Fallwild ist stets als untauglich zum Verzehr anzusehen

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So pauschal wohl kaum haltbar. Zudem, falls eine Empfehlung oder Verordnung, müsste die Quelle dazu. --92.202.13.209 02:18, 11. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Die Merkmale "Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache" und "eines natürlichen Todes gestorben" widersprechen sich, das macht keinen Sinn. 79.195.83.8 17:43, 29. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Nach BJagdG § 36(1) darf Fallwild nicht in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: als Jagdausübungsberechtigter darf ich es selbst essen, aber weder verschenken, noch verkaufen. Gruß--Gabrikla (Diskussion) 19:23, 6. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Das liegt übrigens daran, dass der Jäger es vor dem Erlegen beobachtet haben muss, um sich ein Bild vom Zustand des Tieres zu machen, was bei Fallwild ja nicht der Fall ist. Eine Quelle habe ich aber grade nicht zur Hand... MfG --Stubenviech (Diskussion) 19:28, 6. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Widersprüche in der Definition

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Einleitend wird Fallwild als "Wild, das Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache aufweist und nicht erlegt" wurde bezeichnet. Im Folgeabsatz wird auch Wild, "das eines natürlichen Todes gestorben ist, durch Krankheit oder Altersschwäche" als Fallwild bezeichnet. Krankheit und Altersschwäche sind keine Gewalteinwirkung --91.112.192.74 23:36, 29. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Bitte genau lesen. Wo ist denn da der Widerspruch? Es gibt drei Todesarten: 1) vom Jäger erlegt, 2) durch Gewalteinwirkung, z.B. Unfall, Blitzschlag, ertrunken u. ä., 3) natürlicher Tod, also Altersschwäche oder Krankheit. Nur im ersten Fall darf das daraus gewonnene Fleisch als genusstauglich bezeichnet werden.--Gabrikla (Diskussion) 17:26, 30. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Revert von letzter Bearbeitung

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Im Edit Spezial:Diff/149605379 habe ich bewusst die Bedeutung ins Gegenteil geändert, s. Zusammenfassung meiner Bearbeitung. Die Bearbeitung, bei der dieser Text ursprünglich geschrieben wurde, habe ich ebenfalls recherchiert und in der Zusammenfassung verlinkt (um sicher zu gehen, dass diese Frage nicht schon diskutiert wurde). Benutzer:Gabrikla hat meine Bearbeitung rückgängig gemacht. Wenn ich die Verordnung (Link in den Quellen) richtig verstanden habe, wäre sie aber richtig:

„Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1) (...)

1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei (...)

1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild); (...)“

(Fettdruck von mir hinzugefügt).

Gabrikla, kannst du bitte kurz Stellung nehmen, um Verwirrung zu vermeiden? Se'taan (Diskussion) 12:22, 5. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Lieber Benutzer:Se'taan|Se'taan, dem, was ich im obigen Beitrag geschrieben habe, ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Kurz noch mal gibt es: 1) erlegtes Wild, 2) Fallwild: a) mit äußeren Verletzungen, außer durch Jagdausübung, b) Fallwild, natürlicher Tod. Fallwild a und b darf nicht in den Verkehr gebracht werden, gilt als genussuntauglich, allerdings darf ich es selbst essen. Ich bin kein Jurist, aber aktiver Jäger. Als solcher bin ich an lesbaren Texten interessiert. Ich sehe keinen Widerspruch in den angegebenen Zitaten zu meiner Interpretation. Genussuntauglich ist ein rechtlicher Begriff, der eine Definition verlangt. Dabei geht es um Gefährdungshaftung gegenüber Dritten. Hilft das jetzt? Gruß--Gabrikla (Diskussion) 14:41, 5. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Der Einleitungssatz und der Beleg in der LMHV passen tatsächlich nicht zusammen.

Insofern müsste man eine Formulierung wählen, die klar macht, worin sich alle einig sind und wo Differenzen bestehen:

Fallwild ist nicht im Zuge der Jagd erlegtes, totes Wild (Hunger, Krankheit, Kälte, usw.). Ob Unfallwild zum Fallwild (Tirol), zum erlegten Wild (frühere deutsche LMHV) oder zu keinem von beiden zählt (aktuelle deutsche LMHV), wird unterschiedlich beurteilt. Gabrikla Se'taan Of --Tilon3 (Diskussion) 01:30, 27. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Die LMHV-Definition wäre wirklich falsch. Dort ist der Begriff allerdings auch nur in Klammern hinter den Text gesetzt "Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild)". Ich hätte das jetzt als zusätzliche Information und nicht als Definition verstanden. Im meinem Kosmos-Jagdlexikon (allerdings Auflage 1983) steht: "im Gegensatz zum erlegten Wild alles aus sonstiger Ursache tot aufgefundene Wild" Auch Brandenburg versteht das so. In der Statistik vom Jagdverband Sächsische Schweiz wird seit 1999 zwischen Unfall- und Fallwild unterschieden. Das scheint wirklich ein heikles Thema zu sein. --Of (Diskussion) 09:55, 27. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Der Antwort von Oberfoerster stimme ich zu. Erstmal ist Fallwild alles tote Wild, das nicht jagdlich erlegt wurde. Dann kommt es auf die Todesursache an. Bei einem bekannten Unfall eben Unfallwild. Was wäre bei einem Stück Wild, das schon seit Tagen/Wochen uneinsehbar ein Stück entfernt neben der Strasse liegt? Oder bei einem Stück Wild, bei dem eine Nachsuche nicht erfolgreich war und das zwei Reviere weiter in fortgeschrittener Verwesung gefunden wird? In beiden Fällen mag eine äußere Gewalteinwirkung erkennbar sein. Daneben ein Stück in vergleichbarem Zustand ohne äußere Anzeichen. Wozu eine weitere Unterscheidung? Fallwild zu unterscheiden ist doch höchstens möglich nach Kenntnis der Todesursache, was ohne Obduktion, also nach Augenschein kaum möglich sein dürfte. Wenn bei den verschiedenen Gesetzgebern hier Unklarheiten auftauchen, sollten die im Text benannt werden. Vielleicht findet sich eine Gelegenheit, dass Wikipedia dem Gesetzgeber klärend beistehen kann. Dann bleibt auch klar, dass Fallwild nicht in Verkehr gebracht werden darf. --Gabrikla (Diskussion) 16:58, 27. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Hier noch eine bayrische Quelle, danach wird verunfalltes Wild nach dem Tod nur zum Fallwild, wenn der Tod nicht jagdlich, z.B. durch Fangschuss oder Abfangen, eintritt. Das hört sich eigentlich passend an. --Of (Diskussion) 17:21, 27. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Zitat: Wild, das infolge von Unglücksfällen, Krankheit, Hunger oder Kälte verendet bzw. getötet wurde bezeichnet man als Fallwild. gefunden bei https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.337816.de Gruß --Gabrikla (Diskussion) 16:59, 28. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Noch mehr: Leitfaden LF 124 Beseitigung von gefallenem Wild, das nicht an Ort und Stelle verbleiben kann (Fallwild)Stand: 21.07.2017 gefunden https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Tiere/Tierseuchen_und_Tiergesundheit/Leitfaden_zur_Beseitigung_von_Fallwild.pdf aus Rheinland Pfalz. --Gabrikla (Diskussion) 17:13, 28. Dez. 2018 (CET)Beantworten

"beim Mähen landwirtschaftlicher Flächen getöteten Tiere"

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Ich habe den Absatz "Eine besondere Art von Fallwild sind die beim Mähen landwirtschaftlicher Flächen getöteten Tiere, besonders Rehkitze, zum Teil als Folge einer strafbaren Unterlassung von Vorbeugemaßnahmen zur Wildrettung. " gelöscht, weil ich hierin eine rein politisch motivierte Aussage sehe. Die Rücksetzung von Benutzer:Gabrikla mit dem Hinweis "Entpolisieren anstatt löschen" kann ich nur entgegnen, dass Löschen hier die sinnvollste Entpolisierung ist. Beim Mähen landwirtschaftlicher Flächen werden überwiegend Kitze getötet. Da diese ohnehin in der Regel nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, ist für mich nicht erkennbar, warum ausgerechnet diese "besondere Art" hier erwähnt werden kann,ohne einen politischen Hintergrund zu haben. Daher wieder gelöscht. --Of (Diskussion) 10:59, 16. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Da während des Schreibens meines Beitrags der Artikel nochmals verändert wurde ich leider nicht die aktuelle Version erwischt hatte: Wo ist die Quelle, die die beim Mähen auf landwirtschaftlicher Flächen getöteten Tiere als Fallwild der besonderen Art bezeichnet? --Of (Diskussion) 11:03, 16. Jul. 2019 (CEST)Beantworten
Eine Quelle habe ich nicht. Dass Fallwild beim Mähen anfällt, kann nicht zweifelhaft sein. Für mich liegt die Besonderheit darin, dass dieses Fallwild weitgehend vermeidbar wäre, wenn alle Beteiligten sich korrekt verhielten. Aus dieser sich ergebenden Sicht einer inkorrekten Handlung folgt dann auch die Strafbarkeit, die im Artikel zu nennen als politisierend revertiert wurde. Sonst wäre es ja auch nichts anderes, als ein unverschuldeter Unfall, z.B. im Straßenverkehr. --Gabrikla (Diskussion) 17:18, 19. Jul. 2019 (CEST)Beantworten