Diskussion:Gemeinnützigkeit

Letzter Kommentar: vor 27 Tagen von 217.92.29.183 in Abschnitt Zuwendungsempfaengerregister

Wohnungsbauunternehmen

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Wohnungsbauunternehmen sind seit Abschaffung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1990 nicht mehr gemeinnützig!

-zig, -lich

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Warum heißt das eigentlich gemeinnützig und nicht gemeinnützlich? Es heißt ja auch nützlich und nicht nützig. Fände das interessant. --Gruß, Constructor 20:29, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Prüft das Finanzamt die Gemeinnützigkeit von sich aus, oder nur auf Antrag? --tickle me 19:31, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Nur auf Antrag. Wenn ein Verein, eine Stiftung o.ä. errichtet wird, stellt das Finanzamt auf Antrag eine so genannte "Vorläufige Bescheinigung" aus, die u.a. dazu berechtigt, Zuwendungsbestätigungen ("Spendenquittungen") auszustellen. Ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in einem Steuerjahr tatsächlich vorlagen, prüft das Finanzamt dann erst bei der eigentlichen Veranlagung rückwirkend. Christian Meyn 19:05, 22. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Prüfung "Nur auf Antrag" klingt, als ob ein Antrag gestellt werden muss, damit das Finanzamt tätig wird. Richtig ist aber, das das Finanzamt alle drei Jahre zur Abgabe einer Erklärung auffordert und dann die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit überprüft. (nicht signierter Beitrag von APrintz (Diskussion | Beiträge) 13:01, 22. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Aufhebung der Selbstlosigkeit?

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kann eine Körperschaft auch vorrübergehend oder nur teilweise selbstlos und damit gemeinnützig sein? Kann eine nicht gemeinnützige Körperschaft in eine gemeinnützige übergehen und umgekehrt?

Was passiert, wenn eine Körperschaft aufhört selbstlos / gemeinnützig zu sein?

"Gemeinnützigkeit" ist ein steuerlicher Status, der seitens der FinVerw. mittels Freistellungsbescheid festgestellt wird. Wenn die Körperschaft nicht die Voraussetzungen erfüllt (=Satzung gibt die Selbstlosigkeit vor und die tatsächliche Geschäftsführung folgt dem), dann kann der Status der Gemeinnütigkeit aberkannt werden. Andersherum: Wenn eine Körperschaft erstmals die Voraussetzungen erfüllt (oder wieder erfüllt), dann kann der Status wieder zuerkannt werden. --Omi´s Törtchen ۩ - ± 12:44, 20. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Es gibt keine "gGmbH"!

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Im deutschen Gesellschaftsrecht sind die Abkürzungen für die Rechtsformen enummertiv: AG, GmbH, OHG, KG... Eine gGmbH gibt es nicht. Das ergibt sich aus § 4 GmbHG und ist schon seit ewigen Zeiten herrschende Lehre in Literatur und Rechtsprechung. Es gibt auch keine nennenswerte Mindermeindung, die anderer Ansicht ist, allenfalls ein paar Leute mit Wunschdenken, die das wünschen, um besser Spenden sammeln zu können. Ich rate dringend dazu, "(gGmbH)" zu löschen, weil es keine gGmbH gibt. Eine solche Firmierung muss als AG gewertet werden, weil nur diese einen völligen Fantasienamen benutzen darf. (nicht signierter Beitrag von 92.197.155.4 (Diskussion | Beiträge) 20:15, 24. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Näheres (etwas differenzierter) s.: http://de.wikipedia.org/wiki/GGmbH ... --HilmarHansWerner 19:49, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt ist obsolet, seit 2013 gibt es offiziell die gGmbH. --92.116.141.198 15:28, 13. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Gemeinnützigkeit und Gehalt?

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können gemeinnützige Organisationen ihre Mitglieder bzw. Angestellten entlohnen, oder wird davon die Gemmeinnützigkeit beschadet? Kennt jemand die diesbezüglichen Vorschriften oder Beispiele?

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden (WP ist keine Rechtsberatung). Es hängt vor allem auch von der Satzung ab. Wenn der Vorstand (lt. Satzung) seine Leistungen im Ehrenamt erbringt, dann kann er dafür nicht entlohnt werden, ohne dass es der Gemeinnützigkeit schaden würde. --Omi´s Törtchen ۩ - ± 12:44, 20. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
(selbige Fragen werde ich auch auf der Diskusionsseite von Selbstlosigkeit speichern. antwortet mir aber gerne hier oder da) --Dr erickson 18:31, 19. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Gemeinnützige Organisationen können Angestellte sog. hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen und diese entlohnen. Dies ist auch bei einer bestimmten Größe eines Vereins notwendig z.Bsp. wenn professionelle Abteilungen (Geschäftsführung, Buchhaltung, Rechtsabteilungen etc) bestehen. Mitglieder, die Angestellte eines gemeinnützigen Vereines sind haben diese beiden Funktionen voneinander zu trennen. Mitglieder, die ehrenamtlich für den gemeinnützigen Verein tätig sind können Ersatz Ihrer für den Verein getätigten Auslagen verlangen, sofern diese nicht pauschal verauslagt werden, sondern über Nachweise (Belege) erstattet werden. Die sogenannten Aufwandsentschädigungen z.Bsp. für Vorstandsvorsitzende, die einen nicht unerheblichen Aufwand für den Verein betreiben sind ein Thema für sich und sollten je Einzelfall beurteilt bzw. mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Bei allen "Entlohnungen" hat der gemeinnützige Verein dafür zu sorgen, dass sich seine Verwaltungskosten in einem üblichen Rahmen zu den gemäß seiner Satzung genannten Aufgaben halten. Viele Grüße, Michael Faßbender 28. Aug. 2007
vielen dank, lieber michael faßbender! nun wäre noch eine quellenangabe schön!! wo sind diese regelungen zu finden??? und wie sieht es rechtlich aus (!, nicht im gekungel mit einem steuerberater)? speziell bei einer GGmbH, deren geschäftsführer für seinen aufwand entlohnt wird? --HilmarHansWerner 19:56, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Regelung in der AO

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Die AO ist geändert. Daher sollte jemand diese Seite überarbeiten.

Wohnungsunternehmen

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Wohnungsunternehmen (zB Neue Heimat) waren nicht nach § 52 AO gemeinnützig. Für diese Unternehmen bestand einen eigenes - nicht steuerliches - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, welches in den 1980er abgeschafft wurde (wohl weil Neue Heimat pleite war und ihre Wohnungen auf dem freien Markt verscherbeln musste). Ob die Voraussetzungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz erfüllt waren prüften die Bezirksregierungen (nicht das Finanzamt) und erkannten diese Unternehmen als "wohnungsgemeinnützig" an. Daran war steuerlich die Steuerbefreiung geknüpft, aber nicht die nach § 5 I 9 KStG sondern nach § 5 I 14 KStG oder so (ich hab momentan kein KStG aus den 1980er zur Hand. --Dede2 18:24, 10. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Mildtätig, Kirchlich

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Habe mir erlaubt diesen Satz herauszunehmen: "Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen ". "Mildtätigkeit" (§53) und "Kirchliche Zwecke" (§ 54) sind selbständige Tatbestände und keine Untertatbestände der "Gemeinnützigkeit". Du kannst zB steuerbegünstigt einen Kranken Menschen (mildtätig) unterstützen, obwohl die Allgemeinheit nichts davon hat, sondern nur der kranke Mensch. Und wenn du kirchliche Zwecke förderst, musst nur eine "kirchliche Körperschaft des öff Rechts" z.B. die röm-kat. Kirche irgendwie unterstützen. Das geht viel lockerer als bei der "Gemeinnützigkeit". Für "mildtätig" bzw "kirchlich" müssten eigentlich eigenständige Lemmas her. MfG --Dede2 12:54, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Hallo 91.52.186.85 ! Zu Deinem monierten fehlenden Beleg: Der Dritte Abschnitt der AO lautet: "Steuerbegünstigte Zwecke" und das sind "Gemeinnützige" (§ 52), "Mildtätige" (§ 53) und "Kirchliche" (§54), also jeweils eigenständige Zwecke, woraus sich ergibt, dass "mildtätige" und "kirchliche" nicht "gemeinnützige" iSd § 52 AO sind und hier (im Artikel Gemeinnützigkeit) falsch am Platze sind. Der Beleg für meine Korrektur ist also die AO. Wie bereits oben erläutert, muss zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke (iSd § 52 AO) zB ua die Allgemeinheit zum allgemeinen Besten gefördert werden, bei "Mildtätigkeit" (da kannst Du einen einzelnen armen oder kranken Rentner,steuerbegünstigt unterstützen) dagegen nicht. Und wenn Du einem katholischen Pfarrer in Indien, den Lebensunterhalt bestreitest, ist das auch nicht gemeinnützig (iSd § 52 AO), aber kirchlich iSd § 54 AO, weil Du eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts unterstützt. Das ist nicht zu verwechseln mit § 52 Abs 2 Nr 2 AO (religiöse Zwecke). Bei § 52 Abs 2 Nr 2 landet man nun wieder bei "gemeinnützig". Diese Vorschrift zielt auf Religionsausübung außerhalb der Amtskirchen ab. Lieber IP 91.52.186.85 ich mache mit Gemeinnützigkeit schon viele Jahrzehnte rum. Das ist zwar kein Beleg für meine Behauptung. Wenn Du aber anderer Meinung bist, belege bitte Deine Meinung oder diskutiere hier. MfG--Dede2 19:38, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Nachtrag: siehe Buchna, 9.Auflage, 2008, Seite 95 (mildtätig) und Seite 104 (kirchlich)--Dede2 11:48, 20. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ursprung, Wesen und gesellschaftliche Relevanz der Gemeinnützigkeit?

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Mein erster, spontaner Eindruck nach Lektüre des Artikels war, "Huch, bin ich da auf einer Steuerberatungsseite gelandet?!?" Hauptsächlich dreht sich der Inhalt um Paragraphen, Geld und Steuern.

Aber vielleicht hatte ich ja auch nur eine falsche Erwartungshaltung (platt und stark vereinfacht gesagt: Gemeinnützigkeit = zum Nutzen der Allgemeinheit).

Was würde der Artikel nach Ansicht von Fachleuten - hoffentlich hat es hier bei Wikipedia solche - sonst noch für Rubriken / Kapitel benötigen, damit ein Leser am Ende des Artikel einen umfassenden Eindruck zum Thema "Gemeinnützigkeit" hat? --AnBuKu 18:57, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Wieso stellst du um auf Einzelnachweise ? - Damits ein bißchen schwieriger wird zum Lesen - oder was? Este 08:13, 8. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Habe bereits eine Begründung auf deiner Diskussionsseite hinterlassen. Der guten Ordnung halber auch noch hier:
"Dabei ging es mir in diesem ersten Schritt darum, den sehr einseitigen Artikel - ein unbedarfter Leser könnte glatt meinen, Gemeinnützigkeit betreffe nur steuerliche, und nicht auch kulturelle, ökonomische und auch historische Aspekte - aus der "Nur-Steurrecht-Ecke-mit-Direktverlinkung" zu lösen, jedoch ohne Links zu löschen. Direkte Links auf externe Seiten aus dem Wikipedia Text heraus, sind nach meiner persönlichen und bescheidenen Meinung etwas zuviel des Guten. Aber vielleicht habe ich da ja auch etwas nicht begriffen."
Einen sogenannter "Edit-War" werde ich nicht lostreten, keine Angst, dazu bin ich zu alt und zu sehr ein Basisdemokrat. Dann lasse ich es gut sein. Und es bleibt halt der "Steuerartikel". - Nebenbei bemerkt, wundert es mich, dass sich bis anhin noch niemand aus der sozioökonomischen-soziokulturellen-sozio-weiss-der-Geier-was Ecke, also so richtige Fachleute in dem Gebiet, mit diesem Artikel befasst haben.
Abschliessend, bitte entschuldige, falls ich dir auf die Zehen getreten sein sollte. Das war nicht die Absicht. Herzliche Grüsse aus der Schweiz. -- AnBuKu 12:39, 8. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Kein Problem. Ich stimme dir durchaus zu, dass der Artikel eine Ausweitung erfahren könnte - unter Beibehaltung der Direktverweise. Este 08:52, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Ist Infrastruktur nicht gemeinnützig?

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Sind öffentliche Schwimmbäder oder Umgehungsstraßen in Deutschland keine gemeinnützigen Güter? Für solche chronisch unterfinanzierten Einrichtungen würden die Anwohner vor Ort sicher gerne zweckgebunden spenden, anstatt dass ihre Steuern irgendwo ausgegeben werden - womöglich am Hindukusch für den Bau von Infrastruktur unter Bundeswehrschutz. --Matthead 13:36, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Hallo Matthead

Mit ihren öffentlichen Pflichtaufgaben sind die Körperschaften öffentlichen Rechts, obwohl die Allgemeinheit davon einen Nutzen hat, nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (...also Umgehungsstraße, Müllverbrennungsanlage is nich; Schwimmbad weiß ich jetzt auf die Schnelle nicht). Der Begriff Gemeinnützigkeit im Sinn der Abgabenordnung ist ein steuerlicher Spezialbegriff, der enger (..und nicht deckungsgleich) ist als der allgemeinsprachliche Begriff. Zuwendungen an Körperschaften öffentlichen Rechts, mit Hilfe derer aber Zwecke im Sinne §§ 52 bis 54 AO gefördert werden (also Altenheim, Schule usw) sind nach [10b EStG] als abziehbare Spende steuerbegünstigt. Steuerbegünstige Zwecke iSd § 10d EStG sind aber wiederum weiter definiert als Zwecke iSd §§52 bis 54 AO (...so zB Spenden an politische Parteien, die steuerbegünstigt iS § 10b EStG aber nicht gemeinnützig iSd Abgabenordnung sind) Mfg --Dede2 17:42, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Wikidata

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In keiner anderen Sprachausgabe der Wikipedia scheint es einen Artikel mit der Überschrift "Gemeinnützigkeit" zu geben, in vielen Sprachen aber einen Artikel mit dem Titel "gemeinnützige Organisation" (Q708676), der so auf Deutsch fehlt. Um den Austausch mit anderen Sprachausgaben zu erleichtern, wäre es sinnvoll, den deutschen Artikel vom Titel "Gemeinnützigkeit" zu "gemeinnützige Organisation" umzuarbeiten - besser, als dass es einen deutschen Artikel ohne jedes anderssprachige Äquivalent gibt und einen Stapel Artikel mit dem Titel "gemeinnützige Organisation" ohne ein deutsches Äquivalent... ThomasPusch (Diskussion) 12:37, 24. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Jepp. Klarer wäre auch, wenn er sich nur auf den steuerrechtlichen Status als gemeinnützige Organisation oder Vermögensmasse (Stiftung) bezieht. Derzeit geht ein allgemeines Verständnis von gemeinnützig/Gemeinwohl und dem steuerrechtlichen Status durcheinander. Durcheinander geht auch die Abgrenzung von Gemeinnützigkeit zu anderen steuerbegünstigten Zwecken, so wird u.a. Mildtätigkeit erwähnt, die nicht gemeinnützig, wohl aber steuerbegünstigt ist. --StefanDT (Diskussion) 12:06, 3. Jan. 2018 (CET)Beantworten
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Der türkische Link auf der Artikelseite ist falsch. "Hayır Kurumu" bezeichnet im Türkischen eine Hilfsorganisation. Gemeinnutz oder Gemeinnützigkeit heißt im türkischen "Kamu yararı". Ich konnte den entprechenden Artikel im türkischen Wikipedia nicht finden. "Hayır kurumu" ist auf jeden Fall absolut falsch hier... 00:41, 4. Nov. 2018 (CET)62.138.14.112

Lückenhaft-Baustein

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Der Hinweis „Es fehlt ein Abschnitt zum allgemeinen Begriff des Gemeinnützigen (cf. Prinzip der Gemeinnützigkeit), und zur Geschichte.“ scheint mir fehlgeleitet. Sinnvoller wäre es doch, den bestehenden Text nach „Gemeinnützigkeit (Recht)“ zu verschieben und unter dem hierigen Lemma („Gemeinnützigkeit“) nur das allgemeine philosophische/gesellschaftliche/etc Konzept mit Geschichte etc. zu erläutern. --94.219.146.195 14:40, 1. Mär. 2019 (CET)Beantworten

attac - diskussion um die beschränkung politischer gemeinnütziger zwecke

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heute habe ich die höchstrichterliche aberkennung der gemeinnützigkeit an Attac im dortigen artikel ausgeführt. den aspekt der einschränkung zivilgesellschaftlichen engagements konnte ich erst durch 2 sätze am ende anreißen. es gibt aber wohl eine aktuelle diskussion um eine ausweitung steuerbegünstigter zwecke, wie eine campact-kampagne belegt. detaillierte forderungen unter www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de. wer kennt zitierfähige presseartikel zu dieser diskussion? das sollte dann hier und unter Abgabenordnung erwähnt werden. --Jwollbold (Diskussion) 16:31, 1. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Gemeinnütziger Verein nach ZGB 60 ff

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Es fehlen Informationen über den gemeinnützigen Verein im schweizerischen Recht, der in Art. 60 ff. ZGB geregelt ist. (nicht signierter Beitrag von ZiviMarkom (Diskussion | Beiträge) 14:55, 14. Sep. 2021 (CEST))Beantworten

Kategorie:Tugend

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Gemeinnützigkeit ist keine Tugend, sondern ein Rechtsbegriff. Kategorie:Tugend passt also nicht. --91.20.9.140 19:58, 23. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Brandbrief

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Ist erstmal ein aktuelles Ereignis, könnte aber relevant für diesen Artikel werden. Mediale Rezeption ist bereits vorhanden.

--Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:50, 25. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Zuwendungsempfaengerregister

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In dem Artikel heisst es: "Wegen des Steuergeheimnisses erteilten die Finanzämter in Deutschland keine Auskünfte zur Gemeinnützigkeit von Vereinen." Das ist falsch. Ob ein Verein bei den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt ist, kann über das Zuwendungsempfaengerregister beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden.


--217.92.29.183 16:04, 2. Dez. 2024 (CET)Beantworten