Diskussion:Abstammungsprinzip
Änderungen durch Rot-Grün
BearbeitenIst das "Ius sanguinis" nicht durch die letzten Reformen der Schröder-Regierung wieder weitgehend durch Ius salis ersetzt worden? Der Spiegel berichtet sowas, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,329205,00.html, ich weiß auch nicht mehr darüber... <IP>
- Nein, die Ius Sanguinis Fälle sind weder eingeschränkt noch ersetzt. --CJB 20:22, 21. Mai 2006 (CEST)
„deutsches Blut in den Adern“?
BearbeitenWenn ich mal als Außenstehender (nicht-Bürger Deutschlands) anmerken darf: die Formulierungen "nur wer deutsches Blut in den Adern hat" und "sich zum deutschen Kulturgut bekennen" klingen für mich schon einigermaßen ... seltsam (um es vorsichtig auszudrücken). Ich kenne mich mit deutschen Gesetzestexten nicht aus, vielleicht standen (stehen? die Sätze sind im Präsens formuliert) diese Passagen tatsächlich so dort. Jedenfalls scheinen mir diese Sätze einer Überprüfung wert. --Tsui 15:28, 2. Mär 2005 (CET)
Einleitung ungenau
Bearbeiten1) Bisher: "...seine Staatsbürgerschaft automatisch an alle Kinder verleiht..." Das ist sachlich nicht richtig. Für die im Ausland geborene Kinder gibt es im Gegenteil meist keinen solchen Automatismus. Wer z.B. als Kind deutscher Eltern im Ausland geboren wird, wird keineswegs automatisch deutscher Staatsbürger. Vielmehr besteht auf Basis des Ius Sanguinis in diesen Fällen ein Anspruch auf die Staatsangehörigkeit, der geltend gemacht werden kann, aber nicht muss (etwa wenn qua Geburt eine andere Staatsangehörigkeit durch Ius Solis erworben wird). Neu: "...seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht..."
2) Bisher: "...ein anderes, meist paralleles Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs..." Auch das ist, so formuliert, sachlich falsch, denn das Ius Solis ist für die meisten Menschen das einzige, also gerade nicht paralleles, Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs. Die parallele Anwendung von Ius Sanguinis und Ius Solis ist in den klassischen Einwanderungsländern (und auch sonst) eher die Ausnahme (die allermeisten in den USA geborenen Kinder von Einwanderern besitzen nur die US-Staatsangehörigkeit!). Die besondere Situation in Deutschland gehört in den gleichnamigen Unterabschnitt, nicht in die allgemeine Definition der Einleitung. Neu: "...ein anderes, gegebenenfalls paralleles Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs..." --80.135.198.199 00:52, 25. Mai 2006 (CEST)
- gemeint waren damit die meisten Staaten, nicht die meisten Menschen (ließe sich kaum feststellen)... --CJB 12:54, 25. Mai 2006 (CEST)
aber auch wenn Staaten gemeint waren, ist das nicht richtig. In den meisten Staaten gibt es nämlich keine Mehrfachstaatsbürgerschaft und damit auch keinen parallelen Erwerb (vgl. Grafik auf http://en.wikipedia.org/wiki/Multiple_citizenship ). Daher müsste es korrekt sogar heissen "...in den meisten Staaten nicht paralleles Prinzip..." --80.135.255.215 17:57, 25. Mai 2006 (CEST)
- Deine o.a. Annahme, die parallele Geltung beider Erwerbsmechanismen in einem Staat führe zwingend zu multipler Staatsbürgerschaft , ist nicht zutreffend. Daher kommt es auf den Hinweis in der englischen WP auch nicht an... Das steht aber auch nicht im Artikel, sondern in den Diskussionsausführungen. Die meisten Länder praktizieren das Ius Soli (wohlgemmerkt in den verschiedensten Ausprägungen), verzichten aber nicht auf das ältere Ius Sanguinis. That's it.
- Bevor du mit Verständnisfehlern Änderungen begründest, wäre eine Abklärung in der Diskussion zweckdienlich. --CJB 19:16, 25. Mai 2006 (CEST)
- OK, stimmt, du hast recht, mein Einwand beruhte auf einem Missverständnis. Ich habe tatsächlich den Satz so interpretiert, dass in den meisten Staaten der Erwerb multipler Staatsbürgerschaften möglich sei. Gemeint ist aber, dass beide Prinzipien parallel bestehen, nicht dass sie für einzelne Personen parallel angewendet werden. Der Satz ist also in deiner Version richtig. Ob die jetzige Formulierung diesen Verständnisfehler nicht herausfordert, ist eine andere Frage, hier könnte man vielleicht noch etwas nachbessern. --80.135.214.238 22:06, 26. Mai 2006 (CEST)
Wo heute noch gültig?
BearbeitenIn welchen Ländern außer Deutschland kommt das Abstammungsprinzip heute noch zur Anwendung?--PeterSchwertner 07:37, 28. Feb. 2007 (CET)
- Evtl. liegt ein Lesemissverstädnis vor: Was soll an D spezifisch sein? Ius soli ist (je)der Staatsbürgerschaft inhärent. --CJB 08:31, 28. Feb. 2007 (CET)
O.k., genauer formuliert sollte die Frage heißen: "In welchen Ländern außer Deutschland kommt ausschliesslich das Abstammungsprinzip zur Anwendung und in welchen Ländern gilt daneben das Geburtsortsprinzip? --PeterSchwertner 08:46, 28. Feb. 2007 (CET)
- Es ist ein Irrtum, dass es in D ausschließlich gilt oder galt. Mit der letzten Reform ist das Mischungsverhältnis der Erwerbstatbestände verändert worden. Manche politischen Strömungen haben das etwas koloiriert...
- Eine Kombination aus Abstammungs- und Geburtsortsprinzip gilt in fast allen Ländern. Das Verhältnis sowie die Durchmischung mit anderen Techniken macht quasi den Unterschied. Einen rechtstechnischen Überblick kannst du dir meines Wissens im Artikel Staatsbürgerschaft verschaffen, er ist aber auch recht lang. --CJB 09:06, 28. Feb. 2007 (CET)
- In der Schweiz gilt ausschliesslich das Abstammungsprinzip. Das Schweizer Bürgerrecht kann nur durch Geburt (oder durch - recht komplizierte, langwierige und teure - Einbürgerungsverfahren) erworben werden. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 19:37, 1. Feb. 2008 (CET)
- Soweit ich weiß sind in Deutschland beide Elternteile für das Abstammungsprinzip gleichberechtigt. Vermutlich gilt dies auch in Österreich. Gilt dies auch im übrigen Europa oder ist häufig nur die Staatsangehörigkeit des Vaters relevant? Joli Tambour (Diskussion) 13:34, 4. Jun. 2014 (CEST)
Rechtslage vor 1870?
BearbeitenWeiss jemand, welche Prinzipien in den deutschen Teilstaaten, die später das Deutsche Reich bildeten, Anwendung fand und ob sich nach der Reichsgründung für einzelne Personen Änderungen in ihrer Staatsangehörigkeit ergaben?
- Siehe auch Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 --Orangerider …?! 14:24, 9. Sep. 2009 (CEST)
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz Dort steht das Jahr 1913. Hier 1914 (in Kraft)--Thomes3-3 17:36, 24. Mär. 2010 (CET)
- @Thomes3-3: Ja und jetzt!? Was wolltest du damit sagen? --Benatrevqre …?! 16:27, 2. Nov. 2010 (CET)
Unklarheiten bei der Karte!
BearbeitenWas bedeuten die grauen Flächen? Warum gibt es keine Farbe für "Hier gilt das Ius Sanguinis"? -- Alexey Topol (Diskussion) 12:41, 25. Jun. 2018 (CEST)
- Einverstanden, es sollte zwischen "Ius Sanguinis" und "unbekannt" unterschieden werden. Aber woher bekommt man die Daten? --PaterMcFly Diskussion Beiträge 13:06, 25. Jun. 2018 (CEST)
Sozialdemokratische Forderungen zum ius soli
BearbeitenWas haben diese Ergänzungen mit dem Artikelgegenstand zu tun, inwiefern spielen politische Forderungen, die das ius soli betreffen, hier eine Rolle? Ich halte sie für lemmafremd. Einzig die Aussagen, die tatsächlich die Abstammung thematisieren, gehören zu diesem Lemma der Rest aber nicht. --Benatrevqre …?! 22:31, 12. Jul. 2020 (CEST)
- Sie stellen einen Versuch dar, das Abstammungsprinzip abzuschwächen, und nennen die Begründung, es nicht zu tun, nämlich den völkischen Charakter und die deutsche Eigenart zu erhalten und zu bewahren. --Φ (Diskussion) 22:34, 12. Jul. 2020 (CEST)
- Das mag sein, das ist aber a) nur eine Einzelmeinung und b) spreche ich insbesondere von den Ausführungen, die das ius soli zum Gegenstand haben, die wenn dann woanders, aber nicht in diesem Lemma erwähnt werden sollten. --Benatrevqre …?! 07:50, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Es geht um Reichstagsdebatten zum Abstammungsprinzip, dargestellt auf Grundlage einer wissenschaftlichen Quelle. Ich sehe nicht, gegen welche unserer Regularien das verstoßen sollte. --Φ (Diskussion) 08:11, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Die Meinung des Abgeordneten Giese ist seine persönliche Auffassung, warum sollte die in der Diskussion um das ius sanguinis von erheblicher Bedeutung gewesen sein?
- Dass Sozialdemokraten und Linksliberale von der Fortschrittlichen Volkspartei wiederholt forderten, in Deutschland geborenen und aufgewachsen Ausländern das Recht auf Einbürgerung zu gewähren, ist lemmafremd, das gehört nach ius soli. Dass es dorthin gehört, begründet der darauffolgende Satz, nämlich das damit verbundene begrenzte Ius soli, das wurde von den anderen Parteien aber abgelehnt, die eine Masseneinwanderung „Volksfremder“, namentlich von Polen und Juden, und dadurch eine Gefährdung der Homogenität der Nation befürchteten. --Benatrevqre …?! 08:33, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Die Debatte ging um das ius sanguinis, das die Linksliberalen abschwächen wollten. Das Zitat stammt aus einer reputablen Sekundärquelle, die es als exemplarisch für die Verteidigung des Abstammungsprinzips anführt. Die Darstellung ist regelkonform, das kannst du dir gern von Dritten Meinungen bestätigen lassen. --Φ (Diskussion) 08:40, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Es geht um Reichstagsdebatten zum Abstammungsprinzip, dargestellt auf Grundlage einer wissenschaftlichen Quelle. Ich sehe nicht, gegen welche unserer Regularien das verstoßen sollte. --Φ (Diskussion) 08:11, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Das mag sein, das ist aber a) nur eine Einzelmeinung und b) spreche ich insbesondere von den Ausführungen, die das ius soli zum Gegenstand haben, die wenn dann woanders, aber nicht in diesem Lemma erwähnt werden sollten. --Benatrevqre …?! 07:50, 13. Jul. 2020 (CEST)
Kurzer Senf meinerseits: Ich sehe hier auch keinen Grund, der gegen eine Erwähnung dieser sozialdemokratischen Initiative sowie der deutschkonservativen Reaktion darauf sprechen würde. Im Gegenteil wird dadurch ein interessanter Einblick in Auszüge der damaligen Debatte um diese Thematik ermöglicht. Grüße, --Trimna (Diskussion) 15:08, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Das ist nicht der Punkt. Es geht darum, gehört es thematisch in diesen Artikel oder nicht eher in einem anderem Artikel ausgebreitet? Ich finde, es gehört woanders hin, in den passenden Hauptartikel. --Benatrevqre …?! 15:21, 13. Jul. 2020 (CEST)
- Die Debatte ging ums Abstammungsprinzip. Das Zitat betrifft das Abstammungsprinzip. Das Ergebnis war die Beibehaltung des Abstammungsprinzips. Das ist hier ganz offensichtlich genau der richtige Artikel. --Φ (Diskussion) 15:38, 13. Jul. 2020 (CEST)
Problem mit der Darstellung im Kasten oben rechts
Bearbeiten1. bei mir wird der Kasten oben rechts defekt angezeigt
die Farbfelder sind links am Rand im Kasten, dann folgt eine große Lücke und die Schrift ist rechts an den Rand gedrückt und wird nur unvollständig angezeigt
da stimmt irgendwas nicht
kann das jemand reparieren?
2. außerdem ist es irreführend, wenn im Lemma Abstammungsprinzip gerade die Staaten die stärkste, auffälligste, dunkelste Farbe bekommen, die das Abstammungsprinzip nicht praktizieren
Liebe Grüße --Über-Blick (Diskussion) 09:57, 13. Mär. 2022 (CET)
- Also die Darstellung ist bei mir korrekt.
- Ich finde es vorallem doof, dass in dem Bild "Abstammungsprinzip" und "unbekannt" nicht unterschieden wird. Wäre sicher verbesserungsfähig, aber dazu müsste man die Quellen neu auseinandernehmen. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 22:34, 13. Mär. 2022 (CET)
Situation bis 1914
BearbeitenIch habe mal versucht, das chronologische Kuddelmuddel im Abschnitt über Deutschland etwas zu beheben, wodurch das ganze gleich erheblich übersichtlicher und transparenter wird; ich hoffe, das wird nicht gleich wieder zurückgesetzt.
De facto bleibt es aber dabei, daß die eigentliche Situation bis 1914 mit der Ausnahme von Preußen überhaupt nicht erörtert wird. Das Gesetz von 1870 besagt ja eigentlich nur: "Für jeden Bürger gilt dasselbe wie in seinem jeweiligen Gliedstaat; der dortige Status wird auf den Bund übertragen." *WAS* dort aber nun genau in den Einzelstaaten galt, wird dadurch überhaupt nicht geklärt. Stattdessen werden nur zwei Beispiele genannt, wann das Gesetz von 1870 jeweils in Bayern und Elsaß-Lothringen in Kraft trat. Im Abschnitt über das Gesetz von 1914 wird dann kurz nebenbei erwähnt, daß es das Geburtsortsprinzip: "dort abschaffte, wo es (noch) galt". --2003:EF:1706:3233:AC52:21D5:F8C5:6C68 11:52, 7. Apr. 2022 (CEST)
- Die Auflistung hier beansprucht ja auch keine Vollständigkeit. --Benatrevqre …?! 16:46, 11. Jun. 2022 (CEST)
- Ich weiß nicht, worauf die obigen Angaben beruhen, aber im Gesetz von 1870 wird ausdrücklich nur das Abstammungsprinzip als fortan gültig genannt. Bisherige Staatsangehörigkeiten galten wohl fort. hier ein Link zum Text des Gesetzes bei verfassungen.de, mit den Änderungen, die im Laufe der Zeit vorgenommen wurden und hier der Ursprungstext bei Wikisource. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 18:31, 11. Jun. 2022 (CEST)
- Also, ich lese da bei dem Link ganz was anderes: In § 2 des Gesetzes von 1870 werden ausdrücklich fünf verschiedene Möglichkeiten des Bundesangehörigkeitserwerbs benannt. Im einzelnen erlauben vor allem die §§ 5 und 6 ganz etwas anderes als das angebliche alleinige Abstammungsprinzip: Nämlich Erwerb durch Heirat und Erwerb durch Einbürgerung ("Naturalisation"). Wie man unter [1] sehen kann, wurde davon bis 1913/14 auch nicht das geringste zurückgenommen. Was noch 1871 geändert wurde, betraf nur zum einen die Aufhebung der Einschränkungen:
- für hessische Bürger ("nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt sind")
- und bei der Einbürgerung von Ausländern (die Bedingungen, eine eigene Wohnung zu haben und sich und seine Familie ernähren zu können, fielen weg), so daß sich fortan der Personenkreis an einbürgerungsfähigen Ausländern vergrößerte.
- Ebenfalls wurde 1871 die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft bei Auswanderung nach Süddeutschland abgeschafft.
- Also, ich lese da bei dem Link ganz was anderes: In § 2 des Gesetzes von 1870 werden ausdrücklich fünf verschiedene Möglichkeiten des Bundesangehörigkeitserwerbs benannt. Im einzelnen erlauben vor allem die §§ 5 und 6 ganz etwas anderes als das angebliche alleinige Abstammungsprinzip: Nämlich Erwerb durch Heirat und Erwerb durch Einbürgerung ("Naturalisation"). Wie man unter [1] sehen kann, wurde davon bis 1913/14 auch nicht das geringste zurückgenommen. Was noch 1871 geändert wurde, betraf nur zum einen die Aufhebung der Einschränkungen:
- Ich weiß nicht, worauf die obigen Angaben beruhen, aber im Gesetz von 1870 wird ausdrücklich nur das Abstammungsprinzip als fortan gültig genannt. Bisherige Staatsangehörigkeiten galten wohl fort. hier ein Link zum Text des Gesetzes bei verfassungen.de, mit den Änderungen, die im Laufe der Zeit vorgenommen wurden und hier der Ursprungstext bei Wikisource. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 18:31, 11. Jun. 2022 (CEST)
- Darüberhinaus wurden in der Bismarckschen Reichsverfassung vom 16. April 1871 und dem Reichsgesetz vom 22. April 1871 lediglich einige politische Übergangsbestimmungen des Bundesangehörigkeitsgesetzes von 1870 betreffs rechtlicher Vertretung von Gliedstaaten in Bundesrat und Reichstag, sowie der Gültigkeit von Reichsgesetzen in den Gliedstaaten geändert (so daß der Reichstag ab 1871 Gesetze für das gesamte Reich erlassen konnte). Und in den Folgejahren bis 1913/14 wurden dann sogar noch weitere Möglichkeiten zur Einbürgerung von Ausländern geschaffen:
- Ab 1875 durfte auch Ausländern mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland, die eine Beamtentätigkeit für deutsche Behörden ausübten, die deutsche Staatsbürgerschaft (bzw. die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Gliedstaates, die automatisch die Bundeszugehörigkeit begründete) verliehen werden.
- Ab 1896 erstreckte sich die Einbürgerung automatisch auch auf Ehegatten und minderjährige Kinder, deren gesetzlicher Vormund der Eingebürgerte war (einzige Ausnahme: Verheiratete, geschiedene und/oder verwitwete Töchter).
- Soviel also von wegen: "ab 1870/71 ausdrücklich nur das Abstammungsrecht gültig". Die Reichstagsdebatte von 1912 bezog sich allein auf den Spezialfall ehelicher Kinder, wo die Mutter Deutsche, der Vater hingegen staatenlos war, da nach § 3 des Gesetzes von 1870 eheliche Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters erhielten. War der Vater hingegen nicht staatenlos, sondern Angehöriger eines anderen Staates, erhielt das Kind zwar zunächst die Staatsangehörigkeit des Vaters, aber zum einen konnte die Mutter spätestens ab 1900 (sofern der Vater keinen Einspruch erhob) erst das alleinige Sorgerecht nach BGB und dann nach § 8, Abs. 1 des Gesetzes von 1870 die Einbürgerung des Kindes beantragen, zum anderen konnte der Vater auf Grundlage des Gesetzes von 1870 die eigene Einbürgerung beantragen, die dann auch das Kind betroffen hätte. Bis 1900 galten in Preußen noch die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts von 1794, wonach die Curatel über ein in Preußen geborenes Kind durch einen ausländischen Vater grundsätzlich nicht eintrat und gerichtlich eine Vormundschaft bestimmt werden mußte (was nach § 143 des 18. Titels des Allgemeinen Landrechtes auch die leibliche Mutter oder ein beliebiger anderer mündiger, zurechnungsfähiger und unbescholtener preußischer Bürger sein konnte, und laut § 186 mußte das Gericht in einem solchen Falle in der Regel die Vormundschaft der leiblichen Kindesmutter bevorzugen, sofern keine von der Mutter zu verantwortenden gewichtigen Gründe dagegen standen; einziger Ausschlußgrund: Wenn Kind und Vormundschaftskandidat nicht derselben Religion angehörten, und vor der Eingehung einer neuen Ehe mußte die Mutter, um die Vormundschaft nicht zu verlieren, erst einen Eheschließungsantrag beim Vormundschaftsgericht einreichen), wonach der Vormund wiederum nach § 8, Abs. 1 des Gesetzes von 1870 eine Einbürgerung des Kindes beantragen konnte. --2003:EF:170D:4577:35:B09D:D5F3:59C8 08:42, 9. Aug. 2022 (CEST)
- Von "ab 1870/71 ausdrücklich nur das Abstammungsrecht gültig" findet sich doch garnichts im Text. --Benatrevqre …?! 14:12, 21. Nov. 2022 (CET)
- Universal-Interessierter hat dergleichen hier aber behauptet und gleich noch mit einem verlinkten vorgeblichen Beweis versehen. Daher habe ich ihm auseinandergesetzt, daß und wieso im einzelnen er nichtmal seinen externen angeblichen Beweis lesen konnte.
- Nichtsdestotrotz bleibt aber nachwievor die Situation außerhalb Preußens bis 1914 praktisch ungeklärt, ob hier auf der Disku oder im Artikel. Nachwievor wird lediglich darauf verweisen, daß die Angehörigkeit der Gliedstaaten auf die Angehörigkeit zum Reich übertragen wurde; darüber, wie die Angehörigkeit zum Gliedstaat zustandekam, steht bis auf Preußen hingegen rein garnichts dazu im Artikel. --2003:DA:CF39:B831:D537:2473:3CCB:91FC 04:59, 26. Mai 2023 (CEST)
- Hier scheint wirklich Einiges durcheinanderzugehen. Ja, die Staatsangehörigkeit konnte verliehen werden, es gab Einbürgerungen und Ehefrauen erhielten bei Eheschließung die Staatsangehörigkeit des Mannes; aber all das gibt bzw. gab (Eheschließung) es in annähernd jedem Staate, diese Arten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit haben rein gar nichts mit der Systemfrage ius soli (Recht des Bodens = Geburtsortsprinzip) oder ius sanguinis (Recht des Blutes = Abstammungsprinzip) zu tun. Und das Gesetz von 1870 (Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (1870) (verfassungen.de)) stellt sehr eindeutig klar, dass in Deutschland nach 1870 nicht ein kleinster Krümel des Geburtsortsprinzips galt, nicht einmal in Form eines negativen ius soli (wie heute beispielsweise in der Schweiz; im Ausland geborene Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen wie "ein Elternteil im Inland geboren" oder "Registrierung innerhalb einer Frist").
- Und die gesetzlichen Bestimmungen zur Feststellung der Elternschaft und zur Vormundschaft für ein Kind haben auch nur indirekt mit dem Staatsangehörigkeitsrecht zu tun. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 04:10, 27. Mai 2023 (CEST)
- Von "ab 1870/71 ausdrücklich nur das Abstammungsrecht gültig" findet sich doch garnichts im Text. --Benatrevqre …?! 14:12, 21. Nov. 2022 (CET)
- Soviel also von wegen: "ab 1870/71 ausdrücklich nur das Abstammungsrecht gültig". Die Reichstagsdebatte von 1912 bezog sich allein auf den Spezialfall ehelicher Kinder, wo die Mutter Deutsche, der Vater hingegen staatenlos war, da nach § 3 des Gesetzes von 1870 eheliche Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters erhielten. War der Vater hingegen nicht staatenlos, sondern Angehöriger eines anderen Staates, erhielt das Kind zwar zunächst die Staatsangehörigkeit des Vaters, aber zum einen konnte die Mutter spätestens ab 1900 (sofern der Vater keinen Einspruch erhob) erst das alleinige Sorgerecht nach BGB und dann nach § 8, Abs. 1 des Gesetzes von 1870 die Einbürgerung des Kindes beantragen, zum anderen konnte der Vater auf Grundlage des Gesetzes von 1870 die eigene Einbürgerung beantragen, die dann auch das Kind betroffen hätte. Bis 1900 galten in Preußen noch die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts von 1794, wonach die Curatel über ein in Preußen geborenes Kind durch einen ausländischen Vater grundsätzlich nicht eintrat und gerichtlich eine Vormundschaft bestimmt werden mußte (was nach § 143 des 18. Titels des Allgemeinen Landrechtes auch die leibliche Mutter oder ein beliebiger anderer mündiger, zurechnungsfähiger und unbescholtener preußischer Bürger sein konnte, und laut § 186 mußte das Gericht in einem solchen Falle in der Regel die Vormundschaft der leiblichen Kindesmutter bevorzugen, sofern keine von der Mutter zu verantwortenden gewichtigen Gründe dagegen standen; einziger Ausschlußgrund: Wenn Kind und Vormundschaftskandidat nicht derselben Religion angehörten, und vor der Eingehung einer neuen Ehe mußte die Mutter, um die Vormundschaft nicht zu verlieren, erst einen Eheschließungsantrag beim Vormundschaftsgericht einreichen), wonach der Vormund wiederum nach § 8, Abs. 1 des Gesetzes von 1870 eine Einbürgerung des Kindes beantragen konnte. --2003:EF:170D:4577:35:B09D:D5F3:59C8 08:42, 9. Aug. 2022 (CEST)
Weblink defekt
BearbeitenDer derzeitige Weblink zur Seite der Bundesregierung zum Thema "Abstammungsprizip" ist - Stand 15.10.2023 - leider defekt.
>> "404-Meldung: Die von Ihnen gewählte URL kann leider nicht aufgerufen werden." --2A02:8071:59F1:20C0:440A:91E:E9A7:D9A7 20:00, 15. Okt. 2023 (CEST)
- Danke für den Hinweis. Habe es behoben. --Benatrevqre …?! 12:07, 16. Okt. 2023 (CEST)