Diskussion:Amtsblatt
Da hab ich eben wohl versehentlich eine Sichtung rückgängig gemacht aber jetzt bringe ich es nicht übers Herz, den doch recht verworrenen und teilweise unsinnigen Gesamttext nochmal zu sichten. Dabei beziehe ich mich übrigens eher auf die ursprünglichen Texte als auf die letzte Änderung. Es gibt viele Arten von Amtsblättern. Der Otto-Normal-Bürger versteht darunter aber meist das Amtsblatt (Bekanntmachungsorgan) seiner Stadt oder Gemeinde, das er meist wöchentlich kostenlos erhält (übringens unabhängig davon ob seine Gemeinde das in der Hausdruckerei druckt oder üblicherweise bei einem beauftragten Verlag!) Momentan hab ich nicht die Zeit, das Thema näher zu bearbeiten. Als kleine Hilfe erst einmal nur beispielhaft den Auszug aus einer Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
§ 9 DVO zu § 27 GemO
(1) Herausgeber des Amtsblatts darf nur die Gemeindeverwaltung sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam von mehreren Gemeindeverwaltungen oder gemeinsam mit der Kreisverwaltung herausgegeben werden. Die Gemeinde kann ihre Einwohner nicht zum Bezug des Amtsblatts verpflichten.
(2) Das Amtsblatt muß
in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen, den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein, die Erscheinungsfolge angeben, die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben, einzeln zu beziehen sein.
(3) Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten.
(4) Das Amtsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn weder der Verleger noch der für den Anzeigenteil Verantwortliche, noch Anzeigenwerber Bedienstete der Gemeindeverwaltung sind.
(5) Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen. Der Umfang des Anzeigenteils darf im Jahresdurchschnitt den Umfang des übrigen Teils nicht übersteigen.
(6) Sofern ein Amtsblatt neben amtlichen Mitteilungen auch Nachrichten (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, sind die Bestimmungen des Landesmediengesetzes und des Wettbewerbsrechts zu beachten.
Zwischenüberschrift
BearbeitenIm Artikel steht gegenwärtig die Zwischenüberschrift (ZwÜ): Inhalt von Amtsblättern.
Unter den aufgeführten amtlichen Verlautbarungsorganen erfüllen fast nur jene der EU die damit angekündigte Information „Inhalt“. Zu den meisten aufgezählten Amtsblättern gibt es keine Kurzbeschreibung bezüglich ihres Inhalts. Das fände ich hier auch als zu weit gegriffen.
Wäre es dann nicht besser die ZwÜ zu ändern, etwa in Amtsblätter der EU, einiger Staaten und Bundesländer. Letzterer Begriff würde D und A einschließen. Sofern zur Schweiz künftig weitere Ausführungen getroffen würden (Kantonale Amtsblätter / Bulletins Officiels), müsste die ZwÜ um Kantone erweitert werden. Die diesbezügliche Lage in LUX ist mir nicht bekannt. Meinungen dazu? --Lysippos (Diskussion) 18:02, 16. Jun. 2017 (CEST)
- Ja, die Zwischenüberschrift sollte man ändern; es ist deswegen natürlich trotzdem noch möglich und erwünscht, neben den Titeln auch kurze Angaben dazu, was in den Amtsblättern veröffentlicht wird, einzustellen. Als neue Überschrift stelle ich mir eher so etwas wie Liste bedeutender Amtsblätter oder einfach Liste von Amtsblättern vor. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass auch noch Amtsblätter aus anderen Staaten aufgenommen werden, und dann wird es irgendwann mühsam, die staatliche und Verwaltungsstruktur der verschiedenen Staaten in der Überschrift wiederzugeben. Wenn wir den Inhalt der Liste inhaltlich beschränken wollen, damit da nicht jedes lokale Käseblatt, in dem die Gemeinde Kleinposemuckel ihre Hundesteuersatzung veröffentlicht, reingeschrieben wird, können wir das durch eine Einleitung zur Liste machen. Im Moment sehe ich da aber keinen Bedarf, weil bisher niemand auf die Idee gekommen ist, das Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Kleinposemuckel hier einzutragen. --Mark (Diskussion) 19:12, 16. Jun. 2017 (CEST)
- Liste bedeutender Amtsblätter gefällt mir auch gut. Damit wäre auch gesagt, dass es hier nicht auf Vollständigkeit ankäme. Kurze inhaltliche Bezüge sollten auch künftig benannt bleiben bzw. ergänzt werden können. In vielen Fällen dürfte es ja sowieso ein wiederkehrendes inhaltliches Grundmuster sein.--Lysippos (Diskussion) 21:43, 16. Jun. 2017 (CEST)
- Nun geändert.--Lysippos (Diskussion) 18:06, 17. Jun. 2017 (CEST)
- Liste bedeutender Amtsblätter gefällt mir auch gut. Damit wäre auch gesagt, dass es hier nicht auf Vollständigkeit ankäme. Kurze inhaltliche Bezüge sollten auch künftig benannt bleiben bzw. ergänzt werden können. In vielen Fällen dürfte es ja sowieso ein wiederkehrendes inhaltliches Grundmuster sein.--Lysippos (Diskussion) 21:43, 16. Jun. 2017 (CEST)
nur staatlich?
BearbeitenDer Einleitungssatz "Als Amtsblatt bezeichnet man ein staatliches Medium für ..." scheint mir unvollständig, denn auch die (alle oder einige?) Bistümer haben ein eigenes Amtsblatt, üblicherweise herausgegeben vom Generalvikariat; z.B. Erzbistum Köln[1] und Freiburg[2]. --Túrelio (Diskussion) 21:28, 28. Jul. 2020 (CEST)
- Dann besser: „ein Medium öffentlich-rechtlicher Körperschaften“? --Lysippos (Diskussion) 22:02, 28. Jul. 2020 (CEST)
- Das scheint mir passender. Danke. --Túrelio (Diskussion) 22:45, 28. Jul. 2020 (CEST)