnende Anwalt festlegen und damit laut Tabelle sein Honorar. Außerdem gilt der fliegende Gerichtsstand. D.h. der mahnende RA darf das Gericht auswählen. --straktur (Diskussion) 21:37, 25. Aug. 2017 (CEST)

Österreich

„In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.“ Ist diese gesetzlich geregelt oder nur ein gängiger Ausdruck? Dieser Terminus wird zwar in Gerichtsentscheidungen angeführt, ich habe ihn aber in keinem Gesetz finden können. Handelt es sich also nur um eine außergerichtliche Aufforderung ohne gesetzliche Grundlage? Ist sie daher mit der in Deutschland gesetzlich geregelten Abmahnung wirklich vergleichbar? Gruß in die kompetente Runde, -- Peter Gröbner -- 17:23, 19. Feb. 2017 (CET)
Österreich: „Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“ (Urheberrechtsgesetz, § 81. (1a))
Deutschland: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ (Urheberrechtsgesetz), § 97a Abmahnung)
Hier scheint mir ein wesentlicher Unterschied vorzuliegen. -- Peter Gröbner -- 10:03, 25. Feb. 2017 (CET)
Ich nehme dieses Lemma von meiner Beobachtungsliste, bei Antwort bitte pingen: {{@|Peter Gröbner|Peter}}. Danke, Peter Gröbner -- 08:26, 26. Aug. 2017 (CEST)

strafbewehrte Unterlassungserklärung

leitet hierher, wird aber nur nebensächlich abgehandelt. Bitte ergänzen, danke --2A01:C22:7A15:900:D032:457D:267D:FCC6 19:13, 8. Jan. 2018 (CET)

habe die Weiterleitung auf Unterlassungserklärung umgeleitet; damit hier kein Problem mehr. --Zxmt 19:34, 8. Jan. 2018 (CET)

Thema Abmahnindustrie

Ich würde mir einen Absatz zur kommerziell-gewinnorientierten Abmahnung wünschen (siehe zB hier: [2], [3], [4]). Kennt sich jemand da aus?--Blaua (Diskussion) 09:55, 25. Apr. 2018 (CEST)

Eingangsdefinition

  1. Ich störe mich an "formal". Nach Köbler, Wörterbuch ist "Abmahnung" "die Aufforderung zur Änderung eines bestimmten Verhaltens".
  2. Ich würde das Wort "Handlung" herausnehmen, weil eine Handlung ein Verhalten (i.w.S.) darstellt.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 10:16, 31. Jul. 2018 (CEST)