Diskussion:Beschränkte Erbenhaftung
Kann es sein, dass die Ausführungen im Artikel sich auf Recht außerhalb Deutschlands beziehen? In Deutschland spricht man nicht von Nachlassbeschränkung, sondern von Beschränkung der Haftung des Erben oder beschränkter Erbenhaftung (vgl. § 1975 BGB und die Überschrift vor diesem Paragrafen). Beschränkt wird nicht der Nachlass, sondern die Haftung. Siehe auch § 1990 BGB. --wau > 20:58, 3. Mai 2006 (CEST)
- Ja, das kann sein. Ich habe allerdings per google unter dem Begriff "Nachlassbeschränkung" die im Artikel beschriebene Regelung gefunden, dennoch ist es natürlich möglich, dass es in der Fachsprache anders genannt wird. Welche Bezeichnung nun korrekt oder angemessen ist, kann ich aber nicht beurteilen. - »ASM« 21:28, 3. Mai 2006 (CEST)
Ich habe das alte Lemma Nachlassbeschränkung mal auf beschraenkte Erbenhaftung verschoben und den Artikel etwas angepasst. --Archwizard 16:38, 20. Mai 2008 (CEST)
Die Erstellung eines Inventars führt nach dem geltenden deutschen Recht nicht ohne weiteres zu einer Beschränkung der Erbenhaftung! (findet man so in jedem Lehrbuch zum Erbrecht ) J. S., 14:08, 26. Juli 2008 (CEST)
Unterschied zur Auscchlagung des Erbes
BearbeitenHallo Fachleute! In den Ratgeberspalten der Zeitschriften wird immer empfohlen, das Erbe auszuschlagen. Unser Professor für Bürgerliches Recht verwies hingegen nur auf die beschänkte Erbenhaftung. Wo liegen denn nun die entscheidenden Unterschiede? Wschroedter (Diskussion) 14:05, 27. Aug. 2012 (CEST)