Diskussion:Fahrradbeleuchtung/Archiv
Fehler im Kapitel Anschluss und Verkabelung?
Im Kapitel Anschluss und Verkabelung steht: "Dabei gilt die Verbindung von Steckverbindungen mit angecrimpten Steckern (4 bzw. 6,8 Millimeter) als sehr zuverlässig."
Die üblichen Flachsteckhülsen bei Fahrradbeleuchtung haben meiner Erfahrung nach jedoch eine Breite von 2,8 mm und nicht 4 oder 6,8 mm. Um exakt zu sein, ich bestelle immer den Typ "Flachsteckhülse 2,8x0,5mm, Rot" (Rot steht für den Kabelquerschnitt 0,5 bis 1,5 mm2), dann passt es auch wirklich. --Cabfdb (Diskussion) 17:00, 17. Nov. 2019 (CET)
- Stimmt das ist Unfug. Ich ändere das gleich.--AKK (Diskussion) 10:13, 28. Jan. 2020 (CET)
- Hab das Edit abgebrochen, weil der ganze Absatz Blabla und Howto ist. Da muss viel mehr korrigiert werden.--AKK (Diskussion) 10:34, 28. Jan. 2020 (CET)
- Erledigt!--AKK (Diskussion) 13:58, 29. Jan. 2020 (CET)
- Hab das Edit abgebrochen, weil der ganze Absatz Blabla und Howto ist. Da muss viel mehr korrigiert werden.--AKK (Diskussion) 10:34, 28. Jan. 2020 (CET)
Üblicherweise 6 Volt?
- Hierher verschoben aus Benutzerdiskussionsseite, damit Zusammenhang für andere gewahrt bleibt
Sorry, aber ich verstehe die Rückgängigmachung https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fahrradbeleuchtung&type=revision&diff=206250260&oldid=206249229 nicht. Denn Akku- und Batterieleuchten arbeiten gerade NICHT üblicherweise mit 6 Volt. Üblich sind Lithium-Enzelzellen mit 3,7 Volt oder unterschiedliche Kombinationen aus mehreren Primärzellen, die nur dann 6 Volt Nennspannung haben, wenn mit vier Zellen arbeiten. Bis 2017 stand in dem entsprechenden Paragraphen tatsächlich als verpflichtend 6 oder 12 Volt. Dieser Passus wurde durch "Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein ...". Das bezieht sich auf ALLE lichttechnischen Einrichtungen und nicht nur auf die, die "üblicherweise" mit einem Dynamo betrieben werden. Hier ging es aber um die abnehmbaren mit integrierten Energiequellen, die eben nicht "üblicherweise" mit 6 Volt betrieben werden und das (zum Glück) seit 2017 auch nicht mehr müssen. Insofern war meine Korrektur durchaus berechtigt und gut begründet. Die Rückgängigmachung hingegen nicht. --AKK (Diskussion) 16:43, 11. Dez. 2020 (CET)
- Nach den TA zu § 22a dürfen Prüfzeichen nur für 6 oder 12 V Fahrradbeleuchtung vergeben werden. (siehe dazu Fahrradbeleuchtung#Deutschland 2. Absatz). Beleuchtungen ohne Prüfzeichen (z.B. oder gefälschten aus Fernost) sind in Deutschland verboten. Ich gehe davon aus, wenn zugelassene (mit gültigen Prüfzeichen) Beleuchtungen mit anderer Primärspannung von Akkus arbeiten, dieses mit Spannungsanpassungsschaltungen lösen (z. B. Spannungsvervielfacher, Zehnerdioden o.ä). 12 V Beleuchtungen ist noch immer selten, habe diese bisher nur bei einigen E-Fahrrädern gesehen. Also ist 6 V immer noch üblich. --Wiki1939 (Diskussion) 17:15, 11. Dez. 2020 (CET)
- Das ist veraltet. § 22a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde aufgehoben: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34151.htm https://www.buzer.de/gesetz/10147/a176029.htm
- Es sind also auch Beleuchtungen mit anderen Nennspannungen zulässig und zulassungsfähig und vor allem: üblich! Die Einschränkungen 6 bzw. 12 Volt sind seit 2017 obsolet. Die technischen Details, wie intern die Nennspannung beispielsweise eines Lithium-Akkus oder von zwei Primärzellen an das Leuchtmittel angepasst werden, sind irrelevant. Der §67 StVZO ist deutlich pragmatischer geworden. Mit Sicherheit sind die Zulassungszeichen des mit zwei Alkaline-Zellen betriebenen Rücklichts eines deutschen Markenherstellers keine Fälschungen! --AKK (Diskussion) 18:03, 11. Dez. 2020 (CET)
- "§ 22a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde aufgehoben" Das stimmt schon mal nicht, nur die Fassung vom 26.04.2012 wurde aufgehoben (Das steht auch so in deinen angegebenen Quellen!). Er wurde neu gefasst, z. Z. gilt Fassung vom 26.11.2019 BGBl. I S. 2015. --Wiki1939 (Diskussion) 12:39, 12. Dez. 2020 (CET)
- Die Rückgängigmachung hatte ich deshalb ausgeführt, da du vor allem die Aussage gelöscht hast, dass Batteriebeleuchtungen Gleichstrom bzw. -spannung an die Leuchten abgeben. Mir persönlich sind keine Batterie/Akku-Fahrradstromversorgungen mit Wechselrichter bekannt! Jene Stromversorgungen "Batteriekästen" die anstelle des Dynamos angebaut werden, haben auch üblicherweise 6 Volt damit die fest verdrahteten Fahrradleuchten weiter benutzt werden können. Zitat aus STVZO "Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein ...". "üblicherweise" bedeutet nicht, dass es auch Stromversorgungseinheiten anderen Spannungen gibt! Habe deshalb in dem von dir als falsch bemängelten Satz jetzt nur "6V" gelöscht aber "Gleichstrom" gelassen. --Wiki1939 (Diskussion) 18:28, 13. Dez. 2020 (CET)
- Meine Löschung der Textpassage bezog sich auf die Einschränkung der Spannung. Nicht darauf, dass es mit Gleichspannung betrieben wird. Die Gleichspannung ist trivial, stört aber auch nicht. --AKK (Diskussion) 09:09, 14. Dez. 2020 (CET)
- Es ging die ganze Zeit nur um die Einschränkung des Spannungswerts. Was Dir übrigens von Anfang an selbst klar gewesen sein muss. Schließlich hast Du den Revert selbst mit "aber "üblicherweise" ist immer noch 6V" begründet.--AKK (Diskussion) 09:58, 14. Dez. 2020 (CET)
- Nochmal: Unterlasse persönliche Angriffe! (dein 2. und 3. Satz). Selbst studierter Psychoanalytiker kann ohne persönlichen Kontakt nie Gedankengänge eines anderen erraten. dieser würde auch in einem solchen Fall den Anderen nicht verbal angreifen.
Bleibe bei sachlichen Meinungen zum Artikelinhalt. Ich habe dich hier nirgends persönlich angegriffen! Wie man im Versionsgeschichte der Artikelseite verfolgen kann, habe ich stetig die hier vorgebrachte schlüssige sachliche Information eingearbeitet. --Wiki1939 (Diskussion 15:11, 14. Dez. 2020 (CET)- Was hat denn der Psychoanalytiker damit zu tun? Das war nur ein dezenter Hinweis darauf, dass sich das von Anfang an nur auf den Spannungswert bezog. Und das kann man in diesem Thread ganz oben nachlesen. Die Motivation, das zu ignorieren, interessiert mich übrigens nicht. --AKK (Diskussion) 21:00, 18. Dez. 2020 (CET)
- Nochmal: Unterlasse persönliche Angriffe! (dein 2. und 3. Satz). Selbst studierter Psychoanalytiker kann ohne persönlichen Kontakt nie Gedankengänge eines anderen erraten. dieser würde auch in einem solchen Fall den Anderen nicht verbal angreifen.
Üblicherweise 6 Volt? (II)
Sorry, aber ich verstehe die Rückgängigmachung https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fahrradbeleuchtung&type=revision&diff=206250260&oldid=206249229 nicht. Denn Akku- und Batterieleuchten arbeiten gerade NICHT üblicherweise mit 6 Volt. Üblich sind Lithium-Enzelzellen mit 3,7 Volt oder unterschiedliche Kombinationen aus mehreren Primärzellen, die nur dann 6 Volt Nennspannung haben, wenn mit sie vier (Primär-)Zellen arbeiten. Bis 2017 stand in dem entsprechenden Paragraphen tatsächlich als verpflichtend 6 Volt. Dieser Passus wurde durch "Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein ..." ersetzt. Das bezieht sich auf ALLE lichttechnischen Einrichtungen und nicht nur auf die, die "üblicherweise" mit einem Dynamo betrieben werden. Hier ging es aber um die abnehmbaren mit integrierten Energiequellen, die eben nicht "üblicherweise" mit 6 Volt betrieben werden und das (zum Glück) seit 2017 auch nicht mehr müssen. Insofern war meine Korrektur durchaus berechtigt und gut begründet. Die Rückgängigmachung hingegen nicht.--AKK (Diskussion) 16:53, 11. Dez. 2020 (CET)
- Nach den TA zu § 22a dürfen Prüfzeichen nur für 6 oder 12 V Fahrradbeleuchtung vergeben werden. (siehe dazu Fahrradbeleuchtung#Deutschland 2. Absatz). Bisher stand die Spannung sowohl in der StZO als auch in den TA (zur Prüfzeichenvergabe), jetzt wurde die explizite Spannungsangabe aus der STVO gestrichen und nur festgelegt, dass nicht z.B. 12V-Stromversorgung mit 6V-Lampen kombiniert werden darf . Beleuchtungen ohne Prüfzeichen (z.B. oder gefälschten aus Fernost) sind in Deutschland verboten. Ich gehe davon aus, wenn zugelassene (mit gültigen Prüfzeichen) Beleuchtungen mit anderer Primärspannung von Akkus arbeiten, dieses mit Spannungsanpassungsschaltungen lösen (z. B. Spannungsvervielfacher, Zehnerdioden o.ä.). 12 V Beleuchtungen ist noch immer selten, habe diese bisher nur bei einigen E-Fahrrädern gesehen. Also ist 6 V immer noch üblich. --Wiki1939 (Diskussion) 17:23, 11. Dez. 2020 (CET)
- Die TA zu §22a wurde aufgehoben. Siehe Details auf #Üblicherweise 6 Volt?. --AKK (Diskussion) 18:11, 11. Dez. 2020 (CET)
- Bitte ergänze die Quelle, dass es keine Prüfverfahren und allgemeinen Anforderungen für die Prüfzeichenvergabe mehr gibt! Ist für mich völlig unverständlich und bedarf in jeden Fall einer amtlichen Quelle. --Wiki1939 (Diskussion) 12:28, 12. Dez. 2020 (CET)
- Das war missverständlich. Natürlich gibt es §22a noch. Da die Novelle des §67 vom gleichen Datum ist wie die vorherige Fassung von §22a, ist anzunehmen, dass die TA zu §22a kompatibel dazu ist. Die verlinkten Quellen zur TA in diesem Artikel sind jedenfalls hoffnungslos veraltet. An die aktuelle TA kommt man nur gegen viel Geld. Mir liegt sie nicht vor und Dir anscheinend auch nicht. Ich würde die Quellen beide aus dem Artikel entfernen wollen und mich nur noch auf §67 beziehen. Das andere sind m.E. zu viele Details. Und selbst, wenn die aktuell gültige TA dem Inhalt von §67 widerspräche, würde ich das ignorieren, denn es ist anzunehmen, dass eher die TA angepasst werden würde.--AKK (Diskussion) 14:04, 12. Dez. 2020 (CET)
- Es gibt außer STVZO §22a auch die Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung (TA) noch! Darin sind in erster Linie die Prüfbedingungen und und Vorschriften für die Ingenieure (welche die Prüfzeichen vergeben) festgelegt , weniger für die Verbraucher und deshalb kostenpflichtig. Solange man nicht aus zweifelhaften Quellen einkauft, sollte sich der Verbraucher und die Dienstleister auf das vorhandene Prüfzeichen verlassen. Im Gegensatz zur TA ist die STVO und STVZO erstrangig vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Die Polizei prüft auch nur ob auf den in STVZO §22a genannten Einrichtungen ein vorschriftsmäßiges Prüfzeichen vorhanden ist.
Die TA wurden bisher nicht gleichzeitig mit der STVZO geändert. Mir ist eine Änderung nach Mai 2005 nicht bekannt, welche auch in dieser Fassung nicht widersprüchlich (also kompatibel) zur aktuellen STVZO ist. (STVZO: "..Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.." widerspricht nicht TA 2005 6V oder 12V) Da wir beide nicht wissen ob/wann/wie die TA geändert wurde, sollten diese Quellen weiter enthalten bleiben. Persönliche Annahmen sollten nicht Basis von Artikeln sein! --Wiki1939 (Diskussion) 15:38, 12. Dez. 2020 (CET)- Beim KBA findet man ein Dokument "fahrradbeleuchtung_rev_1_201802.pdf", das den Herstellern "Hinweise zur Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung (Scheinwerfer und Schlussleuchten)" gibt. Dort findet sich z.B. der Hinweis: "‐ Ein Spannungsbereich darf angegeben werden, wenn alle entsprechenden Prüfungen vollständig durchgeführt wurden. [z.B. ein Scheinwerfer mit einer Nennspannung von 6V der bei 4,8V, 6,0V und 48,0V geprüft und die Spannungsbereiche dazwischen berücksichtigt wurden ‐> Angabe: 6V (4,8V ‐ 48V)]". Das würde da kaum so stehen, wenn die aktuelle TA nur 6 und 12 Volt zuließe. Und wie schon angedeutet: Ich besitze selbst Fahrradbeleuchtung (Akku, Batterie), die zugelassen ist und mit anderen Spannungen als 6 bzw. 12 V betrieben wird. Selbst, wenn die TA das noch so vorschreibt (was ich nicht glaube!), ist die gängige Praxis eine andere und deutlich liberaler. --AKK (Diskussion) 16:01, 12. Dez. 2020 (CET)
- Nachtrag: https://www.bumm.de/de/detail/busch-muller-informiert-neue-vorschriften-fur-fahrrader-und-e-bikes.html (die müssen es wissen!)--AKK (Diskussion) 16:27, 12. Dez. 2020 (CET)
- Kann alles sein, ich behaupte nichts Gegenteiliges. Aber ich bin hier gegen Änderungen ohne Quellen und nur auf Basis von Vermutungen.
Obwohl es hier nicht gern gesehen wird, werde ich für dich die wichtigsten Aussagen hier in dieser Diskussion nochmals nachträglich FETT hervorheben.
Zum deinem Nachtrag, bumm.de ist eine Händlerwebseite und hier eigentlich nicht als Referenz in Wikipedia zugelassen!
Ich glaube auch dass das Thema jetzt hier genügend behandelt wurde und möchte es damit abschließen. --Wiki1939 (Diskussion) 16:49, 12. Dez. 2020 (CET)- Das sollte keine Quelle werden, sondern war nur als Hinweis gedacht. BUMM ist kein Händler, sondern m.W. der größte deutsche Hersteller von Fahrradbeleuchtungen. Ich werde die bei Gelegenheit anschreiben und um ein Statement zum Thema bitten. Vielleicht bekommt man heraus, ob es eine aktuellere TA gibt und was ungefähr der Inhalt ist.--AKK (Diskussion) 18:42, 12. Dez. 2020 (CET)
- Und - ganz ketzerisch gefragt: Hast Du nicht erst die ganzen m.E. widersprüchlichen Informationen, die auf einer zweifelhaften Quellenlage basieren, in den Artikel gebaut? Die gängige Praxis ist definitiv anders und §67 StVZO lässt mehr Freiräume. Da muss man sich nur mal im Fachhandel umschauen.--AKK (Diskussion) 19:55, 12. Dez. 2020 (CET)
- Du solltest es unterlasse persönlich zu werden. Ich schließe aus deiner Kommunikation, dass dir wenig an konstruktiver sachlicher Kommunikation liegt. Wenn du Fehler findest, darfst du sie gerne mit in Wikipedia zugelassenen Quellenangaben korrigieren. Dazu dient diese Plattform schließlich. Auch solche Bemerkungen wie "die müssen es wissen!" sind völlig unangebracht. --Wiki1939 (Diskussion) 17:12, 13. Dez. 2020 (CET)
- Falls ich mich im Ton vergriffen haben sollte, bitte ich um Verzeihung. Zurück zum Thema: Wenn ich etwas lösche, dessen Quellenangabe zweifelhaft ist, das inhaltlich falsch ist, muss ich das nicht belegen. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Du musst die Behauptungen belegen. Anderen Edits fehlen übrigens auch die Belege: Diese externen Akkus kenne ich nur als Eigenbauten. Eine eigene Recherche brachte keine Ergebnisse im Handel. Dass für Beleuchtungen bei E-Bikes 6 oder 12 Volt extra erzeugt wird, wäre mir neu. Dafür gibt es extra Scheinwerfer mit Weitbereichseingang, die die Spannung des Antriebsakkus direkt vertragen. Wieso hast Du die Zusammenfassung als neuen Abschnitt umformatiert? Das war von mir beabsichtigt, dass es ein Teil dieses Abschnitts ist.--AKK (Diskussion) 09:09, 14. Dez. 2020 (CET)
- Auch persönliche "Zusammenfassungen" in Diskussionen gehören auch in den Diskussionsfluss, es würde sonst nicht zu den letzten Beiträgen der entsprechenden Überschrift und besonders zum Eröffnungsbeitrag passen. Auch würden dies den Beitragsfluss dominieren und von den Lesern nicht auf Anhieb zu Erkennen sein zu welchem Diskussionsstand diese "Zusammenfassung" der Beiträge aller Autoren zuzuordnen ist. --Wiki1939 (Diskussion) 11:38, 14. Dez. 2020 (CET)
- Das verstehe ich nicht. Ich finde es durch das Auseinanderreißen von Hauptteil dieser Diskussion und meiner persönlichen Zusammenfassung insgesamt unübersichtlicher (und nicht nur ich). Soweit ich weiß ist es auch nicht üblich, fremde Diskussionsbeiträge zu verändern. Die veränderte Überschrift anfangs fand ich noch OK, das hier nicht mehr. --AKK (Diskussion) 18:30, 15. Dez. 2020 (CET)
- Auch persönliche "Zusammenfassungen" in Diskussionen gehören auch in den Diskussionsfluss, es würde sonst nicht zu den letzten Beiträgen der entsprechenden Überschrift und besonders zum Eröffnungsbeitrag passen. Auch würden dies den Beitragsfluss dominieren und von den Lesern nicht auf Anhieb zu Erkennen sein zu welchem Diskussionsstand diese "Zusammenfassung" der Beiträge aller Autoren zuzuordnen ist. --Wiki1939 (Diskussion) 11:38, 14. Dez. 2020 (CET)
- Falls ich mich im Ton vergriffen haben sollte, bitte ich um Verzeihung. Zurück zum Thema: Wenn ich etwas lösche, dessen Quellenangabe zweifelhaft ist, das inhaltlich falsch ist, muss ich das nicht belegen. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Du musst die Behauptungen belegen. Anderen Edits fehlen übrigens auch die Belege: Diese externen Akkus kenne ich nur als Eigenbauten. Eine eigene Recherche brachte keine Ergebnisse im Handel. Dass für Beleuchtungen bei E-Bikes 6 oder 12 Volt extra erzeugt wird, wäre mir neu. Dafür gibt es extra Scheinwerfer mit Weitbereichseingang, die die Spannung des Antriebsakkus direkt vertragen. Wieso hast Du die Zusammenfassung als neuen Abschnitt umformatiert? Das war von mir beabsichtigt, dass es ein Teil dieses Abschnitts ist.--AKK (Diskussion) 09:09, 14. Dez. 2020 (CET)
- Du solltest es unterlasse persönlich zu werden. Ich schließe aus deiner Kommunikation, dass dir wenig an konstruktiver sachlicher Kommunikation liegt. Wenn du Fehler findest, darfst du sie gerne mit in Wikipedia zugelassenen Quellenangaben korrigieren. Dazu dient diese Plattform schließlich. Auch solche Bemerkungen wie "die müssen es wissen!" sind völlig unangebracht. --Wiki1939 (Diskussion) 17:12, 13. Dez. 2020 (CET)
- Kann alles sein, ich behaupte nichts Gegenteiliges. Aber ich bin hier gegen Änderungen ohne Quellen und nur auf Basis von Vermutungen.
- Es gibt außer STVZO §22a auch die Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung (TA) noch! Darin sind in erster Linie die Prüfbedingungen und und Vorschriften für die Ingenieure (welche die Prüfzeichen vergeben) festgelegt , weniger für die Verbraucher und deshalb kostenpflichtig. Solange man nicht aus zweifelhaften Quellen einkauft, sollte sich der Verbraucher und die Dienstleister auf das vorhandene Prüfzeichen verlassen. Im Gegensatz zur TA ist die STVO und STVZO erstrangig vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Die Polizei prüft auch nur ob auf den in STVZO §22a genannten Einrichtungen ein vorschriftsmäßiges Prüfzeichen vorhanden ist.
- Das war missverständlich. Natürlich gibt es §22a noch. Da die Novelle des §67 vom gleichen Datum ist wie die vorherige Fassung von §22a, ist anzunehmen, dass die TA zu §22a kompatibel dazu ist. Die verlinkten Quellen zur TA in diesem Artikel sind jedenfalls hoffnungslos veraltet. An die aktuelle TA kommt man nur gegen viel Geld. Mir liegt sie nicht vor und Dir anscheinend auch nicht. Ich würde die Quellen beide aus dem Artikel entfernen wollen und mich nur noch auf §67 beziehen. Das andere sind m.E. zu viele Details. Und selbst, wenn die aktuell gültige TA dem Inhalt von §67 widerspräche, würde ich das ignorieren, denn es ist anzunehmen, dass eher die TA angepasst werden würde.--AKK (Diskussion) 14:04, 12. Dez. 2020 (CET)
- Bitte ergänze die Quelle, dass es keine Prüfverfahren und allgemeinen Anforderungen für die Prüfzeichenvergabe mehr gibt! Ist für mich völlig unverständlich und bedarf in jeden Fall einer amtlichen Quelle. --Wiki1939 (Diskussion) 12:28, 12. Dez. 2020 (CET)
- Die TA zu §22a wurde aufgehoben. Siehe Details auf #Üblicherweise 6 Volt?. --AKK (Diskussion) 18:11, 11. Dez. 2020 (CET)
Aktuelle StVZO §67, Stand Okt. 2013, änderungsbedürftig
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_67.php
Im Absatz (1) wird ab sofort Akkustromversorgung allgemein erlaubt, die Dynamopflicht ist aufgehoben.
Zitat: ... oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
Die neuerdings beim Verfassen von Gesetzen übliche Schlamperei findet sich dann in Absatz (2), die jetzt zugelassene Akkubeleuchtung muß fest montiert sein.
Zitat: Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Dies war so nicht gewollt sondern blieb einfach so stehen. --213.188.126.75 18:52, 23. Okt. 2013 (CEST)
Ich habe den Absatz bezüglich Akkumulatoren betriebene Beleuchtung entfernt, da die Aussage so nicht ganz richtig ist. Wieso, schrieb der User über mir bereits.
In § 67 Abs. 2 S. 3 StVZO heißt es:
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Dies ist zwar schlichtweg ein Formfehler in der Gesetzesänderung, aber solange er nicht geändert wurde, sind abnehmbare Batterie betriebene Lichter weiterhin de jure illegal. --31.19.154.227 11:00, 29. Dez. 2013 (CET)
- Moin! Der entfernte Absatz ist valide belegt; die Aussage lässt sich problemlos mit zig weiteren verlässlichen Informationsquellen wie Stiftung Warentest belegen. Auch lässt sich belegen, dass es „Irritationen“ „bei den Details der neuen Regelung gibt“ ([1]). Letzteres bitte aus zuverlässigen Quellen ergänzen und nicht abermals die belegte Passage auch entgg. des Grundsatzes von WP:TF entfernen, danke. --GUMPi (Diskussion) 15:39, 29. Dez. 2013 (CET)
Ein Fehrnsehbericht des WDR ein Beleg? Für's Forum der Bildzeitung vllt geeignet. Bitte das hier lesen und verstehen. http://www.bundesrat.de/cln_330/nn_8396/SharedDocs/Drucksachen/2013/0401-500/445-13_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/445-13%28B%29.pdf
Sog. Batteriebetriebene Lichter dürfen nur exakt 6 V haben und müssen fest montiert sein. Das sie fest montiert sein müssen ist im originalen Paragraphen nachzulesen. Wie man dem verlinkten Beschluss entnehmen kann, wurde das nicht novelliert. De jure ist also noch die alte regelung in Kraft. Daran ändert auch dieser Fernsehbericht nichts. Es ist wie bereits erwähnt ein kleiner Schönheitsfehler aufgrund dessen es auch eine Petition für eine erneute Novellierung des Paragraphen gibt. https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2013/_08/_18/Petition_45138/forum/Beitrag_279644.$$$.batchsize.10.tab.1.html Und solange dieses nicht geändert wird, ist die alte Regelung (feste Montage) gültig. --31.19.154.227 16:29, 29. Dez. 2013 (CET)
- Oh, ist mir etwa eine Legaldefinition für „fest montiert“ entgangen, auf die wir uns hier stützen können? Zwei Juristen, drei Meinungen → es ist nicht unsere Aufgabe hier originäre Forschung zu betreiben, sondern Informationen aus verlässlichen Informationsquellen abzubilden, gleich ob wir sie richtig finden oder nicht etc. Auch sind die Ausführungen nicht allein mit einem Bericht des WDR belegt bzw. belegbar, wie ich bereits oben anführte – im Zweifel einfach mal googeln statt blind für falsch empfundenes entfernen: [2], [3], [4], [5], [6], [7], [8] usw. – aus diesen Berichten lässt sich auch mit Leichtigkeit die Kritik an der „neuen“ (aktuellen) Regelung entnehmen und ergänzen. Aber das Entfernen fällt den werten IPs wohl leichter als enzyklopädische Mitwirkung? --GUMPi (Diskussion) 16:35, 29. Dez. 2013 (CET)
Deinen Sarkasmus darfst du gerne für dich behalten. Ich habe belegte Fakten angegeben. Deine Informationsquelle ist nicht gerade verlässlich. Der Gesetestext ist unmissverständlich. Akzeptiere das bitte und stoppe dein Revert-War . Anders definieren kann ihn nur der BGH durch einen Entscheid oder der Gesetzesgeber selbst per Änderung. --31.19.154.227 16:44, 29. Dez. 2013 (CET)
- WP:TF, WP:Q, für mich ist hier EoD. Kannst ja gerne WP:3M anfordern, doch solange bleibt die valide belegte Passage im Artikel. --GUMPi (Diskussion) 16:46, 29. Dez. 2013 (CET)
- Ich stimme dem zu. Allerdings verkürzt der einzige Satz im Artikel die Aussage der Quelle (WDR) und sollte ergänzt werden, zumindest sollte auf die (juristische?) Unsicherheit hingewisen werden. --Wosch21149 (Diskussion) 22:40, 29. Dez. 2013 (CET)
Das interessiert GUMPi nicht. Er ignoriert doch sogar das elektronische Dokument (Beschluss) direkt vom Bundestag dass belegt dass sein Text den er ständig sogar mit Hilfe der Administration ständig revidieren lässt, falsch ist. --31.19.155.179 20:37, 1. Jan. 2014 (CET)
- Liebe IP (oder wäre Troll-IP als Anrede angebrachter?), statt hier weiter Unsinn zu verbreiten schlage ich vor, dass du u. a. zur Kenntnis nimmst, dass ich selbst auf die Notwendigkeit einer Ergänzung hingewiesen habe und dich zu dieser statt der unsinnigen Entfernung der belegten Passage vergeblich versucht habe anzuregen. Doch du meintest ja mit dem Kopf durch die Wand zu müssen (Edit-War, deine Selbstmeldung auf VM mit folgender Sperre deiner IP, Sperrumgehung durch dich und dadurch verursachte Halbsperre des Artikels), lieber bekanntes Wissen zu entfernen als dieses zu vervollständigen und mittels zuverlässiger Sekundärquellen die teils bereits vorgebrachten Missstände von § 67 Abs. 1 StVZO in der aktuellen Fassung (entgg. deiner Behauptung der Gesetzestext sei „unmissverständlich“, gibt es u. a. unterschiedliche Auffassungen betr. „fest angebracht“, so verlautbarte das Bundesverkehrsministerium: „Unter ‚fest angebracht‘ sind in diesem Zusammenhang auch formschlüssige Verbindungen zu verstehen, wenn die Verbindung während des gesamten Betriebs aufrechterhalten bleibt und nur durch willentliches Tun des Betreibers gelöst werden kann (wie z.B. auch bei abnehmbaren Anhängerkupplungen oder Dachgepäckträgern).“ [9]) in den Artikel einzubringen. In deinem Übereifer hast du offensichtlich nicht einmal bemerkt, dass in dem von dir zunächst mit der Begründung der erforderlichen Festmontage entfernten Satz („Seit 1. August 2013 ist neben dem Dynamo auch batterie- und akkubetriebene Beleuchtung für alle Fahrradtypen zugelassen.“) gar nicht von abnehmbarer Beleuchtung die Rede ist (Wie war dein Spruch noch? „Bitte das hier lesen und verstehen.“). In dem Satz wird lediglich nicht auf Detailregelungen des Gesetzestextes wie Spannung und Festmontage eingegangen, die bereits unlängst oberhalb im selben Abschnitt benannt werden. Mit Verlaub, deine Entfernung ist ebenso schlecht gemacht, wie die Gesetzesänderung, um die es hier letztlich geht. Solltest du nicht nur stören wollen, was ich durchaus hoffend annehme, so beschäftige dich doch bitte gründlich mit der Sache und bringe dich anschließend konstruktiv ein, danke. --GUMPi (Diskussion) 22:48, 1. Jan. 2014 (CET)
- Nachtrag: Habe mir die Mühe gemacht möglichst kurz und doch umfassend die Kritik an der aktuellen Fassung der Beleuchtungsvorschriften der StVZO einzubringen: [10]. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 03:22, 2. Jan. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Wiki1939 (Diskussion) 11:54, 19. Feb. 2021 (CET) |inzwischen durch neue Fassung der STVZO überholt
Wirklich Lagerverschleiß durch Stromfluss?
Folgendender Satz zur einadrigen Verkabelung (Rückleitung über den Rahmen) erscheint mir geradezu esoterisch:
"Außerdem wird durch den elektrischen Strom der Verschleiß aller Lager erhöht, die von ihm durchflossen werden."
Durch die doch relativ kleinen Ströme eines Dynamos soll der Verschleiß an massiven stählernen Kugellagern erhöht werden? Kennt da jemand einen Beleg? Falls das stimmt, würde mich die naturwissenschaftliche Erklärung sehr interessieren. --78.51.131.182 13:38, 25. Sep. 2007 (CEST)
- http://de.wikipedia.org/wiki/Galvanische_Zelle (nicht signierter Beitrag von 87.78.44.193 (Diskussion) 21:49, 11. September 2008)
- Eher nicht. Das steht auch nicht mehr im Artikel. Der Hinweis kann archiviert werden. --192.168.2.1 webinterface 09:14, 9. Mär. 2021 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 192.168.2.1 webinterface 09:14, 9. Mär. 2021 (CET)
Blendwirkung gesetzlich begrenzt?
Es ist ja ein gängiges Phänomen, daß Radfahrendinnen mit geradezu brutal hellen und viel zu hoch strahlenden Flakscheinwerfern den Verkehrsgegner schon auf moderate Entfernung blenden und damit lahmlegen. Gibt es eigentlich, wie bei Autos üblich, eine Begrenzung der erlaubten Blendwirkung, oder geht das Wettrüsten ungehemmt weiter? (nicht signierter Beitrag von 89.183.5.102 (Diskussion) 16:15, 12. Nov. 2014 (CET))
- Ja, das ist und war gesetzlich geregelt. Früher stand in der StVZO komplizierter Kram drin, wie der Scheinwerfer genau einzustellen ist. Das war womöglich von den Einstellregeln für KFZ abgeleitet und praxisfremd. Jetzt steht da nur noch (sinngemäß): Ist so einzustellen, dass er nicht blendet. Funktioniert aber auch nicht, weil viele Radfahrer sich anscheinend nicht vorstellen können, dass das Lichtlein stärker blenden kann als ein KFZ-Scheinwerfer. Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --192.168.2.1 webinterface 16:12, 9. Mär. 2021 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 192.168.2.1 webinterface 16:12, 9. Mär. 2021 (CET)
Scheinwerfer mit/ohne Schalter
Wo steht, dass Scheinwerfer für den Nabendynamo einen Schalter haben müssen und wo steht, dass Scheinwerfer für andere Dynamos nie einen Schalter haben. Im ersten Fall lässt sich das Licht halt nicht abschalten, im zweiten Fall ist der Schalter eben überflüssig. Aber muss und nie? M.E. sehr fragwürdig. Quelle bitte oder anders formulieren.--192.168.2.1 webinterface 17:02, 8. Mär. 2021 (CET)
- Ist wegen dem Überspannungsschutz in Nabendynamos bzw. Frontlampen. --217.238.115.90 17:52, 10. Mär. 2021 (CET)
- Kann sein, kann nicht sein. Nochmal: wo steht das geschrieben? Quelle? Es gibt m.E. weder einen rechtlichen, noch einen technischen Zwang. --192.168.2.1 webinterface 19:18, 10. Mär. 2021 (CET)
- STVZO § 67 (6) "Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden." Bei Nabendynamo wären sie sonst nicht abschaltbar!
Bei den anderen Dynamotypen könnte man demzufolge auch eine Lampe mit Schalter einbauen, ist aber nicht notwendig, da durch Abklappen des Dynamos der Stromfluss geschalten wird und kaum einer einen Nebenläufer dauernd mitlaufen lässt.
Sie müssen schaltbar sein, da bei Tage (gute Sichtverhältnisse) nur Tagfahrlicht aber kein Fern- bzw. Abblendlicht an sein darf. (StVZO § 67 (3) "Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 ...") moderne LED-Scheinwerfer sind i.d.R. heller und andere Lichtverteilung. --217.238.115.90 10:27, 11. Mär. 2021 (CET)- ...Bei Nabendynamo wären sie sonst nicht abschaltbar! Bei den anderen Dynamotypen könnte man demzufolge auch eine Lampe mit Schalter einbauen, ist aber nicht notwendig ... - richtig, nichts anderes behaupte ich. Aus einem optionalen Tagfahrlicht ist kein Verbot ableitbar, tagsüber mit Fahrlicht zu fahren. Selbstverständlich darf tagsüber mit Fahrlicht fahren, auch wenn ein Tagfahrlicht vorhanden ist! Es ist daher auch nicht ableitbar, dass Scheinwerfer für Nabendynanamos einen Schalter haben müssen. Ich werde daher aus müssen haben normalerweise machen und aus nie brauchen nicht oder so ähnlich. --192.168.2.1 webinterface 07:43, 12. Mär. 2021 (CET)
- Hier werden von User "webinterface" Apfel mit Birnen verglichen. Erstmal: Die STVZO ist eine "Ausrüst-/Bauvorschrift" und legt nicht fest ob und wann licht einzuschalten ist, dafür ist die STVO zuständig.
In der StVZO wird jedoch festgelegt, dass bei Dynamobetrieb das Licht schaltbar sein muss. ( "..gemeinsam einzuschalten sein). Es wird nicht festgelegt, wo der Schalter angebracht sein muss. Er kann auch am Lenker oder sonstwo am Fahrrad sein, muss aber auch das Zulassungszeichen haben. --217.238.119.108 18:33, 13. Mär. 2021 (CET)- Für mich ist hier Ende der Diskussion. Die Schlussfolgerungen und Kausalitätsketten sind mir zu verwegen und die Begründungen wechseln beliebig. Das ist WP:TF pur. --192.168.2.1 webinterface 19:38, 13. Mär. 2021 (CET)
- Hier werden von User "webinterface" Apfel mit Birnen verglichen. Erstmal: Die STVZO ist eine "Ausrüst-/Bauvorschrift" und legt nicht fest ob und wann licht einzuschalten ist, dafür ist die STVO zuständig.
- ...Bei Nabendynamo wären sie sonst nicht abschaltbar! Bei den anderen Dynamotypen könnte man demzufolge auch eine Lampe mit Schalter einbauen, ist aber nicht notwendig ... - richtig, nichts anderes behaupte ich. Aus einem optionalen Tagfahrlicht ist kein Verbot ableitbar, tagsüber mit Fahrlicht zu fahren. Selbstverständlich darf tagsüber mit Fahrlicht fahren, auch wenn ein Tagfahrlicht vorhanden ist! Es ist daher auch nicht ableitbar, dass Scheinwerfer für Nabendynanamos einen Schalter haben müssen. Ich werde daher aus müssen haben normalerweise machen und aus nie brauchen nicht oder so ähnlich. --192.168.2.1 webinterface 07:43, 12. Mär. 2021 (CET)
- STVZO § 67 (6) "Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden." Bei Nabendynamo wären sie sonst nicht abschaltbar!
- Kann sein, kann nicht sein. Nochmal: wo steht das geschrieben? Quelle? Es gibt m.E. weder einen rechtlichen, noch einen technischen Zwang. --192.168.2.1 webinterface 19:18, 10. Mär. 2021 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 192.168.2.1 webinterface 19:38, 13. Mär. 2021 (CET)
Verschraubbare Batterieleuchte vorn
Rücklichter mit Batterie kann man in der Regel festschrauben. Vorderlichter offenbar nicht. Gibt es dafür einen plausiblen Grund? Wenn mein Vorderlicht festschraubbar wäre, könnte man es mir nämlich auch nicht klauen... --RolloM 14:27, 22. Jan. 2007 (CET)
- Ab 1.1.2007 müssen neue Fahrräder mit Rücklichtern mit Standlichtfunktion ausgerüstet werden. Diese sind häufig als Batterie-Standlicht ausgeführt. Eine Standlichtfunktion für Frontscheinwerfer ist meines Wissens nicht vorgeschrieben. Das wäre eine Erklärung. --Bukk 17:15, 22. Jan. 2007 (CET)
passive Beleuchtungseinrichtung
Der Letzte Absatz bei den passiven Beleuchtungselementen ist sachlich falsch. Es ist zum Beispiel nach §67 StVZO erlaubt weitere gelbe seitliche Strahler zu montieren. Bitte korrigieren und verfolständigen (nicht signierter Beitrag von 85.183.223.245 (Diskussion) 21:53, 11. Jul. 2007 (CEST))
- Der letzte Satz "Ausgenommen sind weiterhin auch hier sogenannte Sportgeräte wie o. g. Rennräder mit einem Gewicht unter 11 Kilogramm." scheint falsch zu sein. Im betreffenden Paragraphen StVZO steht nichts bezüglich einer Befreiuung für Rennräder unter 11Kg von der Rückstrahlerpflicht; auch in Radfahrerforen wird auf die Nichtbefreiung diesbezüglich im normalen Straßenverkehr hingewiesen. Bei Radrennveranstaltungen ist das natürlich etwas anderes. Sollte das doch stimmen, bitte Quelle angeben.
Einzelheiten aus den TA 14b, 23, 24?
Astrobeamer hat unter Verweis auf Werbeaussagen von bumm.de den Lichtaustrittswinkel von Rücklichtern aufgenommen. Ich habe das erstmal wieder rausgenommen, weil in der Form alleinstehend erstens zu weitgehend, und zweitens müßte man dann schon die komplette Aussage aus TA14b reinnehmen (denn einfach so "220°" stimmt ja nicht). Genauer hieße das: "innerhalb eines Vertikalwinkels ±5°: Lichtstärke horizontal = 1,0 cd @ ±5°| 0,33 cd @ ±10° | 0,1 cd @ ±45° | 0,033 cd @ ±110°" (und dann nochmal so ähnlich bei ±10° vertikal, man beachte, daß bei ±110° eben gerade noch so etwas wahrnehmbar sein muß). Wenn schon ausführlich, dann bitte auch die komplette TA23. Allerdings sollte man davon ausgehen können, daß von bauartgeprüften Beleuchtungseinrichtungen die TA eingehalten werden.Radionaut 14:54, 26. Jan. 2009 (CET)
- Hallo Radionaut, ich bin mal davon ausgegangen, dass BUMM hier keinen Blödsinn schreibt, da die in Deutschland wohl der größte und bekannteste Hersteller von Fahrradbeleuchtung sind. Dass das so kompliziert ist, konnte ich leider nicht wissen. Gruß -- Astrobeamer Chefredaktion 17:20, 26. Jan. 2009 (CET)
Die neueste LED-Technologie mit bis zu 140 Lux
Hallo zusammen, meiner Meinung nach wird in diesem Artikel noch nicht ausführlich genug auf die aktuelle Enwicklung bei LED-Scheinwerfern und die damit verbesserte Sicht(weite) des Radfahrers eingegangen. Ich verwende seit zwei Monaten einen Scheinwerfer (IQ Cyo) mit Nahfeldausleuchtung von Busch & Müller an meinem Fahrrad, der alles bisher Dagewesene in den Schatten stellt (40 Lux (an der hellsten Stelle) aus 6 Volt und 3 Watt). Hier soll natürlich keine Werbung für diese eine Firma gemacht werden, denn andere Hersteller bieten auch schon seit längerer Zeit ähnliche und vergleichbare Scheinwerfer an. Der ganze Artikel konzentriert sich heute noch zu sehr auf inzwischen veraltete Technik und wirkt daher etwas angestaubt. Rücklichter und Scheinwerfer mit Standlicht werden eher kurz erwähnt, obwohl bei neuen Fahrräder zumindest das Rücklicht eine Standlichtfunktion haben muss. Gruß -- Astrobeamer Chefredaktion 22:43, 27. Jan. 2009 (CET)
- Ähm, hast Du eine Quelle dafür, daß "bei neuen Fahrräder zumindest das Rücklicht eine Standlichtfunktion haben muss"? Meines Wissens stimmt das nicht, und der vor einiger Zeit diskutierte Entwurf einer Fahrradverordnung wurde 2006 endgültig abgelehnt (wobei das Standlicht auch darin nicht als vorgeschrieben, sondern als zulässig stand). Der Satz dazu im Artikel (unter "Rückleuchte") ist also nach wie vor korrekt. Lies dazu mal in der im Artikel als Weblink angegebenen Quelle, der Studie von Olaf Schultz, in Insiderkreisen wegen des häufig notwendigen "gebetsmühlenartigen" hast-Du-schon-darin-nachgelesen-Hinweises auch "Gebetsmühle" genannt. Außerdem steht dazu etwas im Archiv der Fahrradzukunft.de (Heft 1). Ich nehme das gleich
- Was den Inhalt des Artikels angeht, so finde ich nicht, daß sich der Artikel überwiegend auf veraltete Technik konzentriert. Glühlampe und LED gibt es beide nach wie vor, und sind gleichermaßen erwähnt. Der überwiegende Teil des Artikels hat andere Sachen zum Inhalt, Recht, Reflektoren, Verkabelung etc., nichts, wo es Neuerungen oder Aktualisierungsbedarf gibt.
- Allerdings fällt mir bei der Überschrift "140 Lux" ein - eine Seite mit einer Gegenüberstellung von Meßwerten werde ich bei den Weblinks einfügen. Die paßt dorthin, weil es genau um den Vergleich z.B. Glühlampe - LED geht.Radionaut 12:12, 28. Jan. 2009 (CET)
- Hallo Radionaut, Du hast natürlich Recht mit dem Standlicht, das stand mal unter $6 in der Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung (FAusrüstV), siehe hier. Die wurde vom Bundesrat 2006 abgelehnt und tatsächlich nie Gesetz. Ich hatte das nur noch so im Hinterkopf, zumal viele Anbieter von Fahrrädern immer wieder darauf hingewiesen hatten. Und irgendwie geistert das auch heute noch herum. Mit dem angestaubt meine ich aber auch, dass Vieles hier zu trocken beschrieben wird und oft der Satzbau etwas hakelig ist. Bedanken möchte ich mich für den Link Fahrradzukunft.de. Ich werde mich dort mal durcharbeiten und schauen, ob ich da noch irgend etwas relevantes finde. Gruß Bernd -- Astrobeamer Chefredaktion 17:20, 28. Jan. 2009 (CET) Link ergänzt -- Astrobeamer Chefredaktion 18:09, 28. Jan. 2009 (CET)
StVZO veraltet
In einigen Punkten sind diese Bestimmungen der StVZO bereits überholt. Es gibt inzwischen nach StVZO zugelassene Rücklichter, die Rücklicht und Standlicht in einer einzigen Leuchte vereinigen, und Fahrradscheinwerfer, die nach vorn eine Standlichtfunktion besitzen.
Auch die Vorschriften, die die Leistung des Dynamos vorschreiben anstatt die Leuchtkraft sind veraltet und stammen wohl noch aus einer Zeit, zu der ausschließlich Glühlampen eingesetzt wurden. z.B. mit LEDs oder Halogenlampen ist es möglich, die selbe Leuchtkraft mit deutlich weniger Leistung zu erzeugen, was einen oder Dynamos, der den Tretwiderstand nicht so stark erhöhen, möglich machen würde, wenn man die Vorschriften entsprechend anpassen würde. --MrBurns 16:23, 9. Sep. 2009 (CEST)
Ich verstehe das Zitat aus dem Artikel nicht. Wenn die beschriebenen Rücklichter (korrekt: Schlussleuchten) und Fahrradscheinwerfer tatsächlich nicht den Bestimmungen der StVZO entsprechen sollten, wie können sie dann nach StVZO zugelassen sein? Und wenn es doch so wäre, so wäre die Rechtsnorm verletzt, und nicht überholt. Vermutlich sind aber lichttechnische Einrichtungen gemäß StVZO §67 Absatz 9 Satz 2 gemeint: Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig... Damit wäre alles in Ordnung. Wenn kein Widerspruch kommt, werde ich die zitierte Aussage löschen. Technisch veraltet sind natürlich die Bestimmungen zu Spannung und elektrischer Leistung; das sollte weiterhin gesagt werden. --Peter Buch 10:51, 15. Jun. 2011 (CEST)
- Im Punkt Fahrradbeleuchtung ist die ganze StVZO unausgegoren. Die Regelungen sind z.T. veraltet und beruhen auf falschen Physikalischen Annahmen. Nicht umsonst heißt es unter Radfahrern gern: „Woran erkennt man eine schlechte Fahrradbeleuchtung? – Richtig, am StVZO Siegel“ Mit StVZO zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen kommt man bei vollkommener Dunkelheit nicht weit, schnell fahren geht garnicht, weil der Lichtkegel nicht weit genug reicht. Vorn 2,4 Watt Halogen sind für die Katz, da kann man sich auch eine Kerze an den Lenker binden. Sehen und gesehen werden ist so nicht möglich. Das sind keine Scheinwerfer sondern nur Positionslichter. Die Regelung mit den 2 Lux bei +3,4° ist lächerlich, angesichts der Blendwirkung von PKW-Xenon-Scheinwerfern. Bei höheren Geschwindigkeiten ist der Lichtkegel zu klein und zu kurz um rechtzeitig reagieren zu können. Die Dynamopflicht ergibt keinen Sinn, da die Lichtleistung dann Geschwindigkeitsabhängig wird, gerade im Kreuzungsbereich wo man sehr Langsam unterwegs ist, wird man dann am schlechtesten gesehen. Das Einhalten der StVZO ist hier sogar lebensgefährlich. Die Beschränkung von Batterieleuchten auf Räder unter 11kg entbehrt jeder Gundlage, da sich absolut kein sinnvoller Zusammenhang zwischen Radgewicht und nötiger Beleuchtung herstellen lässt. Hält man sich an all diese Regelungen, ist man Nachts nur mit 15km/h unter der Laterne sicher. Ordentliches Radfahren, also z.B: Nachttouren im Gelände sind damit unmöglich. Jedes mal beim Wechsel zwischen Straße und Wald alles umzubauen ist auch inakzeptabel. Am besten ein mehrstufiges Meleuchtungskonzept fahren, auf der Straße StVZO-nahe Beleuchtung nutzen und im Gelände Richtiges Licht zuschalten. Und auf ein wenig Sachverstand des Verkehrsbeamten hoffen. -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 10:28, 30. Okt. 2012 (CET)
Abbildung: "Schaltplan einer umschaltbaren Dynamo- und Batterieversorgung"
Dieser 'Schaltplan' ist brandgefährlich (wörtlich zu nehmen!) - habe es leider ausprobiert, war nicht billig. Handelsübliche LED-Fahrradbeleuchtung arbeitet über den definierten Kurzschlussstrom eines Dynamo (liegt gem StVZO bei 500 bis 600 mA) und zerstört jede ohne weitere Beschaltung angeschlossene Batterie sofort - Litium-Akkus fackeln ab. Die Nennspannung von 6 Volt liegt am Dynamo übrigens so gut wie nie an, man kann durchaus auch mal 40 V messen. Die Lichtanlage funktioniert _nicht_ über (mehr oder weniger) konstante Speise-Spannung und ohmschen Widerstand des Verbrauchers - daher kann der Dynamo eben nicht 1:1 durch eine Batterie ersetzt werden, gerade bei LED-Beleuchtung ... bitte RAUS mit diesem Schaltplan! --85.181.80.73 16:16, 17. Jul. 2013 (CEST)
- Für die Nachleser: Nein, der Schaltplan ist und war in Ordnung, denn Dynamo und Batterie können so nicht zusammengeschaltet werden. Offenbar war nur die Umsetzung brandgefährlich.--AKK (Diskussion) 12:53, 27. Jan. 2020 (CET)
Frage zu unbeleuchteten Fahrrad
@Verzettelung: Danke für die bessere Formulierungen Sie sind so doch eindeutiger.
Ist es wirklich so, dass man bei Dunkelheit ein unbeleuchtetes Fahrrad auf Fahrbahn bzw. Radweg von öffentlichen Straßen schieben darf?
Ich dachte immer, dass man dann verkehrsrechtlich dann als Fußgänger betrachtet wird und man, wenn vorhanden, den Fußweg benutzen muss. --Wiki1939 (Diskussion) 16:33, 14. Dez. 2020 (CET)
- Moin, genau deshalb, weil man beim Schieben eines Fahrrads rechtlich als Fußgänger gilt, besteht eben keine Beleuchtungspflicht. Wer zu Fuß geht, ist auch dann ein Fußgänger, wenn er ein Fahrzeug oder sperrige Gegenstände mitführt. Das Gebot für Fußgänger zur Nutzung des Gehwegs (§ 25 Abs. 1 StVO) gilt hier grundsätzlich, vorbehaltlich der Regelung von § 25 Abs. 2 Satz 1 StVO: „Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.“
- Eine Regelung zur Beleuchtungspflicht beim Schieben eines Fahrrads (am Fahrbahnrand) ergibt sich daraus nicht - und ist m.E. auch ansonsten nicht normiert. --Verzettelung (Diskussion) 17:10, 14. Dez. 2020 (CET)
- Danke für die Info. Sehr interessant, was da festgelegt wurde. Diese Verordnung dient nicht gerade der Sicherheit der schwächsten und langsamsten Verkehrsteilnehmer. Passt für mein Verständnis nicht dazu, dass Fahrradfahrer vorhandene Radwege nutzen müssen, sobald sie es aber schieben (damit behindern sie "einfache" Fußgänger), auf die Fahrbahn wechseln sollen. Es ist sehr gefährlich für Fußgänger auf der Fahrbahn, besonders wenn die Autos nachts mit hoher z.T. auch überhöhter Geschwindigkeit von hinten kommen. Da mir mein Leben wichtiger ist, werde ich da wohl auch mit "sperrigen Gegenstände" nachts weiter auf dem Fußweg oder Seitenstreifen laufen und ggf. die Ordnungsstrafe in Kauf nehmen. --Wiki1939 (Diskussion) 17:44, 14. Dez. 2020 (CET)
- Für mich liegt die Betonung bei § 25 StVO Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf „erheblich behindert“. Ein anderer Benutzer des Gehweges kann zwar behindert, darf aber weder gefährdet noch erheblich behindert werden, d.h. nicht in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt und z.B. nicht zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen werden. An Engstellen (unter 1,5m Breite) ist ein Stehenbleiben, Wegdrehen oder Zur-Seite-treten zumutbar. -- MaxxL - Disk 17:10, 15. Dez. 2020 (CET)
- Danke für die Info. Sehr interessant, was da festgelegt wurde. Diese Verordnung dient nicht gerade der Sicherheit der schwächsten und langsamsten Verkehrsteilnehmer. Passt für mein Verständnis nicht dazu, dass Fahrradfahrer vorhandene Radwege nutzen müssen, sobald sie es aber schieben (damit behindern sie "einfache" Fußgänger), auf die Fahrbahn wechseln sollen. Es ist sehr gefährlich für Fußgänger auf der Fahrbahn, besonders wenn die Autos nachts mit hoher z.T. auch überhöhter Geschwindigkeit von hinten kommen. Da mir mein Leben wichtiger ist, werde ich da wohl auch mit "sperrigen Gegenstände" nachts weiter auf dem Fußweg oder Seitenstreifen laufen und ggf. die Ordnungsstrafe in Kauf nehmen. --Wiki1939 (Diskussion) 17:44, 14. Dez. 2020 (CET)
LED-Betrieb
ich habe im Abschnitt Dynamobetrieb die Aussagen zu LED vs. Glühlampen nochmal geändert. Im Artikel stand dazu:
Fahrraddynamos können als Konstantstromquelle Glüh- und Halogenlanpen direkt antreiben. Prinzipiell gild dies – nach Gleichrichtung des Wechselstromes – auch für Leuchtdioden (LED). Zugelassene LED-Scheinwerfer und Rücklichter passen den Betrieb der LED jedoch mit elektronischen Schaltungen an den vom Dynamo gelieferten Strom an. Unabhängig des Leuchtmittels muss deren Nennstrom gleich oder größer sein als der Nennstrom des Dynamos sein.
Da werden einige Dinge durcheinandergeschüttelt, die so nicht zueinander passen. So darf z.B. der Nennstrom von Glühlampen eben nicht höher als der des Dynamos sein. Der von LED dagegen muß gleich oder höher sein. Außerdem habe ich die mögliche Reihenschaltung hinzugefügt. Paßt zum Thema "Konstantstrom". Radionaut 01:14, 05. Okt. 2009 (CEST)
- "jedoch kann bei ausreichender Geschwindigkeit ein zweiter Scheinwerfer in Reihe geschaltet werden."
- Und was soll das bringen? Bei der Reihenschaltung von zwei Glühlampen mit 6V/0,4A addieren sich deren Widerstände, wodurch insgesamt ein geringerer Strom fließt. Durch die Kaltleitereigenschaft der Glühlampe wird dieser Effekt zwar zum Teil kompensiert, dafür sinkt aber bei niedriger Temperatur des Glühfadens die Lichtemission drastisch. Der Leistungszuwachs im Dynamo bei hohen Geschwindigkeiten spielt hier keine wesentliche Rolle, da das Ding oberhalb seiner Nenndrehzahl im Sättigungbereich arbeitet.
- "LED (auch mehrere in Reihe) lassen sich nach Gleichrichtung des Wechselstromes ohne Vorwiderstand direkt an einem Dynamo betreiben, sofern der maximal zulässige Strom der LED groß genug ist."
- Wobei die Frage bleibt, ob ein Dynamo mit Gleichrichter (Brückenschaltung?) dahinter ab Nenndrehzahl aufwärts noch für die daran angeschlossenen LED als Konstantstromquelle arbeitet. Außerdem setzt das Hochleistungs-LEDs (vorn: If ≥ 400 mA, hinten: If ≥ 100 mA) voraus.
- PS: Signiere bitte deine Beiträge--Arnulf zu Linden 00:49, 5. Okt. 2009 (CEST)
- Man braucht nicht unbedingt ein hochleistungs-LED, man kann auch mehrere LEDs parallel schalten. --MrBurns 01:14, 5. Okt. 2009 (CEST)
- @Arnulf zu Linden: danke für den Signaturhinweis (Mift, beim Neuanlegen von Diskussionsthemen kommt keine Signaturwarnung). Meine Sig habe ich nun nachgetragen. Zu Deinen Anmerkungen:
- Bei einer Stromquelle ist der Strom konstant. Die Spannung an den zwei (nichtlinearen) Widerständen, d.h. den Glühlampen, addiert sich, d.h. der Dynamo liefert dann 12 statt 6 Volt. Vorausgesetzt die Drehzahl ist ausreichend hoch, also ab etwas über 20 km/h. Genau genommen muss man den zweiten Scheinwerfer mit einer 0,5-Ampere-Glühlampe bestücken und zur Parallelschaltung vom ersten Scheinwerfer + Rücklicht (die ebenfalls für 0,5 A ausgelegt sind) in Reihe schalten. Aber diese Erklärung ginge mir ein wenig über den Artikelgegenstand hinaus. Mit LED an Gleichrichter funktioniert das ebenso. Der Dynamo liefert ca. 0,5 Ampere, und über der LED + Gleichrichter fallen die jeweiligen Flussspanungen ab, je nach LED können das auch weniger als 6 Volt sein - auch bei höherer Drehzahl. Das Konstantstromverhalten der Fahrraddynamos wird durch magnetische Effekte im Dynamo erreicht. Steht alles irgendwo in den 560 Seiten Beleuchtungstext von Olaf Schultz, der im Artikel unter Weblinks verlinkt ist.
- @MrBurns: Bei Parallelschaltung bitte auf Symmetrierung achten. Sonst können leicht einzelne LED überlastet werden, wegen der möglicherweise unterschiedlichen Stromaufteilung. Im Zeitalter der Leistungs-LED sind aber 500 mA mit einer LED beherschbar und bezahlbar. Dann besser mehrere in Reihe, z.B. zwei weiße in zwei Schweinwerfern und eine rote (die dann aber für ein Rücklicht verdammt! hell wäre).
- Anmerkung: so richtig sinnvoll ist das alles aber erst mit 'nem Nabendynamo, und ohne Spannungsbegrenzung. Radionaut 13:41, 5. Okt. 2009 (CEST)
- "Die Spannung an den zwei (nichtlinearen) Widerständen, d.h. den Glühlampen, addiert sich, d.h. der Dynamo liefert dann 12 statt 6 Volt. Vorausgesetzt die Drehzahl ist ausreichend hoch, also ab etwas über 20 km/h."
- Das würde bedeuten, dass der Dynamo nahezu die doppelte seiner Nennleistung abgeben kann. Der Dynamo ist aber keine ideale Stromquelle, da die maximale elektrische Leistung, die er abgeben kann, durch die magnetische Sättigung begrenzt ist. Im Bereich der Maximalleistung arbeitet der Dynamo nicht mehr als Stromquelle, sondern verhält sich wie alle Generatoren sehr diffus, weshalb dieser Betriebszustand tunlichst vermieden wird. Das, was in dieser 560-Seiten-Schwarte an "tune-ups" beschrieben wird, ist größtenteils nicht für einen sicheren und stabilen Betrieb geeignet, was an den entsprechenden Stellen teilweise auch erwähnt wird. Außerdem geht das nur mit wenigen, dort teilweise erwähnten Dynamos.
- Fazit: Hier sollten wir uns auf die Standardbeschaltungen beschränken und für weitere Dinge auf den Link verweisen, da das Ganze sonst entweder wie jetz unvollständig bleibt oder aber den Rahmen des Artikels komplett sprengen würde.--Arnulf zu Linden 22:27, 5. Okt. 2009 (CEST)
- Mit letzterem hast Du vielleicht recht - die Sache mit dem zweiten Scheinwerfer kam über die Aussage zu "wenn Dynamos Konstantstromquellen wären" rein, die ich im Sinne von "sie sind welche" korrigiert hatte und dies mit der - tatsächlich funktionierenden - Reihenschaltung belegte. Na ja, ich hänge nicht persönlich dran, allerdings wäre irgendein Beleg für diese Besonderheit der Fahrraddynamos (Stromquelle zu sein) auch enzyklopädisch interessant. Denn damit unterscheiden sie sich z.B. von Lichtmaschinen im Auto. Mir fällt grad kein anderes/besseres Beispiel für die Stromquellencharakteristik ein. Technisch funktioniert die Reihenschaltung wirklich und ist mehr als nur eine nette Spielerei. Anders als Du oben bezweifelst, gibt der Dynamo bei der Reihenschaltung von 2 Scheinwerfern tatsächlich das doppelte seiner Nennleistung ab: 6 statt 3 Watt. Die Nennleistung ist die unter Nennbedingungen (500 mA an 12 Ohm) abgegebene, und nicht die maximal entnehmbare Leistung. Die magnetische Sättigung bzw. Flussverdrängung, die da eine Rolle spielen, sind an den Strom durch die Spulen gekoppelt. Und der ist dabei ja nicht größer als 500 mA. Ich muß hinzufügen, die (drehzalabhängige) Frequenz des Stromes spielt auch eine Rolle, deshalb ist das wohl nicht endlos erweiterbar. Aber 12 Volt sind allemal drin. Radionaut 21:52, 6. Okt. 2009 (CEST)
- Bezhalbar mags sein, aber soviel ich weiß ist es noch immer günstiger, viele niedrigleistungs-LEDs zu nehmen als ein Hochleistungs-LED. Wenn genug Platz vorhanden ist, was bei den üblichen Bauformen von Fahrradlampen ja de Fall ist, nichts dagegen, mehrere LEDs in einer Lampe einzusetzen. --MrBurns 01:17, 6. Okt. 2009 (CEST)
- Jein. Je nachdem was Du mit "günstiger" meinst. Du kannst gern ein Bündel 5 mm-LED gängiger Elektronikanbieter nehmen und die geeignet in Reihe und parallel verschalten. Damit bekommst Du aber nie einen Fahrradscheinwerfer hin, sondern nur ein Positionslicht. Zum (straßenverkehrstauglichen) Scheinwerfer wird's erst durch die dazugehörige Optik. Meist als Spiegel, da die üblichen LED-Optiken nur eine rotationssymmetrische oder elliptische Lichtverteilung haben, die noch dazu meist einen zu großen Leuchtwinkel hat. Du brauchst für jede LED eine eigene Optik - das macht die Sache so groß, teuer und schwer, daß Du gern auf eine einzelne LED zurückgreifst, und mag sie auch 5 EUR kosten. Allerdings habe ich jetzt nicht nach Werten für die Lichtstärke der kleinen LEDs gesucht und deren Preis ins Verhältnis dazu gesetzt. Mag sein, daß Du bei der Leistungs-LED sogar mehr Lumen je EURO bekommst (falls Du suchen + rechnen magst, dann berichte mal das Ergebnis. Täte mich so nebenbei mal interessieren, selbst habe ich grad nicht die Zeit dazu übrig). Radionaut 21:52, 6. Okt. 2009 (CEST)
- Noch eine kleine Anmerkung zu: "LED (auch mehrere in Reihe) lassen sich nach Gleichrichtung des Wechselstromes ohne Vorwiderstand [..]"
Der Wechselstrom muss für den Betrieb einer LED nicht gleichgerichtet werden, ohne Gleichrichtung leuchtet die LED dann eben nur in der positiven Halbwelle. Die Gleichrichtung ist nur für eine höhere Lichtausbeute notwendig. Alternativ können auch zwei antiparallele LED's eingesetzt werden, sodass man sich die Gleichrichtung komplett sparen kann. 141.30.126.2 14:37, 12. Jan. 2010 (CET)- Da müssen es aber LEDs mit Sperrspannung über 6,5V sein! (siehe Leuchtdiode letzter Satz) --Wiki1939 (Diskussion) 18:23, 19. Feb. 2021 (CET)
- Noch eine kleine Anmerkung zu: "LED (auch mehrere in Reihe) lassen sich nach Gleichrichtung des Wechselstromes ohne Vorwiderstand [..]"
- Jein. Je nachdem was Du mit "günstiger" meinst. Du kannst gern ein Bündel 5 mm-LED gängiger Elektronikanbieter nehmen und die geeignet in Reihe und parallel verschalten. Damit bekommst Du aber nie einen Fahrradscheinwerfer hin, sondern nur ein Positionslicht. Zum (straßenverkehrstauglichen) Scheinwerfer wird's erst durch die dazugehörige Optik. Meist als Spiegel, da die üblichen LED-Optiken nur eine rotationssymmetrische oder elliptische Lichtverteilung haben, die noch dazu meist einen zu großen Leuchtwinkel hat. Du brauchst für jede LED eine eigene Optik - das macht die Sache so groß, teuer und schwer, daß Du gern auf eine einzelne LED zurückgreifst, und mag sie auch 5 EUR kosten. Allerdings habe ich jetzt nicht nach Werten für die Lichtstärke der kleinen LEDs gesucht und deren Preis ins Verhältnis dazu gesetzt. Mag sein, daß Du bei der Leistungs-LED sogar mehr Lumen je EURO bekommst (falls Du suchen + rechnen magst, dann berichte mal das Ergebnis. Täte mich so nebenbei mal interessieren, selbst habe ich grad nicht die Zeit dazu übrig). Radionaut 21:52, 6. Okt. 2009 (CEST)
- "Die Spannung an den zwei (nichtlinearen) Widerständen, d.h. den Glühlampen, addiert sich, d.h. der Dynamo liefert dann 12 statt 6 Volt. Vorausgesetzt die Drehzahl ist ausreichend hoch, also ab etwas über 20 km/h."
- Man braucht nicht unbedingt ein hochleistungs-LED, man kann auch mehrere LEDs parallel schalten. --MrBurns 01:14, 5. Okt. 2009 (CEST)
"Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO" sind veraltet
Zusammenfassung
- §22a und §67 StVZO sind öffentlich einsehbar und belegen die Einschränkung auf 6 oder 12 Volt Betriebsspannung nicht.
- Die "Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO" sind (angeblich) kostenpflichtig. Wenn das stimmt, sind die verlinkten Quellen veraltete Versionen oder Raubkopien.
- Ich finde keine Bezugsquelle für die TA, aus der wenigstens ersichtlich ist, welche Fassung aktuell gültig ist.
Daher sind sämtliche Behauptungen, die sich auf diese TA beziehen, unbelegt.
- Im seriösen Fachhandel und bei seriösen Herstellern finden sich diverse zugelassene Produkte mit anderen Nennspannungen als 6 oder 12 Volt.
Letzteres ist ein starkes Indiz dafür, dass die Behauptungen nicht nur unbelegt, sondern auch noch falsch sind. Meiner Meinung nach sollten alle Behauptungen, die die TA als Quelle nennen, wieder entfernt werden. --AKK (Diskussion) 07:15, 13. Dez. 2020 (CET)
- Bitte auf Wikipedia:Belege/Fließband#Fahrradbeleuchtung zum von Benutzer:AKK eröffneten Thema weiterlesen. --Wiki1939 (Diskussion) 18:22, 18. Feb. 2021 (CET)
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Nr. 1 Verfahren
Absatz 2:
"Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Technischen Anforderungen abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zuläßt und die technische Entwicklung es erfordert ..."
Da schau her, das steht in der Fassung von 2005! Damit sind einige Einschränkungen, die im Artikel stehen, obsolet und können wieder gelöscht werden. Dazu muss man nicht mal eine neuere Fassung lesen (falls es diese gibt). Es reicht hier, sich auf §67 und die gängige Praxis zu beziehen. Ich würde das ja gerne korrigieren, befürchte aber einen EW. --AKK (Diskussion) 13:23, 20. Dez. 2020 (CET)
Dynamobetrieb (2)
Der erste Absatz enthält sachliche Fehler und ist durch Korrekturen m.E. nicht wirklich optimal zu gestalten. Daher schlage ich vor, ihn durch folgenden Text zu ersetzen:
Der Dynamo ist ein Wechselstromgenerator, der oberhalb seiner Nenndrehzahl einen näherungsweise konstanten Wechselstrom (Konstantstromquelle) abgibt. Nach StVO beträgt dieser Strom 500mA und muss ab 15 km/h zur Speisung einer 6-Volt- oder neuerdings 12V-Volt-Beleuchtung zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich eine elektrische Leistung von 3 Watt (6 Watt bei 12V-Beleuchtung) bei einem Widerstand der Lichtanlage von 12 Ohm. Da der Dynamo eine Konstantstromquelle ist, führt eine Steigerung der Geschwindigkeit bzw. Drehzahl nicht zu einem höheren Strom, so dass nach dem Ohmschen Gesetz durch den Widerstand der Beleuchtungsanlage die Spannung und damit auch die Leistung gleich bleiben. Eine Regelung des Dynamos ist daher für den normalen Betrieb nicht notwendig[x]. Theoretisch möglich wäre allerdings die Entnahme desselben Stroms bei einer höheren Spannung, wodurch eine höhere Leistung gewonnen werden könnte. Dazu müßte aber die Beleuchtungsanlage geändert werden. Auch die Nenndrehzahl wäre anders. Da der Strom bzw. die elektrische Leistung ab der Nenndrehzahl konstant bleibt, die mechanischen Verluste aber mit der Drehzahl steigen, sinkt mit zunehmender Drehzahl der Wirkungsgrad des Dynamos.
Falls keine besseren Vorschläge kommen, werde ich nächstes Wochenende die Änderung einpflegen.
Zenerdioden in Dynamos wäre mir übrigens neu, die kenne ich eher aus den Scheinwerfern. Falls mir versichert werden kann, dass es tatsächlich Z-Dioden in Dynamos gibt, füge ich folgenden Teilsatz bei [x] hinzu:
allerdings besitzen viele Dynamos eine Zenerdiode zur Spannungsbegrenzung, falls z.B. durch Kontaktprobleme der Gesamtwiderstand der Lichtanlage steigt und unerwünscht hohe Spannungen auftreten. Die Zenerdiode begrenzt die Spannung typischerweise auf 8 bis 10 Volt.
Anmerkungen, Fußnoten, Verbesserungsvorschläge, etc bitte hierher. (nicht signierter Beitrag von 77.64.136.48 (Diskussion) 23:45, 28. Mai 2007 (CEST))
- Ich habe eine Frontleuchte für Nabendynamos und auch einen Seitenläuferdynamo (aus Produktion 2018) geöffnet. Darin war keine Zehnerdiode sondern ein Varistor zur Spannungsbegrenzung verbaut. Hat für mich auch Sinn, da sonst mit einer Z-Diode nur eine Halbwelle begrenzt würde. --Wiki1939 (Diskussion) 17:01, 14. Dez. 2020 (CET)
- Gibt auch bidirektionale Suppressordioden für diesen Zweck. Eine Z-Diode hinter dem Gleichrichter im Scheinwerfer hat die gleiche Wirkung. Es sind also auch andere Lösungen als Varistoren möglich und umgesetzt. --192.168.2.1 webinterface 17:12, 8. Mär. 2021 (CET)
Schalter bei Betrieb mit Nabendynamo gefordert?
@Verzettelung: (Ich glaube du kennst dich mit Gesetzestexten aus) Bedeutet der Satz "Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden." in STVZO § 67 (6), dass eine Schaltmöglichkeit für den Stromfluss zum Scheinwerfer vorhanden sein muss? Es geht nicht darum, ob der Scheinwerfer bei Tag an sein darf, sondern nur ob ein Schalter vorgeschrieben ist. Der Abschnitt Scheinwerfer_mit/ohne_Schalter wurde leider zu früh archiviert. --217.80.186.111 13:56, 14. Mär. 2021 (CET)
- Apropos Gesetz: Ein separater Lichtschalter am Lenker gehört nicht zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen, wie Du in der archivierten Disk fälschlicherweise behauptest. Das war auch der Grund, weshalb ich das Fass zu gemacht habe. An der Stelle wurde es mir zu bunt. Aber wenn Du das Fass wieder auf machst, bitteschön.--192.168.2.1 webinterface 08:10, 15. Mär. 2021 (CET)
- Moin, ich formuliere den Wortlaut von § 67 Abs. 6 StVZO um, ohne dabei den Sinn zu ändern: Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nicht getrennt/unabhängig voneinander einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Meines Erachtens ergeht aus dem Wortlaut von § 67 Abs. 6 StVZO keine generelle Verpflichtung zur Schaltbarkeit der Beleuchtung, auch nicht bei Betrieb mit einer Lichtmaschine (wie einem Nabendynamo). Ein nicht schaltbares Dauerlicht ist durchaus statthaft, wie ich die Normierung deute, nicht jedoch bspw. ein dynamobetriebener, schaltbarer Scheinwerfer in Verbindung mit einem seperat einachaltbaren, rein akkubetriebenen Rücklicht. Das lässt sich nach meiner Meinung auch aus der alten Fassung der StVZO schließen, die in § 67 Abs. 9 Satz 1 StVZO a. F. besagte: „Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein.“ - dürfen nur zusammen, nicht müssen zusammen einschaltbar sein. Ich bin aber kein Volljurist und äußere mich ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken, nicht zur Rechtsberatung. --Verzettelung (Diskussion) 21:02, 15. Mär. 2021 (CET)
- @Verzettelung: Danke für deine ausführliche Begründung und freundliche Information. Leider ist es hier selten (s.o.). --217.80.186.111 11:46, 16. Mär. 2021 (CET)
- Dem Dank schließe ich mich an. Ist doch prima, wenn sich jetzt alle einig sind. Ob die Information freundlich oder unfreundlich ist, ist doch nicht so wichtig, hauptsache sie ist korrekt und schlägt sich korrekt im Artikel nieder. :-) --192.168.2.1 webinterface 16:32, 19. Mär. 2021 (CET)
- Freundlich ist sehr wichtig, siehe Wikiquette --217.238.122.217 18:38, 19. Mär. 2021 (CET)
- Dem Dank schließe ich mich an. Ist doch prima, wenn sich jetzt alle einig sind. Ob die Information freundlich oder unfreundlich ist, ist doch nicht so wichtig, hauptsache sie ist korrekt und schlägt sich korrekt im Artikel nieder. :-) --192.168.2.1 webinterface 16:32, 19. Mär. 2021 (CET)
- @Verzettelung: Danke für deine ausführliche Begründung und freundliche Information. Leider ist es hier selten (s.o.). --217.80.186.111 11:46, 16. Mär. 2021 (CET)
Der Artikel ist überfrachtet und fragmentiert
Mehrfach hab ich schon versucht, überflüssige, verwirrende und falsche Passagen aufzuräumen. Immer wieder funkt ein anderer User dazwischen (neuerdings anonym), bastelt das um, bläht es wieder auf und bringt rechtliche Aspekte als Randnotizen in die technischen Beschreibungen rein. Das alleine ist schon unnötig. Obendrein sind diese rechtlichen Randnotizen auch noch überzogen stringente Interpretationen der Quellen. Diese Punkte stehen so wie interpretiert nicht in den jeweiligen Belegen, sind um die Ecke gedacht und sollten m.E. wieder raus. Die Aufzählung unter "Gesetzliche Regelungen" sollte dafür genügen. So, wie betreffender User das jeweils ausgelegt, könnte eine Versicherung vor Gericht argumentieren, um sich vor einer Zahlung zu drücken. Mit der Praxis und den Quellen hat das wenig zu tun. Zumal dieser Artikel auch für die deutschsprachigen Nachbarländer geschrieben ist und diese rechtlichen Randnotizen in den anderen Kapiteln für jene Leser schlichtweg unbrauchbar sind. Man müsste diese Bemerkungen dann auch als (nur) für Deutschland gültig kennzeichnen (wenn sie jeweils überhaupt korrekt sind), was den Artikel noch schlechter lesbar machen würde. Also meiner Meinung nach sollte das wieder verschwinden! --192.168.2.1 webinterface 10:32, 15. Mär. 2021 (CET) Edit: --192.168.2.1 webinterface 10:11, 16. Mär. 2021 (CET)