Diskussion:Netznutzungsentgelt
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BearbeitenDer in der Anfangszeit der Liberalisierung des Strommarktes häufig benutzte Begriff Durchleitung wird in Fachkreisen kaum mehr verwendet, da die in der Vergangenheit kommerziell zugrunde gelegte Transaktion von A nach B nur für Einzeltransaktionen praktikabel war. Anstelle dessen wurde die Kunden-spezifische Netznutzung eingeführt, die als Netzzugangstarif ausschließlich vom individuellen Zugang des Kunden und dessen Nutzungsverhalten abhängig ist. Der Kunde bezahlt somit in Abhängigkeit von Spannungsebene, Höchstlast und Jahresenergie den direkten Zugang zum europäischen Verbundnetz und damit zum Stromhandel. Damit wurde die Trennung zwischen Energielieferung und Netzzugang ermöglicht.
Lastprofil: Früher verstand man unter Lastprofil oder Lastkurve den zeitlichen Verlauf der Stromabgabe, wobei je nach Verwendungszweck unterschiedliche Messperioden zugrunde gelegt wurden. Lstprofile dienten hauptsächlich der Verrechnung von Energiemengen zwischen den Stromversorgern. Durch die Liberaliseirung des Strommarktes ergab sich die Notwendigkeit jede Energielieferung einzeln zu verrechnen und über entsprechende Zeitreihen zu beschreiben. Dabei unterscheidet man zwischen gemessenen Zeitreihen, die man als Lastgänge bezeichnet, und im Voraus auf der Basis von repräsentstiven Untersuchungen festgelegten Zeitreihen, die als Lastprofile bezeichnet werden
"Die zukünftige Anwendung eines geeigneten analytischen Verfahrens nach entsprechender Vorankündigung behalten wir uns vor." Wer behält sich das vor? Die Wikipedia? -- 11:31, 5. Okt. 2007 (CEST)
Netzentgelt vs. Netznutzungsentgelt
BearbeitenHallo,
heißt es heutzutage nicht Netzentgelt (NE)? Der Begriff Netznutzungsentgelt wird m.E. nicht mehr verwendet. (nicht signierter Beitrag von 212.65.8.39 (Diskussion) 09:30, 20. Sep. 2010 (CEST))
Arbeitsentgelt <-> Netz(nutzungs)entgelt
BearbeitenIch habe das Gefühl, diese Seite behandelt alles, aber nicht Netznutzungsentgelte. Ich habe solche Dinge erwartet wie
- Anteil des Netznutzungsentgeltes am Arbeispreis
- Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts
- Leitungsverluste 0,x ct/kWh
- Kosten für Regelleistung y ct/kWh
- Kosten für Netzausbau
- Kosten für Netzinstandhaltung
Leider habe ich hier nur Informationen gefunden, wie die Energiemenge mit dem Endkunden abgerechnet wird. Das mag relevant sein, beschreibt aber nicht das Netznutzungsentgelt. --78.53.213.192 15:04, 11. Mai 2011 (CEST)
Gas
BearbeitenHier wird fast ausschliesslich von Elektrizität gesprochen - die Regelungen zum Durchleiten und Vergütung von Transport von Gas durch Fernleitungsnetz, bzw Verteilnetz finden keine/kaum Erwähnung.--Stauffen (Diskussion) 16:22, 1. Nov. 2012 (CET)
Berechnungsgrundlagen
BearbeitenNetzentgelte erfolgt durch Festsetzung einer Erlösobergrenze [...] die den gesamten zulässigen Netzkosten einschließlich und sonstigen Erlösen decken darf, wird vor Beginn der Regulierungsperioden […] ermittelt[…].
habe mir mal erlaubt, die Gramatik soweit zu verbessern, daß der Satz einen Sinn ergibt. Ob es inhaltlich alles stimmt kann ich nicht sagen.
Welche ist die Regulierungsbehörde? (nicht signierter Beitrag von 212.48.114.74 (Diskussion) 14:21, 21. Mai 2013 (CEST))
Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. (nicht signierter Beitrag von 134.106.40.32 (Diskussion) 17:54, 26. Nov. 2013 (CET))
- …und die Landesregulierungsbehörden. --Radionaut (Diskussion) 14:10, 20. Feb. 2017 (CET)
Vermiedene Netznutzungsentgelte
BearbeitenSoweit ich das sehe, ist die Auszahlung von vermiedenen Netznutzungsentgelten nach §18 Abs. 1 StromNEV für Anlagen, die nach dem EEG vergütet werden, nicht (mehr) möglich.
"§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
1. nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird oder
2. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden." (nicht signierter Beitrag von 134.106.40.32 (Diskussion) 17:54, 26. Nov. 2013 (CET))
Änderung vermiedene Netznutzungsentgelte
BearbeitenDer Unterabschnitt zu den vermiedene Netznutzungsentgelten (vNNE) beurfte einer Überarbeitung. Erstens können vNNE nicht nur für EEG-Anlagen, sondern für alle dezentralen Einspeiser auf untergelagerten Spannungsebenen gezahlt werden (für EEG-Anlagen auf das EEG-Konto), das war ein prinzipieller Fehler im Artikel. Zweitens ist inzwischen unumstritten, dass die dezentrale Einspeisung - zumindest aus volatilen Energieträgern - keinen Netzausbau vermeidet. Das sollte sich auch im Text wiederfinden, ebenso deren vorgesehene Abschaffung. Quelle: u.a. Bundesratsdrucksache 73/17, pdf 622 kB, Bernd Petermann: Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV – ein Auslaufmodell. In: EWeRK 3/2016, pdf, 435 kB --Radionaut (Diskussion) 15:56, 20. Feb. 2017 (CET)
chronologische und regionale Übersicht
BearbeitenWarum fehlt ihr ein tabellarischer Überblick nach Zeit und Region, wie die Netznutzungsentgelte sich unterscheiden? Anscheinend wird nicht einmal verlinkt, wo diese veröffentlicht würden? --Traut (Diskussion) 05:39, 5. Mär. 2024 (CET)