Diskussion:Einigungsmangel

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 82.83.93.108 in Abschnitt Anwendungsbereich

Widerspruch zwischen erstem und drittem Satz

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schnipp ---------

Anwendungsbereich

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Es ist herrschende Meinung, dass die §§ 154, 155 BGB nicht auf Einigungsmängel über essentialia negotii (z. B. Kaufpreis und Kaufsache) anzuwenden sind, sondern nur auf accidentalia negotii (Nebenabreden). Sinn ist es, dass ein Vertrag nicht wegen eines versteckten Dissenses über unwichtige Nebenpunkte scheitern soll. Ist man sich jedoch über die Kernpunkte uneinig, so soll kein Vertrag zustande kommen.


schnapp ---------

Hier sollte sich lieber ein Jurist Gedanken machen. M.E. liegt der Einigungsmangel nur dann vor, wenn er sich eben auf die Hauptsache bezieht und nicht auf eine Nebenabrede...

chris (nicht signierter Beitrag von 82.83.93.108 (Diskussion | Beiträge) 17:56, 23. Mär. 2010 (CET)) Beantworten