Diskussion:Bayerisches Oberstes Landesgericht

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Scriptorix in Abschnitt Wiedererrichtung nach WK II

Klage gegen Auflösung

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Es fehlt ein Hinweis hierauf http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/3-VII-05,%207-VIII-05-Presse.htm (nicht signierter Beitrag von 217.230.244.119 (Diskussion) 15:32, 9. Jul 2012 (CEST))

Zuständigkeit Oberlandesgerichte

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Wofür waren eigentlich, als es das BayObLG noch gab, die Oberlandesgerichte zuständig? Da bleibt doch gar nichts mehr übrig...--2001:A61:20AF:D501:B866:7071:F3BC:8B38 16:43, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Wofür das BayObLG zuständig war, steht ja im Artikel. Ganz normale Berufungen gegen Urteile der Landgerichte in Zivilsachen gehörten z.B. nicht dazu, also gab es schon damit noch genug Arbeit für die Oberlandesgerichte. --Mark (Diskussion) 17:52, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
danke...--2001:A61:20AF:D501:B866:7071:F3BC:8B38 22:30, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Kurfürstentum Bayern ? 1620 ?

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Das ist doch, wenn auch knapp, danebenliegend (zu früh). Kurfürstentum Bayern gab es erst ab 1623. --129.187.244.19 15:17, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Freiwillige Gerichtsbarkeit

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Aus dem Artikel geht m.E. die eigentliche Bedeutung des BayObLG nicht hervor. In Juristenkreisen (und zwar nicht nur in Bayern, sondern im ganzen Bundesgebiet) war das "Bayerische Oberste" in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Leitgericht für die entsprechende Rechtsprechung in Deutschland, faktisch wichtiger als der BGH. Die Entscheidungen des BayObLG auf diesen Gebieten (etwa Grundbuchsachen, Nachlasssachen) hatten aufgrund ihrer hohen Qualität Vorbildcharakter für die gesamte bundesdeutsche Rechtsprechung. Von daher wird die Abschaffung des BayObLG von vielen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Juristen (Richter und Anwälte) heute noch bedauert. Erfurter63 (Diskussion) 15:39, 27. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Wiedererrichtung - Einleitung - Hauptteil

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In die Einleitung stellt einen kompakten Überblick über den Artikelgegenstand dar. Im Hauptteil erfolgen die Details. Daher muss es zu Ausführungen in der Einleitung auch (ausführlichere) Ausführungen im Hauptteil geben. Das betrifft auch die angekündigte Wiedererrichtung. --Bmstr (Diskussion) 21:26, 27. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Amtszeiten der Präsidenten zu Beginn der Zeit des Oberappellationsgerichts

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Gab es hier zwei Präsidenten die für den Zeitraum von 1809 - 1010 zur gleichen Zeit das Amt inne hatten?

Einzelnachweise sind nicht angegeben und in den Personenartikeln ist auch nichts genaues vermerkt. Bei ersterem ist lediglich angeführt, dass er 1782 Präsident des Revisions- und Oberappellationsgerichts - das war das Vorgängergericht - wurde. Ein Ende fehlt. Beim zweiten wird 1808 als Beginn seines Präsidentenamtes am Bayerischen Oberappellationsgericht angeführt und dass er 1810 bayerischer Justizminister wurde. --Bmstr (Diskussion) 10:52, 1. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Wiedererrichtung nach WK II

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Die Formulierung "als einziges Gericht" in der Einleitung ist meiner Ansicht nach irreführend. Entsprechend den Ausführungen im Hauptteil zur Entwicklung nach der Reichsgründung wurden die entsprechenden Paragraphen bereits bei der Entstehung des Gesetzes im deutschen Kaiserreich nur für Bayern und dieses Gericht eingeführt. Insofern ist die Formulierung unpassend, da sie suggeriert, dass in anderen Bundesländern auch entsprechende Gerichte existiert haben, diese aber die Möglichkeiten des Gesetzes zur Wiedergründung nicht nutzten. --Bmstr (Diskussion) 18:38, 2. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Habe die Wörter „als bundesweit einziges Gericht nach § 8 bis § 10 EGGVG“ gelöscht und stattdessen davor geschrieben: „Ab 1879 war es mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze unter seiner heutigen Bezeichnung das einzige oberste Landesgericht in Deutschland nach § 8 EGGVG.“ - Gruß, Scriptorix (Diskussion) 12:41, 7. Feb. 2019 (CET)Beantworten