Diskussion:Anscheinswaffe

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 84.178.223.219 in Abschnitt Kategorie:Wahrnehmungstäuschung?

Anschein

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Hallo,

im Artikel wird einleitend die A. als Gegenstand beschrieben, der einer "echten Waffe täuschend ähnlich" sieht.

Dies ist meines Erachtens nicht richtig, sondern vielmehr trifft genau das Gegenteil zu: Es genügt der bloße Anschein, es handele sich um eine Feuerwaffe. Also bei einem kurzen, flüchtigen Blick darauf, aus weiterer Entfernung oder bei ungünstigen Lichtverhältnissen (Dunkelheit oder Gegenlicht (Blendung)). "Aus der Nähe betrachtet", kann einem dann auffallen, dass es keine scharfe Waffe ist. Aber da ist der Anschein bereits erweckt worden. Mithin § 42 a WaffG erfüllt.

Kritisch ist m. E. in diesem Zusammenhang die - zitierte - Ausnahmedefinition hinsichtlich des Spielzeugs: "Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel (...) bestimmt sind (...). Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, (...) oder (die) keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen".

Von dem fehlenden "die" - hier in Klammern - im Gesetz mal abgesehen, widerspricht sich der Gesetzgeber an dieser Stelle, denn: Wie kann etwas "den Anschein" erwecken, wenn ein - nur aus der Nähe überprüfbares - Merkmal, hier: Kennzeichnung, n i c h t fehlen darf?

Das ist absurd. Und mich würde interessieren, wie die Gerichte dies beurteilen. Etwa so:

"Zwar sieht die (Soft-Air) Waffe auf den ersten Blick wie eine Feuerwaffe i. S. d. WaffG aus, aber weil ihr - bei genauerem Hinsehen - jede für Feuerwaffen erforderliche Kennzeichnung fehlt, ist sie erkennbar zum Spiel bestimmt und somit von den Anscheinswaffen ausgenommen."

Na, dann: Ab in den Stadtpark, kommt raus zum Spielen.

--Tommes 17:58, 9. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Der Anschein kann bei entsprechenden Sichtverhältnissen oder flüchtigem Blick darauf auch durch Gegenstände erweckt werden, die einer Waffe bei näherem Hinsehen nicht mal ähnlich sind. Da der Markt aber jede Menge verschiedener Modelle bereithält, musste unter diesen eben eine Grenze gezogen werden. --Cmdr.bond (Diskussion) 15:19, 17. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Strafrecht

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Es fehlt wohl noch die Scheinwaffenproblematik aus dem Strafrecht: Labello-Problematik & Co. --Gnom 20:37, 14. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Anscheinswaffe als erlaubnispflichtige Waffe

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Auch bei erlaubnispflichtigen Waffen wird das Wort Anscheinswaffe verwendet. Hier handelt es sich um Waffen, die militärischen Vollautomaten täuschend ähnlich sind. Sämtliche vom Gesetz bezeichneten Anscheinswaffen sind in der Anlage 1 des WaffG unter Punkt 1.6 aufgelistet. Auch in Neuseeland gibt es erlaubnispflichtige Anscheinswaffen. Dort heißen sie MSSA und werden hier auf Seite (18) intern 34 beschrieben. Ich bitte daher, den Artikel zu korrigieren: Anscheinswaffen sind daher nicht immer ungefährlich. --Triebel 15:10, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

das sind sie allerdings nicht, da hast du recht. ich weiss auch garnicht wie das da reinkam. --ΚηœrZupator   15:13, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Kategorie:Wahrnehmungstäuschung?

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Allem Anschein nach erfüllt die Anscheinswaffe die Anforderungen einer Attrappe als Wahrnehmungstäuschung. Demnach, finde ich, ist sie auch so zu kategorisieren.--Wheeke (Diskussion) 17:35, 4. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Nein, das ist auch nicht so ganz richtig. Denn eine Attrappe dient von Anfang an (von ihrer Produktion an) bereits der vorgefassten Absicht der späteren Täuschung Unwissender. Sowas kann in Einzelfällen vorkommen, wird aber im Normalfall wohl nicht geplant sein, zumindest nicht von Anfang an. Allerdings mag der Eine oder Andere dies vielleicht nicht so genau nehmen und anders sehen.--84.178.223.219 08:25, 6. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Scheinbare Bedrohung

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In der Erläuterung heißt es:

„Zweck der Regelung ist es, eine scheinbare Bedrohung [...] zu verhindern“

M.E. ist aber die Bedrohung (für die Bedrohten) echt, weil die ja nicht wissen, dass die Waffe nicht echt ist. Gibt es dazu noch Meinungen? --217.110.188.102 17:16, 13. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Hallo 217.110.188.102: Nein, nicht die Bedrohung ist echt, sondern das Bedrohungsgefühl des Opfers ist echt, und dazu kommt zugleich eine auf einer Täuschungshandlung beruhende Drohung des Täters gegenüber dem Opfer, so, daß das Opfer also geneigt sein wird, den scheinbar bewaffneten Räuber seine Geldbörse und sein Smartphone zu geben, so daß in solchen Fällen der strafbare Raub wohl meist vollendet wird. Die von der scheinbarne Schusswaffe scheinbar ausgehende Bedrohung (des Erschießens und Ermordens des Opfers) war in solchen Fällen nicht echt. Für Salutwaffen und Dekowaffen, die wohl auch oft als Anscheinswaffen betrachtet werden können, hat der Gesetzgeber (die deutsche Bundesregierung bzw. deren Parlamentsmehrheit) Ende 2019 die Regeln übrigens verschärft, was hier wohl noch keine Erwähnung gefunden hat. Die gesetzlichen Bestimmungen (ergänzt durch Rechtsverordnungen, defacto auch durch Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsakte) sind inzwischen jedoch so kompliziert, daß ich die Bestimmungen hier nun auch nicht erklären kann. Besitzer von Salutwaffen und Dekowaffen müssen diese nun amtlich anmelden und eine WBK beantragen.--2003:E7:7F0D:7501:E02C:27BD:E802:2412 08:21, 6. Mär. 2020 (CET)Beantworten