Diskussion:Amphetamin
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"Speck"
BearbeitenDieser Vice-Artikel erwähnt "Speck" als Slangausdruck im illegalen Millieu, wie arbeitet man das richtig in den Artikel ein? --MIB4u (Diskussion) 17:35, 11. Feb. 2019 (CET)
Gesundheitsgefahren
BearbeitenIch würde den Abschnitt besser mit dem früheren zu Wirkungen und Nebenwirkungen verbinden, weil es thematisch zusammengehört und Übergänge in Wirklichkeit fließend sind. Nebenwirkungen ist ohnehin ein arg problematischer Begriff...
Die Wortwendung "Zerfall der Muskulatur" ist unsinnig, unangebracht und durch Muskelschwund zu ersetzen. --129.206.185.172 13:17, 5. Mai 2019 (CEST)
- Es geht um Rhabdomyolyse, m.E. ist die deutsche Bezeichnung "Zerfall" passend --MBq Disk 12:25, 9. Aug. 2021 (CEST)
Amphetamin und Verkehrsrecht (Deutschland)
BearbeitenVielleicht sollte in diesem Abschnitt hinzugefügt werden, dass die Fahrtüchtigkeit bei einigen Amphetaminderivaten voll erhalten bleibt. Ich werde aufgrund von ADHS mit Ritalin/Medikinet behandelt. Da dieses Medikament unter das Betäubungsmittelgesetz fällt (Amphetamin-Derivat) habe ich eine schriftliche Genehmigung für den "Umgang mit Betäubungsmitteln". Sonst dürfte ich das Medikament weder erwerben, noch einnehmen, noch bei mir führen. Und, der nächste Punkt der klipp und klar drin steht: "Das führen von Kraftfahrzeugen ist unter der Medikation uneingeschränkt möglich". Also, vielleicht sollte man anmerken, dass es tausende Menschen mit hochoffizieller Ausnahmeregel gibt :) --94.216.67.26 (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 94.216.67.26 (Diskussion) 19:45, 17. Nov. 2019 (CET))
- Prima. Dann mach das mal. Aber mit juristisch erstklassigen Belegen. Gruß. --Saidmann (Diskussion) 14:16, 18. Nov. 2019 (CET)
- Das ist nicht spezifisch für Ritalin, sondern ergibt sich einfach aus § 24a (2) StVG. Wer Medikamente bestimmungsgemäss nach Verordnung nimmt, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Das ändert aber nichts an der Pflicht gemäß § 315c und 316 StGB, den Wagen stehen zu lassen, wenn man ihn nicht sicher steuern kann - jeder muss das selbst und vor jeder Fahrt neu einschätzen, es gibt keine "uneingeschränkte Freigabe" in Deinem Sinne. --MBq Disk 12:34, 9. Aug. 2021 (CEST)
Weiterleitung Adderall zu diesem Artikel
BearbeitenDie Weiterleitung von Adderall zu diesem Artikel halte ich für diskussionswürdig. Adderall ist der Marekname einer Mischung aus 4 verschiedenen Amphetaminsalzen. Das Wirkungsprofil scheint von dem von Amphetamin abzuweichen. EN Wikipedia hat daher auch einen extra Artikel zu dem Produkt. --Soulman (Diskussion) 23:23, 18. Okt. 2020 (CEST)
- Der Artikel könnte jederzeit angelegt werden, klick. Allerdings ist Adderall in der EU und Schweiz nicht zugelassen. --MBq Disk 12:39, 9. Aug. 2021 (CEST)
Amfetamin
BearbeitenEs heißt laut Duden nicht „Amfetamin“ (nicht signierter Beitrag von 2A06:93C2:6F:6:C97A:D56A:4B71:3C9B (Diskussion) 19:02, 16. Sep. 2021 (CEST))
- Amfetamin ist der Freiname (INN).--Mabschaaf 19:08, 16. Sep. 2021 (CEST)
Wegfall Höchstverschreibungsmenge
BearbeitenFolgender Abschnitt ist überholt.
"Für einen Patienten dürfen Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen 600 mg Amphetamin oder 600 mg Dexamphetamin verschreiben. In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von dieser Vorschrift hinsichtlich der festgesetzten Höchstmenge abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen (§ 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV). Bis zur Neufassung der BtMVV vom 20. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. Februar 1998) durften Ärzte für einen Patienten pro Zeitspanne 10 Mal so viel wie heute verschreiben."
"Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG auf eine Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen (§§ 2,3 und 4 BtMVV) ist entfallen. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr, das BtM-Rezept mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen." --> https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/News/Betaeubungsmittel/Aenderung-BtMVV.html
siehe auch: Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (Artikel 1, Punkt 2) --> https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/70/VO.html --185.254.75.25 08:13, 30. Jul. 2024 (CEST)