Nicht zu vergessen, den Ford Explorer... Sansculotte 00:42, 8. Okt 2003 (CEST)

Bei Markenstreitigkeiten wurde geklärt, dass das Wort älter im Dt vorhanden ist als man glaubt, und schon früh im manchem dt. Wörterbuch stand! --'~'

Siehe hierzu: Diskussion:Bundespatentgericht



Gegendarstellungsanspruch

Also allein deswegen, dass man den Text: "... Bezeichnung für einen komplexen markenrechtlichen Rechtsstreit aus dem Jahr 2000 um die Marke Explorer, der zwischen Stefan Münz und der Fima Symicron, vertreten durch Günter Freiherr von Gravenreuth geführt wurde" richtig gestellt hat, entfällt nicht mein Gegendarstellungsanspruch aufgrund § 14 MDStV

Gegendarstellung

(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

Mal sehen was die Amis sagen .... Mit freundlichen Grüßen


Günter Frhr.v.Gravenreuth

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