Diskussion:Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Auszeichnungskandidatur vom 27. September 2017 bis zum 07. Oktober 2017
BearbeitenDer gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315b normiert.
Diesen Artikel habe ich in letzter Zeit ausgebaut. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 22:31, 27. Sep. 2017 (CEST)
- Hey,
- super Artikel. Mir ist nur eine Sache aufgefallen, die begrifflich nicht stimmt:
- "§ 315b StGB knüpft an ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr an." (In Objektiver TB, Tatsituation).
- Im Grunde müsste es hier "in den" statt "im" heißen. Zwar muss sich das Verhalten in den öffentlichen Straßenverkehr erstrecken, aber eben nicht aus diesem ergeben. (Es geht ja gerade um verkehrsfremde Eingriffe). Wahrscheinlich sollte man das aber ein bisschen deutlicher formulieren, sonst könnte es insbesondere für Leser, die keine entsprechende Vorbildung haben, missverständlich sein. --KaktusGrünusFensterus (Diskussion) 12:31, 19. Aug. 2022 (CEST)
– Macht auf mich einen guten Eindruck. Übersichtlich und – zumindest für mich – verständlich. PS: Wäre der Lemmazusatz „(Deutschland)“ nicht auch in diesem Fall angebracht? Der Tatbestand existiert unter gleichem Namen – natürlich übersetzt – bestimmt auch in anderen Staaten … Gruß, -- LesenswertHГq ⁈ 21:38, 2. Okt. 2017 (CEST)
- Danke. Ich habe nach parallelen Regelungen in anderen Staaten gesucht, allerdings keine gefunden. Sobald ich auf eine stoße, ergänze ich das Lemma um den Zusatz (Deutschland). VG Chewbacca2205 (D) 08:52, 4. Okt. 2017 (CEST)
- Klingt vernünftig ;). Gruß, --HГq ⁈ 12:51, 4. Okt. 2017 (CEST)
Ich schließe mich da dem Vorredner an. -- LesenswertWikiolo (D) 09:30, 4. Okt. 2017 (CEST)
1a-Artikel, gibt's nichts dran zu bemängeln, – LesenswertDoc Taxon • Disk. • WikiMUC • Wikiliebe?! • 02:15, 5. Okt. 2017 (CEST)
Mit drei Stimmen wird der Artikel Lesenswertin dieser Version als ausgezeichnet. LesenswertTönjes 07:59, 7. Okt. 2017 (CEST)
Statistik
Bearbeiten"Statistisch wird die Häufigkeit der Begehung des Delikts lediglich lückenhaft erfasst, weswegen nicht bekannt ist, wie viele Fälle angezeigt werden."
Ich habe mit dieser Passage ein Verständnisproblem. Soll dieser Satz darstellen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt, also nicht angezeigte, aber begangene Delikte, oder dass angezeigte Delikte nicht weiter statistisch aufbereitet werden? Statistisch werden ja sowieso nicht die begangenen Delikte erfasst, sondern nach meinem Verständnis nur die angezeigten und nachgewiesenen Delikte, so dass ich diesen Satz insgesamt schwer nachvollziehbar finde und gerne löschen oder umformulieren würde - dazu müsste ich aber wissen, was er ursprünglich aussagen sollte. --Stress Fortress (Diskussion) 14:37, 12. Jun. 2018 (CEST)
- Soll wohl soviel heißen wie: Es gibt eine hohe Dunkelziffer, die sich nicht näher bestimmen lässt. Der Satz wirkt auch auf mich, hmm, sagen wir mal nicht allgemeinverständlich bis unenzyklopädisch. Sowohl die Zahl der beanzeigten als auch jene der rechtskräftig abgeurteilten Fälle wird selbstverständlich statistisch erfasst. Nur gibt es offenbar keine (validen) Untersuchungen/Schätzungen zur Dunkelziffer bzw. wie viel Prozent aller einschlägigen Fälle angezeigt werden. Kurzum: Der zitierte Satz kann so keinesfalls umseitig stehen bleiben. --Verzettelung (Diskussion) 19:47, 12. Jun. 2018 (CEST) P.S.: Die Aussagen zur Verortung als Verkehrsdelikt (bezogen auf die PKS!) sowie zur statistischen Erfassung in der PKS im Abschnitt Kriminalistik sind (zumindest nach aktuellem Stand) falsch: Der Straftatbestand zählt in den PKS ausdrücklich nicht zu den Verkehrsdelikten; die beanzeigten Fälle werden sehr wohl in den PKS erfasst (Schlüssel: 670025). Es besteht somit erheblicher Überarbeitungsbedarf! --Verzettelung (Diskussion) 20:13, 12. Jun. 2018 (CEST)
- Nachtrag: Habe diesen inhaltlichen Unsinn entfernt, aus der Einleitung komplett, unten unter Kriminalistik korrigiert. --Verzettelung (Diskussion) 21:37, 12. Jun. 2018 (CEST)
Aburteilung
BearbeitenIch habe den Begriff der Aburteilung mit Rotlink versehen in der Hoffnung, jemand Kundiges würde den Artikel schreiben, den ich für dringend erforderlich halte. Mit der Unkenntnis des Unterschieds von Ver- und Aburteilung wird bei der Interpretation der PKS viel Schindlunder getrieben. Herauszufinden, was der Unterschied ist, hat mich vor vielen Jahren einiges an Recherche gekostet, nur deshalb kenne ich ihn. In den Aburteilungen sind sämtliche Fälle enthalten, die mit einem Urteil endeten – also auch die Freisprüche. Die Verurteilungen erfassen dagegen nur jene Fälle, in denen jemand zu irgendwas verurteilt wurde. MfG --Andrea (Diskussion) 09:55, 9. Nov. 2022 (CET)
- Das ist eine gute Idee für einen neuen Grundlagenbeitrag; diese Differenzierung ist wichtig. Auf Anhieb erscheint es mir allerdings am zweckmäßigsten, dies nicht als eigenständigen Artikel, sondern als Abschnitt in einem übergeordneten Artikel zum deutschen Strafprozess, der u.a. die Möglichkeiten zur Prozessbeendigung näher beleuchtet, zu erläutern. Auf lange Sicht würde ich gern Strafprozessrecht (Deutschland) auf einen vorwiegend historischen Artikel zur Entwicklung des Rechtsgebiets aufspalten und einen neuen Artikel zum Strafverfahren erstellen. VG Chewbacca2205 (D) 12:15, 9. Nov. 2022 (CET)
- Schon blau per Weiterleitung auf Abgeurteilter. Alles weitere ist auf dieser Disk m.E. deplatziert. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 14:19, 9. Nov. 2022 (CET)