Diskussion:Gefahr im Verzug

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von W!B: in Abschnitt Gefahr in Verzug (2.)

ÜBERARBEITUNG: Verwendung außerhalb des Strafprozessrechtes

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Der Begriff wird auch im Polizeirecht verwandt. Beispiel § 28 SaarlPolG oder § 15 HSOG (Hessen). Siehe auch in anderen Rechtsgebieten z.B. § 29 AO. Der Artikel muss daher überarbeitet werden. So ist die Darstellung unzutreffend. -- Stepsch 01:34, 10. Mär. 2007 (CET)


Dabei geht es um eine richterliche Anordnung.

Somit ist es i.O. wie es hier steht

Ist es nicht. Der Begriff ist nicht auf das Strafprozessrecht beschränkt, vgl oben. Die Aussage in der Einleitung ist daher in ihrer Absolutheit falsch. --Stepsch 21:05, 12. Jan. 2008 (CET)


so, jetze ist es ordentlich

Gefahr im Verzug

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Sollte nicht eher Gefahr im Verzu auf Gefahr im Verzug weiterleiten, als umgekehrt (letzteres geläufiger/aktueller Sprachgebrauch)? -- 217.184.109.12 18:00, 21. Jul 2004 (CEST)


lt. Höcker's Lexikon der Rechtsirrtümer ist übrigens GiV zu verstehen als "Gefahr, falls Zeitverzug" anstatt "Gefahr zieht herauf" --84.245.191.252

Letzteres entspricht einem recht weit verbreiteten Missverständnis. Ich habe mal einen Absatz zur umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs eigefügt. -- J.M., 09.10.2006

Gefahr für Leib und Leben (Gesundheit) sowie Wirtschaftsgut?

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Mir fehlt dieser Aspekt, wenn z. B. eine Wohnungstür geöffnet werden muss, weil Wasser darunter hervor quillt oder ein deutlicher Gasgeruch wahrnehmbar ist. hd 19:59, 21. Jul 2006 (CEST)

Das ist keine GiV, sondern einfach eine konkrete gegenwärtige Gefahr im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Polizeirecht PVB 08:22, 29. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Gefährdung für Leib und Leben eines Menschen

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Mir fehlt der Aspekt einer Gefährdung für Leib und Leben eines Menschen durch sich selbst oder andere. Mich interessiert der Aspekt: was darf oder soll der einzelne tun, um Gefahr im Verzug abzuwenden?

Das ist eine Frage, die hier fehlplaziert ist, da die GiV nur eine Handlungsmaxime für Amtsträger ist (zudem nur im Strafverfahren). Du meinst wohl Gefahr, Rettung o.ä. PVB 00:05, 7. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Falsche Frage.

du müsstest Fragen "was darf ich tun um die Gefahr abzuwehren"


eine Gefahr ist ein Zustand der einen Schadens eintritt als Wahrscheinlich ansieht.


Antwort: du darfst alles tun !


mit GiV hat das jedoch nic zu tun

"Du darfst alles tun!" Autsch, falsch! Das Handeln in außergewöhnlichen Situationen hat stets angemessen zu sein. Du kannst zb einen Messerangreifer eine Kugel ins Bein jagen, um ihn Kampfunfähig zu machen (ich persönlich würde in den oberen Schulterbereich zielen so hat er größere Chancen zu überleben, im Bein sind riesige Schlagadern), solltest ihm aber nicht das ganze Magazin reinjagen. Das kann nämlich durchaus als Totschlag im Affekt oder körperverletzung mit Todesfolge ausgelegt werden und von Strafen von Bewährung bis hin zu mehrjähriger Haft zur Folge haben. Ein selbes gilt für Situationen die Gegenstände oder Immobilien betreffen, wenn du übertreibst, kann auch das rechtlich Folgen haben! Allerdings muss man dazu sagen, dass wenn eine der Situation entsprechend nicht ausgebildete Person guten Willens und um zu Helfen handelt, die Richter in der Regel milde sind bzw. die Betroffenen auf Anzeige verzichten. --Gruß, Benny Sprich Dich aus... Bewerte mich! 15:29, 19. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Allgemeinverständlichkeit-Baustein

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Ich habe am Anfang des Artikels einen Allgemeinverständlichkeits-Baustein eingefügt. Viele Sätze klingen so, als wären sie direkt aus einem Gesetzestext abgeschrieben. Umständliche Formulierungen und „Beamtendeutsch“ prägen den Artikel. Kann sich bitte jemand mit juristischer Fachkenntnis (ich habe keine) dessen annehmen? Danke. --Mc-404 22:06, 20. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Lieber Benutzer:Alros002, ich habe den Allgemeinverständlichkeitsbaustein wieder reingesetzt, und dies aus denselben Gründen wie beim ersten Mal. Der Artikel ist von Beamtendeutsch durchsetzt. Drei Beispiele:

Es handelt sich um einen Unterfall einer gesetzlich geregelten Eilzuständigkeit. (Häh?)
Teilweise wird auch für die Durchführung einer Maßnahme die Eigenschaft als Ermittlungsperson gefordert. (Will heissen: Bestimmte Massnahmen dürfen selbst bei Gefahr im Verzug ausschliesslich von Ermittlungspersonen getroffen werden. Korrekt?)
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben nach dieser Entscheidung im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt (Aushöhlung). (Rechtliche Vorkehrungen sind also nicht tatsächlich? Und wer wird da ausgehöhlt?)

Der Artikel ist voll von derlei Formulierungen. Die paar stilistischen Veränderungen, die du vorgenommen hast, sind zwar begrüssenswert, aber um den Baustein zu entfernen muss doch noch deutlich mehr gehobelt werden. --Mc-404 17:29, 22. Mai 2008 (CEST)Beantworten

@Mc-404 Darin, dass die bisherigen Fassungen in Teilen leserunfreundlich und schwer verständlich waren, stimme ich dir zu. Hinzu kommen auch Aussagen, die zwar nicht falsch, aber doch etwas holperig sind. Das eigentliche Problem scheint allerdings mehr das zu sein, dass es sich bei GiV um eine relativ unscharfe Rechtsfigur handelt, die an keiner Stelle verfahrensrechtlich exakt festgeschrieben ist. GiV kann also quasi nur Ad hoc und auf den jeweiligen, einzelnen Fall bezogen eintreten. Um den Begriff einzukreisen, haben die früheren Verfasser die verfahrensrechtliche Systematik bzw. Fallhierarchie von Zuständigkeit/Eilzuständigkeit/GiV verwendet. Das Ergebnis mag nicht unbedingt ganz und gar allgemeinverständlich sein, es ist aber eben recht schwierig, GiV davon unabhängig zu definieren, ohne banal oder verwässernd zu werden. In den sauren Apfel muss man wohl beissen. Um mehr zu hobeln, wäre einiger Aufwand nötig. Und ob es dann wesentlich besser wird, ist nicht gesagt, daher habe ich mich mit Änderungen bisher auch zurückgehalten. In Sachen Allgemeinverständlichkeit kann man hier und da aber schon noch ein wenig nachbessern. Ein weiterer Ergänzungsansatz könnte bei einer allgemeinsprachlichen Gebrauchsweise von GiV liegen, bei der die verfahrensrechtlichen Hintergründe nicht näher bekannt sein dürften. Im Artikel wird sie durch die historischen Beispiele ein wenig angedeutet. GiV wird z.B. als Romantitel o.ä. verwendet; u.a. für Übersetzungen von Robert Arthur (Die drei ???, Folge 54), oder nicht selten auch als simpler Aufmacher (z.B. WirtschaftsWoche, Nr. 52, 23.12.1999, S. 90, Geländewagen – Gefahr im Verzug). Ciao -- Alros002 16:35, 23. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Es gibt keine umgangsprachliche Redewendung "GiV", da sich die Umgangsprache nicht mit Verfahrensrecht befasst. Oder meinst du irgendeine Subkultur, die sich überdurchschnittlich der Strafverfolgung ausgesetzt sieht und in der begründete oder unbegründete Deutungen des Verfahrensrechts kursieren? --h-stt !? 14:36, 30. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Baustein wieder raus, das ist nicht "Beamtendeutsch", das ist Fachsprache. Warum glauben so viele Laien, dass Artikel über die Relativitätstheorie fachsprachlich gehalten sein dürften, aber rechtswissenschaftliches soll OMA verstehen? Der Artikel hat eine allgemeinverständliche Einleitung, in der erklärt wird, welche Fragestellung er behandelt. Das genügt. Inhaltlich wäre er durchaus zu ergänzen und zu verbessern, aber es gibt keinen Grund, die sprachliche Ausgestaltung auf ein vermeintlich allgemeinverständliches Niveau zu drücken, dem es dann aber an fachlicher Exaktheit mangelt. --h-stt !? 07:58, 28. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Nennung von BVerGE

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@Stepsch "Die BVerfGE sind keine Literatur" - Da stimme ich zwar grundsätzlich zu. Angegeben hatte ich allerdings nicht die Originalentscheidung, sondern die Fassung in der von Mohr-Siebeck verlegten Entscheidungenfolge, die für den Buchhandel bestimmt ist (Beachte ISBN 3-16-147685-9). Die Frage ist also, ob sie als ein Produkt des Buchhandels nicht doch als Literatur zu gelten hat, trotz fehlender rechtwissenschaftlicher Kommentierung. Wie siehst du das? Ansonsten wie auch immer. Ciao --Alros002 21:30, 23. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Hallo! BVerfGE werden nirgendwo in der Fachliteratur in ein Literaturverzeichnis eingestellt, genausowenig, wie Entscheidungsabdrucke in Zeitschriften. Sie sind keine Literatur im eigentlichen Sinne. Ich sehe daher keinen Grund, in der Wikipedia dies anders zu handhaben. Deine auführliche Zitierweise der BVerfGE war sehr ungewöhnlich, daher fand ich sie eher deplaziert. Prinzipiell sollte man vielleicht für Hinweise auf Entscheidungen eine separate Überschrift einfügen. Des Weiteren sollte man m.E. nicht solche Langzitate verwenden. Gibt man nämlich viele Entscheidungen an, wird es einfach nur unübersichtlich. Einen Link auf BVerfGE sollte genügen. --Stepsch 14:41, 26. Mai 2008 (CEST)

Hallo nochmal, wie schon gesagt, sehe ich das grundsätzlich auch so. Meine ursprüngliche Intention war es, die BVerfGE auch für den mit deutscher (rechts)wissenschaftlicher Zitierweise und Methodik nicht weiter vertrauten User bibliographisch nachvollziehbar zu machen (Vgl. Allgemeinverständlichkeit-Baustein). Abhängig von der jeweiligen Relevanz werden BVerfGE in der Fachliteratur übrigens gelegentlich schon bibliographisch vermerkt; dann allerdings eben nicht als "Literatur im eigentlichen Sinne", sondern z.B. als "Rechtsprechung", "Entscheidungen" o.ä. Solch eine "separate Überschrift", wie du sie auch vorschlägst, wäre im Bedarfsfall wohl eine akzeptable Lösung. Kurz gehaltene Verweise auf Entscheidungen sind sicher zu begrüssen, sollten aber, wie im Fall der BVerfGE ja bereits realisiert, eine in der WP irgendwo nachlesbare, möglichst einheitliche und allgemeinverständliche Zitierweise voraussetzen. Gruß --Alros002 20:01, 27. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Gliederung

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Es steht zwar in der Mitte des Artikels der Absatz Deutschland. Allerdings behandelt der Artikel auch vorher schon ganze Zeit die deutsche Rechtssituation. Deshalb kann kann man ja den Artikel gleich auf rein Deutschlandbezogen umbauen. Für Ö gilt es sowieso nicht, weil sogar die Bezeichnung Gefahr in Verzug heißt und nicht im. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 23:17, 1. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Beispiel zu Gefahr für Leib und Leben?

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Hallo, wäre nicht auch noch ein Beispiel gut im Artikel, das eine "typische" Situation (ja, ich weiß, Einzelfall und so ...) bei Gefahr für Leib und Leben schildert, bzw. wann keine vorliegt? z.B. anhand von Urteilen, welche über die jeweils konkreten Anhaltspunkte, die eben die Situationen GfLuL oder nicht GfLuL ausmachen entscheiden ...? Ich denke, das kommt öfter vor, dass jemand aus nach seiner Ansicht nach gutem Willen, weil er schwere Befürchtungen hat, dass der Wohnungsbesitzer Schaden erleidet, oder (als Vermieter) aus Sorge um die Mietsache (also "Verdacht GiV"), bei jemandes Wohnung eindringt, um zu schauen, wie die Lage aussieht. Musste ich schon zwei mal erleben und ein mal wegen "Verdacht auf GiV": Beim ersten mal war's mein Vermieter, weil er sich vergewissern wollte, dass nicht Schaden an der Wohnung entsteht (nur weil er gesehen hatte, dass die Bude ziemlich chaotisch (aber noch nicht messi-mäßig) aussah, und ich für'n paar Tage woanders war). Beim zweiten mal war's mein Daddy, der sich Sorgen um mich machte, weil's mir psych. sehr schlecht ging und ich nicht aufmachte. Und beim dritten mal war's sogar die Pozilei (mit Sozialarbeiter), der ich dann erst mal ihre Rechte und Pflichte erklären musste ... und: ja, es lagen definitiv keine konkreten Anhaltspunkte für GfLuL vor, sondern nur, dass ich mich seit ein paar Wochen bei niemandem mehr gemeldet hatte (ich mein', es hätte ja auch sein könn', dass ich auf alle schayße!) und nicht aufmachte (Oropacs sind dazu da, um eben nicht aufzuwachen, wenn jemand meint, in meiner Mittagsruhe was von mir wollen zu müssen!). --80.187.102.1 01:00, 1. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Gefahr in Verzug (2.)

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siehe Wikipedia:Löschkandidaten/26. Januar 2018 #Gefahr in Verzug (erl., WL): keine FS! --W!B: (Diskussion) 16:52, 27. Jan. 2018 (CET)Beantworten