Mit dem Besuch der Jungarbeiterklasse erfüllt der Berufsschulpflichtige seine Berufsschulpflicht, wenn er nach Erfüllung der Schulpflicht eine Arbeit aufnimmt (keine berufliche Ausbildung). Im Falle einer nachherigen beruflichen Ausbildung ist er als Minderjähriger allerdings wieder Berufsschulpflichtig.

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