Diskussion:Anschlussverbot
Deutsche
BearbeitenDie Phrase " die sich wie die gesamte Bevölkerung nach einem Zusammenschluss aller Deutschen sehnten" erweckt den Eindruck, als ob der Begriff "Deutsche" heute noch immer für jeden Deutschsprachigen Gültigkeit hätte. Könnte man das nicht neutraler formulieren? Braveheart 14:54, 30. Sep 2005 (CEST)
- Ich habe mal "deutsch = deutschsprachig" dazugeschrieben und auf den Artikel Deutsche gelinkt, der die Sache erklärt. Obwohl damals tatsächlich überwiegend von einem einzigen deutschen Volk die Rede war. Erst seit dem zweiten Weltkrieg verstehen sich z.B. die Österreicher als eigenes Volk, weshalb einen zu weit gefassten "Deutschen"-Begriff eben heute nicht mehr versteht. --Langec ☎ 17:39, 30. Sep 2005 (CEST)
Es wird immerwieder auf die Verträge hingewiesen, die den Anschluss verbieten, aber die eigentlichen Gründe, warum sich Österreich nicht an Deutschland anschließen darf, werden nicht genannt. Häsk 09:46, 7. Jul 2006 (CEST)
- Die da wären? --Braveheart Welcome to Project Mayhem 10:39, 7. Jul 2006 (CEST)
Interessant für den Artikel wäre noch, wann und mit welchem Erfolg versucht wurde, dieses alliierte Anschlussverbot zu umgehen, und wie die Bevölkerung in der Historie dem Thema gegenüberstand. --DynaMoToR 00:32, 8. Jan. 2007 (CET)
Kritik wäre an der ganzen Geschichte durchaus auch mal angebracht... in wie weit andere Völker das Recht hatten/haben sich in die Angelegenheiten anderer Völker einzumischen, denn die Mehrheit der Bevölkerung hielt die Bedingungen des Versailer-Vertrags nicht für gerecht... (nicht signierter Beitrag von 95.117.88.57 (Diskussion) 18:31, 5. Okt. 2010 (CEST))
Erster Satz
BearbeitenAnschlussverbot ist die nicht amtliche Interpretation für die von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges 1919 festgelegte Bestimmung, dass Österreich seine Unabhängigkeit nur mit Zustimmung des Völkerbundes aufgeben dürfe und alles zu unterlassen habe, was diese Unabhängigkeit gefährden könnte.
hä ? ... ist die nicht amtliche Interpretation ... was soll das heißen ?
'Anschlussverbot' ist ein Begriff. Wann und in welchen Kontexten er verwendet wurde und/oder bis heute wird kann z.B. in einem Abschnitt 'Begriffsgeschichte' stehen.
Ich finde den ersten Satz "verunglückt".
Vorschlag: Der Begriff 'Anschlussverbot' benennt die Entscheidung der Siegermächten des Ersten Weltkrieges, Österreich dürfe seine Unabhängigkeit nur mit Zustimmung des Völkerbundes aufgeben und habe alles zu unterlassen, was diese Unabhängigkeit gefährden könnte. Das Anschlussverbot formulierten sie im Artikel 80 des Versailler Vertrags und im Artikel 88 des Vertrags von Saint-Germain.
--Neun-x (Diskussion) 12:15, 8. Nov. 2014 (CET)
Art. 80: Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. (Quelle: hier)
Art. 88: Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich - bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes - im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte. (Quelle: wikisource)
- Nicht amtliche Interpretation bedeutet, die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen wurden als Verbot des Anschlusses bezeichnet, weil sie faktisch diese Wirkung haben.
- Dein Formulierungsvorschlag ist keine Verbesserung, sondern ungenauer als der derzeitige erste Satz:
- Verbot ist oder benennt keine Entscheidung, sondern ist hier der interpretierende Name einer vertraglichen Festlegung zukünftigen Handelns,
- der explizit anzugebende Sachverhalt der vertraglich von Deutschland und Österreich eingegangenen rechtlichen Bindung fehlt. --Thoken (Diskussion) 13:14, 8. Nov. 2014 (CET)
- Ich habe oben als zweiten Satz vorgeschlagen Das Anschlussverbot formulierten sie im Artikel 80 des Versailler Vertrags und im Artikel 88 des Vertrags von Saint-Germain. Da könnte man "dabeischreiben", dass Deutschland den Versailler Vertrag und Österreich den VvSG unterschrieben hat (man kann es auch als 'Grundwissen' voraussetzen). "Unterschrieben" kann man auch als euphemistischen Begriff ablehnen - sie unterschrieben unter Protest / nach ultimativer Aufforderung o.ä. Das erscheint mir für eine Einleitung als zu komplex.
- Die derzeitiger Formulierung (''Anschlussverbot ist die nicht amtliche Interpretation für die von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges 1919 festgelegte Bestimmung) weckt in mir zwei Fragen:
- "und was war die "amtliche Interpretation" ?
- Die derzeitiger Formulierung (''Anschlussverbot ist die nicht amtliche Interpretation für die von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges 1919 festgelegte Bestimmung) weckt in mir zwei Fragen:
- wich die amtliche deutlich von der nicht-amtlichen ab (so sehr, dass für die nicht-amtliche ein eigener Begriff - 'Anschlussverbot' üblich wurde)?
- Ich hoffe weiterhin, dass jemand eine bessere als die derzeitige Einleitung findet. --Neun-x (Diskussion) 18:42, 8. Nov. 2014 (CET)
- Vorschlag: „Als Anschlussverbot wird in der wissenschaftlichen Literatur die Bestimmung bezeichnet, dass Österreich …“ usw. --Φ (Diskussion) 18:54, 8. Nov. 2014 (CET)
- Ich hoffe weiterhin, dass jemand eine bessere als die derzeitige Einleitung findet. --Neun-x (Diskussion) 18:42, 8. Nov. 2014 (CET)
Vertrag von Schloß Lana
Bearbeitenfehlt nicht nur im Artikel Anschluss Österreichs, sondern auch hier. 93.194.87.67 13:14, 5. Mai 2015 (CEST)
Anschlussverbot und im Gegenzug das Selbstbestimmungsrecht der Völker ( UNO Völkerrecht )
Bearbeitenirgendwie ist das zu einender ein durchaus ersichtlicher Widerspruch
http://www.leukste-humor.nl/uploadedpics/8615755f00cc27d95_1408991004_image__list-noup.jpg (nicht signierter Beitrag von 92.206.51.217 (Diskussion) 15:59, 9. Jun. 2016 (CEST))
Rechtsgrundlage
BearbeitenIst das Anschlussverbot auch in Artikel 1 Absatz 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrags verankert? --92.218.168.76 11:25, 29. Jun. 2018 (CEST)
Englischsprachige Welt
BearbeitenGibt es eine vergleichbare Bestimmung in den Verfassungen Irlands, Kanadas und Neuseelands, die einen Anschluss an das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten bzw. Australien verbietet? --91.8.73.146 16:29, 31. Okt. 2022 (CET)
- Wieso sollte es? --Φ (Diskussion) 16:31, 31. Okt. 2022 (CET)