Diskussion:Meinungsfreiheit/Archiv/2020

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Siehe-auch-Löscher in Abschnitt Siehe auch

Dandelos Rachefeldzug an der Meinungsfreiheit

Unter der Behauptung der Unsinnigen Bearbeitung sperrte Dandelo eine genutzte IP, da die dies schreibende Person vermeidet Bearbeitungen zu tätigen, hat dieses entweder eine andere betrieben, oder der antimonotheistische und nach Artikel 20(4) zulässige Konterterrorismus gegen die nachweislich terroristische monotheistische antidemokratische Wertauffassung, bzw. den Allokator der patriarchalen ... PresetMoral als Faschismusinfektionsweg, verärgert jene Person Dandelo der die diese Rolle zu nutzen wünscht.

Ebenso wie der Wunsch Frauen ohne Gefahr einer Penisruptur vergewaltigen zu können, um die Demokratie durch Ebenbürtigkeitsentzug zu beenden, über den Gewaltrechtsbeischlaf des Alten Testamentes

..!.,

Wer anderen die Meinungsfreiheit zu entziehen wünscht, ist ein ... wie es Gott der Monotheisten ist, und für immer bleiben wird, durch den Sachverhalt der stärksten Prägung überlagernder Wellenmuster.

Ich hoffe, dass meine Signatur dafür sorgt, dass dieser äußerst rätselhaft Beitrag baldigst archiviert wird. --Plenz (Diskussion) 12:37, 6. Jul. 2020 (CEST)

Wirkungskreis einer Meinungsäußerung

Gewisse Demonstranten sehen sich regelmäßig in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten, wenn sie von Gegendemonstranten mit Trillerpfeifen, Trommeln, Sprechchören etc. übertönt werden. Meines Wissens liegen sie damit aber falsch, denn es gibt keine Rechtsgrundlage, dass eine Meinungsäußerung in einem gewissen Mindestradius auch gehört und verstanden werden muss. Gibt es dazu Gerichtsurteile oder sogar Gesetzestexte? Wenn ja, sollten sie in diesem Artikel erwähnt werden? --Plenz (Diskussion) 12:47, 6. Jul. 2020 (CEST)

Die Meinungsfreiheit ist, wie andere Grundrechte, ein Recht der Bürger/innen gegenüber dem Staat. D.h. der Staat darf - im Rahmen gesetzesmäßiger Einschränkungen - Bürger/innen nicht daran hindern, ihre Meinung zu äußern, und darf sie auch nicht dafür bestrafen, ihre Meinung geäußert zu haben. Die Frage ist, welchen Einfluß das Recht auf freie Meinungsäußerung im Vehältnis von Bürger/innen untereinander bzw. zwischen Bürger/innen und nichtstaatlichen Institutionen oder Vereinen hat.
Das heißt:
- Darf eine Privatperson oder eine Institution Bürger/innen daran hindern, allgemein ihre Meinung bzw. eine bestimmte Meinung zu äußern?
Auf jeden Fall dürfte das zulässig sein, wenn die betreffende Meinung bereits staatlicherseits per Gesetz einer Einschränkung unterliegt (Holocaust-Leugnung, Volksverhetzung). Da die Entscheidung darüber, ob es sich um eine solche per Gesetz eingeschränkte Meinungsäußerung handelt, nicht immer klar ist und ggf. von einem Gericht geklärt werden muss, dürfte eine Entscheidung einer nichtstaatlichen Instanz (Privatperson, Verein, Soziale-Medien-Plattform) darüber problematisch und anfechtbar sein.
- Muss eine Privatperson einer anderen Privatperson die Möglichkeit bieten, eine Meinung zu äußern oder zu verbreiten?
Meiner Ansicht nach eindeutig nein. Die Grundrechte gelten für Bürger/innen gegenüber dem Staat. Eine Zeitung muss keine Leserbriefe veröffentlichen, ein Vermieter muss einen Raum nicht einer bestimmten Partei zur Verfügung stellen, und soziale Medien müssen nicht ihre Platform jeder Meinung bieten. Eine Druckerei muss auch nicht Plakate, Flyer und Bücher drucken. Ich denke, hier liegt ein fundamentales und weitverbreitetes Missverständnis über die "Meinungsfreiheit" und den Begriff "Zensur" vor.
- Darf eine Privatperson die Meinung einer anderen Person kritisieren, ihr widersprechen bzw. muss die Meinung einer anderen Person gehört werden?
Das ist eine zugegebenermaßen sonderbare Frage, aber im Lichte der immer wieder behaupteten "Einschränkung der Meinungsfreiheit" wichtig: Widerspruch, heftige Kritik oder auch einfach das Nicht-Zuhören sind keine Einschränkung der Meinungsfreiheit. Das Grundrecht sichert nur die Möglichkeit der Äußerung, garantiert aber keine Wahrnehmung der geäußerten Meinung, und ist auch kein Schutz vor - fairer oder unfairer - Kritik. Niederbrüllen ist sehr schlechter Stil, aber nicht aufgrund des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit verboten.
- Darf eine Demonstration verboten werden?
Die gerichtliche Rechtsauslegung bis hin zum Verhfassungsgericht sagt eindeutig "Ja", wenn auch unter deutlichen Einschränkungen. Eine Demonstration darf nicht nur deswegen (staatlicherseits) verboten werden, weil die dort geäußerte Meinung dem Staat nicht passt. Sehr wohl aber sind sicherheitstechnische Bedenken ein Grund, eine Demonstration zu verbieten.
Zu beachten ist auch, dass das Verbot einer Demonstration nur eine einzelne konkrete Form der Meinungsäußerung punktuell einschränkt. Trotz Demoverbot ist die freie Meinungsäußerung per Plakat, Flyer, Leserbrief, Ansprache aus dem Fenster der Privatwohnung heraus... weiterhin gewährleistet.
--Eldkatten (Diskussion) 10:19, 18. Sep. 2020 (CEST)
Die durch Gesetze eingeschränkte Meinungsfreiheit. Kleiner, feiner Unterschied.  Vorlage:Smiley/Wartung/;) Sargoth 11:02, 18. Sep. 2020 (CEST)

Siehe auch

Ja, das hat wohl was mit Meinungsfreiheit zu tun ... Aber was? Den Bezug herzustellen würde den Artikel voranbringen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:47, 23. Okt. 2020 (CEST)