Diskussion:Mutung
Die Definition erscheint mir unklar. Eine Mutung setzte voraus, dass der NACHWEIS erbracht wurde, dass die Grube fündig wurde. Durch eine oberirdische in Augenscheinnahme. Der Nachweis, dass in 500 m Tiefe Kohle war wurde durch das abschreiten der Wiese darüber erbracht?! Also entweder versteht man hier unter in Augenschein nahme oder unter Nachweis etwas sehr seltsames.--WerWil (Diskussion) 04:37, 14. Apr. 2012 (CEST)
- Der Begriff entstand zu einer Zeit, als das tatsächlich so war. Außerdem bezog er sich in der Hauptsache auf Erzgänge und wurde erst später auch auf andere Mineralrohstoffe angewendet. Zu späterer Zeit hat man den Nachweis dann durch Probebohrungen erbracht.-- Glückauf! Markscheider Disk 07:22, 14. Apr. 2012 (CEST)
- Hallo Markscheider, ich glaube, dass der Benutzer WerWil ein bischen Recht hat. Die Sache ist sehr kompliziert, weil das Recht von Gegend zu Gegend anders ist. Mir liegt das Lehrbuch des Preußischen Bergrechts mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte von Dr. R. Klostermann, Berlin 1871 vor. Dort steht zu § 10 Erwerbung: 2. Die Muthung u. a. auf Seite 87: „Die Wirkung der Mutung (...) besteht nach § 22 in der Erwerbung eines dinglichen Rechtes auf das gesetzlich begehrte Feld...“
- Es geht weiter in § 11 Erwerbung: 3. Das Verleihungsverfahren u. a. auf Seite 95. Dabei geht es unter I. zunächst um das Vorverfahren, in welchem die Muthung und die Feldesstreckung sowie die Fündigkeit amtlich constatiert werden. Dazu heißt es: „Für das Vorverfahren ist die zur Annahme der Muthungen competente Bergbehörde (...) zuständig. Es zerfällt in die Annahme (Präsentation) der Muthung ($ 13), die Prüfung und Ergänzung ihres Inhaltes (§ 14), die amtliche Untersuchung des Fundes (§ 15) und die Annahme und Prüfung des Situationsrisses (§§ 17, 18).“
- Genau so habe ich ausnahmslos alle Berechtsamsakten inhaltlich im Landesoberbergamt in Dortmund vorgefunden, als ich dort über das Bensberger Erzrevier geforscht habe. Für mich ergibt sich daraus folgender Ablauf:
- Jemand reicht bei der Bergbehörde eine Mutung ein (Mutzettel, Mutschein usw. – ist nicht an eine bestimmte Form gebunden –), mit der die Abbaurechte für ein bestimmtes Mineral in einem bestimmten Feld begehrt wird. Dadurch ist für ihn zunächst das Recht auf ein künftiges Bergeigentum gesichert.
- Der Muter muss alsdann nachweisen, dass es sich um einen bauwürdigen Fund handelt.
- Die Bergbehörde stellt anschließend in einer Feldbesichtigung die Bauwürdigkeit fest.
- Jetzt erst kann die Bergbehörde dem Muter das Bergwerkseigentum übertragen (verleihen).
- Meines Erachtens sollte das im Artikel deutlicher gemacht werde. Weil ich aber nur meinen kleinen Ausschnitt Bergbau im Bensberger Erzrevier kenne und ich weiß, das in anderen Gegenden (Harz, Erzgebirge usw.) manches spezieller geregelt ist, möchte ich mich zunächst etwas zuückhalten. Glückauf!--der Pingsjong (Diskussion) 23:21, 14. Apr. 2012 (CEST)
Hallöle alle Zusammen, der Artikel muss unbedingt ergänzt und überarbeitet werden. In den nächsten Wochen werde ich mir den Artikel einmal zu Gemüte führen und auch die noch offenen Fragen klären. Glückauf --Pittimann Glückauf 11:20, 16. Apr. 2012 (CEST)
- Ich habe, soweit es mir möglich war, den Artikel komplett überarbeitet, ergänzt und mit Quellen versehen. --Pittimann Glückauf 20:26, 23. Jul. 2012 (CEST)
Etymologie
BearbeitenDer Begriff „Mutung“ stammt nicht von „mieten“, sondern von „muten“ = begehren, verlangen, etwas haben wollen. Althochdeutsch = muoten. Das Recht zur Ausbeute der Rohstoffvorkommen - das heißt das Bergwerkseigentum an einem bestimmten Feld - wurde auf das entsprechende Verlangen hin erteilt. „Miete“ an irgendjemanden wurde nicht gezahlt, ist auch vollkommen abwegig, weil „Miete“ von alters her ein Gebrauchsrecht und weder ein Eigentumsrecht noch ein Verwertungsrecht ist. Mieten = althochdeutsch mieten. LeSch (Diskussion) 05:39, 26. Aug. 2012 (CEST)
- Sehr richtig!!! Gut, dass Du das mal so überzeugend dargestellt hast. Danke und Glückauf!--der Pingsjong (Diskussion) 11:32, 26. Aug. 2012 (CEST)
Noch etwas: jemandem etwas zumuten = ihm zu eigen machen, etwas vermuten = einer Sache etwas zu eigen machen, muot (althochdeutsch) = Gesinnung, Geist = nämlich das, was ihm zu eigen ist. Ich bin bei der Überarbeitung des Artikels Anton Raky auf diesen Artikel hier gestoßen und möchte ihn nicht so einfach abändern. Deshalb frage ich an, ob Ihr die Sache hier richtigstellt oder ob ich das ohne große Proteste machen kann. Jedenfalls so ist sie falsch. Auch bei "Otto Freiherr von Hingenau: Handbuch der Bergrechtskunde. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855" muss nicht alles richtig sein. Er mag ja in der Bergrechtskunde bewandert gewesen sein, in der Etymologie offensichtlich jedenfalls nicht. LeSch (Diskussion) 21:44, 26. Aug. 2012 (CEST)
- Hier kann jeder mitmachen. Und Du hast richtig Ahnung von der Sache. Deshalb solltest Du den Text auch in diesem Sinne ändern. Als Begründung zu Deinem edit kannst Du dann auf die Diskussion hier verweisen. Danke und Glückauf!--der Pingsjong (Diskussion) 23:32, 26. Aug. 2012 (CEST)
Historische oder auch heutige Bezeichnung?
BearbeitenDer Artikel steht, abgesehen vom ersten Satz, ganz in der Vergangenheitsform. Spricht man heute nicht mehr von Mutung? Das sollte der Artikel klar machen. Immerhin scheint es auch heute Mutungs-Übersichtskarten zu geben. --UvM (Diskussion) 16:21, 30. Dez. 2019 (CET)