Diskussion:Gerichte in der Provinz Schleswig-Holstein

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Karsten11 in Abschnitt Unlogisch

Ein Anfang

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Das kann man auf jeden Fall so machen. Ich sehe allerdings Redundanzen auf uns zukommen und da wäre die Frage, wie wir denn die gesamte Gerichtsorganisation in D darstellen wollen, historisch wie aktuell. Bei dem Artikel hier stellt sich die Frage nach der Fachgerichtsbarkeit, die wohl in Ansätzen auch schon vor 45 existierte. Dann wird bei dem Bundesland S-H auf das Gerichtsorganisationsgesetz (Schleswig-Holstein) verlinkt. Zusätzlich haben wir aber noch die Liste der Gerichte des Landes Schleswig-Holstein. Mir ist klar, das da noch die gesamte Fachgerichtsbarkeit dabei ist, aber ich stelle mir die Frage, obs beide Artikel braucht. Bisher haben wir für S-H, Sachsen-Anhalt und Hessen derartige Artikel. Mindestens für NRW weiß ich, das es dort auch ein solches Gesetz gibt. Ich finde das immer noch bissl inkonsistent und zu versprungen. Grüße--scif (Diskussion) 22:58, 10. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Fachgerichtsbarkeit gehört hier natürlich rein. Ich habe als ersten Schritt einmal die Arbeitsgerichtsbarkeit ergänzt. Was Gerichtsorganisationsgesetz (Schleswig-Holstein) betrifft: Eigentlich fand ich das ganz praktisch: Hier haben wir die historischen Gerichte der preußischen Provinz und in Gerichtsorganisationsgesetz (Schleswig-Holstein) die Historie des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Passt aber nicht ganz: Die Fachgerichtsbarkeit ist in Gerichtsorganisationsgesetz (Schleswig-Holstein) nicht enthalten (weil nicht Teil dieses Gesetzes). Pragmatisch schlage ich vor, den Tabellenteil aus Gerichtsorganisationsgesetz (Schleswig-Holstein) per include hier einzubinden. Dann haben wir hier das vollständige Bild der Entwicklung der historischen Gerichte und dort eben das, was mit dem Gesetz geregelt wurde.--Karsten11 (Diskussion) 12:23, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Ich glaube, wir versuchen die Quadratur des Kreises. Wenn ich dich richtig verstehe, willst du die geschlossenen Gerichte aus dem Gerichtsorganisationsgesetz rausnehmen und nur die aktuelle Fassung der Gerichtsorganisation aufzeigen. DAnn haben wir einen großen Block Bundesland und da paßt dann fast das Lemma nicht mehr. Oder man arbeitet mit Weiterleitungen. Man kann natürlich auch Krücken probieren wie Liste der historischen Gerichte im heutigen Schleswig-Holstein..... Vor allem wundert mich, das noch niemand Redundanz geschrieen hat bzgl. Gerichtsorganisationsgesetz und Liste der Gerichte... Außer den paar Fachgerichten zusätzlich sind ja die Grundangaben, nämlich die ordentliche Gerichtsbarkeit, deckungsgleich. Ich bin momentan auch bissl ratlos. Einfacher wirds bei Gebietskörperschaften, die nur kurz existierten, wie die Thüringer Kleinstaaten. Ansonsten weiß ich auch nich. PS: Was wäre denn mit Lemmata a´la Geschichte der Gerichtsorganisation in Schleswig -Holstein, der Provinz Westpreußen etc?--scif (Diskussion) 13:52, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Unlogisch

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Per Link wird erklärt, das Kreisgerichte Vorläufer der Amtsgerichte waren. In der Tabelle macht es den Eindruck, das mehrere Amtsgerichte unter einem Kreisgericht standen. Zudem ist der Artikel sprachlich so lala. Irgendwie ist das ein Faktensammlung und Auflistung ohne richtigen Hintergrund. Schade.--scif (Diskussion) 19:27, 20. Nov. 2015 (CET)Beantworten

In der Tat ist der Einleitungssatz von Kreisgericht (Preußen) irreführend. Das muss noch differenziert (die 1866 dazugewonnenen Gebiete wiesen ja Besonderheiten auf) dargestellt werden. Hier ist es aber korrekt: Eim Sprengel jedes KG befanden sich die angegebenen AGs. Ich denke, es wäre notwendig, hier noch zu ergänzen, für welche Fälle und bis zu welchen Streitwerten die jeweiligen Gerichte zuständig waren.--Karsten11 (Diskussion) 14:34, 21. Nov. 2015 (CET)Beantworten