Diskussion:Arztwerberecht

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Kulturkritik in Abschnitt Produktwerbung
  • Zur Internetseite eines Arztes: Sind das die Regelungen einer bestimmten Landesärztekammer? Diese Regelung ist bestimmt nicht bundesweit einheitlich, oder? Vielleicht wären hier Links auf die entsprechenden Seiten besser --Braegel 22:54, 23. Nov 2004 (CET)
Es sind soweit ich es recherchieren konnte (in den letzten 2 Jahren ;) Regelungen, die bundesweit gelten. Deshalb überall die vorsichtigen Formulierungen. In Berlin ist es z.B. nicht anstößig wenn ein Arzt ein Gästebuch betreibt... Als ich 1999 meine erste Arztseite ins Netz stellte, diskutierte man noch ob ein Arzt das überhaupt darf - klare Regelungen gibt es nicht, das habe ich versucht in der Einleitung rüberzubringen. Ralf 15:12, 25. Nov 2004 (CET)
Ich habe eine Linkliste mit den Empfehlungen der einzelnen Landesärztekammern gefunden. Die Regelungen unterscheiden sich doch in einigen Punkten. In BW kann man zum Beispiel auch hno-stuttgart.de haben, wenn man auf der ersten Seite schreibt, dass es doch noch andere HNO-Ärzte gibt. -- KantAtor 21:33, 23. Aug. 2009 (CEST)Beantworten
Die bisher verlinkten Seite zu den Richtlinien der Bundesärztekammer ist nicht mehr verfügbar. Eine äquivalente Seite habe ich auf bundesaerztekammer.de leider nicht gefunden. Somit ist der Abschnitt im Moment leider ohne Belege. Mitschreiber99 (Diskussion) 20:48, 6. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Aus dem Review

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steht auf der Review-Hauptseite. --slg 18:55, 26. Nov 2004 (CET)

Für das was da steht, schon ziemlich gut. Dringend nötig wären meines Erachtens links/Angaben von weiteren Infos. Abgesehen davon könnte man den Fokus natürlich noch wesentlich erweitern: außerhalb Deutschlands, Geschichte, Anwendung in der Praxis, wichtige juristische Praxis etc. -- southpark 01:52, 29. Nov 2004 (CET)
Ein wenig hat man den Eindruck, dass hier eigentlich nur die Regeln für eine Arzt-Webpage veröffentlicht werden sollen. Wer etwas genauer hinsieht, bemerkt aber die Konservierung mittelalterlicher Zunftgesetze im Niederlassungsrecht für Ärzte. In Krankenhäusern arbeiten anscheinend keine Ärzte. Diesen anachronistischen Quatsch sollte man kommentieren. Aber ach, ich denke nach dem letzten Ärztetag mit Verabschiedung einer neuen Musterberufsordnung ist es mit einigen Restriktionen nicht mehr so schlimm, z. B. Zertifizierung nach ISO 9001! Als wenn die nichts mit ärztlicher Tätigkeit zu tun hätte - hier tun sich Grabenkämpfe in der Ärzteschaft auf. Ich glaube das ist nicht richtig dargestellt im Artikel. --Uwe Thormann 21:50, 6. Dez 2004 (CET)

Ich hoffe, ich mache das hier richtig - hab noch nie mitdiskutiert. Also: Der Satz "Fremdwörter, lateinische Bezeichnungen und Abkürzungen dürfen nicht verwendet werden." im Absatz "Arztschild, Briefbögen, Visitenkarten" kann so nicht stehen bleiben. Selbstverständlich ist es zulässig, Begriffe wie "Internist", "Kardiologe", "Gynäkologe" oder "Radiologe" auf das Arztschild zu schreiben. Jedenfalls habe ich das schon häufig gesehen. Jetzt weiß ich allerdings nicht, in wie weit diese Begriffe als allgemein verständlich vorausgesetzt werden. Denn z. B. Bezeichnungen wie "Pädiater" oder "Ophtalmologe" habe ich noch nie gesehen. Vielleicht weiß da jemand mehr... Grüße!

Ich habe diesen Punkt in den Richtlinien nicht mehr gefunden. Wenn ich ihn übersehen habe, bitte wieder einfügen. Zertifizierungen sind mittlerweile ausdrücklich erlaubt. -- KantAtor 21:33, 23. Aug. 2009 (CEST)Beantworten
Danke für die Korrekturen, der Artikel hat gewonnen und ist nun aktueller. --Marcela   21:41, 23. Aug. 2009 (CEST)Beantworten
Baustein Staatslastig DE gesetzt. --Kulturkritik (Diskussion) 11:05, 23. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
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Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Partynia RM 22:28, 3. Mär. 2013 (CET)

Produktwerbung

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Soweit ich das verstehe, ging es zunächst um Eigenwerbung - also für die eigene Praxis. Was ist aber mit Werbung für Produkte ? Bekannt ist Dr. Best, für die ein (angeblicher) Zahnarzt auftritt. --Kulturkritik (Diskussion) 11:13, 23. Jul. 2021 (CEST)Beantworten