Diskussion:Bundestagswahlrecht

Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Moebius0014 in Abschnitt Angebliche Weitergeltung der Grundmandatsklausel
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Sitzverteilung ab 2023: eine bundesweite Oberverteilung und mehrere parteiinterne Unterzuteilungen

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Bei "Oberverteilung" passt der Singular: es gibt nur eine, nämlich die bundesweite Oberverteilung aller zur Verfügung stehender Sitze an die zu berücksichtigenden Partien. Bei "Unterverteilung" passt der Singular nicht und es muss der Plural hin: "Unterverteilungen". Es müssen mehrere Unterverteilungen vorgenommen werden, nämlich eine für jede zu berücksichtigende Partei, die in mehreren Bundesländern antritt. Derzeit ist davon nur die CSU ausgenommen; da muss nichts parteiintern unterverteilt werden, weil sie nur in Bayern antritt. --Repp2 (Diskussion) 08:50, 18. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Zu deinen Änderungen:
Oberverteilung: „Nationale Minderheit“ ist keine alternative Zuteilungsbedingung, sondern eine Ausnahmeregelung. Im Gesetz werden die Parteien unter 5 % ausgeschlossen und anschließend die Parteien nationaler Minderheiten davon ausgenommen. Eine ausdrückliche Anerkennung als Partei einer nationalen Minderheit kennt das Bundestagswahlrecht nicht. Auch wegen der geringen Bedeutung des SSW auf Bundesebene (andere mögliche Anwendungsfälle gibt es praktisch nicht) ist es nicht sinnvoll, diese Ausnahmeregelung auf eine Stufe mit der 5%-Hürde zu heben.
Unterverteilung: Längere Formulierung, die eher für weniger Klarheit sorgt, auch wenn sie insoweit eine Verbesserung ist, dass sie ausdrücklich sagt, dass die Unterverteilung im Verhältnis der Zweitstimmen erfolgt. „Landesweite Zweitstimmen“ kann Verwirrung stiften: OMA-Lesern ist nicht unbedingt klar, dass bundeslandweit und nicht deutschlandweit gemeint ist. „Unterverteilung“ im Plural ist an sich vertretbar, verkompliziert aber die Formulierung und ist nicht konsequent, denn dann müsste man im nächsten Schritt auch „Zuteilungen der Sitze an die Bewerber“ schreiben. Deren Zahl ist noch deutlich größer.--FfD (Diskussion) 21:25, 18. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Zu deinen Rück-Änderunghen:
Oberverteilung: Wie Du richtig sagst, 5% und ANSCHLIEßEND nat. Minderheit. Mich stört an deinem Text, dass dieser Anschluss vom Grundmandatseinschub unterbrochen wird. Deshalb hatte ich den dritten Satz nach vorne gezogen und mit "oder" an den ersten angehängt. Jedenfalls sollte der Grundmandatseinschub nach hinten rücken oder sogar ganz weg (steht ja nicht mehr im Gesetz). Ist "alternative Sperrklausel" eine neue Wortschöpfung? In WP gibt es Grundmandatsklausel, aber nix mit alternative Sperrklausel.
Unterverteilung: Der Plural muss dahin weil wichtig. In §4(3) BWG steht ausdrücklich: "Für jede Partei ..." Es gibt eine SPD-Unterverteilung, eine CDU-Unterverteilung und für die anderen Parteien mit mehreren Landeslisten weitere UnterverteilungEN. Der Plural ist keine Verkomplizierung, sondern notwendig und sachlich geboten. Der Singular ist falsch. - Mir kommt es nicht auf meinen Formulierungsvorschlag an. Wenn dir was besseres einfällt, nimm deinen. Vielleicht bundesweit v. länderweit? - BTW: Was sind OMA-Leser? --Repp2 (Diskussion) 09:43, 19. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Oberverteilung: Dein Beitrag ist hier konfus, denn du ereiferst dich über TF, die du selbst eingefügt hast und von mir wieder gestrichen wurde. Du formuliertest so um:
630 Sitze werden […] unter den Parteien verteilt, die mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen bundesweit erreichen oder die als Partei einer nationalen Minderheit anerkannt sind.
Hier erscheint der Status „als Partei einer nationalen Minderheit anerkannt“ fälschlich als alternative Zuteilungsbedingung. Das Bundestagswahlrecht kennt sowieso keine ausdrückliche Anerkennung von Parteien nationaler Minderheiten. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, welche Parteien wahlvorschlagsberechtigt sind, dabei wird aber nicht festgestellt, welche Parteien eine nationale Minderheit vertreten. Zudem kann eine Partei mehrere nationale Minderheiten vertreten. Der SSW sieht sich selbst er Vertreter der Dänen und Friesen. Der Wegfall der Grundmandatsklausel ist eine politisch bedeutsame Änderung, während die Rolle des SSW im Bundestag marginal ist.
Unterverteilung: Aus der jetzigen Formulierung „Die einer Partei in der Oberverteilung zugewiesenen Sitze werden…“ ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Unterverteilung bei jeder Partei stattfindet, die Sitze bekommt. Deine Formulierung „Für jede zu berücksichtigende Partei werden die ihr in der Oberverteilung zugewiesenen Sitze…“ ist länger und komplizierter ohne Mehrwert. Zumindest theoretisch kann es auch vorkommen, dass nur eine Partei Sitze bekommt. So ganz konsequent ist der Plural ohnehin nicht, wie in meinem Letzten Beitrag geschrieben.--FfD (Diskussion) 23:09, 19. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Nochmal die freundliche Frage: Was sind OMA-Leser?
Hier ein Formulierungsvorschlag unter Berücksichtigung Deiner Kommentare und frei von konfuser Ereiferung:
  • Oberverteilung: 630 Sitze werden gemäß der von ihnen errungenen Zweitstimmen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren proportional unter den Parteien verteilt, die mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen bundesweit erreichen. Parteien nationaler Minderheiten sind von der Sperrklausel ausgenommen. Die Grundmandatsklausel von drei Direktmandaten entfällt.
  • Unterverteilungen: Für jede Partei werden die ihr in der Oberverteilung zugewiesenen Sitze nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf ihre Landeslisten verteilt proportional zu den auf die Landeslisten entfallenden Zweitstimmen.
Oberverteilung: Ich habe wieder gültige Zweitstimmen hineingeschmuggelt. Denn andernorts wird die Prozenthürde auf die abgegebenen Zweitstimmen bezogen: Bulgarien, Litauen, Lettland, Niederlande. (Ein unauffälliger Trick von Parlamentsparteien, die Hürde für die Konkurrenz etwas höher zu legen.) Ich halte es deshalb für wichtig, die Bezugsgesamtheit für die Prozente präzise festzulegen. Wenn du findest, das ist zuviel des Guten und an sowas würde hier eh keiner denken und sowieso steht es auch an anderer Stelle im Artikel, dann streich es wieder.
Unterzuteilungen: Für jede Partei... kommt aus dem BWG, und Du willst doch nahe am BWG bleiben.
Harmonie: Wenn Du Zuteilung der Sitze an die Bewerber für den harmonischen Abgleichheit ersetzen willst durch Sitzzuteilungen an die Bewerber, ginge das natürlich. Und wäre kürzer.
Zum SSW: Zitat aus https://www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2021/16_21_parteien-nationaler-minderheiten.html : Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, wurde der SSW für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom Bundeswahlausschuss als Partei nationaler Minderheiten im Sinne des Bundeswahlgesetzes anerkannt.--Repp2 (Diskussion) 10:45, 20. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Ich sehe nach wie vor den Änderungsbedarf nicht recht, "gültige" kann meintwegen rein (Aussage zu Niederlanden ist übrigens falsch). Wegfall Grundmandatsklausel und Sperrklauselbefreiung für nat. Minderheiten kann getauscht werden. Was die Unterverteilung angeht, unnötige Verkomplizierung des Satzes. Wortklaubereien aus dem Gesetz sind nicht zielführend, man könnte auch umgekehrt argumentieren, dass dort "Unterverteilung" im Singular steht. Es geht darum, möglichst knapp und verständlich die Rechtslage darzustellen, da braucht man nicht sklavisch beim Gesetzeswortlaut zu bleiben, man darf aber auch nicht kreativ werden. Ich habe das im Artikel unterschiedlich gehandhabt: Mal sehr nahe am Gesetzestext z. B. bei der Wahlberechtigung, weit davon weg bei den Zuteilungsverfahren 2013 bis 2023, weil der grauenhaft formulierte Gesetzestext den Lesern nicht zuzumutbar ist. Weder Bundeswahlgesetz noch Bundeswahlordnung sehen eine Feststellung als Partei einer nationalen Minderheit vor, der Bundeswahlausschuss ist zumindest nicht zu solch einer Feststellung verpflichtet.--FfD (Diskussion) 00:27, 22. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Nochmal die freundliche Frage: Was sind OMA-Leser? Google ist unergiebig. Und ChatGPT habe ich nicht bemüht, denn warum soll ich künstliche Intelligenz fragen, wenn ich menschliche Intelligenz fragen kann?
Bei "Oberverteilung" haben wir ja eine Version gefunden, die wir beiderseits tragen können. Vielen Dank, das freut mich. Willst Du sie einstellen oder soll ich? Würde ich natürlich ohne zu murren machen, aber ich habe den Eindruck, Du behälst die Seite lieber unter Deinen Fittichen (was bei der großen Seite ja Sinn macht).
Bei "Unterverteilungen" würde ich gerne weiter für eine Änderung werben. Beim BWahlLeiter füllt die Oberverteilung eine halbe Seite die Unterzuteilungen SECHS Seiten (S. 421 bzw. S. 422-427 in https://www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/cbceef6c-19ec-437b-a894-3611be8ae886/btw21_heft3.pdf). Während die Schlagworte "Oberverteilung" und "Unterverteilung" diesen seitenfüllenden Unterschied verdecken, weil sie mit gemeinsamem Singular einen Gleichlauf suggerieren, weist der unterscheidende Plural "UnterverteilungEN" mit einem Minimum an sprachlichem Aufwand auf diesen Unterschied hin. Dass im Gesetz selbst (Unterverteilung) als Singular am Satzende nachgeschoben wird, passt wegen des Bezugs auf "Für jede Partei..." am Satzanfang. Der Anfang "Für jede Partei..." ist neu und - weil treffend, nicht: weil sklavisch zu kopieren - auch geeignet für die WP-Darstellung. Ich stimme Dir voll zu, dass beim Zuteilungsverfahren 2013 bis 2023 der grauenhaft formulierte alte Gesetzestext den Lesern nicht zuzumutbar war. Dagegen ist der neue Gesetztestext ein Fortschritt. Warum diesen Fortschritt nicht in WP abbilden? Allerdings finde ich meinen obigen Formulierungsvorschlag ziemlich vollgepfroft mit Details. Vielleicht wären zwei Sätze (wie bei der Oberzuteilung) WP-freundlicher:
  • Unterverteilungen: Für jede Partei werden die ihr in der Oberverteilung zugewiesenen Sitze auf ihre Landeslisten verteilt. Jede dieser Verteilungen erfolgt nach dem Sainte-Laguë-Verfahren proportional zu den auf die Landeslisten der jeweiligen Partei entfallenden Zweitstimmen. --Repp2 (Diskussion) 10:12, 26. Mär. 2024 (CET)Beantworten
OMA=ohne mindeste Ahnung. Bei Oberverterteilung wirst du meinerseits nicht auf Widerstand stoßen, wenn du es so umformulierst, wie oben vorgeschlagen. Bei Unterverteilung sehe ich das, wie bereits gesagt, anders. Es ist schon jetzt vollkommen klar, dass eine Unterverteilung bei jeder Partei mit Sitzen stattfindet. Wenn man etwas ganz einfach formulieren kann, sollte man es auch tun.--FfD (Diskussion) 17:26, 29. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Danke für die OMA-Expansion, kannte ich nicht. - Beim Punkt "Oberverteilung" haben wir ja nun einen gemeinsamen Nenner gefunden. Danke auch dafür, freut mich. Ich setz ihn nachher ein. - Dagegen konkurrieren beim Punkt "Unterverteilung(en)" nach wie vor zwei Formulierungen:
  • (A) Unterverteilung: Die einer Partei in der Oberverteilung zugewiesenen Sitze werden nach Sainte-Laguë-Verfahren auf ihre Landeslisten verteilt proportional zu den auf sie entfallenden Zweitstimmen.
  • (B) Unterverteilungen: Für jede Partei werden die ihr in der Oberverteilung zugewiesenen Sitze auf ihre Landeslisten verteilt. Jede dieser Verteilungen erfolgt nach dem Sainte-Laguë-Verfahren proportional zu den auf die Landeslisten der jeweiligen Partei entfallenden Zweitstimmen.
Du bist für (A), ich für (B): Patt. Ich glaube mich zu erinnern, dass WP irgendwelche Rituale entwickelt hat, die zur Pattauflösung beitragen (können). Ich werde mich mal schlau machen und melde mich wieder. --Repp2 (Diskussion) 17:41, 31. Mär. 2024 (CEST)Beantworten
Erläutere bitte, warum die kompliziertere Formulierung nötig und mehr sein soll als eine Geschmacksänderung.--FfD (Diskussion) 22:09, 2. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
(B) bleibt näher an § 4 Abs. 2 BWG und betont den Singular-Plural-Unterschied zwischen einer Oberverteilung v. mehreren Unterverteilungen und weist auf den beträchtlichen Arbeitsaufwand hin, der für jede Partei (nicht nur für eine Partei) geleistet werden muss. Ich empfinde Formulierung (B) nicht als komplizierter, sondern als detaillierter. Diese Details müssen in dem langen Artikel nicht an allen Ecken und Enden wiederholt werden, aber einmal und vor allem im Abschnitt zur "Sitzverteilung ab 2023" halte ich sie für sachlich angebracht. --Repp2 (Diskussion) 09:46, 3. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Diesen „Singular-Plural-Unterschied“ betont das Gesetz nicht und benutzt „Unterverteilung“ nicht im Plural. Aber selbst wenn es anders wäre: Es ist vollkommen klar, dass bei jeder Partei mit Sitzen unterverteilt wird. Eine umständlichere und längere Formulierung ohne Mehrwert ist eher eine Verschlechterung. Theoretisch ist auch möglich, dass nur eine Partei Sitze bekommt. Das Argument „Arbeitsaufwand“ ist abwegig. Die Unterverteilung auszurechnen ist simpel (im Gegensatz zur Vorgängerregelung) und nicht aufwändig, in der Praxis erledigt das natürlich die Wahlsoftware. Es fällt auch nicht unbedingt auf, wenn das Programm falsch rechnet, siehe Landtagswahl in Hessen 2023 (der Landtag hat zwei Sitze mehr, als er nach dem Gesetz haben müsste).--FfD (Diskussion) 19:30, 5. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Hallo,
da ich um Äußerung gebeten wurde hier ein paar Worte von mir.
Ob im Artikel "Unterverteilung" oder "Unterverteilungen" steht halte ich für nicht wirklich wichtig. Sachlich passt die Mehrzahl sicher, stilistisch gefällt mir die Einzahl besser, ist aber sicher geschmackssache.
Bis zur letten Wahl gehören Sperrklausel und Grundmandate sachlich zusammen, da beides Möglichkeiten darstellen, bei der Sitzzuteilung berücksichtigt zu werden. Die Regel für nationale Minderheiten ist davon die Ausnahme. Da die Grundmandate nach der Reform entfallen sollen, könnte man sie am Ende nennen, da sie ja nicht mehr Teil des Gesetzes sind. Auch hier halte ich aber beide Formulierungen für brauchbar, sachlich richtig und einigermaßen gut verständlich sind meines Erachtens beide. -- Perrak (Disk) 18:16, 13. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

BVerfG-Verhandlung(en) ab heute

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Im Abschnitt Bundestagswahlrecht#Sitzverteilung ab 2023 steht, dass folgende Verfahren anhängig sind:

  • Anträge auf abstrakte Normenkontrolle
  • zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren
  • drei Organstreitverfahren

Nur bei letzterem steht, was beklagt wurde (Verletzung des Rechts zur Beratung im Gesetzgebungsverfahren). Könnte ein Kenner vielleicht ergänzen, gegen was sich die anderen Anträge / Verfahren richten? In den heutigen Medien steht nur vage, dass Union und Linke die Chancengleichheit verletzt sehen.

Außerdem wäre interessant, was das / die jetzige(n) Verfahren unterscheidet von der Klage, die 2023 gescheitert war, bzw. weswegen damals geklagt wurde. Beides muss man sich sonst mühsam aus den EN raussaugen. --Hlambert63 (Diskussion) 19:36, 23. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Habe das anhand der PM des BVerfG ergänzt. Länger sollte es hier aber wohl nicht werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:54, 5. Mai 2024 (CEST)Beantworten

CSU - Verschwinden alle Direktmandate?

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Auf Twitter und in Youtube Kommentaren werde ich belehrt, dass die CSU nicht betroffen sein wird, weil die CSU sowieso alle Direktmandate holt. In verschiedenen Zeitungsartikeln steht nun wieder das die CSU komplett aus dem Bundestag verschwinden würde wenn sie unter 5% fällt. Könnte man die Auswirkungen der Reform im Wiki Artikel genauer beschreiben?

Direktmandate: ... Im Wahlkreis führende Bewerber von Parteien erhalten dagegen möglicherweise keinen Sitz, wenn die Partei mehr Wahlkreise im Bundesland gewonnen hat, als ihr dort nach ihrem Zweitstimmenergebnis Sitze zustehen.

Also Zweitstimmenergebnis nach Abschneiden aller Anteile unter 5%? --178.25.175.107 17:06, 6. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Wenn eine Partei unter 5 % der Zweitstimmen bekommt, bekommt sie nach dem reformierten Wahlrecht keine Sitze im Bundestag. Steht auch unter Sperrklausel (den entsprechenden Paragrafen im Gesetz habe ich zum Nachlesen eben verlinkt). --Pistazienfresser (Diskussion) 17:21, 6. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Und unter Erststimme steht schon: "Der Bewerber mit den meisten Stimmen ist nicht mehr in jedem Fall gewählt. Scheitert eine Partei an der Sperrklausel, kann sie auch kein Direktmandat erhalten." --Pistazienfresser (Diskussion) 17:23, 6. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Können keine parteiunabhängigen Wahlkreisbewerber (mehr) in den BT gewählt werden? --77.0.151.243 18:46, 30. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Doch. Steht im Wikipediaartikel hier zweimal unter "Sitzverteilung ab 2023" bei "Einzelbewerber". Im Bundeswahlgesetz nachzulesen unter § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:56, 30. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Danke :) Ich hatte nur den Abschnitt zur 2023 Änderung gelesen.--178.25.175.107 17:34, 6. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Angebliche Weitergeltung der Grundmandatsklausel

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@Motzi Das BVerfG hat nicht die Weitergeltung einer bestimmten alten Gesetzesklausel beschlossen, sondern eine Übergangsregelung getroffen, die der alten Grundmandatsklausel entspricht. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:35, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

Siehe BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. 2 BvF 1/23 u. a., Tenor 4.: „Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.“ --Pistazienfresser (Diskussion) 18:38, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Da es nach dem neuen Wahlrecht keine Grundmandate mehr gibt, ist auch der Ausdruck Grundmandatsklausel für die Übergangsregelung irreführend. Das BVerfG benutzt dem Reformgesetzgeber folgend den Ausdruck "Wahlkreisklausel" (Rn. 275, 291 a. a. O.) --Pistazienfresser (Diskussion) 19:06, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Aber genau diesen Umstand beschreibt die Grundmandatsklausel oder? Dass z.B. drei Wahlkreise gewonnen und die Partei mit der Stärke ihres Zweitstimmenergebnis in den Bundestag einzieht. Da es die Grundmandatsklausel nicht mehr gibt, heißt sie nur nicht so. Entspricht aber dieser. Oder welche Unterschiede übersehe ich?
Bei der Tagesschau wurde es so formuliert.
"Bundesverfassungsgericht schafft Übergangslösung
Bis zur kommenden Bundestagswahl im September 2025 ist nicht mehr viel Zeit. Grundsätzlich soll ein Jahr vor einer Wahl feststehen, nach welchen Regeln gewählt wird. Deswegen hat das Gericht zur Sicherheit selbst eine Übergangsregel mit Bezug auf das Thema "Sperrklausel" angeordnet. Bis zu einer Neuregelung in diesem Punkt gilt die Fünf-Prozent-Hürde fort, und zwar kombiniert mit der Grundmandatsklausel; also dass eine Partei mit dem Ergebnis ihrer Zweitstimmen in den Bundestag einzieht, wenn sie drei Direktmandate gewonnen hat."
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wahlrechtsreform-bundesverfassungsgericht-104.html
"Bis zu einer Neuregelung in diesem Punkt gilt die Fünf-Prozent-Hürde fort, und zwar kombiniert mit der Grundmandatsklausel;" hat die Tagesschau wohl also falsch formuliert? Ansonsten gerne wieder zurückschrauben. Dachte nur es wäre so verständlicher, was die Grundmandatsklausel besagt. Aber wenn das zu mehr Verwirrung sorgt, bin ich auch einsichtig. --Motzi (Diskussion) 19:44, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Habe es in eine der Grundmandatsklausel entsprechende Regelung geändert. Ich hoffe, das ist so in Ordnung. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:42, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

Es gibt keine vollständige Rückkehr zur alten „Grundmandatsklausel“. Erstens bekommt der Führende im Wahlkreis nicht mehr in jedem Fall einen Sitz (wie von Pitazienfresser bereits gesagt), zweitens bekommen Parteien, die unter 5 % landen, aber in einem oder zwei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten, gar keinen Sitz, also anders als 2002 bei der PDS.--FfD (Diskussion) 23:45, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

Was passiert eigentlich, wenn a) ein Kandidat einer Partei zwar die meisten Erststimmen in einem Wahlkreis erhalten hat, b) seine Partei aber unter 5 % der Zweitstimmen im Bundesgebiet geblieben ist, allerdings c) im gesamten Bundesgebiet genau drei Kandidaten seiner Partei in ihren Wahlkreisen die meisten Erststimmen erreicht haben (also inkl. ihm) und d) seine Partei in seinem Bundesland und im gesamten Bundesgebiet dann doch so wenige Zweitstimmen erhalten hat, daß sie in seinem Bundesland keine Sitze per Ober- und Unterverteilung erhält? Zieht dann seine Partei ggf. aufgrund unter anderem seines Erststimmenergebnisses und entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, er selbst aber aufgrund der Direktmandatsregelung nicht? Oder hebelt die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in so einem Fall auch die Direktmandatsregelung aus und nicht nur die Fünf-Prozent-Klausel, so daß er auch selbst in den Bundestag einzieht?
Aktuell sitzt z.B. niemand aufgrund eines Wahlvorschlages des Bremer Landesverbandes der Partei für Die Linke im Bundestag, obwohl sie auch dort mit einer Landesliste und in beiden Wahlkreisen mit Direktkandidaten angetreten war. Und im nächsten Bundestag werden aufgrund der Abschaffung der Überhangmandate deutlich weniger Abgeordnete sitzen. Möglicherweise ist das skizzierte Szenario aber auch nur ein theoretisches ohne praktische Relevanz. VG --Fit (Diskussion) 01:16, 13. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWahlG bei der nächsten Wahl in einer veränderten Form gilt, während das Verfahren der Zweitstimmendeckung (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 BWahlG) vereinbar mit dem Grundgesetz ist und daher unverändert weiter gilt. Nach meinem Verständnis bedeutet das, dass eine Partei mit weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen, die aber in drei Wahlkreisen eine Erststimmenmehrheit erhalten hat, an der Sitzverteilung anhand ihres Zweitstimmenergebnisses teilnimmt, die Wahlkreisgewinner dieser Partei aber nur dann in den Bundestag einziehen, wenn ihre Sitze in dem betreffenden Bundesland durch Zweitstimmen gedeckt sind. Ein theoretisch denkbares Szenario wäre etwa, dass Die Linke in Berlin in drei Wahlkreisen die Erststimmenmehrheit gewinnt (während sie bundesweit unter 5 % bleibt), ihr nach dem Zweitstimmenergebnis aber nur zwei Sitze in Berlin zustehen. In dem Fall würde Die Linke zwar durch die drei Berliner Wahlkreissieger in den Bundestag anhand ihres Zweitstimmenergebnisses einziehen, aber derjenige Wahlkreissieger mit dem schlechtesten Erststimmenergebnis würde selbst nicht in den Bundestag kommen. --Moebius0014 (Diskussion) 15:58, 17. Nov. 2024 (CET)Beantworten