Also weitere Kollisionsregel kommt das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht in Betracht... (nicht signierter Beitrag von 94.219.123.22 (Diskussion) 19:40, 17. Nov. 2012 (CET))Beantworten

„Bundesrecht bricht Landesrecht“ - Todesstrafe in Hessen

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Das genannte Beispiel der Todesstrafe in Hessen erweckt einen falschen Eindruck. Die Aussetzung der Todesstrafe in Hessen wurde nicht durch Art. 102 GG (Abschaffung der Todesstrafe) i.V.m. Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) bewirkt. Hier ist schlichtweg die hessische Verfassung nicht befugt, im Strafrecht Regelungen zu treffen, da es sich um ein Element der konkurrierenden Gesetzgebung handelt gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und der Bund für das Strafrecht bereits ein Gesetz erlassen hat gem. Art. 72 Abs. 1 GG. Damit die Regelung „Bundesrecht bricht Landesrecht“ zum Einsatz kommt, müssen sowohl Bund als auch Land eine Gesetzgebungskompetenz auf dem entsprechenden Gebiet haben. --Mustermaster (Diskussion) 12:40, 6. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Das stimmt nicht. Konkurrierende Gesetzgebung bedeutet, dass eben Bund und Land die Gesetzgebungskompetenz haben. Lediglich der Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund schließt eine Kompetenz des Landes aus. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hessischen Verfassung gab es aber keine Bundesrepublik. Der hessische Gesetzgeber war die höchste deutsche Gesetzgebungsinstanz in Hessen und konnte damit auch Bestimmungen über die Todesstrafe erlassen, die das fortgeltende RStGB von 1871 für bestimmte Delikte vorsah. Erst mit dem Grundgesetz bestand wieder ein „gesamt“-deutscher Gesetzgeber, der das alte RStGB als Bundesrecht übernahm und dieses verfassungsrechtlich durch die Abschaffung der Todesstrafe modifizierte. --Hajo-Muc (Diskussion) 14:13, 14. Dez. 2022 (CET)Beantworten