Ich weiß nun nicht, wie man das einarbeiten soll, aber eigentlich handelt es sich bei den Berghauser Matten nicht um ein echtes Naturschutzgebiet, sondern größtenteils um ein Schutzgebiet für eine historische Kulturlandschaft. Streuobstwiesen mit Kirschbäumen entstehen ja nicht von alleine. :-) --W-j-s (Diskussion) 00:25, 27. Mai 2013 (CEST)
Ich gehe davon aus, das die offizielle Definition durch des Regierungspräsidium ausreichend ist. Auch eine Kulturlandschaft kann in ihrer Ausprägung unter Naturschutz stehen, Naturschutz heißt ja nicht das der Originale Zustand (welcher denn vor 100, 1000, 10000, 100000 Jahren) geschützt wird.
http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_12/vo/3/3225.htm
- Zitat: "Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Ebringen, Wittnau und Sölden, Landkreis Breisgau - Hochschwarzwald, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Berghauser Matten«."
§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 150 ha. (2) Es umfaßt wesentliche Teile des ehemaligen Standortübungsplatzes Ebringen der französischen Streitkräfte sowie einige angrenzende Flächen in den Gewannen »Oberer Kienberg«, »Eisenhut«, »Langhard«, »Bergmatten« und »Gräblematten« der Gemarkungen Ebringen, Wittnau und Sölden mit den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken nach dem Stand vorn 15. November 1994. (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:5000 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Freiburg und beim Landratsamt Breisgau - Hochschwarzwald auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
--Jörgens.Mi Diskussion 08:03, 27. Mai 2013 (CEST)
Das meine ich nicht. Das NSG schützt die biologische Vielfalt einer Kulturlandschaft - das heißt, dass es permanenten menschlichen Eingreifens bedarf, den Landschaftszustand zu erhalten. Üblicherweise denkt man ja bei Natur an etwas, das ohne menschlichen Eingriff funktioniert. Das ist aber in den Naturschutzgebieten am Schönberg gerade nicht der Fall.
Was nun das Zitat mit der amtlichen Verordnung hier soll, erschließt sich mir hier in diesem Zusammenhang nicht. Es geht aus der Verordnung nicht einmal hervor, dass die Kulturlandschaft erhalten werden müsste. --W-j-s (Diskussion) 22:08, 27. Mai 2013 (CEST)
Aber es geht aus dem ersten Satz hervor, das diese Gelände und seine aktuelle Natur schützenswert ist. "wird zum Naturschutzgebiet erklärt." und Berghäuser Matten besteht aus nicht nur aus Kirschbäumen sondern aus Zitat "Neben Weidehängen, die auch heute noch von Schafen bestoßen werden, gehören außer den dominierenden Halbtrockenrasen und Streuobstflächen Glatthaferwiesen, Waldbereiche, Gebüsche, Grünland, einige Kleingewässer und Röhrichtbestände zum Schutzgebiet." http://www.ebringen.de/de/Lebenswert/Freizeit/Berghauser-Matten --Jörgens.Mi Diskussion 22:51, 27. Mai 2013 (CEST)
- Aus meinen Erfahrungen im Naturschutz besteht Mitteleuropa größtenteils aus Kulturlandschaft mit Ausnahme einiger unbewaldeter Felsköpfe mit Eiszeitrelikten und noch ein paar anderen Sachen. Das Zitat aus der Verordnung hilft da nicht viel weiter, die anderen Paragrafen schon. Unter §3 Schutzzweck wir genauer beschrieben was da "erhalten" werden soll, und unter §6 ist von "Schutz- und Pflegemaßnahmen" die Rede, die "in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung" festgeschrieben werden. Dazu gehört dann z.B. eine Biotopkartierung und konkrete Pflegemassnahmen für einzelne Bereiche, deren zeitliche Abfolge und ggf. sogar, ob sie Landwirte, Forstwirtschaft, Naturschutzvereine oder staatliche Pflegetrupps durchgeführt werden was dann wiederum vertraglich festgehalten werden kann. In der "Würdigung" http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_12/wuerdigung/3/3225.htm steht auch noch eine ganze Menge interessanter Fakten z.B. zu geschützten Arten und Landschaftstypen, die noch in den Artikel eingearbeitet werden können. Ergänzende Hintergrundliteratur ist unter http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_12/biblio/3/3225.htm angeführt. "Schutzgebiet für eine historische Kulturlandschaft" ist meines Wissens sachlich vielleicht nicht ganz falsch, jedoch als solches von den entspechend relevanten Behörden (noch) nicht als eigene Schutzkategorie definiert. Die von mir verlinkten Seiten "Würdigung" und "Bibliographie" gibt es für fast alle NSG in Ba-Wü und sind jeweils im zugehörigen Schutzgebiets-Steckbrief der LUBW-Datenbank verlinkt. --Vux (Diskussion) 23:59, 27. Mai 2013 (CEST)
- Sorry, ich habe mich missverständlich ausgedrückt: Es ist schon eine Naturschutzgebiet im Sinne der Definition, auch wenn eben eigentlich keine unberührte Natur, sondern eine historische Kulturlandschaft geschützt wird, die zum Erthalt anders als pure Natur eben der Pflege bedarf. --13:58, 29. Mai 2013 (CEST)