Diskussion:Papstwahl
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Das erste (?) Konklave 1216
BearbeitenIm Artikel heißt es "Nach dem Tod des Papstes Innozenz III. wurden die Papstwähler von der Bevölkerung Perugias eingeschlossen, weswegen die Papstwahl von 1216 als „eigentliche[r] Ursprung des Konklaves“ angesehen werden kann.[1]" Da es hier um das möglicherweise erste Konklave geht, ist ein Beleg angebracht. Der Link auf die nicht allzu seriös wirkende Homepage www.vaticanhistory.de liefert den Beleg aber nicht. Erstens ist es keine seriöse Quelle (auf der Seite finden sich überwiegend unbelegte, teils falsche Informationen) und zweitens wird an der verlinkten Stelle zwar ein Konklave vorausgesetzt, aber kein Grund angegeben, warum das stimmen sollte und auch von einer Einschließung durch die Stadtbevölkerung ist nicht die Rede. (Ort und Datum der Papstwahl sind aber korrekt: 18. Juli 1216 in Perugia.) Also: Die Aussage könnte stimmen, sollte aber mit einer seriösen Quelle belegt werden. --CRolker (Diskussion) 16:23, 11. Jul. 2022 (CEST)
- Dass die Bürger der Stadt Perugia die Kardinäle einschlossen lässt sich nach einiger Recherche nicht belegen. Da es bei den vorangegangenen Papstwahlen zu keiner längeren Sedisvakanz kam, ist dies auch nicht anzunehmen. Folgt man Schimmelpfennig (1990), so kann von dem Begriff Konklave vor der eigentlichen rechtlichen Sanktionierung im Dekret "Urbi periculum" keine Rede sein (Papst- und Bischofswahlen, S. 178). Die Wahlversammlung in Viterbo (1268 - 1271) darf erstmals als Konklave bezeichnet werden, weil die Papstwähler im Rahmen der Kompromisswahl am 1. September erstmals von diesem Begriff Gebrauch machten (Fischer: Kardinäle im Konklave - Die lange Sedisvakanz der Jahre 1268 - 1271, S. 1). --JohnCarter2020 (Diskussion) 02:55, 28. Jul. 2024 (CEST)
- Danke, und damit kann alles Unbelegte zu Konklaven vor 1268 wirklich raus. Gruß --CRolker (Diskussion) 14:13, 28. Jul. 2024 (CEST)
Papstwahl, passives Wahlrecht: "Grundsätzlich kann jeder getaufte Mann, der die Weihe gültig empfangen kann, zum Papst gewählt werden" Quelle: c. 1024 CIC
BearbeitenDer Canon 1024 bezieht sich lediglich auf den Empfang der Weihe als solche, nicht aber explizit auf die Weihe zum Papst. Dass letzterer Akt in einen engen kanonischen Rahmen eingefügt wurde, ist das Ergebnis Jahrhunderte Jahre langer Bemühungen des römisch-katholischen Klerus. Wie bereits die römische Synode im Jahre 769 verfügt hat, kann niemand die Karriereleiter vom Laien zum Papst binnen kurzer Zeit hinaufklettern, Viel mehr müsse der Prätendent alle Weihegrade durchlaufen (Werminghoff 1906). Auch der Codex iuris canonici (8. Auflage, 2017) sieht eine kirchliche Karriere im Schnellverfahren nicht vor. In c. 378 werden persönliche Voraussetzungen für eine Weihe zum Bischof verfügt. Darin heißt es u.a. der Prätendent muss wenigstens seit fünf Jahren Priester sein und wenigstens den Doktorgrad, den Grad des Lizentiaten der Heiligen Schrift/in der Theologie bzw. im kanonischen Recht haben. Auch für die Weihe zum Priester, macht der Codex iuris canonici Vorgaben: Canon 1031 besagt, dass zwischen der Erteilung des Diakonats und des Presbyterats ein Abstand mindestens sechs Monaten liegen muss. Im Lichte dessen muss der - auch wenn nur theoretisch bestehenden Möglichkeit, dass ein Laie zum Papst gewählt werden kann - eine Absage erteilt werden. --JohnCarter2020 (Diskussion) 16:51, 10. Aug. 2024 (CEST)
- ↑ Martin Marker: Biografische Daten: Papst Honorius III. In: vaticanhistory.de. 13. Februar 2005, abgerufen am 14. März 2013.