Diskussion:Bearbeitung (Urheberrecht)

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Joh@nnes in Abschnitt Recht zur Bearbeitung

Thema und Umfang des Artikels?

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Ich hatte die Aufforderung von Henning in de.soc.recht.m+u, hier eine Artikel einzustellen, so verstanden, dass es hier hauptsächlich um die Abgrenzung zwischen freien und unfreien Bearbeitungen geht ("...wichtig erscheinen mir die Abgrenzung freier und unfreier Bearbeitungen (§§ 23, 24 UrhG) und die praktische Anwendung auf Collagen, Übersetzungen, Parodien..."). Falls diesbzgl. jemand noch einmal einen Blick in meine erste Version werfen möchte. Es muss dort heißen: "Durch die Bearbeitung eines vorhandenen Werkes wird im Gegensatz zur Umgestaltung ein eigenständiges neues Werk geschaffen." Ich hatte statt "ein" versehentlich "kein" geschrieben. Schlimmer Tippfehler :-(. Nachtrag vom 04.12.2006: Besser noch ist "... im Gegensatz zu anderen Umgestaltungen ..." Im § 23 ist von "Bearbeitungen" und "anderen Umgestaltungen" die Rede. Umgestaltung ist der Oberbegriff.--Joh@nnes 20:37, 4. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Noch ein Hinweis zur jetzigen Version: Satire, Parodie oder auch eine Fortsetzung würde ich nicht als typische Beispiele für eine Umgestaltung anführen.--Joh@nnes 20:57, 27. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Hallo Johannes, ich habe mal die übrigen Beteiligten gebeten, sich hier zu melden, weil ich glaube, dass wir a) einen Artikel zu Bearbeitung, Umgestaltung und freier Benutzung im Urheberrecht brauchen können aber b) Diskussionbedarf zur Ausgestaltung und dem Lemma dieses Artikels besteht. --h-stt !? 18:43, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten
soweit ich es sehe haben wir uns bisher im urheberrecht, was lemmata angeht, relativ eng an der gesetzesformulierung orientiert. von einem kombilemma Bearbeitung, Umgestaltung und freier Benutzung im Urheberrecht halte ich deshalb nicht so viel. die freie benutzung ist m.e. auch etwas völlig anderes und hat einen eigenen artikel verdient. meine überarbeitung ist einerseits an schricker bzw die rechtsprechung angelehnt, was die beispiele und die abgrenzung der begriffe angeht, andererseits finde ich wichtig, bei artikeln das lemma selbst zu erklären und nicht in erster linie dinge zu beschreiben, die "auch noch irgendwie damit zu tun haben".
was ist denn überhaupt "de.soc.recht.m+u"?? mir fiel der artikel auf, weil er in der qs war, dass es sich um eine "auftragsarbeit" gehandelt hatte, habe ich so nicht geahnt.
vorschlag: weitere artikel Freie Benutzung (Urheberrecht) und Umgestaltung (Urheberrecht) anlegen. was die "praktische Anwendung auf Collagen, Übersetzungen, Parodien..." etc angeht, so sollten ausfühungen dazu eher in den artikeln Collage, Übersetzung, Parodie stehen. my two cents...--poupou l'quourouce Review? 19:07, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Also: Der "Auftrag" entstand auf einer Diskussion auf Portal_Diskussion:Recht. Weil wir keinen Artikel zur Abgrenzung von Bearbeitung und freier Benutzung haben, habe ich die fragende IP auf Johannes Webseite http://www.schmunzelkunst.de verwiesen und einen roten Link gesetzt. Außerdem habe ich in der Usenet-Gruppe news:de.soc.recht.marken+urheber angefragt, ob jemand einen entsprechenden Artikel schreiben mag und dort einen edit-Link angeboten. Johannes ist regular dort, ich habe vor vielen Jahren die Gründung dieser Gruppe angeregt. Soviel zur Vorgeschichte.
Ich bleibe dabei, dass wir eher einen Artikel zur Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung brachen, als detailgetreue Einzeldarstellungen. Die Abgrenzung ist IMHO nicht nur ein enzyklopädisches Thema sondern auch für unsere Autoren (zu Fragen von Übersetzungen, Textplagiat, etc) wichtig, könnte also auch im Projektnamensraum stehen. Johannes erste Artikelversion war noch nicht ausgefeilt, kam aber meiner Vorstellung vom Artikel näher als die jetzige, fachlich anspruchsvollere Version. Ob für "meine" Artikelidee das Lemma noch richtig ist oder anders lauten sollte, könnten wir hier auch besprechen.
Was sind eure Meinungen dazu? --h-stt !? 14:20, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten
eine praxisorientierte anleitung ist sicher sinnvoll, dann aber wirklich eher als Wikipedia:Bearbeitung und freie Benutzung o.ä. - was enzyklopädische artikel im artikelnamensraum angeht, bin ich schon der meinung, dass diese in erster linie fachlich korrekte darstellungen und keine gebrauchsanweisungen sein sollen - schon allein deshalb, weil wir hier keine rechtsberatung anbieten dürfen.--poupou l'quourouce Review? 14:39, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Im Prinzip hast du natürlich Recht. In einer Enzyklopädie sollten die Begriffe, um dies es geht, ohne abzuschweifen erläutert werden. Das ist allerdings nicht immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn sich ihre Bedeutung erst durch die Abgrenzung zu anderen mit ihnen in Verbindung stehenden Begriffen erschließt. In Kurzkommentaren zum Urheberrecht, die nicht streng nach den Paragrafen des UrhG gliedert sind, werden die Begriffe "Bearbeitung, andere Umgestaltungen und freie Benutzung" zumeist in einer Gesamtschau erläutert. Es gibt übrigens auch noch andere änderungsrelevante Vorschriften im UrhG (z. B. § 14 "Entstellung" und § 39 "Änderungen des Werkes"). Die Begriffe "Bearbeitung" und "andere Umgestaltungen" würde ich nicht trennen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen ist ohnehin umstritten, kaum von Bedeutung und sollte daher nicht zu ausführlich behandelt werden. Die freien Benutzungen" können m. E. auch auf einer gesonderten Seite erläutert werden. Zu meiner Anmerkung "Satire, Parodie oder auch eine Fortsetzung würde ich nicht als typische Beispiele für eine Umgestaltung anführen" schreibst du, dass sich deine Überarbeitung an Schricker anlehnt. Im Kommentar Schricker/Loewenheim heißt es zu den Beispielen für andere Umgestaltungen: " ... Fortsetzung, Karikatur Satire und Parodie, soweit es sich bei ihnen nicht um freie Benutzungen handelt." Das klingt schon anders und man sieht, dass man bei der Erläuterung der zustimmungspflichtigen Umgestaltungen immer wieder auch auf die freien Benutzung zurückkommen muss. Zur Frage nach "de.soc.recht.m+u": Dies ist die Newsgroup "Marken und Urheberrecht" ( zu finden z. B. bei google in der Rubrik "groups"). MfG--Joh@nnes 20:47, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Seit wann fällt eine Enzyklopädie oder überhaupt ein Druckwerk unter das Rechtsberatungsgesetz. Mir kommt regelmäßig das K***, wenn ich solche juristischen Meisterleistungen wie von P. hier lese. Wer nicht imstande ist, verständliches und prägnates Deutsch zu schreiben, sollte im übrigen am Jurawiki mitarbeiten --Histo Bibliotheksrecherche 22:52, 10. Jan. 2007 (CET)Beantworten

ach, histo... *kopfschüttel* --poupou l'quourouce Review? 10:10, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten
magst du auch etwas außer persönlichen angriffen schreiben? oder wolltest du das nur schon immer mal loswerden? -- southpark Köm ? | Review? 19:26, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Wo ist denn der persönliche Angriff, wenn ich darauf hinweise, dass

  • es sachlich falsch ist, die Mitteilung im inhaltlichen Teil einer Online-Enzyklopädie dem Rechtsberatungsgesetz unterfallen zu lassen
  • der Artikel ein unverständliches Geschwurbel darstellt (wie viele juristische Beiträge hier)
  • die Administratorin Poupou l'quourouce mir häufig durch inkompetente Arbeit auffällt (was ich so nicht geschrieben habe, was aber zutrifft). --Histo Bibliotheksrecherche 18:36, 12. Jan. 2007 (CET)Beantworten
*knuddel*--poupou l'quourouce Review? 18:55, 12. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Vorschlag

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Wegen meines Rückzugs aus der aktiven WP-Arbeit bin ich erst jetzt auf den Edit-War in diesem Artikel aufmerksam geworden. Ich stimme Benutzer: Poupou l'quourouce zu, daß die Ausführungen zum Werkbegriff einer Erweiterung bedürfen, bin aber mit Benutzer:Historiograf der Meinung, daß der (fachlich natürlich nicht zu beanstandende) Wiedergabe eines Kommentars didaktisch vorzugswürdigere Vorgehensweisen gegenüberstehen. Dabei fällt mir auf, daß der Artikel insgesamt die Problemlage, die durch § 3 UrhG geregelt werden soll, nicht eben sehr anschaulich beschreibt. Ich habe deswegen, natürlich unter Verwendung des bisherigen Textes, den Artikel neu geschrieben und bin für mich der Meinung, daß dem Beitrag so eine etwas größere Verständlichkeit auch bezüglich der von Poupou l'quorouce eingeführten Passage zukommt. Dabei hoffe ich, alle Informationen, die der ursprüngliche Artikel enthielt, auch in den neuen Text integriert zu haben. Vielleicht enthält das Ganze ja die eine oder andere Wendung, die den Konflikt hier entschärfen, den Artikel verbessern und im übrigen zu einer baldigen Aufhebung der Sperre beitragen kann. Falls nicht, bitte ich, ihn zu löschen. Eigenes Urheberrecht mache ich an dieser Bearbeitung des Werkes natürlich nicht geltend.:

Die Bearbeitung ist ein Begriff des Urheberrechts.

Die Bearbeitung als Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes

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Grundsätzlich schützt das deutsche Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Der Begriff des Werkes umfasst seinerseite nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Tatsächlich kann aber ein vorhandenes Werk auch Vorlage für eine Modifikation sein, ihrerseits als geistige Schöpfung erscheint und daher dem Schutz des Urheberrechtes zugänglich sein sollte.

Dem trägt die Vorschrift des § 3 UrhG Rechnung, indem dort angeordnet wird, daß derartige Bearbeitungen wie selbständige Werke geschützt werden (§ 3 S. 1 UrhG).

Voraussetzung einer Bearbeitung

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Bereits aus der eingangs geschilderten Funktion des Schutzes der Bearbeitungen lassen sich die Voraussetzungen einer Bearbeitung herleiten: Zunächst einmal setzt eine Bearbeitung ein Werk voraus, das bearbeitet wird. Diese scheinbare Selbstverständlichkeit gewinnt an Bedeutung, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Werk nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen insbesondere eine hinreichende Schöpfungshöhe gehört, in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt. Ist das Ausgangsprodukt kein schutzfähiges Werk, stellt seine Veränderung folglich auch keine Bearbeitung dar: das durch die Modifikation geschaffene Gebilde ist entweder seinerseits ein Werk im Sinne des § 2 UrhG, oder es ist urheberrechtlich ohne Bedeutung.

Daß das ursprüngliche Werk schutzfähig sein muß, führt allerdings nicht dazu, daß dieser mögliche Urheberschutz auch tatsächlich gegeben sein muß. Ausschlaggebend ist die Qualität des Werkes als seiner Natur nach dem Urheberrecht unterliegend, nicht der rechtliche Status. Die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes fällt demnach ebenfalls unter den Begriff der Bearbeitung.

Die weitere in § 3 Abs. 1 UrhG normierte Voraussetzung dafür, daß eine Bearbeitung urheberrechtlichen Schutz erfahren kann, ist, daß auch sie sich als geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellt. Ebenso wie das Ausgangswerk muß also auch dessen Modifikation ein hinreichendes Maß an Eigenständigkeit enthalten. Eine nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung stellt die Regelung des § 3 S. 2 UrhG dar, der insoweit klarstellt, daß die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik nicht als selbständiges Werk geschützt werden kann.

Abgrenzung und Beispiele

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Nicht jede kreative Tätigkeit, die eine Vorlage verwendet, ist eine Bearbeitung. Der Begriff muss vielmehr von der Umgestaltung, der Miturheberschaft oder auch der sogenannten freien Bearbeitung abgegrenzt werden.

  • Bei der Miturheberschaft geht es ersichtlich nicht darum, daß der Urheber das Werk eines anderen Urhebers bearbeitet, sondern um den Fall, daß mehrere gemeinsam ein (originäres) Werk erstellen.
  • Umgestaltungen wären demgegenüber etwa das satirische oder parodistische Aufgreifen eines Stoffes oder auch das Verfassen einer Fortsetzung. In diesen Fällen stellt sich das Ergebnis der Umgestaltung ohne weiteres als eigenes Werk dar, so daß auf den Begriff der Bearbeitung nicht Bezug genommen werden muß.
Anmerkung: Den Begriff der Bearbeitung würde ich so nicht von dem der Umgestaltung abgrenzen. Der § 23 UrhG unterscheidet zwischen Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen. Umgestaltung ist der Oberbegriff. Durch die Bearbeitung eines vorhandenen Werkes wird - wie hier m. E. richtig festgestellt wird - ein eigenständig urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen. Zu den anderen Umgestaltungen zählen auch Veränderungen, die selbst keine schöpferischen Leistungen im Sinne des Urheberrechts sind (vgl. http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz). Es gibt in der Literatur zwar auch andere Unterscheidungsmerkmale, nach denen Berarbeitungen von anderen Umgstaltungen abgegrenzt werden. Da allerdings sowohl die Bearbeitungen als auch die anderen Umgestaltungen zustimmungspflichtig sind, ist ihre Unterscheidung für die Praxis nur von untergeordneter Bedeutung. MfG --Joh@nnes 20:19, 24. Jan. 2007 (CET)Beantworten
  • Die freie Bearbeitung ihrerseits meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, daß das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Bearbeitung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden.

Ein klassisches Beispiel für eine Bearbeitung nennt demgegenüber der Gesetzestext selbst: Indem § 3 S. 1 UrhG ausdrücklich von Übersetzungen und anderen Bearbeitungen spricht, wird deutlich, daß Übersetzungen jedenfalls Bearbeitungen des Originals sind. Weitere Beispiele wären die Dramatisierung oder Verfilmung eines Textes.

Rechtsfolgen

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Nach § 3 UrhG werden Bearbeitungen wie selbständige Werke geschützt. Das bedeutet, dass der Bearbeiter vollen urheberrechtlichen Schutz für seine Bearbeitungsleistung genießt. Er erwirbt jedoch keinerlei Rechte an dem bearbeiteten Originalwerk, kann also nur gegen eine rechtswidrige Benutzung seiner Bearbeitung vorgehen. Das Bearbeiterurheberrecht entsteht mit der Bearbeitung selbst. Es ist unabhängig von der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und bleibt noch 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters geschützt, unabhängig davon, ob das Urheberrecht an dem bearbeiteten Werk bereits früher erlischt.

Recht zur Bearbeitung

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Die der Regelung des § 3 UrhG zu Grunde liegende Erkenntnis, daß auch der Bearbeiter eines Werkes den Schutz des Urheberrechts erfahren soll, ändert allerdings nichts daran, daß bereits die Bearbeitung als solche in das Urheberrechts des Schöpfers des ursprünglichen Werkes eingreifen kann.

Freilich ist das gesamte Rechtsgebiet des geistigen Eigentums das Resultat einer langen, sehr kontrovers geführten Diskussion. Der tradierte Eigentumsbegriff des § 903 BGB richtet sich nun einmal auf Sachen (§ 90 BGB) und nicht auf Werke.

Im Zuge dieser Diskussion wurde durchaus die Auffassung vertreten, der Urheber müsse die Bearbeitung seiner Sache hinnehmen. Bis 1901 etwa war die Übersetzungsfreiheit weitgehend anerkannt.

Heute trägt demgegenüber § 23 UrhG dem Schutz des Urhebers vor Bearbeitungen Rechnung. Die Vorschrift lautet wörtlich:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Der Gesetzgeber differenziert demnach zwischen der Erstellung und der Veröffentlichung einer Bearbeitung. Die Veröffentlichung bedarf nach § 23 S. 1 UrhG in jedem Falle der Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes. Demgegenüber ist die Erstellung einer Bearbeitung grundsätzlich erlaubnisfrei, soweit es sich nicht um die Verfilung eines Werkes oder die Ausführung von Plänen und Entwürfen, etwa im Bereich der Bildhauerei handelt, oder um architektonische Werke beziehungsweise Datenbankwerke handelt, weil in diesem Falle Erstellung und Realisierung der Bearbeitung so nahe beieinander liegen, daß der Urheber bereits durch die bloße Herstellung in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird.

Stechlin 18:48, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten

siehe die Anmerkung im Abschnitt "Abgrenzung und Beispiele" MfG --Joh@nnes 20:19, 24. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Hier noch ein paar Anmerkungen:
Zum Abschnitt "Voraussetzung einer Bearbeitung": Der Hinweis, dass das bearbeitete Werk schutzfähig sein muss, damit eine Bearbeitung im Sinne des UrhG vorliegt, wirft die Frage auf, ob eine Bearbeitung, die auf einem gemeinfreien Werk basiert, in urheberrechtlicher Hinsicht eine andere Qualität aufweist als eine "Bearbeitung", die auf einem gar nicht schutzfähigen "Werk" basiert. Wenn das nicht der Fall ist, sollte dies gesagt oder der Absatz gestrichen werden.
Zum Abschnitt "Abgrenzung und Beispiele": An Stelle von "freie Bearbeitung" würde ich hier den im UrhG verwendeten Begriff "freie Benutzung" verwenden.
Zum Abschnitt "Recht zur Bearbeitung", letzter Satz: Die Wörter "Erstellung und Realisierung der Bearbeitung so nahe beieinander liegen, daß" würde ich streichen. Was ist der Unterschied zwischen Erstellung und Realisierung? Der genaue Grund ist hier der gleiche wie der im § 53, der bestimmte Werke, die mit großen Aufwand und in geringer Stückzahl hergestellt werden, sogar vor Vervielfältigen für den privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch schützt. Es ist konsequent, dass dies auch für Bearbeitungen gilt.
MfG --Joh@nnes 17:47, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Teilweise umgesetzt. Zum ersten Punkt muss ich noch nachschlagen. Wenn jemand anderes schneller ist, bitte entscheidet selbst. --h-stt !? 23:45, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Hierzu ein Zitat aus dem UrhG-Kommentar von Thomas Dreier und Gernot Schulze: "Gegenstand von Bearbeitungen oder Umgestaltungen im Sinne des § 23 kann nur ein urheberrechtlich noch geschütztes Werk sein; denn gemeinfreie oder überhaupt nicht schutzfähige Werke dürfen ohnehin von jedem beliebig genutzt werden." Aus demselben Kommentar auch noch ein Zitat zur Abgrenzung zwischen Bearbeitungen und Umgestaltungen: "Zum anderen kann letzlich dahinstehen, nach welchem Kriterium zwischen Bearbeitungen und Umgestaltungen zu unterscheiden ist; den für beide gilt dasselbe; es muss die Eiwilligung des Urhebers des benutzten Werkes eingeholt werden." Im § 23 ist von Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen die Rede. Umgestaltung ist der Oberbegriff. MfG --Joh@nnes 21:22, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten