Diskussion:GmbH-Geschäftsführer-Haftung
Inhalt des Artikels Der Artikel deckt von seiner Bezeichnung sowohl das Zivilrecht als auch das Steuerrecht ab. Damit wäre es sinnvoll, entweder eine Sonderseite zur steuerlichen Haftung in Bezug zu nehmen oder die steuerliche Haftung nicht kommentarlos zu revertieren. Este, bitte prüf das. Danke. --82.113.99.109 11:44, 29. Mär. 2013 (CET)
Geschäfsführerhaftung in Österreich: Geschäftsführerhaftung ISBN 3-7007-2994-4 Autor: Margit Bollenberger-Klemm
Einleitung ist am Thema vorbei
BearbeitenIn der Einleitung wird leider nur auf die beschränkte Haftung der Gesellschafter eingegangen, nicht auf das eigentliche Artikelthema, die haftung des GF. --Die Schwäbin 14:07, 24. Mai 2011 (CEST)
Inhalt des Artikels
Este, ich habe versucht, den Artikel auf die Haftung des Geschäftsführers zu ändern. Die Schwäbin (s.o.) hat recht, wenn sie die Darstellung als auf den Gesellschafter oder die Gesellschafter - Haftung kritisiert ansieht. Vielleicht kannst Du das vor der nächsten Revertierung beachten. Dann müssten auch die Pflichten des Geschäftsführers wieder in den Text aufgenommen werden. Im übrigen fehlen die Nachweise für die Durchgriffshaftung (Zitat: "vermehrt durch die Rechtsprechung"). Gruß --82.113.99.109 12:12, 29. Mär. 2013 (CET)
Die Darstellung leidet darunter, dass die Pflichten nciht dargestellt werden. Allein an ihre Verletzung knüpft die Haftung an.
Darstellung der Pflichten des Geschäftsführers nach GmbHG
Darstellung der Pflicht des Geschäftsführers nach Steuerrecht (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.33 (Diskussion) 16:28, 18. Jan. 2013 (CET))
Steuerliche Haftung nach § 69 AO
BearbeitenDie steuerliche Haftung ist für den Geschäftsführer ungemein wichtig, da sie häufig ist und dazu führt, dass er selbst uneingeschränkt mit seinem Einkommen und Vermögen für die Steuerschulden der GmbH haftet. Die Haftung greift ein, wenn er die steuerlichen Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese steuerliche Haftung trifft den Geschäftsführer, den Nachfolgeschäftsführer und auch den faktischen Geschäftsführer, vgl. Bruschke in DStZ 2012, 407.--82.113.99.109 11:39, 29. Mär. 2013 (CET)
(nicht signierter Beitrag von 89.204.137.159 (Diskussion) 18:27, 14. Feb. 2013 (CET))
Mögliche URVen
Bearbeiten- Strafrechtliche Haftung
Der gesamte Absatz stammt aus einem Blog [[1]] Este (Diskussion) 13:49, 29. Mär. 2013 (CET)
- Ausnahmen der Haftungsbeschränkung
Auch hier stammen wesentliche Teile 1:1 von hier [[2]]
- BGH Haftung des faktischen Geschäftsführers
Zumindest der erste Satz stammt 1:1 von hier [[3]]
- Die Bedeutung für den Geschäftsführer
Wesentliche Teile stammen von hier [[4]]
- Für alle vier Absätze konnte eine umgekehrte URV nachgewiesen werden, sieh Analyse in der LKU. -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 14:23, 11. Apr. 2013 (CEST)
Belege für den ersten Absatz
Bearbeitendie Rechtsprechung für den 1. Absatz ist detailliert aufgeführt in Pump/Fittkau, S. 25 Fn. 6--89.204.137.127 11:13, 30. Mär. 2013 (CET)
Verweisung auf Artkikel faktischer Geschäftsfüher
BearbeitenEste,
da dieser Artikel den nominellen Geschäftsführer betrifft und es einen Artikel " faktischer Geschäftsführer" gibt, schlage ich vor, dass Du eine Verweisung vornimmst und den faktischen Geschäftsführer als Erläuterung hier herausnimmst. Ist das sinnvoll? Gruß--89.204.138.180 12:43, 6. Apr. 2013 (CEST)