Diskussion:Betriebsrentenstärkungsgesetz

Letzter Kommentar: vor 10 Tagen von 2A02:2F4:4212:E400:1954:E00E:D6C4:388D in Abschnitt Gesetzentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt

POV-Anwandlungen

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Um es von vornherein klarzustellen: Das BRSG ist in politischer und (kollektiv-)arbeitsrechtlicher Hinsicht äußerst umstritten. Das ist sicherlich jedem Leser, wie Autoren bekannt und bewusst. Es wird aber wenig Sinn haben, den Artikel zu „torpedieren“, indem (unbelegte) Eigen- und Drittauffassungen in die hoffentlich einigermaßen neutral aufgebaute Abhandlung der Gesetzesänderungen einzupflegen. Es bedarf beispielsweise keines Schismas, wie der Aufteilung in 2 bAV-Welten - und das schon in der Einleitung! Zwar sind derartige Gedankengänge nachvollziehbar, aber ich möchte den Vorschlag unterbreiten, dass Einwendungen jedweder Art, wenn dann unter einem Lemma:Kritik gesammelt werden. Schon dabei wird auf ein Mindestmaß an Reliabilität zu achten sein. Ansinnen auf sachliche Verfeinerungen, Ergänzungen und Verdeutlichungen sind natürlich dabei nicht gemeint. Danke. --Stephan Klage (Diskussion) 09:46, 3. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

1.1.3 Wegfall der Doppelverbeitragung bei Betriebs-Riesterverträgen

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Dazu fehlt mir ein Hinweis, wo das im Gesetz usw. steht. --Sitacu (Diskussion) 16:25, 20. Aug. 2017 (CEST) Die Links funktionieren nicht. Kann das vielleicht daran liegen, das der Gesetzestext noch nicht bereitgestellt ist? --Sitacu (Diskussion) 16:56, 20. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Ja, so ist es. Hatte sie trotzdem schon mal verlinkt, weil sie zur gegebenen Zeit dann automatisch aufrufbar werden. Bzgl. des Punktes Doppelverbeitragung und weiterer Angelegenheiten werde ich in Bälde nachtragen, das wird immer wieder notwendig sein.--Stephan Klage (Diskussion) 17:45, 20. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Danke für die Antwort. Ist ja alles neu und braucht eben seine Zeit. --Sitacu (Diskussion) 01:45, 21. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Auswirkungen im Überblick

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Hier ein Link zu einem kurzen Informationsblatt über die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das Infoblatt wurde vom Deutschen Kompetenznetzwerk betriebliche Altersversorgung eG, kurz DKbAV, erstellt; siehe auch http://www.dkbav.de/.

--Soluvo (Diskussion) 22:15, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Guter Link. Trage ihn doch gerne ein. Ist schließlich Dein Beitrag. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 14:41, 16. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Die Auswirkung!! Bei meiner Betriebsrente von ca. 600 € mtl. bekomme ich jetzt mtl. 0,52 € mehr. Da kommt Freude auf!. Und jemand mit 60 € mtl. Betriebsrente bekommt nun mtl. 0,05 € mehr...Die werden idR bei seiner Bank oder Sparkasse mit der Postengebühr von € 0,25 ins Nirwana befördert! Ich glaube, da wird der Teufel mit Beelzebub ausgetrieben. mfG--Hopman44 (Diskussion) 20:10, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Es gibt schon Vorteile, @Hopman44. Die liegen eher bei den Anwärtern, nicht bei den Beziehern - da gebe ich Dir Recht: AG-Zuschuss, Erhöhung des steuerlichen Dotierungsrahmens und sonstige Kleinigkeiten, die für sich betrachtet, bestimmten Zielgruppen Erleichterungen verschaffen. Der Zustand ist etwas besser als zuvor. Dass in Deutschland zu steuerrechtlich relevanten Themen mal ein wirklich großer Wurf gelänge, glaubst Du ja hoffentlich nicht im Ernst? Deutschtypische verquaste Kleinarbeit - besser können wir es nicht. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 20:57, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Kleinarbeit, da gebe ich Dir auch Recht. Kurz vor meiner Pensionierung hatte ich noch 10 Monate einen Job im öffentl. Dienst. Zwangsweise wurde ich da noch in der betr. Rentenkasse angemeldet und da wurden vom AG und von mir ca. DM !! 3500,-- eingezahlt. Das machte am Ende eine Erhöhung meiner Betriebsrende von mtl. DM !! 4,-- (heute ca. 2 €) aus. Nun gut, der Solidaritätsgedanke spielt eine grosse Rolle! Um die DM 3500,--herauszubekommen, müßte ich ca. 150 Jahre alt werden...Naja, ich will mich nicht beschweren. Guten Abend--Hopman44 (Diskussion) 21:16, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Das ist aber ein Fall der gewöhnlichen „Steigerung“ kraft eines zusätzlich erworbenen Bruchteils eines Entgeltpunktes. Das hier in rede stehende BRSG hat darauf keinen Einfluss (Vorvergangenheit). Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 21:42, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Danke, das mit der Vorvergangenheit hatte ich schon mal in der Quarta auf dem Gymnasium, mehr oder weniger zwischen Akkusativ und Ablativ. Begriffen habe ich manches, aber nicht alles...(Quarta-Abitur). Und Bruchteile haben ja auch was für sich, zwei DM von 250 DM (mtl.) sind ja auch nach meiner Rechnung ein Bruchteil von 0,66...? mfG --Hopman44 (Diskussion) 22:17, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

In 2020 erworben, bedeutete dies: Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage: 38.220 €. Deine 3.500 DM umgerechnet in EURO: 1.789,52 EUR. Verhältnis zur Bezugsgröße: 0,0468. Faktorisiert mit dem aktuellen Rentenwert (bis 6/2020) von 33,05 € = 1,5475 €. In der Tat, reicht für zwei Brezeln extra im Monat. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 09:46, 25. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Danke Stephan, das ist ja phänomenal, wie Du das nachgerechnet hast! Habe gerade ein Brezel vertilgt. Da Du so gut drauf bist, mal eine andere Frage zur KV bei der betr. Rente, jetzt mit dem neuen Freibetrag von € 159,55. Wenn z.B. jemand drei verschiedene Betriebsrenten über diesem Satz hat, gilt der Freibetrag für alle drei oder nur für eine Betriebsrente? Und irgendwo habe ich mal gelesen, dass die Krankenkassen aufgrund noch fehlender EDV-Vernetzung noch mind. ein Jahr brauchen, um das hinzukriegen, allerdin gs mit Nachzahlung ab Jan. 2020. Da stellt sich mir eigentlich die Frage, gefordert sind doch in erster Linie die betr. Rentenstellen, die, natürlich um diesen Satz weniger in den großen Rententopf überweisen werden, natürlich für die bekannte Krankenkasse auch entsprechend weniger, wo dann die Kohle aus dem Topf wieder an die Krankenkassen weitergeleitet wird. Capito? Wo ist da für die Krankenkassen das große EDV-Problem? Da lacht mal wieder der Amtsschimmel!! Gruß--Hopman44 (Diskussion) 13:18, 25. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Der Freibetrag löst die Freigrenze dann ab, wenn die betriebliche Versorgung über der Bagatellgrenze liegt und die Freigrenze insoweit nicht mehr wirkt. Die betrieblichen Versorgungen werden addiert; der Freibetrag von € 159,55 bezieht sich auf das kumulierte betriebliche Ergebnis. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 23:36, 25. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Danke, Stephan, gilt also nur für eine Betriebsrente. Übrinx, hatte mal vor vielen Jahren einen alten, liebenswürdigen Arbeitskollegen Gerhard Klage. Schönen Sonntag noch!--Hopman44 (Diskussion) 12:24, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Wünsche ich Dir auch. Schauen wir mal, was sich in der Diskussion um Althusius noch ergibt ;-) LG --Stephan Klage (Diskussion) 12:51, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Doch noch etwas. Habe mir mal das o.g. dokument angesehen. Abitur braucht man mindestens! was sind DV, PK, PF, Zielrente, nicht UK, DZ, BV, TV(television??) usw usf?? Und meine 0,52 €+ mtl. entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Paragr. 229 Abs. 1 Satz 1Nr.. 5SGB 5. Noch Fragen? Dann lieber Althusius....--Hopman44 (Diskussion) 20:32, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag. Noch Fragen? Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 22:23, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Danke für die Erklärungen. Die Diskussion über Freibetrag hätte ich natürlich nicht hier stellen müssen, sondern das heißt ja anders, nämlich "Betriebsrentenfreibetragsgesetz". Darüber müßte bei WP noch ein neuer Artikel angelegt werden. Interessant wird es bei denen, die zwei Betriebsrenten haben, z.B. eine über 150€und eine über 60€. Da ist bei der 2. Rente noch ein Bettrag von 9,25 € KV-versicherungsfrrei. mfg--Hopman44 (Diskussion) 13:35, 27. Jan. 2020 (CET)Beantworten
So kann man das nicht sagen. Es gilt der Freibetrag und die überschießende Versorgung (nach Saldierung) wird kranken- und pflegeversicherungsrechtlich erfasst. ;-) Und ja, hier gehörte das natürlich nicht her. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 18:00, 28. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Steuerklasse 6

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Bei Arbeitnehmern, die nach Steuerklasse VI abgerechnet werden, sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang steuerpflichtig und nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/betriebliche-altersversorgung-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI726690.html

Bitte einbauen, danke! (nicht signierter Beitrag von E-yaha (Diskussion | Beiträge) 12:56, 27. Mär. 2020 (CET))Beantworten

Nö, ganz sicher nicht hier. Das ist kein Problem des BRSG. --Stephan Klage (Diskussion) 17:14, 27. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Kleine Betriebsrentenempfänger entlastet?

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Bin mir nicht sicher, St. Klage. Bis zu 1/20 zahlten (kleine) Betriebsrentner auch früher keine KV-Beiträge. Entlastet wurden eher die, die mit ihrer Betriebsrente über 1/20 der Bezugsgröße lagen. mfG--Hopman44 (Diskussion) 20:36, 28. Feb. 2021 (CET)Beantworten

… aber nur, wenn die Rentenleistungen unterhalb der Bagatellgrenze lagen. Diejenigen, die oberhalb der Bagatellgrenze lagen (da waren viele Klein-Rentner dabei), hatten die Konsequenzen der Freigrenze genauso zu tragen, wie diejenigen, die größere/große bAV-Renten vereinnahmten. Durch die Umwandlung in einen Freibetrag, sind sie nunmehr verhältnismäßig entlastet, sie haben mehr von ihrer Rente (Binnenbetrachtung). --Stephan Klage (Diskussion) 23:49, 28. Feb. 2021 (CET)Beantworten
okay, jedoch waren wohl die meisten Betriebsrentnerinnen! vom KV-Beitrag befreit, mit durchschnittlich nur € 141,-- mtl. Betriebsrente. Bei den Männern beträgt die wohl mtl. € 226,----Hopman44 (Diskussion) 08:23, 1. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Das sollen wohl statistische Durchschnittsrenten sein? Sollte das so sein, wird es bei den Mannesrenten doch geradezu augenscheinlich. Eine Freigrenze hätte die volle Rente sozialversicherungsrechtlich erfasst. Nunmehr werden knapp über 60 EUR der Sozialversicherung unterworfen. Die politische Entscheidung, die statistische Durchschnittswerte im Auge hat, führt zum erwünschten Ziel – die Entlastung geringfügigerer Betriebsrenten, zu viel um verschont zu bleiben, zu wenig, um auskömmlich zu leben.--Stephan Klage (Diskussion) 23:51, 1. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Das sind wohl die statistischen Durchschnittsbetriebsrenten. Die Freigrenze hatten wir doch schon vorher. Alle, die unter 1/20 Gesamt-Betriebsrente lagen, darunter wohl sicherlich fast 3/4 der Betriebsrentnerinnen, aber auch viele Rentner, waren bereits KV befreit.--Hopman44 (Diskussion) 10:18, 2. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Stell es Dir einfach entlang des statistischen Durchschnitts vor, alle Männer erhielten 226 EUR Betriebsrente. Dann erkennst Du den Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag, oder? Die Behandlung all dieser Rentner wäre 2019 eine ganz andere gewesen sie es seit 2020 ist. Und so „tickt“ der Gesetzgeber, er hält die statistische Gießkanne in der Hand. --Stephan Klage (Diskussion) 18:18, 2. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Danke, Stephan, der Unterschied ist mir schon klar! Die Freigrenze wurde einfach in einen Freibetrag umgewandelt. Dadurch wurden auch alle Rentner entlastet, die über der 1/20 Grenze liegen. Alle Betriebsrentner und Betriebsrentnerinnen, die immer schon unter 1/20 mit ihrer Betriebsrente lagen, haben schon vorher keinen KV-Beitrag zahlen müssen. Ich glaube, dass hat mit der statistischen Gießkanne weniger zu tun sondern mit dem Druck der Betriebsrentner, die es ungerecht fanden, dass sie ab 2004 mit dem vollen KV-Beitrag (100%) zur Kasse gebeten wurden anstatt wie bis vor 2004 "nur" mit dem halben KV-Beitrag (50%). Diesen Nachteil wollte/hat man mit der Umwandlung von Freigrenze in Freibetrag nicht ganz, aber zumindest ein wenig geglättet. Macht mtl. rd. 25 €nen aus. Nicht viel, aber der Mensch freut sich. Guten Abend und mfG--Hopman44 (Diskussion) 18:59, 2. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Genau, das alles hatten wir vor Monaten schon festgehalten. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 22:32, 2. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Gesetzentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt

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Die Bundesregierung hat am 11. Oktober 2024 dem Bundesrat den Gesetzentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt. https://assetphysics.com/anlv-aenderung-zu-5-infrastrukturquote-macht-immobilienquote-frei/ --2A02:2F4:4212:E400:1954:E00E:D6C4:388D 15:00, 12. Nov. 2024 (CET)Beantworten