Diskussion:Arbeitsrecht der Kirchen

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 178.9.48.165 in Abschnitt Einfluss des Europarechts

Ausserdienstliches Verhalten

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Ausserdienstliches Verhalten begründet auch im Arbeitsrecht der Kirchen grundsätzlich keinen Kündigungsgrund. Dieses generelle Prinzip aus dem Arbeitsrecht gilt auch bei kirchlichen Arbeitgebern. Dies läßt sich auch in der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt sehr gut nachlesen. GLGerman 12:37, 7. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Zitat aus dem Artikel: "Dabei kann nach der herrschenden juristischen Meinung grundsätzlich hingegen außerdienstliches Verhalten nicht geeignet sein, eine Kündigung durch einen kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigen, auch wenn darin nach Masstab der Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß zu sehen ist."
Zumindest der zweite Teil des Satzes ist (leider) falsch.
Bei den Kirchen gibt es zwei Besonderheiten:
1. Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 WRV i.V.m Art 140 GG und
2. der Umstand, dass die Kirche Grundsätze aufstellt, die festlegen, welche Lebensweise mit ihrer Glaubensvorstellung vereinbar ist und welches Verhalten der kirchlichen Lehre widerspricht.
Zum Selbstbestimmungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht folgendes gesagt (Urteil vom 16.9.2004, 2 AZR 447/03):
Welche kirchlichen Grundverpflichtungen für das Arbeitsverhältnis bedeutsam sind, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. (...) (Die) Arbeitsgerichte (haben) die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen. Es bleibt grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was “die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung erfordert” und welche die “wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre” sind bzw. was gegebenenfalls als schwerer Verstoß gegen diese anzusehen ist (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 -, - 2 BvR 1718/83 -, - 2 BvR 856/84 -).
So begründet die Rechtsprechnung, dass eine den kirchlichen Grundsätzen widersprechende Lebensweise - und zwar auch die außerdienstliche, jedenfalls dann, wenn sie offen gelebt wird - einen Loyalitätsverstoß darstellt, der einen Kündigungsgrund darstellen kann. einzelheiten dazu werden in dem Artikel bereits erläutert. Deshalb gibt es die Urteile, die eine Kündigung bei Heirat eines geschiedenen Partners für rechtmäßig angesehen. Deshalb muss man leider skeptisch sein, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt bahnbrechend ist, zumal die Urteilsgründe offenbar noch gar nicht in schriftlicher Form vorliegen und das Urteil auch noch gar nicht rechtskräftig sein dürfte.

Arpinium 7. Mai 2007, 21.50 CEST

Deine Darstellung ist teilweise falsch. Du verkennst das Verhältnis zwischen Grundsatz und Ausnahmefall
Der Grundsatz im Arbeitsvertragsrecht lautet: ausserdienstliches Verhalten ist in der Regel kein Kündigungsgrund. Im Arbeitsrecht der Kirchen gilt dieser Grundsatz erstmal auch; nur im Ausnahmefall hingegen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden. GLGerman 23:15, 7. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat zurecht diesen Grundsatz hier gewahrt und keinen Ausnahmefall, der eine abweichende Entscheidung zuläßt, gesehen. Dies ist auch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass dieser Grundsatz des Arbeitsvertragsrecht nur im Ausnahmefall durchbrochen werden darf.GLGerman 23:15, 7. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Bitte lese dir hierzu das gute rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichtes in Frankfurt durch, da das Kolpingwerk nicht in Berufung geht. (http://www.epd.de/hessen/hessen_index_49324.html)GLGerman 23:15, 7. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Im übrigen sollten die kirchlichen Arbeitgeber begreifen, dass ein massiver gesellschaftlicher Wandel in Mitteleuropa beim Thema Homosexualität stattgefunden hat und heute offen lebende und bekennende schwule Bürgermeister von der SPD in der Hauptstadt Berlin Klaus Wowereit und von der CDU in der Grosstadt Hamburg von Beust regieren und von der Bevölkerung wiedergewählt werden. Würde das Kolpingwerk denn auch von Beust oder Wowereit arbeitsrechtlich kündigen, da auch deren offen gelebte sexuelle Identität am Arbeitsplatz bekannt ist. Wohl kaum...und auch unsere Gerichte spielen in diesem Punkte zurecht nicht mehr mit. Die offen gelebte sexuelle Identität im Privatleben ist auch für die Kirchen als Arbeitgeber kein Kündigungsgrund, wie das Arbeitsgericht Frankfurt gut entschieden hat.GLGerman 00:11, 8. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Grundsatz hin, Ausnahme her. Wenn die Rechtsprechung die Kündigung eines Kirchenmusikers billigt, der nach seiner Scheidung erneut heiratet, ist das doch wohl nichts anderes, als dass das außerdienstliche, gegen die kirchlichen Grundsätze verstoßende Verhalten die Kündigung rechtfertigt. Der Kirche wird hier eben doch eine Sonderstellung eingeräumt, indem die Loyalitätsobliegenheiten auf das außerdienstliche Verhalten ausgeweitet wird. Sie kann auf diese Weise allein durch die Kündigungsdrohung Einfluss auf außerdienstliches Verhalten nehmen.

Es mag ja sein, dass das Arbeitsgericht Frankfurt da nicht mitgemacht hat. Sicherlich ist auch die Kirche durch bestimmte gesellschaftliche Tendenzen ("ich bin schwul und das gut so") teilweise in der Defensive und traut sich nicht, ihre Privilegien zu nutzen. Der in dem Artkiel zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist aber immer noch eine starke Grundlage für die Sonderstellung der Kirchen, auch wenn er aus dem Jahr 1985 stammt.

Auch die Schwulen können sich nach wie vor nicht vor einer Kündigung sicher fühlen, und müssen immer noch befürchten, dass die Gerichte eine solche Kündigung für rechtmäßig halten.

Die katholische deutsche Bischhofskonferenz hat noch 2002 folgendes verlautbart:

Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ... widerspricht der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, die ... eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Artikel 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ... auferlegt sind. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist deshalb ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der o. g. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der die dort geregelten Rechtsfolgen (Kündigung des Arbeitsverhältnisses, d. Verf) nach sich zieht. siehe
[1]

Deswegen ist die Aussage, das außerdienstliche Verhalten könne auch im kirchlichen Arbeitsverhältnis selbst dann eine Kündigung nicht rechtfertigen, wenn darin nach Maßstab der Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß zu sehen ist, immer noch Wunschdenken und gibt die herrschende Rechtslage falsch wieder.

Arpinium 9. Mai 2007, 21.20 CEST

Deine Ansicht hier ist nicht korrekt und schlichtweg falsch. Diesbezüglich empfehle ich Dir das entsprechende Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt, das sehr lesenswert ist. GLGerman 22:01, 2. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Kennt jemand eine Quelle, wo das (angeblich) schwulenfreundliche Urteil des ArbG Frankfurt bezogen werden kann? Aber wie auch immer das Frankfurter Arbeitsgericht entschieden haben mag, ich halte es für verfrüht, ein einzelnes erstinstanzliches Urteil bereits als Wende der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Thema schwule Arbeitnehmer bei der Kirche zu bewerten.--Arpinium 23:51, 2. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Beim besagten Fall ging es um einen kirchennahen Verband (Kolping Verein), auf dem die kirchliche Autonomie nicht so zutraf wie bei etwa Caritas.--Bhuck 16:29, 26. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Sortierung

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Es ist nicht ersichtlich, warum in der deutschsprachigen Wikipedia die Situation außerhalb Europas zuvörderst Erwähnung finden soll. Ich werde daher die Reihenfolge ändern. Grüße, -- TA 13:55, 26. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Rein alphabetisch. "Außerhalb" kommt vor "Europa". Wer Europa so prominent platzieren will, könnte ja auch Österreich, die Schweiz, Portugal oder Lettland auch mal ausbauen. Die deutschsprachige Wikipedia soll deutschsprachige Menschen weltweit dienen und dabei auch die Deutsche Sprache in den Vereinigten Staaten berücksichtigen.--Bhuck 14:07, 26. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Die von mir gewählte Einteilung ist ja ebenfalls alphabetisch, nur hatte ich nicht noch zusätzlich untergliedert. Warum nun allerdings für einen Leserkreis, der schon nach der Sprecherzahl überwiegend aus Europa kommt (und dort überwiegend aus Deutschland) an erster Stelle die Situation außerhalb Europas dargestellt werden sollte, ist immer noch nicht ersichtlich. Grüße, -- TA 15:47, 26. Aug. 2008 (CEST) P.S. hat mein Username bei dir irgendeinen Reflex ausgelöst? Wirkt auf mich so, wenn ich deine plötzliche Arbeitslust im Artikel Karl Dönitz betrachte ;-)Beantworten
Nun, ich hatte nicht direkt revertet. Ich fand halt, dass der Kontrast stärker zur Schau kommt, wenn zuerst der kleine Abschnitt und dann der große kommt, aber Editwar drum mache ich nicht. Und ja, ich habe auf Deine Editliste mal nachgeschaut, um ggf. etwas über Deine Motivationen zu erfahren, warum Deutschland an erster Stelle kommen sollte. Dadurch wurde ich an mein Anliegen erinnert, das ich seit Jahren gegenüber dem Artikel zu Dönitz habe. Mit Deinem jüngsten Edit dort bin ich allerdings durchweg einverstanden. :-) --Bhuck 16:25, 26. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Naja, es geht mir nicht darum, daß die Situation Deutschland an erster Stelle genannt wird, weil ich etwa möchte das Deutschland im Artikel oben steht. Das halte ich wirklich nur aus dem oben genannten Grund für sinnvoll und ist ansonsten dem Alphabet geschuldet. Grüße, -- TA 16:41, 26. Aug. 2008 (CEST) P.S. das du mit meinem allerjüngsten Edit auf Karl D. wahrscheinlich nicht mehr einverstanden bist, tut mir ehrlich leid. Bitte keinen Editwar! Die Diskussion hat doch längst stattgefunden und das Ergebnis stand im Artikel.Beantworten
Stimmt. Mit dem Edit von 16:29 bin ich nicht mehr einverstanden. Da habe ich auch etwas mehr Leidenschaft als bei der Frage der alphabetischen Reihenfolge hier. Zu meiner Partizipation an der damaligen Diskussion (kannst Du sie bitte irgendwo mit Difflink hervorheben, welche Du meinst?) hatte ich bereits vor zwei Jahren etwas geschrieben. [2]--Bhuck 17:22, 26. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgericht: Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bei Kündigungen

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Im November 2008 urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzuteil, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit seinen Diskriminierungsverboten sehr wohl ebenso bei Kündigungen zu berücksichtigen ist und nicht nur bei Einstellung und während des Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Revert. Siehe WP:Q und WP:TF. Geht so alles nicht aus der Quelle hervor. Ich bitte, gerade beim AGG um Sorgfalt. Ninety Mile Beach 00:48, 29. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Ich meine auch, dass zunächst an Hand der schriftlichen Urteilsgründe geprüft werden sollte, was das BAG tatsächlich entschieden hat und ob es wirklich eine Grundsatzentscheidung war. In der Pressemitteilung steht zwar, dass das AGG im Hinblick auf den Kündigungsschutz Anwendung finden soll. Auf der anderen Seite gibt es den entgegenstehenden sehr klaren Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG. Über diese Hürde ist es schwierig, noch mit einer europarechtskonformen Auslegung hinweg zu kommen. Da hätte das BAG wohl die Frage, ob das deutsche AGG europarechtskonform ist, dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen. Gunilla 01:43, 29. Nov. 2008 (CET)Beantworten
ich empfehle Euch beiden den guten Artikel der Sueddeutschen zum perfekten Urteil des BAG.
Es mag ja sein, dass sich das BAG über den § 2 Abs. 4 AGG hinweg gesetzt hat. Dennoch verlasse mich lieber auf die Prmärquelle. Ich habe schon oft erlebt, dass Rechtsprechung von Journalisten nicht korrekt oder nicht vollständig wiedergegeben wurde. Im Übrigen gibt es in Bezug auf das Kirchenarbeitsrecht auch noch den § 9 AGG, so dass sich noch die Frage stellen würde, ob den Arbeitnehmen bei den Kirchen mit einem Urteil in dem vermuteten Sinne wirklich geholfen wäre. Gunilla 01:54, 29. Nov. 2008 (CET)Beantworten
lieber Gunilla, hier handelt es sich um ein Urteil des Bundesarbeitsgericht und nicht um ein Urteil eines Arbeitsgerichtes oder Landesarbeitsgerichtes. Im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz haben solche Urteile des BAG durchaus eine sehr große Reichweite und werden von niederrangigen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten entsprechend beachtet. Das BAG ist das oberste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (im Sinne der Instanzen) und ist damit – neben Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht – einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik in Deutschland. Bitte beschäftige Dich ein wenig mehr mit der Wirkung von Urteilen unserer Bundesgerichte. GLGermann 02:01, 29. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Also ich wäre mir nicht sicher, dass das BAG, wenn es einen Kündigungsrechtsstreit zu entscheiden hättte, bei dem die Kirche einem Schwulen gekündigt hätte mit der Begründung, das wäre Sünde, dem Schwulen unter Hinweis auf das AGG Recht geben würde. Lies Dir mal den § 9 AGG durch, das ist ein ziehmlicher Freibrief für die Kirche. Da haben die Lobbyisten ganze Arbeit geleistet. Ob man dann mit der Unterscheidung zwischen verkündungsnahem und verkündungsfernem Bereich noch was retten kann, bezweifle ich. Gunilla 02:22, 29. Nov. 2008 (CET)Beantworten
das aber ist der Fall, lieber Gunilla. Arbeitsrechtliche Kündigungen aufgrund der sexuellen Identität sind vor dem Arbeitsgerichten nicht haltbar. So entschied auch das Arbeitsgericht Frankfurt bereits und wenn du hier abweichende Inhalte vertreten willst, so entspricht dies nicht der Haltung der deutschen Arbeitsgerichte, wie dies das Bundesarbeitsgericht nunmehr eindeutig ebenso nochmals bestätigte. GLGermann 06:18, 1. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Die Entscheidung aus Frankfurt hatte aber mit als Teilbegründung, dass der Kolping-Verein eine Laienorganisation sei, und kein Teil der Kirche oder ihrer Selbstverwaltung. Insofern wäre §9 AGG nicht anwendbar. Ich bin zwar persönlich der Meinung, dass §9 AGG etwas zu weit geht, um noch europarechtskonform zu sein, aber es wird lange dauern, bis wir eine endgültige Klärung dieser Frage durch den EuGH haben, vermute ich.--Bhuck 13:22, 2. Dez. 2008 (CET)Beantworten

GLGermann hat bei seinem Edit den Fehler begangen, das Urteil auszulegen; es bezieht sich nämlich auf eine allgemeine Situation und hat nicht direkt etwas mit der Situation in der Kirche zu tun. Daher sollte mit einem Edit abgewartet werden, bis Details bekannt werden. Die Tatsache, dass es mit §9 AGG noch einen Zusatzparagraphen gibt, der von dem Urteil ja nicht tangiert wird. --my name Welche Wikipedianer haben dich am meisten beeinflusst? 15:08, 29. Nov. 2008 (CET)Beantworten

nichts ist davon der Fall. Das sind klare Inhalte des BAG Urteil und solltest du dies nochmals revertieren, melde ich Dich auf der Vandalismusseite. GLGermann 06:18, 1. Dez. 2008 (CET)Beantworten


Kirchliches Arbeitsrecht in Österreich und der Schweiz

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hallo zusammen,

mag vielleicht einer von euch qualifizierten die aussagen zum arbeitsrecht in österreich und der schweiz erklären? für mich als nicht arbeitsrechtler haben die sätze so wie sie da stehen überhaupt keinen informationsgehalt. ich hoffe, meine bitte ist nicht zu unverschämt. ;-) --Grindinger 10:12, 9. Jan. 2009 (CET)Beantworten

denke genauso, die sätze sind ja völlig trivial. (nicht signierter Beitrag von 84.56.95.45 (Diskussion) 15:27, 13. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Revertierung

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Ich habe folgenden Abschnitt aus dem Text entfernt: (bzgl. des sog. Kirchenaustritts sollte diese Ansicht durch die Mitteilung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten vom 13. März 2006 in ihrer Absolutheit inzwischen sehr fraglich sein - doch scheinen die möglichen Konsequenzen jener Mitteilung in den Rechtswissenschaften und bei den Gerichten noch nicht beachtet bzw. angemessen gewürdigt worden zu sein).

Richtige und unrichtige Rezpeption der Mitteilung durch die Rechtsprechung sind hier ein Mittelding zwischen Theorienfindung und Spekulation - der zweifellos relevante Inhalt der Mitteilung sollte, soweit dies noch nicht geschehen ist, eher im Artikel Kirchenaustritt Erwähnung finden.

-- Stechlin 09:01, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Einfluss des Europarechts

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Es fehlt der zunehmend Einfluss des Europarechts. Allein weil das Europarecht kein kirchliches Selbstbestimmungsrecht kennt. Sowohl im Individual- als auch im kollektiven Arbeitsrecht sind mehrere Richtlinien ergangen, die höchstens einen Tendenzschutz für Kirchen vorsehen. Als bekanntes Beispiel ist die Antidiskriminierungsrichtlinie zu nennen. Die EU-Kommission hat wegen unzureichender Umsetzung (d.h.: Ausnahmen für die Kirchen) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. --roblion 19:11, 20. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Ich habe die Einstellungsentscheidung des Arbeitsgerichts Aachen unter Loylaitätspflichten eingefügt,weil - brandaktuell - das verurteilte kirchliche Krankenhaus keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Entscheidung ist unmittelbar Auswirkung der Antidiskriminierungsrichtlinie. Sie hat aber letztlich auch Folgen auf Kündigungsverfahren. Das lässt sich an einfachen Beispielen belegen: wenn eine Einstellung eines homosexuellen oder geschiedenen und wiederverheirateten Stellenbewerbers möglich ist, dann kann die Kündigung eines solchen Beschäftigten nicht unzulässig sein.

Man stelle sich die irre Situation vor, dass eine so - nach einer Kündigung - entstandene freie Stelle nur mit einem Bewerber oder einer Bewerberin besetzt werden kann, die von Anfang an einen solchen "persönlichen Makel" hat. --Bodenpersonal (Diskussion) 19:20, 2. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Dieser Artikel ist aus europäischer Sicht und eine Schande und eine üble Farce, nachdem es doch auch in Deutschland Gebiete mit zweisprachiger Tradition gibt, möchte ich als in Frankreich als Franzose geborener Europäer und Bildungsausländer feststellen: man hat die "Diskussion"(Vortrag) erstens(ziemlich brutal) isoliert (da nur bei wikipedia.de) und, nach dem jetzigen Text zu beurteilen, (streng) auf Deutschland reduziert (obwohl auch im Ausland, so Elsaß und Lothringen, alte aus der zeitweise deutschen Vergangenheit hergenommenen Rechtsmassstäbe dort IMMER NOCH walten: Position der Kirche, (abweichend vom Rest des Nationalgebiets) staatlich bezahlte Kirchenangehörige, Familien- und Erbrecht; da wird extrem gesündigt: Das Binationalismus wird auf deutscher Seite standesamtlich ignoriert, oder vernachlässigt: Speziell bei der Eheschliessung (die später für das Erbrecht massgeblich wird) klärt man binationale Bürger über binationale Familien- und Erbrecht-Verträge, die man als vermeintlich Europäische Union dem Rest Europa's als Mustervorlage (Lache, lache, lache ganz laut) anbietet, GAR NICHT auf, weil es eben "Ehen unter Deutschen ja sind": Man stellt sich auf deutscher Seite tot... Wie gesagt gibt es in Deutschland auch eine binationale Tradition. So hat Saarbrücken, per Referendum wieder deutsch geworden, davor aber französisch, eine grosse Rechtsfakultät, hm..., und meine binationale Tochter in Karlsruhe, da gibt es einen relativ bekannten Gerichtshof, empfand man zum Ärger der dortigen Bevölkerung das Fassaden- (hinsichtlich Weltoffenheit) Bedürfnis, Französisch als Kindergartensprache (und nicht Englisch wie sonst ziemlich überall in Deutschland: «Papa, aus Karlsruhe fortziehen, mit meinen 2 Kleinkindern, die kein Englisch gehabt haben, das ist wie als "wir", [ja, wir waren alle in Afrika für meinen deutschen Arbeitgeber], aus Afrika zurückkamen, und einen Rückstand in den Sprachen hatte! Nein, ich muss in Karlsruhe deshalb bleiben, das tue ich meinen Kindern nicht an!») der Bevölkerung aufzuerlegen. Dieser Artikel kann so nicht als Fachartikel in Wikipedia nur Deutsch stehen bleiben! Er tangiert die Angehörige ALLER Nachbarländer von Deutschland, die grenzüberschreitend etwas zu tun haben, und Deutsch ist ja heute, dem Willen der Deutschen selbst wegen, sozusagen nicht mehr international: Alle müssen Englisch lernen, dass heisst, Deutsch wird jetzt generell weniger in ganz Europa so erlernt, dass man diesen langen Wikipedia-Fach-Artikel in seiner echten Tragweite wirklich wahrnehmen kann, die erst im Zusammenhang mit den von mir zuvor erwähnten Themen in der "internationalen (da man daraus keine in der EU umfassende Nation mit klaren allgemein gültigen Bürgerrechten machen will, sind wir ja, man findet es wohlbegründet, alle "fremd" zueinander, im Grunde genommen genauso fremd wie jeder Mensch ausserhalb, hier, von Deutschland auf diesem Planeten einem Deutschen ist, sogar ja mehr: viele Europalandsgenossen (betrachtet, als wenn Europa untereinander Landgenossen wären) sind noch nie aus ihrem europäischen Staat hinausgegangen, und sind damit fremder als ein "amerikanischer Indianer, oder sonst jemand", der hier lebt, und nach sehr kurzer Zeit einen waschechten deutschen Pass kriegt und damit (angeblich) total diskriminierungsfrei Deutscher ist...) europäischen" Welt verstanden werden kann. Anders wäre es, wenn Rechtskundler aus beispielsweise Saarbrücken, oder Freiburg B., Karlsruhe oder Strassburg eine (zumindest teilweise angebotenen) Übersetzung (oder Gegendarstellung) in Wikipedia anbieten würden, und dafür könnte(n) der/die Autor(in)n)en des vorliegenden Artikels beitragen, indem sie Hilfe bei diesen Fakultäten (gezielt) suchten (oder bei Übersetzungsdiensten der Europäischen Union! Dieser Artikel stellt ein grundlegende Information des (auch internationalen) Publikums in sehr heiklen deutschen Rechtsfrage dar! Und heute, wo "international intereuropäisch", hm, die Briten haben ja so Glück dass sie aus dieser Situation klar raus sind, die "Freiheit und Anrecht auf persönlichen Gestaltung der Pfleger", mit der heiss debattierten Gefahr der Impf- bzw. Gesundheits-Passpflicht wird dieser Geschwür im europäischen Recht besonders grotesk! --178.9.48.165 23:33, 27. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Rechtswidrigkeit einer Kündigung eines wiederverheirateten katholischen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus

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Katholischer, wiederverheirateter Chefarzt eines katholischen Krankenhauses darf nicht wegen zweiter Ehe gekündigt werden. Das "weltliche Rechte der Beschäftigten darf nicht völlig ignoriert" werden. Auch Kirchen müssten Rechtsregeln beachten und dürften nicht willkürlich gegen ihre Mitarbeiter vorgehen.92.252.91.140 00:35, 2. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das LAG Düsseldorf hat die Kündigung nicht deshalb als rechtsunwirksam angesehen, weil es die Wiederheirat für kündigungsrechtlich nicht relevant angesehen hätte. Es hat vielmehr den Anspruch der Kirche, heilig zu sein, anerkannt, aber der Kirche ihre Scheinheiligkeit nicht durchgehen lassen. --Gunilla 14:46, 2. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Grundsatzurteil: Ehebruch ist kein arbeitsrechtlicher Kündigungsgrund bei kirchlichen Mitarbeitern

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte in einem Grundsatzurteil im September 2010, das der Ehebruch eines kirchlichen Mitarbeiters kein arbeitsrechtlichen Kündigungsgrund darstellt.92.252.47.179 13:29, 27. Sep. 2010 (CEST)Beantworten


Bundesarbeitsgericht: Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen erneuter standesamtlicher Heirat

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Das Arbeitsrecht der Kirchen in Deutschland bröckelt immer mehr. Das Urteil dürfte dann in den Artikel einzubauen sein. Dort wo Kirchen in Deutschland als Wirtschaftsunternehmen (in Krankenhäusern, in Altenheimen, in Kindergärten, usw.: Altenpfleger, Putzfrauen, Köche, Ärzte, Krankenpfleger, Krankenschwestern, usw.) tätig sind, dürfte das Sonderrecht der Kirchen zunehmend in Deutschland fallen. Vornehmlich dürfte das Arbeitsrecht der Kirchen nur im Verkündungsdienst (Pfarrer, Kaplan, Pastoralreferentin, usw.) erhalten bleiben. 92.252.108.23 23:08, 26. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Man soll den Tag nicht vor dem Abend loben. Die Sache ist am 8. September 2011 terminiert. --Gunilla 20:15, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Und der Abend kann spät werden - das Bundesverfassungsgericht könnte auch noch mitreden, Art. 140 GG.--Arbeit&Recht 05:35, 1. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden und der Chefarzt hat seine Klage gegen die arbeitsrechtliche Kündigung gewonnen. Das Arbeitsrecht der Kirchen ist zwar bestätigt worden, aber zugleich auch eingegrenzt worden.

Politische Unterstützung für Streikrecht in Kirchen

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Politisch wird die Forderung nach einem Streikrecht in Kirchen von der Linkspartei, von Bündnis90/Die Grünen und von Teilen der SPD in Deutschland gefordert.

Kündigung einer katholischen Kindergärtnerin wegen Eingehens einer Lebenspartnerschaft während Elternzeit rechtswidrig

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Juni 2012: Die arbeitsrechtliche Kündigung einer katholischen Kindergärtnerin wegen Eingehens einer Lebenspartnerschaft ist während der Elternzeit rechtswidrig. Ob nach dem Ende der Elternzeit eine Kündigung rechtmäßig ist, wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg offengelassen. Das Urteil liesse sich entsprechend einbauen.

178.11.184.150 00:56, 2. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Im Juli 2012 wurde ein weiterer Fall einer arbeitsrechtlichen Kündigung einer katholischen lesbischen Pastoralreferentin in Dinslaken bekannt, die nach Bekanntgabe ihrer Lebenspartnerschaft seitens des kirchlichen Arbeitgebers gekündtigt wurde. Dieser Vorgang ließe sich entsprechend als Referenz einbauen. 178.3.28.203 13:43, 21. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Lesbische Erzieherin erhält hohe Abfindung seitens der katholischen Kirche

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Die katholische Kirche scheut die öffentliche Diskussion über die Kündigungspraxis gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Deshalb hat sie jetzt den Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichtes akzeptiert. Auch dieser Gerichtsfall ließe sich im Artikel einbauen. 178.11.186.140 17:29, 8. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Was sollen aus diesem Einzelfall für allgemeingültige Schlussfolgerungen gezogen werden? Die Parteien haben sich verglichen, das Gericht musste deshalb keine Entscheidung darüber treffen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Es können also keine Erkenntnisse zur Rechtslage gewonnen werden. Zudem wird aus der angegebenen Quelle noch nicht einmal ersichtlich, ob die Kündigung tatsächlich im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung der Mitarbeiterin steht. Ob die Kirche die öffentliche Diskussion scheut, ist Spekulation, selbst wenn, können auch daraus keine Erkenntnisse bezüglich der Rechtslage beim Kündigungsschutzes kirchlicher Mitarbeiter gezogen werden. Kurzum: Ich sehe keinen Grund, den Rechtsfall in den Artikel einzubauen. --Gunilla (Diskussion) 21:04, 8. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Dies ist ein weiterer Rechtsfall in einer Serie von Niederlagen der Katholischen Kirchenleitung in den letzten Jahren, soweit es das Privatleben seiner Mitarbeiter angeht. Die deutsche arbeitsrechtliche Rechtsprechung schränkt in diesem Themenfeld zunehmend die Rechte der kirchlichen Arbeitgeber ein und entscheidet zugunsten der Beschäftigten. Arbeitsrechtliche Kündigungen gewinnt der Katholische Arbeitgeber nur noch, soweit die Kirchenmitgliedschaft aufgegeben wurde oder öffentlich kirchenkritische Position des Arbeitnehmers bezogen wurde sowie natürlich bei Verletzungen der Arbeitspflicht (Nichterscheinen, Unpünktlichkeit, usw.). Soweit es aber das Privatleben des Mitarbeiters betrifft, verlieren Kirchen die arbeitsrechtlichen Klagen. 178.11.186.140 01:07, 9. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Immerhin ist es der Kirche gelungen, die lesbische Erzieherin loszuwerden. Nur die Portokasse der Kirche ist etwa schmaler geworden. Da von Niederlage der Kirche zu sprechen, ist etwas kühn. Die Arbeitnehmerin hat jedenfalls auch verloren, nämlich nach 14 Jahren ihren Arbeitsplatz. --Gunilla (Diskussion) 00:49, 10. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Lockerung des Streikrechtsverbotes

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Das Bundesarbeitsgericht lockert im November 2012 das Streikrecht im Arbeitsrecht der Kirchen. Auch Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen dürfen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen streiken. Das strikte Streikverbot im Kirchenrecht ist ungültig. 188.96.189.203 19:29, 20. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Das Bundesarbeitsgericht hat kein Streikverbot gelockert, sondern erstmals ein Streikverbot verhängt. Die Zeit ist hier keine geeignete Quelle, weil sie auch nur das nachplappert, was andere geschrieben haben. Es hat bisher kein Streikverbot für den kirchlichen Bereich gegeben. Es gab nämlich bisher überhaupt keine besondere Regelung, die die Frage des Streiks in kirchlichen Einrichtungen zum Gegenstand hatte. Es gab bisher die von einem Teil der Juristen vertretene Aufassung, dass aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen eine Streikverbot abzuleiten sei. Und es gab die gegenteilige Auffasung, dass aus der Koalitionsfreiheit auch ein Streikrecht der Gewerkschaften im kirchlichen Bereich folge. Das BAG hat nun entschieden, wann ein Streik bei Kirchens rechtlich zulässig ist und wann der Streik rechtlich unzulässig ist. --Arpinium (Diskussion) 00:34, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Bevor hier ein gut dokumentierter Verfahrensgang gnadenlos zusammengestrichen und durch die Darstellung eines einzelnen Juristen ersetzt wird, ist das zu begründen, und zwar hier! Vergleiche auch den Artikel über die CGZP. Ich halte die Ausführlichkeit für nützlich und wichtig und darum nicht so schnell verzichtbar. Darum: Revert--Chianti (Diskussion) 14:30, 23. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Mit dem Vorwurf, eine Änderung des Artikels sei zunächst auf der Diskussionsseite zu begründen, kann man bei Wikipedia immer reüssieren. Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein völlig inhaltsleeres Argument. Der "einzelne Jurist" ist reine Polemik. Den Hinweis auf den CGZP Artikel verstehe ich nicht.
Einen Verbesserungsvorschlag zunächst auf der Diskussionsseite zu diskutieren, mag angebracht sein, wenn das Konzept des Artikels Ergebis einer solchen Diskussions gewesen ist. Hier handelt es sich jedoch um Stückwerk, wodurch der rote Faden verloren gegangen ist und wodurch ganze Argumentationsgebäude doppelt und dreifach dargestellt werden. Sehr ausführliche Darstellungen eines juristischen Streites sind zwischenzeitlich durch die Entscheidung des BAG überholt. Das Vorgeplänkel wird uninteressant, wenn der Streit zumindest in arbeitsrechtlicher Hinsicht durch eine Grundsatzentscheidung beendet worden ist.
Die Darstellung der Vorinstanzen ließe sich rechtfertigen, wenn der Historie als solcher eine besondere Bedeutung zukäme oder wenn sie das Verständnis der BAG Entscheidung erleichtern würde. Beides kann ich nicht erkennen. Ein kurzer Hinweises mit Quellenangaben reicht, damit die Historie weiter nachvollzogen werden kann. Schon bisher enthält der Artikel keine Angabe darüber, mit welcher Begründung das Arbeitsgericht Bielefeld den Streik untersagt hat.
Das LAG Hamm hat unter anderem darauf abgestellt, dass nicht jeder Mitarbeiter in der gleiche Intensität den Verkündungsauftrag der Kirche repräsentiert. Deshalb müsse auch beim Streikrecht unter dem Gesichtspunkt der Verkündungsnähe bzw. -ferne differenziert werden. Diese Argumentationsschiene hat das BAG bei dem, was bisher bekannt ist, verworfen. Das BAG hat zwar den streitgegenständlichen Streik wie das LAG Hamm für rechtmäßig angesehen, jedoch mit einer anderen Begründung. Derzeit wird aber der Eindruck erweckt, das BAG sei dem LAG auch in der Begründung gefolgt.
Die Rechtslage lässt sich, vor allem für den Leser ohne juristisches Vorwissen leicher verstehen, wenn die Argumente nicht nach der chronologischen Reihenfolge, in der sie in den Rechtsstreit eingeführt wurden, vorgetragen werden, sondern von dem Ergebnis ausgehend als Begründung dieses Ergebnisses. Deswegen ist die bisherige Gliederung, die in Überschriften die einzelnen Rechtsstreite unter Nennung der beteiligten Parteien hervorhob, verbesserungswürdig. Dass die westfälische Diakonie und nicht etwa die bayerische Klägerin gewesen ist, irrelevant.
Nicht zuletzt enthält der Artikel inhaltliche Fehler. In dem Hamburger Rechtsstreit ging es nicht um die Frage, ob der Marbuger Bund an den Grundlagentarifvertrag gebunden war.
Juristische Argumente mit Artikeln aus der Tagespresse zu belegen, ist wenig überzeugend, erst recht, wenn diese inhaltliche Fehler enthalten. Vielmehr sind Fachaufsätze oder die Gerichstentscheidungen selbst heranzuziehen. --Arpinium (Diskussion) 16:05, 23. Nov. 2012 (CET)Beantworten
So lange vom BAG keine Urteilsbegründung vorliegt, muss man sich an das halten, was anderweitig veröffentlicht ist: die Entscheidungen und Urteilsgründe der Vorinstanz, deren Entscheidung bestätigt wurde und die Pressemitteilung des BAG. Daher ist die Darstellung der Vorinstanzen sehr wohl gerechtfertigt. Jede andere Darstellung der Rechtslage ist notgedrungen überholt und verfälschend. Darüber hinaus ist es nicht gerade uninteressant, welche Entscheidungen die Vorinstanzen getroffen haben und was davon vor dem BAG übrig geblieben ist.
Dies gilt erst recht, wenn man sich auf einen einzigen Übersichtsartikel eines Autors, dessen Neutralität sehr fraglich ist, als Referenz beziehen will und die konkreten Rechtsstreite und darin vertretenen Positionen dafür verschwinden lässt. Und ganz besonders dann, wenn der verlinkte Artikel Schlüsse zieht, die durch die BAG-Entscheidung überholt sind.
Zu deinen Anmerkungen: lies den CGZP-Artikel und insbesondere warum LAG und BAG der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen haben. Das meine ich mit ausführlich. Solche Darstellungen sind nicht durch den Verweis auf Literatur ersetzbar!
Der Verweis auf die Untauglichkeit von Presseartikeln als Referenz ist wohlfeil, so lange noch keine Fachartikel und keine Urteilsbegründung vorliegen. Die von dir aufgestellt Forderung ist also noch unerfüllbar. Selbst manche Überschriften der Presse plakativ vereinfachend sind, sind die Artikel sachlich nicht falsch. Wenn du sie trotzdem weghaben willst: hier auf der Diskussionssseite nennen und Begründung, warum die Quelle gestrichen werden soll.
Zu den von dir angemerkten weiteren Fehlern: was hindert dich daran, diese Details zu verbessern, mit Angabe der entsprechenden Quelle?
Natürlich sind die beiden Abschnitte wegen der Aktualität nicht perfekt, aber dann verbessert man eben die Fehler, anstatt es nahezu komplett zu streichen und durch unverständliche Bandwurmsätze zu ersetzen und noch einen wichtigen Aspekt ganz wegzulassen (den der freien Betätigung der Gewerkschaften in kirchlichen Betrieben nämlich) oder unklar zu formulieren (Gewerkschaften müssen Verhandlungführer sein dürfen).--Chianti (Diskussion) 10:39, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Ich habe den Artikel überarbeitet und dabei deine Argumente teilweise aufgegriffen. So habe ich sämtliche Quelle aus der Tagespresse beibehalten. Es ist keine einzige Quellenangabe weggefallen.
Die Argunnte. die für und gegen den Streik vorgetragen werden, habe ich jeweils zusammengefasst. Das ist wesentlich übersichtlicher, als sie auf verschiedene Stellen des Textes zu verteilen. In diese Abschnitte habe ich auch die tragenden Gründe aus den Entscheidungen der Vorinstanzen eingebaut, so dass diese nicht verloren gehen, sondern sogar umfassender als bisher dargestellt werden.
Soweit der Spiegel-online Artikel die Vermutung belegen soll, dass eine oder beide Parteien vor das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen könnten, ist dies zur Zeit reine Spekulation, die in einer Enzyklopädie nichts zu suchen hat.
Dass Gewerkschaften zukünft Verhandlungsführer sein dürfen, hat das BAG nach den vorliegenden Quelle so konkret nicht gesagt. In seiner Pressemitteilung hat es sehr schwammig formuliert, die Gewerkschaften müssten organisatorisch eingebunden werden. Soweit in den Zeittungsartikeln „forscher“ formuliert wird, bleibt derzeit unklar, ob dies bereits eine Interpretation des Urteils ist. Jedenfalls beruft sich keine Zeitung auf eventuelle mündliche Aussagen in dem Gerichtstermin oder andere gerichtliche Quellen.
Die Betätigungsfreiheit ist erwähnt. --Arpinium (Diskussion) 22:33, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Das war qualitativ nicht befriedigend: das BAG hat zwei unterschiedliche Fälle entschieden, einmal Zweiter und einmal Dritter Weg. Zusammenzufassen, was nicht zusammengehört, verwirrt gerade juristische Laien und sollte zu Gunsten der Übersichtlichkeit unterlassen werden. Das Gleiche gilt für Sätze, die sich über drei Breitbildschirmzeilen hinweg erstrecken. Ich schlage vor, bis zur Veröffentlichung der Urteilsbegründungen den Artikel so zu lassen wie er ist und nur eindeutige Fehler zu korrigieren oder die tragenden Gründe aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ausführlicher darzustellen.--Chianti (Diskussion) 22:19, 27. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Die neue Version ist jedenfalls übersichtlicher als die alte. Es ist auch klar erkennbar, dass zwei verschiedene Urteile des BAG dargestellt werden und dass es um verschiedene Fallkonstellationen geht. Deine Kritik ist für mich nicht mehr nachvollziehbar. --Arpinium (Diskussion) 22:39, 27. Nov. 2012 (CET)Beantworten
die beiden Urteile sollten auch in der Erörterung sauber getrennt werden. Das habe ich auch entsprechend verbessert und die jeweiligen Urteile und Pressemitteilungen jeweils mit angegeben.--Bodenpersonal (Diskussion) 19:23, 2. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Amtsgericht Aachen: Konfessionslosigkeit kein Kündigungsgrund/kein Einstellungsverweigerungsgrund eines Krankenpflegers

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Das Arbeitsgericht in Aachen hat die Katholische Kirche wegen Diskriminierung verurteilt.

Ein Krankenhaus in katholischer Trägerschaft hat einen Krankenpfleger mit Verweis auf seine Konfessionslosigkeit nicht eingestellt. Das Arbeitsgericht Aachen wertete dies am 13. Dezember 2012 als Diskriminierung. 188.96.187.36 14:38, 27. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Bundesarbetsgericht: Konfessionslosigkeit/Austritt aus der Kirche ist Kündigungsgrund

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Kirchliche Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht im April 2013 weiterhin einen Mitarbeiter kündigen, wenn dieser aus der Kirche als Mitglied austritt. So ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein berechtigter Kündigungsgrund bei der Caritas. 188.96.229.6 20:49, 25. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Auffallend ist, dass es beim Kündigungsgrund "Austritt aus der Kirche"/"Konfessionslosigkeit" keine Unterschiede in der Haltung der Kirchen als Arbeitgeber gibt. Dies betrachten sowohl katholische Kirche als auch die Landeskirchen der EKD als Kündigungsgrund.

Hingegen ist im Bereich des Kündigungsgrundes "Außerdienstliches Verhalten" zu beobachten, dass hier in erster Linie die katholische Kirche (beispielsweise die Caritas) häufiger Kündigungen ausspricht, als die evangelischen Landeskirchen der EKD. Für die EKD und deren Landeskirchen ist bekanntlich weder die Wiederheirat heterosexueller Mitarbeiter noch das Eingehen einer standesamtlichen Lebenspartnerschaft durch homosexuelle Mitarbeiter ein arbeitsrechtlicher Kündigungsgrund. 188.96.229.6 22:03, 25. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

ARD-Film: "Arbeiten für Gottes Lohn - Wie die Kirche ihre Sonderrechte ausnutzt"

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http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/ndr/die-story-im-ersten-arbeiten-fuer-gottes-lohn-100.html

ist leider nur der Link zu einem 30-sec-Trailer. Falls jd. einen Link zum vollständigen Beitrag hat, bitte einfügen (Abschnitt TV-Dokumentationen) --Neun-x (Diskussion) 06:23, 29. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Grammatik

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Vielleicht täusche ich mich, doch der folgende Satz funktioniert nicht

Nach § 2 Abs. 4 AGG ist eine Diskriminierung von Arbeitnehmern etwa wegen ihrer sexuellen Orientierung oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit verbietet, bei Kündigungen nicht anwendbar.

das habe ich vorhin klarer formuliert --Bodenpersonal (Diskussion) 19:24, 2. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Gliederung: Unterteilung des zu lang gewordenen Absatzes

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1.2 Loyalitätspflichten - Kündigungsschutz bei Mitarbeitern der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen

   1.2.1 Mitgliedschaft in einer Kirche/Konfessionslosigkeit und Kirchenaustritt
   1.2.2 Außerdienstliches Verhalten
       1.2.2.1 Sexuelle Orientierung und standesamtliche Lebenspartnerschaft
       1.2.2.2 Wiederheirat und außereheliche Beziehung

188.96.229.6 21:42, 25. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Dezember 2013: Erneuter Fall einer arbeitsrechtlichen Kündigung einer katholischen Kindergartenleiterin wegen Wiederheirat

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Im Münsterland im Ort Rheda-Wiedenbrück ist erneut eine arbeitsrechtliche Kündigung gegen eine katholische Kindergartenleiterin zum 31. März 2014 ausgesprochen worden, weil sie erneut ein zweites Mal geheiratet hat.

178.3.16.86 03:07, 20. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Resolution des LSVD an die Katholische Kirche

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In einer Resolution fordert der LSVD die Katholische Kirche als Arbeitgeber dazu auf, nicht länger homosexuelle kirchliche Mitarbeiter der Katholischen Kirche zu kündigen, wenn diese am Standesamt heiraten.

Kromhack (Diskussion) 17:09, 15. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Und das ist inwiefern von Belang für diesen Artikel? --80.226.24.7 09:20, 19. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Wiederheirat und standesamtliche Lebenspartnerschaften

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Im Mai 2014 forderte der Vizepräsident des Deutschen Caritasverbandes Kessmann, dass wiederverheiratete, geschiedene Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen nicht gekündigt werden. Auch homosexuelle Partnerschaften sollten kein Kündigungsgrund sein.

SüdafrikanischerTurner (Diskussion) 18:04, 1. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Unbedeutende Privatmeinung eines noch unbedeutenderen Nachrangigen Vorstandsmitglieds. --80.226.24.7 09:22, 19. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Die Deutsche Bischofskonferenz plant das kirchliche Arbeitsrecht in bezug auf diese beiden Themen zu ändern. 178.3.16.231 11:13, 13. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Klar hervorzuheben ist, dass diese beiden Themen in den Landeskirchen der EKD nicht zu arbeitsrechtlichen Kündigungen führen. Sowohl die Wiederheirat als auch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft wird von den Landeskirchen der EKD theologisch und ethisch akzeptiert. So wurde das Lebenspartnerschaftsinstitut in Deutschland bereits bei Verabschiedung seitens der EKD befürwortet.

Der Streit entzündete sich daher vorwiegend bei diesen beiden Themen in der Vergangenheit nur bei der römisch-katholischen Kirche in Deutschland, wo es zu arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren gekommen ist, während dies bei den Landeskirchen der EKD nicht der Fall war (siehe Grundsatzpapier der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken").

Aktuell nunmehr plant aber die Deutsche Bischofskonferenz die Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht bei der Katholischen Kirche zu ändern. 178.3.16.231 11:35, 13. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

178.3.16.231 11:48, 13. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Ich lese in den angegebenen Quellen: Weiter kündigte Marx an, dass die Bischöfe für eine Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland offen seien. und: der Essener Bischof Franz-Josef Overbeck sieht Spielräume beim kirchlichen Arbeitsrecht. Aus diesen doch sehr vagen Formulierung herauszulesen, die Bischofkonfrenz würde eine Veränderung planen, ist eine Interpretation, die sich (noch?) nicht auf Fakten stützen kann. --Arpinium (Diskussion) 12:25, 13. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
na gut meinetwegen können wir hier auch noch ein paar Wochen/Monate warten. Ende dieses Jahres 2014 wissen wir dann spätestens mehr. 178.3.16.231 22:33, 13. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Verbot des Kopftuchs während der Arbeitszeit eines Mitarbeiters

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188.96.229.124 13:37, 25. Sep. 2014 (CEST) Das Urteil des BAG ist sicherlich relevant und erwähnenswert im Artikel. 188.96.229.124 17:14, 25. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Diese Darstellung eines Einzelurteils über ein evangelisches Krankenhaus, die im übrigen der Vollständigkeit halber eigentlich lauten müßte:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2014 in Erfurt dürfen kirchliche Arbeitgeber ihren Mitarbeitern am Arbeitsplatz grundsätzlich das Tragen anderer konfessioneller Symbole verbieten, da Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet seien. Das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben sei damit nicht vereinbar. Sueddeutsche.de:Bundesarbeitgericht: Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kopftuch verbieten
ist hier im Grunde falsch, sie gehört nach Kopftuchstreit, wo ich die übliche steinbruchartige und sprunghafte Exegese GLGs wieder einmal gerichtet habe. Es geht hier nicht um irgendein Kopftuch und nicht um irgendeinen Kontext. --Turris Davidica (Diskussion) 17:17, 25. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Das sehe ich nicht so, denn das Urteil des Bundesarbeitsgericht betrifft nunmal gerade das Arbeitsrecht der Kirchen hier. 47.68.244.169 03:05, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Nein, tut es nicht. Du hast das nur wiedermal nicht verstanden. Hier hat in einer Einzelfallklage das Gericht einer Arbeitnehmerin zu verstehen gegeben, daß das, was sie sich grad vorstellt, so nicht geht. (Dabei spielt der individuelle Hintergrund und daß die Klägerin eine andere, explizit angebotene Form der Kopfbedeckung ausdrücklich abgelehnt hat, eine Rolle. Sie will bei der Diakonie mit dem islamischen Kopftuch pflegen.) Andere Gerichte, und so war auch die Rezeption dieses Urteils, mögen in wieder anders gelagerten Fällen möglicherweise zu anderen Ansichten kommen. --Turris Davidica (Diskussion) 09:14, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Du verstehst es nicht bzw. willst es nicht verstehen, da Du schlichtweg die Stellung des Bundesarbeitsgerichtes verkennst. Es handelt sich hier nicht um irgendein Amts-, Landesgericht oder Oberlandesgericht bzw. Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht, sondern es handelt sich um ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes zum kirchlichen Arbeitsrecht. 47.68.244.169
Was ich geschrieben habe, habe ich geschrieben. --Turris Davidica (Diskussion)

Das Urteil ist noch gar nicht veröffentlicht, geschweige denn in juristischen Fachzeitschriften besprochen. Was es gibt ist bisher nur eine Pressemitteilung des BAG und journalistische Interpretationen derselben. Für eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere zur Frage, wie weit sich das Urteil verallgemeinern lässt, ist es dementsprechend noch zu früh, beziehungsweise es wäre klassische Theoriefindung. Wenn der Fall so einfach wäre, hätte das BAG die Sache nicht an das LAG zurückgegeben sondern durchentschieden. Wenn dann sollte evtl. sogar wörtlich aus der PM zitiert werden: "einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung (kann) regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden" Gruß. --89.204.135.158 13:42, 7. Okt. 2014 (CEST) Nachtrag: kirchliche Einrichtung laut PM und kirchlicher Arbeitgeber laut Formulierungsentwurf sind nicht zwangsläufig Synonyme. Gleiches gilt für regelmäßig und grundsätzlich. In juristischen Zusammenhängen ist da feinsinnig zu differenzieren. Gruß. --89.204.135.158 13:51, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Danke für deine Einschätzung. Es geht jedenfalls nicht an, daß hier ein unbeschränkt gesperrter Benutzer per IP seinen POV immer wieder einfügt. GLG darf hier gar nichts schreiben. Es ist übrigens, und auch das wurde schon angemerkt, nicht besonders zutreffend, permanent von „einem Kopftuch“ zu schreiben und dies dann ein „Grundsatzurteil“ nennen zu wollen. Selbstverständlich war war hier nicht „ein“ Kopftuch gemeint. ---Turris Davidica (Diskussion) 20:00, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Ich halte es auch für verfrüht, schon jetzt über das BAG-Urteil zu referieren, denn außer der Pressemitteilung gibt es dazu noch nichts. Ebenfalls stimme ich der Meinung zu, dass sehr differenziert zu formulieren wäre. Nach der Pressemitteilung geht es um das Tragen eines Kopftuchs, wenn dieses als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit getragen wird. Wenn gesagt wird, in Bezug auf das Verhalten der Mitarbeiter sei das Tragen eines Kopftuches während der Dienstzeit umstritten, so ist das zum einen undifferenziert, zum anderen wäre es zu belegen, dass es umstritten ist und dass es dazu tatsächlich eine relevante Auseinandersetzung gibt. --Arpinium (Diskussion) 21:15, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Geht die generelle Tendenz der Einschätzungen hier eher gegen a) der Sachverhalt sollte im Artikel derzeit nicht dargestellt werden, da es noch zu früh ist oder b) der Sachverhalt sollte anders dargestellt werden? Wenn b) bitte ich um einen Formulierungsvorschlag, wenn a) würde ich die Einfügung ggfs. bis auf weiteres wieder herausnehmen. --Turris Davidica (Diskussion)

Reform des Kirchenrechts bei den Katholiken in bezug auf die Wiederheirat geschiedener Katholiken und der Eingehung einer Lebenspartnerschaft am Standesamt durch homosexuelle Katholiken

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Laut FAZ plant die Deutsche Bischofskonferenz nunmehr ihr kirchliches Arbeitsrecht in bezug auf die Wiederheirat geschiedener Katholiken zu ändern.

Laut einem Änderungsvorschlag für die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in den deutschen Bistümern solle die Wiederheirat nach Scheidung nur noch Kündigungsgrund sein, „wenn dieser nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und dadurch die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes zu beeinträchtigen“

Nach aktueller Grundordnung kann demnach von einer Kündigung nur „ausnahmsweise“ im Falle einer Wiederheirat abgesehen werden, „wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen“.

Damit wäre die Wiederheirat nach Scheidung bei den Katholiken künftig nur noch ein Ausnahmefall für eine arbeitsrechtliche Kündigung und nicht mehr wie bisher der Regelfall. 47.68.244.169 03:03, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

47.68.244.169

Die Aussage in dem Artikel, dass die Deutsche Bischofskonferenz die Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts plant, ist zu weitgehend. Ein Plan ist die gedankliche Vorwegnahme von Handlungsschritten, die zur Erreichung eines Zieles notwendig scheinen. Das anzustrebendes Ziel muss also bereits formuliert sein, mithin ein entsprechender Beschluss der Bischofskonferenz vorliegen. Der sich aus den angegebenen Quellen ergebende Stand ist aber der, dass zunächst der Verband der Diözesen Deutschlands eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat und diese nunmehr einen Vorschlag unterbreitet hat, nach dem das kirchliche Arbeitsrecht dahingehend gelockert werden soll, dass die Wiederheirat nicht mehr im Regelfall sondern nur noch ausnahmsweise eine Kündigung des kirchlichen Arbeitgebers zur Folge haben soll. Ob oder wann die Deutsche Bischofskonferenz diesen Vorschlag annimmt, ablehnt oder modifiziert und einen entsprechenden Beschluss fassen wird, ist noch offen. Die gerade beendete Vollversammlung hat zu diesem Thema keinen Beschluss gefasst. Wer die innerkirchliche Diskussion verfolgt, nimmt wahr, dass die Meinung der Bischöfe gespalten ist. Es gibt liberale Bischöfe und solche, die sich gegen eine Liberalisierung aussprechen. M.E. hat das ganze noch zu vage, als dass es bereits in den Artikel aufgenommen werden sollte. Wenn dazu aber eine Aussage aufgenommen wird, sollte diese wenigstens sachlich richtig sein. Das ist derzeit nicht der Fall. --Arpinium (Diskussion) 20:47, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Es stimmt zwar, das es liberale befürwortende Bischöfe als auch konservativ ablehnende Bischöfe in der Deutschen Bischofskonfernz in bezug auf die neue Grundordnung des Dienstrechtes gibt. Aber die Mehrheit der deutschen katholischen Bischöfe befüwortet die neue Grundordnung des kirchlichen Arbeitsrechts.

Die Reformen der neu erarbeitetenden Grundordnung will „Verfehlungen“ ihrer Mitarbeiter wie Wiederheirat nach Scheidung oder die Verpartnerung homosexueller Mitarbeiter am Standesamt künftig mit mehr Augenmaß begegnen. Die neue Grundordnung hat eine Erklärung der Bischöfe aus dem Jahr 2002 hinfällig werden lassen, in der die Unvereinbarkeit von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit den Loyalitätsobliegenheiten festgestellt wurde.

Demnach dürfte als regelmäßiger Kündigungsgrund bei allen kirchlichen Mitarbeitern künftig alleine der Austritt aus der Kirche dienen. Im Fall schwerer Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten müssen Mitarbeiter in der Seelsorge und in der Glaubensverkündigung damit rechnen, dass von einer Kündigung nur dann abgesehen wird, „wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls diese als unangemessen erscheinen lassen“. Bei allen anderen Dienstverhältnissen wollen die Bischöfe ausdrücklich Raum lassen für die Weiterbeschäftigung von Personen, die eine zivile zweite Ehe geschlossen haben oder als Homosexuelle eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Die neue Grundordnung bei den Katholiken sollte daher im Laufe des kommenden Jahres 2015 im Artikel dann eingebaut werden. 47.64.160.203 19:25, 3. Dez. 2014 (CET)Beantworten

andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

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Im Artikel stand ein unbelegter - imo - kühner Satz, der behauptete, auch andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften seien zu ähnlichen Regelungen berechtigt wie die beiden großen Kirchen.

Dafür finde ich keine Belege; wer Handfestes, Stichhaltiges und Belegtes hat kann es in den Artikel "reintun". --Neun-x (Diskussion) 10:59, 27. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Erster Satz

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Je nach Land haben Kirchen als Arbeitgeber besondere Rechte oder Vorschriften zu beachten.

imo wäre sinngemäß richtiger:

... haben Kirchen als Arbeitgeber besondere Rechte, die andere Arbeitgeber nicht haben. --Neun-x (Diskussion) 19:52, 27. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Neue Grundordnung im Dienstrecht bei den Katholiken

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Die neue Grundordnung zum katholischen Dienstrecht sollte im kommenden Jahr 2015 im Artikel eingebaut werden, weil sich dann wesentliche Inhalte des bisherigen Artikel ändern werden.

47.64.160.203 19:29, 3. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Die Deutsche Bischofskonferenz hat am 27. April 2015 mit über zwei Dritteln ihrer 27 Bischöfe eine Novellierung ihres kirchlichen Arbeitsrechtes befürwortet. Diese Reform sollte in den kommenden Tagen, sobald das Dokument einsehbar ist, eingearbeitet werden. 92.74.61.51 14:49, 28. Apr. 2015 (CEST) http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/kirchliches-arbeitsrecht-scheidung-ist-kein-kuendigungsgrund-a-1032263.html (nicht signierter Beitrag von 176.2.9.251 (Diskussion) 21:16, 5. Mai 2015 (CEST))Beantworten

Zu dieser Änderung [3], die unbelegt eingefügt wurde: [4] ist wesentlich ausführlicher (etwa befaßt die Quelle sich auch mit dem Streikrecht) und führt auch Bereiche an, in denen besondere Loyalitätsverpflichtungen gelten. Wörtlich steht da (Hervorhebung von mir):

„Bei bestimmten Berufsgruppen bestehen erhöhte Loyalitätserwartungen. Hierzu zählen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer besonderen bischöflichen Beauftragung tätig sind. Ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß ist bei diesen Personengruppen in jedem Fall geeignet, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Insoweit bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage.

Darüber hinaus heißt es sinngemäß: „Die [Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft] ist zukünftig grundsätzlich dann als schwerwiegender Loyalitätsverstoß zu werten, wenn dieses Verhalten nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.“ Id est, wieder einmal eine „Zusammenfassung“, in der gar nicht einmal steht, was extrapoliert wird, passiert durch das übliche Sieb. So daher nicht enzykopädietauglich. --Turris Davidica (Diskussion) 11:35, 6. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Reform gilt in gleichermassen sowohl für Wiederheirat als auch Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Es gelten dieselben Neuerungen beim Arbeitsrecht der Katholiken in gleichermassen (!) sowohl für die Wiederheirat nach Scheidung als auch für das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Wiederheirat ist per se kein arbeitsrechtlicher Kündigungsgrund mehr.

Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen: entweder besondere Berufsstellung im pastoralen-katechetischen Umfeld oder die Glaubwürdigkeit der Kirche muss durch weitere Umstände erschüttert sein. Stratospo (Diskussion) 00:17, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Stratospo (Diskussion) 00:36, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Nachprüfung welche Bistümer die Reform umsetzen

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Alle Bistumsleitungen in NRW haben bereits angekündigt die Arbeitsrechtsreform zeitnah umzusetzen: Bistum Aachen, Bistum Münster, Bistum Essen, Bistum Paderborn und Bistum Köln

Stratospo (Diskussion) 00:43, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Auch die Bistumsleitungen des Bistum Speyer und das Erzbistum Trier kündigen an, die Arbeitsrechtsreform umzusetzen

Stratospo (Diskussion) 01:05, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Es scheint so, das es nur Widerstand bei paar wenigen bayrischen Bischöfen gibt (u.a. Bistum Regensburg, Bistum Passau). Stratospo (Diskussion) 01:06, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Es sind drei von 27 römisch-katholischen Bistümern, die die kirchliche Arbeisrechtsreform (vorerst) nicht mittragen wollen: Bistum Regensburg, Bistum Passau und Bistum Eichstätt in Bayern. Die Reform tritt in allen anderen 23 Bistümern zum 1. August 2015 in Kraft. Im Bistum Berlin verzögert sich die Reform, weil zunächst ein neuer Bischof ernannt werden muss. Luopertz (Diskussion) 04:07, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Löschungen

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@Benutzer:Turris Davidica: Zu [5], nein, ich habe nicht übersehen! In dem anderen Abschnitt ging es um die Wiederheirat nach einer Scheidung, hier geht es aber im vorliegendenden Abschnitt geht es um die eingetragenen Lebenspartnerschaften (die im anderen Abschnitt der Zwischenüberschrift entsprechend auch gar nicht erwähnt wurden). Dass der gesamte Artikel sehr schwer verdaulich ist, stimmt zwar, ist aber nicht meine Schuld.

Die von dir im Editkommentar angesprochene Diskussion zu dieser Frage ist übrigens nicht existent!--Taste1at (Diskussion) 10:46, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Es geht hier im Artikel um das Arbeitsrecht der Kirchen. Der Sachverhalt wird im Artikel bereits zutreffend dargelegt. --Turris Davidica (Diskussion) 10:59, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Gut, keine Antwort ist auch eine Antwort --Taste1at (Diskussion) 11:16, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Zur angeblich nicht-existenten Disku schaust du bitte eins drüber. --Turris Davidica (Diskussion) 11:54, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Wie gesagt, keine Antwort auch auch eine Antwort. Die Antwort bist du bislang schuldig geblieben. Die findet sich auch oben nicht.--Taste1at (Diskussion) 15:30, 15. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Dafür, daß du offenbar nicht imstande oder willens bist, verstehend zu lesen, kann ich auch nichts. --Turris Davidica (Diskussion) 15:09, 16. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Die Tatsache, dass du ja mittlerweile selbst die von mir angesprochenen Punkte im Artikel umgesetzt hast, zeigt doch eindeutig, dass ich es nicht sein kann, der hier nicht willens oder imstande ist, verstehend zu lesen! Grüße,--Taste1at (Diskussion) 17:58, 16. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Es ist zwar nicht so, daß du angesprochen hättest, was zwei andere Benutzer in dieser Weise umgesetzt haben, aber danke, daß du dich hier einbringst. --Turris Davidica (Diskussion) 18:33, 16. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Dafür, daß du offenbar nicht imstande oder willens bist, verstehend zu lesen, kann ich auch nichts.--Taste1at (Diskussion) 19:09, 16. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Dank erwartet keiner, weitere Anwürfe aber auch nicht. ––19:31, 16. Mai 2015 (CEST)
+1--Taste1at (Diskussion) 22:58, 16. Mai 2015 (CEST)Beantworten

@Benutzer:Turris Davidica: Zu deinen neuerlichen Löschungen: Was steht denn nicht in den Quellen?? --Taste1at (Diskussion) 12:51, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Andersherum wird ein Schuh daraus: zu GLGs neuerlichen Einfügungen: Weder trifft die Aussage zu, in allen anderen 23 Bistümern trete die Reform zum 1. August 2015 in Kraft, noch ist irgendwo davon die Rede, drei von 26 römisch-katholischen Bistümern in Deutschland wollten „die kirchliche Arbeisrechtsreform [sic!] (vorerst) nicht mittragen“. „Vorerst“ wäre darüber hinaus Glaskugelei. Ich habe es etwas über, beständig irgendwelche Quellen dahingehend umzustülpen, ob sich nicht doch jenes berühmte Körnchen Salz irgendwo befindet oder auch nicht. Alles weitere vergleiche bitte selbst anhand der Quellen, du möchtest das im Artikel haben und behauptest, es sei so belegt.--Turris Davidica (Diskussion) 12:54, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Halte es weiterhin nicht für sinnvoll, einfach nur mit minimalistischer Argumentation zu reviertieren und mit VM zu drohen! Aber wenn du meinst, immer auf Konfrontationskurs gehen zu müssen, dann ist das deine Sache. Dank musst du dafür keinen erwarten.--Taste1at (Diskussion) 12:58, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Ich habe nicht „einfach revertiert“, sondern du, und zwar mehrfach bzw. kommentarlos. Bitte mach dich doch erst einmal über die Hintergründe einer angestreben Hinzufügung und die verwendeten Quellen schlau, bevor du meinst, jeweils als hl. Georg herbeireiten zu müssen. --Turris Davidica (Diskussion) 13:04, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Und weiter geht es mit deinen projektstörenden Totalrverts. Und zu deinem Editkommentar: Es ist steht zwar da, dass die einzelnen Bistümer selbst entscheiden können, aber dann ist es sehr wohl auch relevant, wie sie denn entschieden haben! Zur Projektstörung: Wenn die Änderungen von jedem, der einen Artikel auf den neuersten Stand bringen will, von dir revertiert werden, nur weil sich eventuell Fehler in der Änderung befinden, dann ist das projektstörend. Auch projektstörend ist, wenn du meinst (wie unter WP:VM von dir geschrieben, eine (sinnvolle) Ergänzung des Artikels wäre bereits deswegen nicht erforderlich, weil die ursprüngliche Änderung von einem bestimmen - mir unbekannten - Nutzer stammen würde, nur weil letzterer gesperrt wäre. --Taste1at (Diskussion) 13:08, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Wenn hier jemand erwiesenermaßen seit Jahren das Projekt stört, bin ich es jedenfalls nicht. In mindestens einem Bistum etwa ist überhaupt noch nichts entschieden, daher stünde dir anstelle dieses gespreizten Gehabes etwas sorgsamere Recherche und Formulierung wirklich gut zu Gesicht. Auf mein Argument bist du gar nicht eingegangen. „Sie“ entscheiden nämlich nicht in toto, sondern jeder einzelne Ortsbischof für sich, und das genau das stand zutreffenderweise auch da. --Turris Davidica (Diskussion) 13:13, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Natürlich entscheiden sie jeweils für sich. Darum haben sie auch unterschiedlich entscheiden können. Das ist klar. Dass Berlin noch nicht entschieden hat, hätte man einfügen können, wenn du nicht der Meinung gewesen wärst, ständig Totalreverts machen zu müssen, sondern konstruktiver vorgegangen wärst und gesagt hättest, wo das Problem liegt. Jetzt wird man halt diese Aussage erst in drei Tagen einfügen können. Auch eine sorgsamere Formulierung wird man erst in drei Tagen machen können. So ist das halt.--Taste1at (Diskussion) 13:17, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
PS: Und bei deinen Umgangsformen wundert es mich nicht, dass WP ständig die Autoren davonlaufen--Taste1at (Diskussion) 13:19, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Ist recht, du kannst natürlich weiterhin aus dieser Schublade Socken hervorziehen, anstatt bei der Sache zu bleiben. Daß du die Sperrung des Artikels wie auch andere Dinge nun mir vorwerfen magst, hat gerade vor diesem besonderen Hintergrund etwas geradezu Groteskes. Darüber hinaus: von manchen Autoren möchte man gar nicht, daß sie bleiben, da sie auf enzyklopädische Arbeit erkennbar keinen Wert legen. Ich hatte übrigens nicht zum Ausdruck gebracht, die Änderung sei nicht erforderlich weil sie von GLG stammt, das möchte ich doch ausdrücklich zurückweisen.--Turris Davidica (Diskussion) 13:26, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Service: "GLG darf hier eigentlich gar nichts schreiben, dafür brauchen wir dann eigentlich auch keine 3M." (Unterstrichung von mir) --Taste1at (Diskussion) 13:32, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Bitte lern unbedingt, etwas verstehend zu lesen und möglichst auch in seinem jeweiligen Kontext. Ich hatte unmittelbar darüber geschrieben, wie es sich verhält, und nicht nur dort. Insofern hättest du dir deine scheinheilige Frage eins drunter auch sparen können. Da steht übrigens, zu deiner Erläuterung, GLG dürfe hier gar nicht schreiben. Wo du da die Konjunktion hernimmst, deshalb sei die Änderung nicht erforderlich, bleibt dein süßes Geheimnis. --Turris Davidica (Diskussion) 13:37, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Dank erwartet keiner, weitere Anwürfe aber auch nicht.--Taste1at (Diskussion) 13:42, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Die letzten drei fehlenden Bistümer ziehen bei der kirchlichen Arbeitsrechtsreform zum 1. Januar 2016 nach

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So die letzten drei fehlenden römisch-katholischen Bistümer (Passau, Regensburg und Eichstätt) ziehen bei der Reform des rk kirchlichen Arbeitsrechtes nach, die in den anderen 24 deutschen rk Bistümern zum 1. August 2015 in Kraft getreten ist.

Nun also werden auch die verbliebenen drei rk Bistümer in Bayern zum 1. Januar 2016 die Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes in Kraft setzen.

Künftig wird also nicht mehr automatisch gekündigt, wenn jemand nach Scheidung ein zweites Mal heiratet oder als homosexuelles Paar am Standesamt sich verpartnert.

Die Caritas hatte diese Reform bereits im Sommer 2015 begrüßt und unterstützt.

Probleme haben künftig "nur" daher römisch-katholische Angestellte, die römisch-katholische Religionslehrer sind ("missio canonica"), die im katechetischen Bereich tätig sind ("Pastoralreferenten, Diakone") oder eine schriftliche bischöfliche Beauftragung haben, da an Ihnen erhöhte Loyalitätspflichten gestellt werden. Die allermeisten Beschäftigten (Krankenpfleger, Altenpfleger, Ärtze, Deutsch- und Mathelehrer, Kindergärtner, Raumpfleger, Hausmeister, Kirchenmusiker oder Friedhofsgärtner) sind nunmehr in allen 27 Bistümern dann ab Januar 2016 rechtlich geschützt, wenn sie nach Scheidung ein zweites Mal heiraten oder sich als homosexuelles Paar am Standesamt verpartnern. Religioncomesforward (Diskussion) 18:52, 13. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Gliederung / EuGH-Urteil Az. C-414/16

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Der EuGH hat heute geurteilt: dejure.org

Der Artikel handelt fast ausschließlich von EU-Ländern (D, A, I); das Lemma ist aber weiter gefasst (und enthält ein paar mäßig belegte Sätze zur Situation in den USA).

Gibt es einen Autor / Hauptautor, der das EuGH in den Artikel einarbeiten mag ? --Neun-x (Diskussion) 19:39, 17. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Kirchenrechtliche Konsequenzen": 23+3 != 27

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[...] und ab dem 1. August 2015 in 23 von 27 Bistümern gilt[46]. Zum 1. Januar 2016 folgten die übrigen drei Bistümer nach.

23+3 gibt aber 26, nicht 27. --2A02:810C:C240:4C31:17D0:4E9E:FC85:D106 18:41, 30. Jun. 2018 (CEST)Beantworten