Diskussion:Obduktion
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Obduktion vs. Sektion
BearbeitenKann es sein, dass die Begriffe 'Obduktion' und 'Sektion' leicht unterschiedliche Inhalte haben? IMHO steht Obduktion - wie beschrieben - für die Ursaschenforschung, während 'Sectio' für die wissenschaftliche Anatomie (Ausbildung, Forschung) steht. Das ist sicher nicht notwendigerweise ein Widerspruch, aber in vielen Fällen nicht identisch.... --NB > + 09:04, 20. Sep 2005 (CEST)
- Obduktion steht für Ursachenforschung, Sektion kann man dafür aber auch sagen. Ich habe das im ersten Abschnitt jetzt klarer dargestellt. Die Einleitung beginnt dann gemäß Lemma mit Obduktion und führt dann Sektion als eines der Synonyme vor. Das ist m. E. in Ordnung. Eine genauere Darstellung, welche Begriffe wofür verwendet werden, würde in der Einleitung vermutlich zu weit führen, weil dort schon genug synonyme und verwandte Begriffe eingeführt werden. Die Differenzierung der beiden Begriffe im ersten Abschnitt ist aus meiner Sicht eine gute Lösung. Wie man das genau formulieren sollte, ist eine andere Frage. Meine Formulierung ist nur ein Vorschlag bzw. ein Schritt zur Verbesserung. Lektor w (Diskussion) 07:05, 4. Dez. 2014 (CET)
- Vielleicht sollte der Übersichtlichkeit halber der Artikel in "Obduktion" (Rechtsmedizin und Pathologie) und "Sektion" (Anatomie und Kunst) oder ähnliche Lemmata aufgeteilt werden. --Georg Hügler (Diskussion) 08:48, 9. Apr. 2019 (CEST)
Durchführung der gerichtlichen Leichenöffnung
BearbeitenPraktisch ist es zwar so, dass an einer Obduktion gemäß § 87 StPO wohl fast immer ein Facharzt für Rechtsmedizin als Erstobduzent neben einem weiteren Arzt teilnimmt. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies keineswegs. Der Gesetzestext in § 87 Abs. 2 Satz 2 StPO ist heute kaum noch vernünftig verwendbar. Den Begriff des Gerichtsarztes gibt es in dieser Form praktisch nicht. Die Rechtsprechung hat diesen als Amtsarzt des Gesundheitsamts in seinem Zuständigkeitsbezirk ausgelegt. Diese Ärzte sind jedoch zumeist Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen. In der Facharztweiterbildung kommen keine Obduktionen vor. Die bayerischen Landgerichtsärzte sind häufig Psychiater. Pathologen können zwar sezieren, sicher aber eigenverantwortlich keine gerichtliche Leichenöffnung durchführen. Dass der heute unbrauchbare Gesetzestext nicht zu praktischen Problemen führt, liegt wohl nur daran, dass der fachlich hierzu nicht qualifizierte Arzt (also der Nicht-Rechtsmediziner) zum einen Angst vor der Sachverständigenhaftung haben dürfte, zum anderen davor, die Verfolgung eines Täters eines Kapitaldelikts durch eine nicht fachgerechte Obduktion zu vereiteln. --FJReuther 16:32, 30. Aug. 2008 (CEST)
Quellenangaben für Behauptungen?
BearbeitenIch wollte hier rausfinden wie häufig denn obduziert wird, aber der einzige Absatz in die Richting hat nur was wie Spekulation aussieht, ganz ohne Belege: Die beiden Sätze
"Die Zahl der Sektionen in Deutschland ist rückläufig, da der Kostendruck in Justiz- und Gesundheitswesen größer wird und Kostenträger (ganz im Gegensatz zu Rechtsmedizinern) meinen, in der Mehrzahl der ungeklärten, unerwarteten Todesfälle sei die Todesursache auch ohne Sektion ganz gut abschätzbar. Es liegen jedoch Studien vor, die nahelegen, dass bis zu 50 Prozent aller klinisch vermuteten (und als Tatsache in den Totenschein eingetragenen) Todesursachen falsch sind (durch Obduktion falsifiziert)."
bräuchten Quellenangaben, oder doch wenigsten einen Vermerk dass da noch ein Beleg fehlt, oder?
Also erstmal zu der Statistik der rückläufigen Obduktionszahl, dann zu der Meinung der "Kostenträger" (gut wäre da auch zu wissen wer denn überhaupt im einzelnen die Kostenträger im "Justiz- und Gesundheitswesen" sind, Krankenkassen? irgendeine Behörde die Krankenhäuser überwacht zur Qualitätssicherung? das ist doch sehr vage), und dass das wirklich der Faktor ist der Druck ausübt weniger zu obduzieren, dann Quellenangabe für die anders denkenden Rechtsmedizinern, und dann zu den Studien dass in 50% ohne Obduktion die Todesursache falsch vermutet wurde. Oder halt eine seriöse Quelle, die die gesamte Argumentation auch so ausführt und belegt.-- 87.174.254.177 03:25, 20. Jan. 2012 (CET)
- Formal hast du absolut recht. Inhaltlich vermute ich aber, dass die Zahlen nicht völlig falsch sind. Was jedoch in dem von dir zitierten Absatz durcheinandergeht, und somit keinen Sinn ergibt, ist dass rechtsmedizinische und pathologische Obduktionen in einen Topf geworfen und verwechselt werden.
- Kostenträger sind die Krankenkassen im Falle von klinisch-pathologischen Obduktionen. Bei rechtsmedizinischen oder berufsgenossenschaftlich motivierten klinischen Obduktionen weiß ich auch nicht, wer der Kostenträger ist, würde mich aber auch interessieren. Ich hab mal bei der RM nachgefragt, ob es da jemand weiß. --Janden007 11:09, 20. Jan. 2012 (CET)
- Korrektur des Artikels ist erfolgt. Schön wäre natürlich, wenn reputable Quellen noch ergänzt werden könnten. Gruß, --Janden007 01:34, 25. Jan. 2012 (CET)
- Verstirbt jemand zuhause, so müssen die Angehörige die Obduktion selbst zahlen sofern sie eine möchten. Verstirbt jemand in der Klinik so zahlt die soweit ich weiß die Sektion, da die GKV nur für Leistungen am Lebenden zahlt. Dritte Möglichkeit: Versicherungsträger wie BG oder Unfallversicherung geben den Auftrag. --Pathomed 21:46, 25. Jan. 2012 (CET)
- Korrektur des Artikels ist erfolgt. Schön wäre natürlich, wenn reputable Quellen noch ergänzt werden könnten. Gruß, --Janden007 01:34, 25. Jan. 2012 (CET)
Sanitätspolizeiliche Sektion
BearbeitenBisher werden im ersten Abschnitt zwei Arten der Obduktion vorgestellt: die klinische (pathologische) und die gerichtsmedizinische Obduktion (Sektion); dann die Abgrenzung von der anatomischen Sektion. Die Frage ist, ob hier auch die sanitätspolizeiliche Obduktion als dritte Art der Obduktion genannt werden sollte.
So wird es z. B. bei bestattungsplanung.de unter Autopsie dargestellt: „Grundsätzlich werden drei Arten der Obduktion unterschieden. Dabei wird in die klinische, die sanitätspolizeiliche und die gerichtliche Obduktion unterteilt.“
Im Artikel Obduktion taucht die sanitätspolizeiliche Obduktion (Sektion) bisher ziemlich versteckt auf: am Ende des Abschnitts Gesellschaftliche und rechtliche Aspekte.
Lektor w (Diskussion) 08:17, 4. Dez. 2014 (CET)
Obduktion auch äußerlich
BearbeitenIm Artikel wird mehrmals erwähnt, dass es sich bei einer "Obduktion" um eine "innere" Leichenschau handle. Gehört zu einer Obduktion nicht - neben der Sektion - auch die äußere Leichenbeschau? Das Wort "Obduktion" bezieht sich ja - im Ggs. zu "Sectio" - eher auf das Aufdecken von Sachverhalten durch Hinzuziehen eines Experten, als auf das Aufschneiden. MfG, Georg Hügler (Diskussion) 09:18, 23. Jul. 2016 (CEST)
Aussagen, was diagnostiziert werden kann, fehlen
BearbeitenIch fände es sinnvoll, im Artikel auch Hinweise darüber zu geben, was mit einer Obduktion überhaupt festgestellt werden kann und was nicht. (Habe zum Beispiel vorhin im Artikel Rudolf von Österreich-Ungarn gelesen Die Wiener Hofärzte obduzierten den Leichnam des Kronprinzen und attestierten eine „geistige Verwirrung“ und mich gefragt, ob man das aus heutiger Sicht per Obduktion beurteilen kann.)--Hanekomi (Diskussion) 01:15, 13. Okt. 2017 (CEST)
- Ein korrekt arbeitender "Quincy" befragt auch die Krankenakten, behandelnden Ärzte und andere Quellen und kommt bei einem Gutachten durchaus nicht nur auf körperliche Befunde. MfG, Georg Hügler (Diskussion) 06:38, 13. Okt. 2017 (CEST)