Diskussion:Beihilfe (Dienstrecht)/Archiv

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Lexberlin in Abschnitt Zwang (noch ungesichtet)

Änderung der Beihilfeberechtigung für Kinder in Ausbildung

Die Neuregelung greift erst für Neustudenten ab einschliessliche SoSE 07 und nicht wie hier WiSe 06/07. Ansonsten wäre das auch eine unzulässige Rückwirkung!!! BITTE ÄNDERN! --84.186.255.176 23:45, 9. Mär. 2007 (CET)

Quellen? Beweise?--Juliabackhausen 13:56, 14. Apr. 2008 (CEST)

Leistungen vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung?

Zitat: "Die Leistungen der Beihilfe liegen nur in Einzelfällen über denen der gesetzlichen Krankenversicherung ..."

Kann man das so sagen? Die Beihilfe erstattet immerhin bis zum 2,3fachen der jeweiligen Sätze der Gebührenordnung, gilt das auch für die gesetzliche Krankenversicherung? D. h., kann der Arzt bei einem Kassenpatienten, ohne dass dieser Patient davon auch nur erfährt, nach gewissen Kriterien bis zum 2,3fachen der Gebühr mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen? Oder sind diese Sätze evtl. sogar je nach Krankenkasse unterschiedlich? Ist also ein Beihilfepatient für einen Arzt ein "lukrativerer" Patient als ein Kassenpatient? Und gibt es womöglich auch bei den Kassenpatienten mehr oder weniger lukrative? Wenn die Krankenkasse immer nur das 1fache der Gebühr überweisen (oder jedenfalls erheblich weniger als das 2,3fache), dann ist die Leistung der Beihilfe keineswegs vergleichbar.--Turdus 18:33, 18. Jul. 2008 (CEST)

Hier sind Leistungen der Beihilfe an den Beihilfeberechtigten gemeint, dem so gut wie keine ärztlichen Leistungen erstattet werden, die über die an einen gesetzlich Versicherten hinausgehen. Vielleicht ist das im Artikel missverständlich formuliert. Thorbjoern 21:40, 18. Jul. 2008 (CEST)
Gemeint ist dann also wohl: "Nur in Einzelfällen erstattet die Beihilfe dem Beihilfeberechtigten ärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden." Ok? --Turdus 22:22, 18. Jul. 2008 (CEST)
Oder "... Leistungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen" oder "nicht [darin] enthalten sind". Sonst klingt es mE ein bisschen so, als ob der Beihilfeberechtigte auch von der KK Leistungen bekäme. Gruß, Thorbjoern 11:01, 19. Jul. 2008 (CEST)

Zwang (noch ungesichtet)

Wieso sollte es ein Zwang sein?! Da es antragspflichtig ist, kann es schon mal nicht sein. Selbst wenn man Beihilfe erhält, muss man sie ja nicht annehmen. Eine Beförderung kann man auch ablehnen. --93.133.102.187 23:26, 23. Nov. 2016 (CET)

Zwang ist synonym mit gesetzlicher Pflicht, wie der gesetzliche Pflichtumtausch in der ehemaligen DDR. Leider hat der Zensor des Beamten-Beihilfe-Artikels die rechtlichen Ausführungen zum "Anspruch" auf Beihilfe zusammen mit allen anderen Angaben gestrichen. Wenn Sie wissen wollen, was ein Anspruch dem Grunde nach, Anspruch auf Leistung und eine Leistung als solche ist, müssen Sie sich in die juristische Bibliothek begeben, und entsprechende Kommentare zu diesen Rechtsgebieten (BGB, SGB, GG, PatG etc) nachlesen.

Der "Anspruch auf Beihilfe" als solcher dem Grunde nach ist eben nicht antragspflichtig, wie Sie annehmen. Das hatte ich in dem Artikel alles ausgeführt, und möchte mich hier nicht wiederholen, damit es wieder gelöscht wird.

Die "Beförderung" als solche können Sie ablehnen, wie sie zutreffend vortragen. Auch den "Anspruch auf Beförderung" können Sie - reversibel - ablehnen, als Eigentümer und Besitzer (zB Lizenznehmer). Sie können auch, als Eigentümer (nicht als Lizenznehmer), auf den „Anspruch auf Beförderung“ verzichten, dann ist dieser Anspruch materiell-rechtlich für immer erloschen. Sie können ihn nicht mehr einfordern, auch nicht den Verzicht anfechten wegen Irrtum.

Anders der "Anspruch auf Beihilfe" dem Grunde nach (noch ungesichtet)

Der "Anspruch auf Beihilfe" ist nicht so flach und simpel, wie ihn der Autor/ Zensor in seinem Artikel zusammengekürzt hat.

Zum „Anspruch auf Beihilfe“ & Pflegeversicherung einfach mal SGB XI §28 Abs 2 nachlesen, dann erahnen Sie den rechtlichen Zusammenhang zwischen gesetzlicher Pflegeversicherung und BeamtenVersorgung. Das gilt bundesweit und ist keine rechtliche Angelegenheit auf Länderebene.


BBG §80 (Anspruch auf Beihilfe)

Wenn die zuständige Behörde oder die zuständige gesetzliche Krankenversicherung als Einzugsstelle den Status "Anspruch auf Beihilfe" an eine Person vergibt, dann ist dieser Status bis über den Tod hinaus mit derjenigen Person verhaftet, den die Behörde verordnet hat. Die Beamten-Behörde bzw das Verwaltungsgericht ist für die Statuserteilung zuständig, nicht die Einzugsstelle / GKV oder das Sozialgericht. Sie können auf die Leistungen aus dem Anspruch auf Beihilfe verzichten, erhalten dann keine Leistungen. Die Person kann rechtlich nicht auf diesen Anspruch als solchen verzichten, das ist gesetzlich versperrt. Das können Sie im BBG, bzw den einschlägigen Kommentaren nachlesen, die der Zensor meiner Ausführungen vorsorglich gestrichen hat. Warum das so ist, hatte ich im Artikel ausgeführt, den der Zensor gelöscht hat.


SGB XI §28 Abs 2 (Anspruch auf Beihilf in der gesetzlichen Pflegeversicherung)

Dieser Status „Anspruch auf Beihilfe“ ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung rechtserheblich nach SGB XI §28 Abs 2 für zwangsversicherte / pflichtversicherte Personen (SGB V §5), die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung sind (SGB XI §20 Abs 1). Das sind z B Witwen und Witwer mit eigener Mitgliedschaft in der GKV zB aus angestellter Arbeit , die mit einem Beamten - länger als 1 Jahr - verheiratet waren. Die Witwen und Witwer hat der fleissige Zensor auch raus gestrichen als Anspruchsberechtigte.

Mit der Erteilung des Anspruch auf Beihilfe sperrt dann die gesetzliche Pflegeversicherung automatisch beide Versichertengruppen, nämlich seine pflicht-Versicherten (Zwangsmitglieder nach SGB XI §20 Abs 1) und freiwillig-Versicherten (SGB XI §20 Abs 3),zur Hälfte nach SGB XI §28 Abs 2 aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung des SGB XI §28 Abs 1 aus.

Das bedeutet für die Pflichtversicherten (ca 100.000 Personen in der BRD)- unabhängig davon ob sie einen Antrag auf Beihilfe gestellt haben - dass diese grundsätzlich selbst privatwirtschaftlich für die halben Pflegesachkosten aufkommen müssen, wie Privatversicherte oder Freiwilligversicherte. Die andere Hälfte erhalten sie als Pflegesachkostenleistung von ihrer gesetzlichen Pflegekasse auf Antrag. Sie haben zwar einen angeblichen "Anspruch auf Beihilfe" auf Kostenersatz bis zu 50% der Kosten der gesetzlichen Pflegeversicherung gegenüber der zuständigen Beihilfe-Stelle (genau wie zB privat versicherte Beamte), erhalten aber grundsätzlich – auf Antrag - weniger als die privat versicherten Richter, Staatsanwälte und Beamte mit gleichem Anspruch auf Beihilfe.

Rechtlich ungeklärt ist bis jetzt, ob diese Leistungssperre in der gesetzlichen Pflegeversicherung auch für die Pflichtversicherten (SGB XI §20 Abs 1) mit dem Anspruch auf Beihilfe besteht, das sind die Witwen / Witwer eines Beamten, die durch Erbschaft den Anspruch auf Beihilfe erworben haben (auch gegen ihren Willen). Das bedeutet, der Gesetzgeber hat im Reichsbeamtengesetz aus 1937 /1942 und dann im Bundesbeamtengesetz festgesetzt, dass der „Anspruch auf Beihilfe“ vom Berechtigten bei Tod auf den Ehepartner vererbt wird. Die Ausschlagung dieser anspruchsbegründenden Erbschaft hat der Gesetzgeber versperrt. Auch das hat der Zensor gestrichen.

Beamten-Beihilfe, GKV / GPV, und das Sozialgericht München haben den Zwang bzw Pflicht zur Annahme der Erbschaft des Anspruch auf Beihilfe für diesen Personenkreis fest geschrieben.

Der von mir zitierte Kassler Kommentar, den der Zensor auch gestrichen hat, hat den Anspruch für diesen Personenkreis verneint, aber festgestellt, daß er in der Praxis anders gehandelt werde, eine Entscheidung des Bundessozialgericht jedoch noch ausstehe (es hatte noch keine Person geklagt wegen der Leistungssperre in der GPV).

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Gesetzesbegründung zu SGB XI §28 Abs 2 in der Drucksache 12/5952 vom 21.10.1993 festgesetzt, daß diese Leistungshalbierung /Leistungssperre für "Beihilfeberechtigte gelte, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind" (SGB XI §20 Abs 3). Das sind die Richter, Beamte, und Staatsanwälte, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern dürfen, den ganzen Beitrag in der GKV zahlen müssen aber nur den halben Beitrag in der GPV (SGB XI §55 Abs 1 S2). Diese Personen erhalten nur die halben Pflegesachleistungen auf Grund von SGB XI §28 Abs 2, weil sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, die die andere Hälfte auf Antrag erstattet.

Der Bundestag hat die Pflichtversicherten (SGB V §5 iVm SGB XI §20 Abs 1) nicht mit einbezogen als Verpflichtete zum Anspruch auf Beihilfe aus SGB XI §28 Abs 2, mit der rechtlichen Maßgabe, daß diese Personen einen Anspruch (SGB I §40) auf GANZE Sachleistungen aus der Pflegeversicherung haben könnten.

Es ist jedoch rechtlich unklar, ob ein Personenkreis, der in der Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages zu SGB XI §28 Abs 2 nicht ausdrücklich benannt ist, wie hier die Pflichtversicherten in der GKV, konkludent mit unter den Personenkreis der ausdrücklich genannten Freiwilligversicherten fallen – oder ob noch ganz andere Personenkreis, z B nicht-Versicherte ebenso mit einbezogen werden können..

Für die Leistungen der Krankenversicherung gilt diese oben erläuterte Regelung nicht 1osecampo (Diskussion) 14:35, 15. Dez. 2016 (CET)


==§Warum wurde das Thema BEIHILFE und GESETZLICHE PFLEGEVERSICHERUNG gelöscht?==(noch ungesichtet)

Der Autor des Artikels über Beamten-Beihilfe, möglicherweise Zensor und Beamter aus der Beihilfeabteilung einer Behörde, hat hier möglicherweise ein Interesse, diese offenkundigen Tatsachen zu verschweigen.

Für gesetzlich Versicherte, die gegen ihren Willen Zwangsmitglieder in der Beihilfe sind, hat die Beihilfe fundamentale wirtschaftliche Nachteile, die ich erläutert hatte, und nachprüfbar sind. Auch wenn die Zensur diese wirtschaftlichen Nachteile wegzensiert, bleiben sie materiell-rechtlich stehen.

§Warum hat die Zensur hier die Witwen mit Ansprüchen aus der GKV / GPV auf GANZE Pflegesachleistungen herausgestrichen, die zB nach NBG §80 Abs 1 Nr 3 Zwangsverpflichtete sind zum Anspruch auf Beihilfe??§

Warum macht die Zensur hier unrichtige Angaben zur Höhe der Beihilfe? Die Angabe der Erstattungshöhe 50% -80% ist unwahr!! Tatsächlich ist der Anspruch auf Erstattung von Krankenkosten 30% - 80% und in der Pflegeversicherung bis zu 50%. Das ist bundesgesetzlich festgesetzt (SGB XI §28 Abs 2).. Warum macht hier die Zensur diese unbrauchbaren, fehlerhaften Angaben, mit denen niemand etwas anfangen kann?

Auch ist es ganz bedauerlich, dass der rechtshistorische Hintergrund der Beamten-Beihilfe als Reichsbeamtengesetz aus 1937 und 1942 hier ganz ausgeblendet wurde, obwohl ich hier die einschlägigen Quellen dazu genannt habe. Aus diesem Reichsgesetz und später Bundesbeamtengesetz sind die Länder-Beamtengesetze entstanden, die die Grundlage für die Beihilfeverordnung der einzelnen Länder sind. Warum streicht das die Zensur heraus?????

Die rechtlichen Erläuterungen aus den hierzu vorliegenden Urteilen des Landessozialgericht über den so genannten „Anspruch“ auf Beihilfe als solcher hat die Zensur auch gestrichen. Warum????

Dass der Inhaber des „Anspruch“ auf Beihilfe nicht auf diesen verzichten kann, ist rechtserheblich für gesetzlich Versicherte, die gegen ihren Willen zum Anspruch auf Beihilfe gezwungen werden.

Der „Anspruch“ auf Beihilfe wird vererbt, auch gegen den Willen des Erblasser und Erben, und ist wirksam gegen den Erben bzw Träger auch über den Tod hinaus. Das sind rechtserhebliche Besonderheiten, die über die Definition des BGB-Anspruch §194 oder SGB I §40 erheblich hinausgehen (Palandt, BGB).

Die Beihilfe erstattet auch nicht, wie unzutreffend im Artikel angeführt, bis zur Höhe der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das ist schlicht und einfach unrichtig. Die Beihilfe erstattet für gesetzlich Versicherte, die zum Anspruch auf Beihilfe gezwungen werden, nur teilweise die Pflegekosten, wie in meinen Ausführungen erläutert. Damit ist die große Gruppe der gesetzlich Versicherten, die zur Hälfte aus der Pflegeversicherung ausgesperrt werden (SGB XI §28 Abs 2) weniger Leistungen als privat versicherte Beamte Richter und Staatsanwälte.

Ganz unverständlich ist, warum die Zensur die vom Bundesfinanzministerium festgestellten Falschabrechnungen zur ganzen Beitragshöhe in der Pflegeversicherung SGB XI §55 Abs 1 S 2 - zu Lasten von Zwangsmitgliedern der Beihilfe- gelöscht hat. Durch das gezielte Löschen und Verschweigen dieser rechtserheblichen Tatsache wird der Beitrag des Zensors nicht seriöser.


Zusammenfassenfassung:


Von SGB XI §28 Abs 2 (Beihilfe in der gesetzlichen Pflegeversicherung) werden bundesweit ca 100.000 Personen betroffen, mit materiell-rechtlichen Nachteilen, die diese Personengruppe persönlich zu tragen hat.

Es wäre sehr wünschenswert, wenn der Zensor sich die einschlägigen Kommentare zum SGB XI §28 Abs 2 einschließlich der dazu gehörenden gerichtlichen Entscheidungen vornimmt, analysiert, und hier das Kapitel „Beihilfe und gesetzliche Pflegeversicherung“ einarbeitet.

Dazu gehören auch die einschlägigen Literaturangaben, die ich in meiner Abfassung zitiert hatte, z.B. Kassler Kommentar§§§ . Die vom Zensor angeführten Literaturangaben sind unprofessionell und völlig unbrauchbar. Der Autor / Zensor sollte sich zum Wohle aller in eine juristische Bibliothek begeben und die zur Beamten-Beihilfe und Sozialgesetzgebung vorhandene, umfangreiche Literatur zusammenstellen, analysieren und für den Leser brauchbar und nachvollziehbar aufarbeiten.1osecampo (Diskussion) 14:35, 15. Dez. 2016 (CET)

Hintergrund dieser Ausführungen war offenbar eine Klage, die das Sozialgericht München mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az: S 18 P 367/15) abgewiesen hatte. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az: L 2 P 32/16) zurückgewiesen und in der Sache ausgeführt (Randnummer 35):
"Die Klägerin wird im Ergebnis nicht benachteiligt, sondern privilegiert. Sie erhält nämlich durch die Kombination der Ansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung und der Beihilfe im Ergebnis die vollen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bzw., sofern die Beihilfeansprüche weitergehend sind, darüber hinaus die Vorteile des Beihilferechts. Gleichzeitig wird sie gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI von der Hälfte der Beiträge entlastet. Der einzige Nachteil besteht darin, dass sie die Pflegeleistungen nicht aus einer Hand erhält und sie dementsprechend möglicherweise mit einem höheren Aufwand bei der Abrechnung ihrer Leistungen belastet ist. Diesen Nachteil hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, und er erscheint auch zumutbar, zumal auch die Beihilfeberechtigten, die über keine zusätzliche Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung verfügen, einen doppelten Aufwand bei der Abrechnung ihrer Leistungen haben, weil sie bezüglich des nicht von der Beihilfe gedeckten Anteils eine private Pflegeversicherung abschließen müssen. Dass die Halbierungsregelung bezüglich der Leistungen und Beiträge nach § 28 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI keine Benachteiligung, sondern eine Bevorzugung darstellt, wird auch daran ersichtlich, dass die Kläger in den drei vom BSG zitierten Fällen gegen die Beitragsbescheide geklagt hatten, die einen vollen Beitrag vorsahen, mit dem Ziel, in den Genuss der Halbierungsregelung zu gelangen, und damit das im Vergleich zur Klägerin des vorliegenden Falles entgegengesetzte Klageziel verfolgten."
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13. September 2017 (Az: B 12 P 1/17 B) als unzulässig verworfen.
Es besteht - jedenfalls aus heutiger Sicht - keine Veranlassung (mehr), diese eindeutig geklärte Rechtsfrage in diesem Artikel zu thematisieren. Eventuelle politische Meinungsverschiedenheiten sind hier nicht zu diskutieren. --Lexberlin (Diskussion) 15:37, 1. Dez. 2022 (CET)

Tendenziöse und falsche Darstellung

Der Artikel ist zwar sehr detailreich, aber auch vielfach tendenziös bis hin zu nachweisbaren Falschbehauptungen.

Beispiele:

1. "Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums."

Dazu das Bundesverfassungsgericht: "Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>)."

2. "Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt."

"zuvor privat bezahlten) Rechnungen" ist unzutreffend, denn Rechnungen können sofort, also vor Bezahlung eingereicht werden.

3. "Beratung in Fragen des Beihilferechts gilt als Rechtsberatung und darf als solche nur von einem gerichtlich zugelassenen Beihilfeberater oder einem Rechtsanwalt ausgeübt werden."

Der zweite Satzteil ist inhaltlich falsch, denn das Rechtsdienstleistungsgesetz zieht den Kreis viel weiter. Es erlaubt Rechtsberatung durch jeden, der über die Befähigung zum Richteramt verfügt, solange die Beratung unentgeltlich erfolgt und kennt noch weitere Ausnahmen für Gewerkschaften usw. Die jetzige Formulierung ist verdeckte Werbung für sog. Beihilfeberater. Der gesamte Satz ist überflüssig, weil selbstverständlich Rechtsberatung auf allen Gebieten vom Gesetz erfasst wird.

4. "Ehegatten und Lebenspartner erhalten jedoch nur dann Beihilfeleistungen, wenn sie nicht selbst gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind und ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze (z. B. 18.000 Euro im vorvergangenen Kalenderjahr) liegt."

Falsch ist der hier behauptete Ausschluss für gesetzlich krankenversicherungspflichtige Ehegatten. Maßgeblich ist allein die Einkommensgrenze (vgl. § 4 BBhV)

5. "Die in gesetzlichen Krankenversicherung geschaffenen Kostenerstattungstarife sind nicht mit Beihilfeleistungen kombinierbar."

§ 8 Absatz 4 BBhV bestimmt das Gegenteil:

"(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach

1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

6. "Nachdem die Bürgerversicherung auf Bundesebene im Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode des Bundestages keine Erwähnung mehr findet, verlagern sich entsprechende Überlegungen nunmehr auf die Landesebene."

"mehr" trifft nicht zu, denn noch nie hat die Bürgerversicherung in einem Koalitionsvertrag auf Bundesebene Erwähnung gefunden.

Außerdem:

Die Ausführungen zu den "Eigenanteilen" sind jedenfalls beim Bund hinsichtlich der "Praxisgebühr" überholt. Die aufgehobene Entscheidung einer Unterinstanz ist eigentlich auch nicht mehr von Interesse. Schließlich sind die Ausführungen zu "Beihilferegelungen durch Verwaltungsvorschrift laut BVerwG rechtswidrig" und "Änderung der Beihilfeberechtigung für Kinder in Ausbildung" in dieser Ausführlichkeit wegen Zeitablaufs inzwischen übergewichtig.--Lexberlin (Diskussion) 19:26, 13. Mai 2020 (CEST)

@Lexberlin: Deine Anmerkungen klingen sehr kenntnisreich und sinnvoll. Sind sie schon belegt eingearbeitet?--Güwy (Diskussion) 12:24, 7. Okt. 2020 (CEST)
Wenn Sie die Versionsgeschichte angesehen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass ich, nachdem es kein anderer gemacht hat, den Artikel im Juli 2020 gründlich überarbeitet, die Mängel beseitigt habe und seitdem Hauptautor bin.--Lexberlin (Diskussion) 13:31, 7. Okt. 2020 (CEST)

Namenszusatz und Akademischer Grad im Antragsformular

@Lexberlin: Bist Du dem BVA verpflichtet? Mit Deiner Löschung hattest Du den Hinweis beseitigt, dass in unserem Staat, einem Gemeinwesen ohne Titel und mit der Gleichheit vor dem Gesetz, eine Oberbehörde wie das BVA sich entblödet, Titel wieder auferstehen zu lassen und die Antragsteller in Akademiker und Nichtakademiker zu sortieren. Das sollte jeder, besonders wir Akademiker, als deplaziert ablehnen. Habe den Hinweis auf Titel und akadem. Grad und damit die vielleicht erkennbare Kritik am BVA wieder eingestellt. Hast Du überlesen, dass der Begriff "Ausfüllanleitung" zwar im Text vorkommt, aber keine solche formuliert wird? Und übersehen, dass das Foto nichts fürs Bilderbuch, sondern Beleg für die Richtigkeit des Textaussage ist. Beides vermindert das Niveau von WP nicht; auch ist dafür genug Platz bei WP! Deine Löschbegründung ist in meinen Augen eine solche Binse, dass sie von ergrauten Wikipedianern als Beleidigung angesehen werden könnte.--Güwy (Diskussion) 12:50, 7. Okt. 2020 (CEST)

Die Gestaltung eines Antragsformulars hat mit dem Sachverhalt, der in einer Enzyklopädie dargestellt wird, kaum etwas zu tun. Jedenfalls nicht die Frage, ob dort akademische Grade eingetragen werden können. Das Thema gehört schlicht nicht hierher! Deshalb antworte ich Ihnen auch nicht dazu. Wenn Sie sich daran abarbeiten wollen, müssten Sie das in in allgemeiner Form erörtern. Ich verweise auf Abschnitt 4.1.2 unter Doktor. Ich habe viele Beiträge zu beamtenrechtlichen Themen bearbeitet und ärgere mich über das Ausufern vieler Artikel, weshalb ich auch Ihre Ergänzung wieder lösche.--Lexberlin (Diskussion) 13:31, 7. Okt. 2020 (CEST)
@Lexberlin: Ich bleibe beim WP-DU. Die bzw. das Antragsformular/e war/en und sind eine nicht ganz unwesentliche Petitesse im Thema Beihilfe. Dass das Thema "schlicht nicht hierher" gehöre, ist Deine Meinung - die ich nicht teile. Das "Ausufern" vieler Artikel mag nicht immer sinnvoll sein, ist aber oft die Folge präzisierender Ergänzungen, die über enge Betrachtungen des jeweiligen Themas hinausgehen können. (Bei Doktor 4.1.2 hatte ich durch meinen Hinweis auf das Karlsruher Urteil von 1957 zur Ausuferung beigetragen; ebenso bei Staatsanwalt mit dem Hinweis auf Beamtenstatus und Weisungsgebundenheit.) Das ist ja gerade die Stärke von WP, dass aus einem kleinen Anfangsartikel eine ausführliche und sinnvolle Ausführung entstehen kann - im Gegensatz zu früheren gedruckten und dadurch "in Stein gemeißelten" Enzyklopädien. Und unseren Ärger sollten wir nie gleich zum Maßstab machen - frühestens nach Ablauf einer Nacht!--Güwy (Diskussion) 18:45, 7. Okt. 2020 (CEST)
Das ist und bleibt ein allgemeines Thema und keine Besonderheit des Beihilferechts. Das aktuelle Formular der Einkommensteuererklärung, das fast jeder ausfüllt, enthält in Zeile 10 "Titel, akademischer Grad". In den Personalausweis darf der Doktorgrad immer noch eingetragen werden. Und wahrscheinlich gilt das für zahlreiche andere Formulare; ich habe allerdings keine Lust, hier eine Faktensammlung zu eröffnen, nur weil Sie das Thema, das mich nicht interessiert, an einer Stelle erörtern wollen, wo es nicht hingehört. Wollen Sie jetzt etwa noch die Antragsformulare aller Länder durchsehen? Denn der Bund ist hier ziemlich nebensächlich, weil er die wenigsten Beamten hat.--Lexberlin (Diskussion) 20:38, 7. Okt. 2020 (CEST)
@Lexberlin: Was Du beschreibst ist richtig und vielen Rechtdenkenden ein Ärgernis (siehe mein 2. Satz ganz oben). Weder Faktensammlung noch Erörterung waren von mir angedacht. Deshalb ein klares NEIN - und ich frage mich, wie Du mir aus meinen Worten heraus solch m.E. abstrusen Ideen unterstellen konntest.--Güwy (Diskussion) 14:26, 9. Okt. 2020 (CEST)