Diskussion:Preisnachlass
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Yen Zotto in Abschnitt Redundanzen
Redundanzen
BearbeitenHallo @Yen Zotto: Die Etablierung eines eigenständigen Lemmas „Preisnachlass“ ist fachlich und lexikalisch unzulässig: Preisnachlass weist eine Redundanz zu Rabatt und Minderung auf. Sämtliche im Artikel genannten Beispiele lassen sich hierunter subsumieren. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 12:23, 5. Mai 2022 (CEST)
- Die Redundanz zu den beiden von Dir genannten anderen Artikeln bestreite ich keinesfalls. Ich halte aber weder eine Weiterleitung noch eine Begriffsklärungsseite für geeignete Lösungen zur Besetzung des Lemmas. Die WL ist ungeeignet, weil es eben nicht nur einen Artikel gibt, der den Begriff Preisnachlass erklärt, sondern zwei verschiedene. Eine BKS ist aber auch ungeeignet, weil das Wort "Preisnachlass" nicht zwei unterschiedliche Dinge bezeichnet, sondern stets dasselbe, wie umseitig in der Definition beschrieben (und mit Literatur belegt). Dass der Preisnachlass zwei Formen annehmen kann, bedeutet nicht, dass es sich nicht stets um dieselbe grundlegende Sache handelt, nämlich eine Verringerung des Kaufpreises durch den Verkäufer bei der Abwicklung eines Kaufvertrags. Deshalb halte ich den eigenständigen Artikel bzw. Stub für keineswegs unzulässig, sondern im Gegenteil für geboten. Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 19:19, 5. Mai 2022 (CEST)
- Eine Redundanz wird von Dir nicht bestritten. Die Minderung bei Leistungsstörungen ist rechtlich übrigens kein Preisnachlass, sondern eine gesetzlich vorgesehene Gewährleistung, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei mangelhafter Lieferung wahren soll. Das ehemalige „Rabattgesetz“ vom 25. November 1933 hieß offiziell „Gesetz über Preisnachlässe“
RGBl. I, 1933, S. 1011 ff. - Das wäre ausgezeichnet! Deutschlandspezifische Angaben wie die von Dir oben erwähnten sollten dabei aber als solche kenntlich gemacht und, wenn möglich, in einem dedizierten Abschnitt untergebracht werden. Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 12:37, 19. Jul. 2022 (CEST)
- Eine Redundanz wird von Dir nicht bestritten. Die Minderung bei Leistungsstörungen ist rechtlich übrigens kein Preisnachlass, sondern eine gesetzlich vorgesehene Gewährleistung, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei mangelhafter Lieferung wahren soll. Das ehemalige „Rabattgesetz“ vom 25. November 1933 hieß offiziell „Gesetz über Preisnachlässe“