Diskussion:Martin Mohr

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Reinhard Dietrich in Abschnitt Lemma

Präsident des Kreisgerichts Ober-Ingelheim

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1829 wurde er zum Vizepräsidenten des Mainzer Kreisgerichts ernannt. Später wurde er Präsident des Kreisgerichtes Ober-Ingelheim. In den Anmerkungen wird das bereits begründet angezweifelt. In Ober-Ingelheim gab es kein (zweitinstanzliches) Kreisgericht, sondern nur ein (erstinstanzliches) Friedensgericht. Ich trage einen Weblink nach, in dem auch von der Ernennung zum Präsidenten eines Kreisgerichts keine Rede ist. Entscheidend aber: Mohr selbst bezeichnet sich 1839 als „pensionierten Kreisgerichts-Vicepräsidenten“ (Denkschrift in der Rechtssache zwischen den Erben des verstorbenen Generallieutenants und Stadthalter von Breda, Theobald Metzger von Weitnom, gegen den Königlich Niederländischen Fiscus, betreffend die Auslieferung der Verlassenschaft des genannten Stadthalters, Victor von Zabern, Mainz 1839). Ich habe den fraglichen Satz deshalb erst einmal vollständig ausgeblendet. --Hamstau (Diskussion) 15:12, 25. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Lemma

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Auch in der Literatur wird er als Johann Martin Mohr geführt (vgl. etwa: Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7). Warum lautet das Lemma hier „nur“ Martin Mohr? -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 18:59, 2. Apr. 2021 (CEST)Beantworten