Das gehört eher auf die Seite des Hessischen StaatsGH:

Gerichte können nicht von sich aus tätig werden; ein Urteil gibt es nur, wenn zuvor jemand Klage einreicht. Bei den Strafgerichten sind dafür die Staatsanwaltschaften zuständig. Eine ähnliche Funktion erfüllt der Landesanwalt beim hessischen Staatsgerichtshof, allerdings eingegrenzt auf dessen spezielles Zuständigkeitsgebiet: Er wacht über die Einhaltung der Landesverfassung und erhebt Anklage, wenn er einen Verstoß erkennt.
Hält der Landesanwalt ein vom Landtag beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig, kann er unmittelbar nach der Verabschiedung dagegen vorgehen. Zu einer solchen Normenkontrollklage sind außerdem die Landesregierung, der Ministerpräsident und der Landtag mit mindestens einem Zehntel seiner Abgeordneten berechtigt.

Dass in Hessen der Landesanwalt auch solche Zuständigkeiten hat, kann man hier ja dann kurz erwähnen und dorthin verweisen. --103II 18:38, 2. Jun 2006 (CEST)

Inzwischen wieder eingegliedert. Da nur noch Bayern einen Landesanwalt als "Vertreter des öffentlichen Interesses" kennt, kann man das ja dort erwähnen. Entschuldigung für meine Unkenntnis der Hessischen Verfassung... --103II 11:48, 3. Jun 2006 (CEST)