Diskussion:Privatinsolvenz/Archiv/1
Verbraucherinsolvenzverfahren/Insolvenzverfahren
eventuell zusammenführen? Bubo 18:32, 5. Okt 2004 (CEST)
- wurde gemacht
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(erledigt) Inhalte
von Insolvenz/Insolvenzverfahren/Verbraucherinsolvenz/Verbraucherinsolvenzverfahren sollten IMO zusammengeführt werden. --Bubo 容 23:17, 7. Dez 2004 (CET)
- Wenn sich kein Widerspruch regt, würde ich gerne folgendes tun:
- Was jetzt unter Insolvenz steht, gehört zu 90% zu Insolvenzverfahren
- Dopplungen zu Verbraucherinsolvenzverfahren würde ich minimieren
- Verbraucherinsolvenz müsste dann auf Verbraucherinsolvenzverfahren weiterleiten.
Wäre das OK? --103II 12:38, 29. Mär 2006 (CEST)
- Mittlerweile wurden die Artikel sinnvoll zusammengelegt. --Juliabackhausen 14:59, 31. Mai 2011 (CEST)
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- Mittlerweile wurden die Artikel sinnvoll zusammengelegt. --Juliabackhausen 14:59, 31. Mai 2011 (CEST)
Unvollständiger Satz?
Da steht: "Als Zahlungsüberpflichtung gilt die geldliche Situation von Menschen, in der die Schulden mit dem Erlös der zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögens."
Da fehlt doch noch etwas? Ich kenne mich leider mit der Materie überhaupt nicht aus, bitte korrigieren. GGShinobi 17:39, 25. Apr 2006 (CEST)
- Nachtrag: Hab jetzt erkannt das der Punkt einfach an der Stelle falsch war und die beiden Sätze zusammengeführt. Bitte noch prüfen ob so richtig. GGShinobi 17:46, 25. Apr 2006 (CEST)
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- Nachtrag: Hab jetzt erkannt das der Punkt einfach an der Stelle falsch war und die beiden Sätze zusammengeführt. Bitte noch prüfen ob so richtig. GGShinobi 17:46, 25. Apr 2006 (CEST)
Artikelname
Mal ne ganz blöde Frage: Warum wird der Artikel denn "Privatkonkurs" genannt? Das ist bereits terminologisch falsch, der der Konkurs-Begriff zugunsten der Insolvenz aufgegeben wurde, es unter Geltung der Konkursordnung noch gar kein Verfahren für Private gab und dieser Begriff mE völlig ungebräuchlich ist. Wenn hiervon (auch unter Nichtjuristen) die Rede ist, dann allenfalls als Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Ich würde dringend dafür plädieren, den Artikelnamen zu korrigieren. -MP 03.04.08
Ich gebe Dir völlig recht. Von Priatkonkurs wird eigentlich nie gesprochen. Ratsuchende fragen meist nach der "Privatinsolvenz", der juristisch richtige Begriff wäre aber "Verbraucherinsolvenzverfahren". Zwar wird man hier bei der Suche nach Verbraucherinsolvenzverfahren zu Privatkonkurs geführt. Aber gerade wenn Wikipedia eine verlässlichere Informationsquelle werden möchte, wäre es sehr wünschenswert, wenn Artikel unter den richtigen Headlines stehen würden. Tobias Krohmer
In der Schweiz ist der Begriff "Privatkonkurs" allerdings durchaus gebräuchlich, auch wenn er im massgeblichen Bundesgesetz (SchKG) nicht erwähnt wird.
- ach ja, manche von den deutschen checkens einfach nicht, was deutsche Sprache in WP:de heisst.. ;) --W!B: 15:40, 24. Aug. 2008 (CEST)
Gar keine blöde, sondern eine sehr berechtigte Frage. Weg mit dem abseitigen Begriff "Privatkonkurs" und her mit einer zutreffenden Überschrift, nämlich Verbraucherinsolvenz!
- quatsch, auch das ist nur eine interne de-bezeichnung für einen teilaspekt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren), umgangsprachlich ist auch das at-Schuldenregulierungsverfahren unter „Privatkonkurs“ [1] bekannt - und sogar ein dt. Rechtsanwalt Jens Kastner gibt Außergerichtliche Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz: Privatkonkurs/-insolvenz ist der übliche wirtschaftsrechtliche oberbegriff für alle abwicklungsformen, die dann länderspezifisch spezielle namen haben - tatsächlich ist natürlich Konkurs, sowie Bankrott, en:bankruptcy genauso gebräuchlich wie Insolvenz en:insolvency: Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses (ratifiziert von der BRD 5. 6. 1990)
- wir könnten aber (wenn ihr probleme damit habt, dass es vielleicht von einem de-leser nicht gefunden wird), auf diesem lemma (oder Private Insolvenz) eine BKL (oder einen allgemeinartikel) einrichten, den de-abschnitt auf Verbraucherinsolvenzverfahren verschieben (oder Verbraucherinsolvenz), und der ch-teil kommt dann auf Privatkonkurs (Schweiz)
- denn unter den allg. „Privatkonkurs“ (= insolvenz der nat. Pers.) genannten vorgang fällt auch die Schuldenregulierung/Schuldenbereinigung de: [[Außergerichtliche Schuldenbereinigung|ausserg--89.182.5.113 11:54, 7. Dez. 2008 (CET)erichtlich]], ch: einvernehmlich privat, at: allg. begriff (das kann per siehe in der BKL oder in dem übersichtsartikel gelöst werden) --W!B: 03:17, 13. Sep. 2008 (CEST)
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Beratungshilfe
Laut Aussage des Artikels Beratungshilfe und nach Auskunft einer Anwältin werden keine Gutscheine für Schuldenfragen mehr erteilt, da die/der Betroffene ja die Dienste einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch nehmen kann. Kann jemand das belegen?? Danke. FiatLux 16:28, 20. Aug. 2009 (CEST)
- faktisch falsch - aber mit den Beratungshilfehonoraren kann kein Anwalt auch nur kostendeckend arbeiten. Und da man beim außergerichtlichen Einigungsversuch und beim Verbraucherinsolvenzferfahren viel falsch machen kann, ist man bei einer Schuldnerberatung meist besser aufgehoben. -- 81.173.146.114 09:49, 29. Jul. 2010 (CEST)
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Redundante Informationen
Abschnitt "Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland": Die angegebenen Zahlen wären übersichtlicher in Tabellenform dargestellt und könnten vom Leser einfacher erfasst werden. Die Zahlen der kommenden Jahre könnten dann mit wenig Mühe ergänzt werden.
Die Abschnitte "Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland" und "Bedeutung" enthalten beide Angaben über die Häufigkeit von Verbraucherinsolvenzen. Ich schlage vor, diese Angaben zusammenzuführen, um redundante Angaben zu vermeiden.
-- 85.178.18.43 19:05, 30. Apr. 2010 (CEST) scheint nicht mehr zutreffend.
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Kosten
Es wäre noch einzufügen, welche Kosten auf den Insolvenznehmer zukommen, und dass man für die Insolvenz eine Gebühr von 80€ entrichten muss. M.f.G. --JCJ 13:37, 12. Jul. 2010 (CEST)
- Wo steht das? Die Verfahrenskosten sind weit höher, allein der Treuhänder kassiert in der Wohlverhaltensphase mindestens 100,-- € pro Jahr. Deshalb ist die Verfahrenskostenstundung extrem wichtig, in der Verbraucherinsolvenz fast der Regelfall. -- 81.173.146.114 09:51, 29. Jul. 2010 (CEST)
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Widerspruch
"2009 wurde es [das Insolvenzverfahren] 130.698 Mal in Anspruch genommen." In der Tabelle steht aber 101.102. (nicht signierter Beitrag von 192.53.103.200 (Diskussion) 14:57, 16. Aug. 2012 (CEST))
- Danke. Den unbelegten Text habe ich entfernt. --Bubo 容 19:04, 16. Aug. 2012 (CEST)
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Insolvenzverfahren ohne beantragte Restschuldbefreiung?
Gibts sowas? Ist das sinnvoll?
(nicht signierter Beitrag von 85.195.68.146 (Diskussion) 13:12, 21. Jan. 2008)
Ja, natürlich gibt es das. Ein Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren und hat gem. § 1 InsO primär zum Ziel, die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Die Restschuldbefreiung ist nur ein sekundäres, wenn überhaupt ein, Ziel des Verfahrens. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ohne Restschuldbefreiung ist allerdings nur dann möglich, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Denn nur bei Beantragung der Restschuldbefreiung und der damit verbundenen Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile über die Laufzeit der so genannten Wohlverhaltensperiode kann die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Die Stundung der Kosten ohne Antrag auf Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen, weil die Nachhaftung des Schuldners nach Abschluss des Insolvenzverfahren ohne Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gegeben ist, die Staatskasse, die die Verfahrenskosten vorausschießt, sich also in die Reihe all der Gläubiger einreihen müsste, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch gegen den Schuldner Forderungen haben.
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Französisches und englisches Recht?
Besonders unter der Vorgabe, dass EU-Restschuldbefreiungen auch im Herkunftsland anerkannt werden müssen sind diese zwei doch sicher einbauwürdig in den Artikel.
Daher auch der Deutschlandlastig-Tag.
Bitte mal recherchieren und einbauen
--84.61.38.228 19:18, 21. Jun. 2007 (CEST)
- Habe Interwikilinks en: und fr: nachgetragen --Allesmüller 12:51, 22. Jan. 2008 (CET)
Privatinsolvenz im Vereinigten Königreich - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
Anders als in Deutschland dauert das Restschuldbefreiungsverfahren im Vereinigten Königreich lediglich 18 Monate. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, indem die die Entschuldungsverfahren der einzelnen Länder bei ähnlichem Ablauf auch im Heimatland anerkannt werden muss, besteht die Möglichkeit die private Insolvenz im Vereinigten Königreich anzumelden.
- siehe auch: UK Bankruptcy, Enterprise Act 2002
als "wirr" mal hierhergestellt.. --W!B: 15:39, 24. Aug. 2008 (CEST)
== Entschuldung auch für außereuropäische Schulden? ==
Fallbeispiel: Amerikaner mit hohen Schulden zieht in die EU und geht hier in das Verbraucherinsolvenzverfahren. Geht das überhaupt? Würde die Restschuldbefreiung gegenüber den amerikanischen Gläubigern Wirkung haben? Bezöge sich diese Wirkung nur auf Europa (sodass in Europa nicht zwangsvollstreckt würde) oder würde dann auch in den USA Schuldenfreiheit eintreten?--89.182.5.113 11:54, 7. Dez. 2008 (CET)
Unglückliche Formulierung
Unter "Voraussetzungen" heisst es:
"Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, auch ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO."
die "weniger als 20 Gläubiger (...)" beziehen sich nur auf "ehemalige Selbständige" und "Kleingewerbetreibende", NICHT aber auf natürliche Personen. Ich ändere die Passage folgendermaßen, um Verwechlungen auszuschliessen.
"(...) gilt für natürliche Personen und für solche ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger (...)"
Schadensersatz
Kann man auch Privatinsolvenz anmelden wenn man von einem Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist? Ich habe in einem Nebensatz mal gehört es gilt nicht durch Straftaten verursachte Schulden, aber das ist ja nicht unbedingt eine Straftat.--Schtone (Diskussion) 09:03, 7. Sep. 2012 (CEST)
Abschnitt: 1.3.2 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Der letzte Satz in diesem Abschnitt lautet:
"Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen."
Müsste es nicht heißen:
"Wird der Plan von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen."
Oder alternativ:
"Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) angenommen, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen."
Die ersten drei Sätze sind völlig unlogisch. --Maxus96 (Diskussion) 23:33, 27. Jan. 2013 (CET)
- Aus der Praxis auch völlig unverständlich. Ich habe den ganzen Abschnitt mal überarbeitet. -- 217.70.160.66 09:09, 17. Apr. 2013 (CEST)
Was ist hier passiert?
Wie kommt es, dass hier ohne jegliche Diskussion nahezu der ganze Artikel gelöscht wurde? Drei Zeilen werden dem Thema doch nicht gerecht. Mir schaut das nach Vandalismus aus! --Maxl (Diskussion) 15:26, 28. Apr. 2015 (CEST)
Sinn?
Kann bitte jemand einen neuen Abschnitt hinzufügen und erläutern warum es sowas wie eine Privatinsolvenz überhaupt gibt? Das habe ich bis heute nicht verstanden... sich legal um das Bezahlen seiner Schulden zu drücken und damit u.U. die Gläubiger selbst in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen sehe ich dahinter keinen Sinn - vor allem nicht für die Gesellschaft. (nicht signierter Beitrag von 91.13.21.161 (Diskussion) 23:16, 5. Apr. 2013 (CEST))
- Na gut, es steht so echt gar nichts im Artikel dazu. Also :
- Damit jemand, der einfach nur übles Pech hatte (davon gibts bei 80 Mio. Deutschen garantiert Hunderte), nochmal ne Chance kriegt.
- Weil ein Überschuldeter sonst nie wieder seine gesellschaftlichen Pflichten wahrnehmen kann.
- Weil er sonst auf ewig auf Sozialhilfe bleibt.
- Weil der Gläubiger eh schon in Schwierigkeiten ist, seine Forderung ist so oder so wertlos.
- Weil Geschäftemachen mit wirtschaftlich nicht entsprechend leistungsfähigen Menschen unmoralisch, dumm und asozial ist, und der windige Geschäftemacher nicht aus Rache für seinen eigenen Untergang den andern in ewiger Schuldnerschaft halten soll.
- Das ist natürlich eine Gratwanderung, und über die Diskussion darüber gibts sicher Quellen, die man hier zitieren sollte. --Maxus96 (Diskussion) 21:33, 11. Okt. 2013 (CEST)
- Kurz und am wichtigsten: Es schafft Anreize, wieder auf die Beine zu kommen und seine Finanzen zu ordnen. Wer verschuldet oder unverschuldet in solch eine Situation kommt, Jahrzehnte bis lebenslänglich alles abgeben muss, die Schulden dennoch nicht abzahlen kann, der wird, wenn nicht sehr charakterstark, nur das verdienen was ihm nicht gepfändet werden kann. Hilft keinem, der Schuldner nicht, dem Gläubiger nicht (bekommt gar nichts), dem Staat nicht (bekommt keine Steuern).--Antemister (Diskussion) 23:53, 10. Jun. 2016 (CEST)
Konsequenzen?
Irgendwie fehlt mir hier komplett ein Hinweis auf die Konsequenzen eines Privatinsolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahrens) - also: Wie sieht die Situation des Verbrauchers nach Ende der Wohlverhaltensphase aus (Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa, Kreditreform, ...)?
Struktur
Man sollte erwägen, den Artikel neu zu strukturieren. Ggf. machen separate Abschnitte Sinn:
- Geschichte
- Situation in Deutschland
- Privatinsolvenz in anderen Ländern
- Konsequenzen
- Siehe auch
Streitpunkt was wo hin gehört: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Offensichtlich gibt es ziemlich differente Ansichten darüber, ob Teile des WP-Eintrags "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" auch in diesen Artikel hier hinein gehören. Ich bin der Ansicht, das dem so sein sollte. Der Artikel über die "Privatinsolvenz" (eigentlich Verbraucherinsolvenz) sollte die aktuelle rechtliche Situation abbilden, also auch die Änderungen, die sich im Laufe der Jahre ergeben haben, abbilden. So kann der Leser sich detilliert in einem Artikel informieren. Gegebenenfalls sollte man jedoch einen Link auf den "anderen" Artikel setzen, der eine tiefere Ausführung (vielleicht aus eine Besprechung des "warum") enthält. Zwangsweise ergibt sich dadurch eine gewisse redundante Information, das ist dann eben mal so. --Denalos(quatschen) 13:27, 30. Okt. 2016 (CET)
- Im ersten Absatz dieses Artikels steht - eher unauffällig, wie ich finde - der Hinweis darauf, dass dies (die Privatinsolvenz) "die unzutreffende und irreführende Bezeichnung für die gerichtliche Schuldenregulierung" sei sowie der Link zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Ich kam bisher aus zwei Gründen nicht auf die Idee, dem dort genannten Link zu folgen:
- der Artikel hier schien mir so umfangreich, dass ich für eine erste Information ohnehin mehr Informationen vermittelt bekam als ich suchte.
- in der Wikipedia werden kursive Darstellungen für so genannte Weiterleitungen verwendet.
- Ich wäre entschieden für deutliches Kürzen - ggf. Verschieben des Inhalts in das o.g. Gesetz. Außerdem hielte ich es für sinnvoll, im Verbraucherinsolvenzverfahren einen "Siehe auch-Abschnitt" einzufügen. Gruß --Iva • ?! • WikiWoman! WikiWomen? • Wikiliebe!? • 14:14, 31. Okt. 2016 (CET)
- Sicherlich kein Verschieben in das bezeichnete Gesetz. Bitte die Systematik der Wikipedia (nicht nur) im Rechtsbereich und insbesondere den jeweiligen "Gegenstand" des Lemmas beachten. Das Gesetzt beschreibt das Gesetz, das Verfahren ist etwas anderes. Wir beschrieben ja auch nicht im Gebäudeartikel (Reichstagsgebäude) das Parlament (Deutscher Bundestag) oder im Gesetz (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) den Inhalt einzelner Verfahren oder Aspekte (Arbeitslosengeld (Deutschland), Gründungszuschuss).--Losdedos (Diskussion) 15:05, 31. Okt. 2016 (CET)
- P.S. Deine Signatur entspricht nicht den Regularien. Das ist extrem irreführend. Bitte ändere das.--Losdedos (Diskussion) 15:07, 31. Okt. 2016 (CET)
- Was ist an der Signatur irreführend??? Aber gut, zum Thema: In der Artikel Reichtstag kann/sollte man imho sehr wohl reinschreiben, was da gerade drin los ist (nämlich das bundesdeutsche Parlament), in den Artikel zum Parlament wiederum gehört natürlich rein, dass es seinen Sitz im Reichstag hat (also auch eine Redundanz). Entsprechendes gilt meiner Ansicht nach für den Verbraucherinsolvenz-Artikel: Der Status-Quo (und ggf. in einem Halbsatz die Geschichte) gehört in den Artikel, die tiefergehende Betrachtung des wieso und warum (nämlich die 2. Stufe) gehört in den entsprechenden Artikel. Im Kernartikel zur Privatinsolvenz (der meiner Ansicht nach eigentlich komplett zur Verbraucherinsolvenz verschoben werden sollte, mit passender Weiterleitung) sollte halt ein passender Link zum Gesetzesänderungsartikel untergebracht werden. --Denalos(quatschen) 19:24, 31. Okt. 2016 (CET)
- An der Signatur ist irreführend, dass die Benutzerin mit einem anderen Namen signiert hat ("Iva") als zu diesem Zeitpunkt der Benutzername lautete ("DieGeduldige"). Dazu waren dann noch zwei weitere Blaulinks angefügt, so dass gar nicht ersichtlich war, wer hier eigentlich editiert. Aus dem Quelltext kannst du das auch noch erkennen, denn mittlerweile hat die Benutzerin nach meinem Beitrag heute nachmittag wohl ihren Benutzernamen ändern lassen, wobei Signatur und Name immer noch nicht identisch sind und durch die weiteren Blaulinks nach wie vor Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungsprobleme bestehen. Immerhin ist aber jetzt der tatsächliche Benutzername teilweise ersichtlich.
- @Denalos: Mir wird aus deinem Beitrag nicht so ganz klar, worum es dir überhaupt geht, da du pauschal von "Artikel" sprichst. Schon "DieGeduldige" alias "Iva" und du hattet meiner Ansicht nach bereits aneinander vorbeikommuniziert. Meine Antwort bezog sich auf Ivas Beitrag. Das natürlich im verfahrensbezogenen Artikel auch teilweise Inhalte des Gesetzesartikels übernommen werden sollten bzw. zwecks Verständnis müssen, steht für mich außer Frage. Worauf ich abgezielt hatte ist, dass es sich im Kerninhalt um zwei Artikel mit verschiedenen Zielrichtungen handelt.--Losdedos (Diskussion) 19:33, 31. Okt. 2016 (CET)
- Was ist an der Signatur irreführend??? Aber gut, zum Thema: In der Artikel Reichtstag kann/sollte man imho sehr wohl reinschreiben, was da gerade drin los ist (nämlich das bundesdeutsche Parlament), in den Artikel zum Parlament wiederum gehört natürlich rein, dass es seinen Sitz im Reichstag hat (also auch eine Redundanz). Entsprechendes gilt meiner Ansicht nach für den Verbraucherinsolvenz-Artikel: Der Status-Quo (und ggf. in einem Halbsatz die Geschichte) gehört in den Artikel, die tiefergehende Betrachtung des wieso und warum (nämlich die 2. Stufe) gehört in den entsprechenden Artikel. Im Kernartikel zur Privatinsolvenz (der meiner Ansicht nach eigentlich komplett zur Verbraucherinsolvenz verschoben werden sollte, mit passender Weiterleitung) sollte halt ein passender Link zum Gesetzesänderungsartikel untergebracht werden. --Denalos(quatschen) 19:24, 31. Okt. 2016 (CET)
- Ok, die "Problematik" mit der Namensthematik habe ich jetzt verstanden. Dass es sich bei den beiden Artikeln um verschiedene Zielrichtungen handelt, sehe ich jedoch nicht so. Beide Artikel behandeln grundsätzlich das gleiche Thema, einmal in der zusammenfassenden Art (Privatinsolvenz) und einmal in einer zeitabschnittsbezogenen Änderungsbtrechtung (2. Stufe). Man könnte aus all dem auch einen Gesamtartikel machen, der dann allerdings etwas unübersichtlich wird. Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass der Artikel zur 2. Stufe eher nicht so sehr von allgemeinem Interesse ist, denn wer es wirklich wissen will, der informiert sich hierzu nicht in der WP. Historisch betrachtet ist es schließlich so, dass es heute Verbraucherinsolvenzverfahren gibt, die sowohl nach dem alten Recht (vor der Novelle eröffnet) sowie nach dem neuen Recht eröffnet wurden. Es gibt aktuell also unterschiedliche Möglichkeiten, schlicht in Abhängigkeit davon, wann ein Verfahren eröffnet wurde. Auf dieses dünne Eis der juristischen Argumentation würde ich mich im Rahmen der WP jedoch niemals wagen, denn es gibt überaus differente Auslegungen dazu. Daher nochmal zusammengefaßt: In der Kernartikel den Ist-Status sowie ggf. in einem Zusatz den vergangenen Status und im 2. Stufe Artikel die Details. --Denalos(quatschen) 09:02, 1. Nov. 2016 (CET)
- Man könnte aus all dem auch einen Gesamtartikel machen, der dann allerdings etwas unübersichtlich wird.
- Nein, das kann man sicher nicht machen. Es sind unterschiedliche Zielrichtungen und es ist völlig üblich und richtig, dass der Rechtsbereich der Wikipedia so verfährt.
- Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass der Artikel zur 2. Stufe eher nicht so sehr von allgemeinem Interesse ist, denn wer es wirklich wissen will, der informiert sich hierzu nicht in der WP.
- Wer bist du, dass du beurteilen kannst, wer sich wo informiert und was von allgemeinem Interesse ist? Selbst ich als praktisch tätiger Jurist nutze mittlerweile für einen ersten Grundüberblick über mir praxisferne Rechtsbereiche die Wikipedia.
- Was den zweiten Teil deines Beitrags anbelangt, verstehe ich immer noch nicht, was du meinst. Was ich entnehmen kann, ist, dass du von einem 2. Stufe-Artikel sprichst. So etwas gibt es aber gar nicht. Ich gehe mal davon aus, dass du kein Jurist bist und offenbar die Gesamtsystematik nicht wirklich verstanden hast. Anders kann ich mir deinen Beitrag leider nicht erklären. Sorry.--Losdedos (Diskussion) 12:48, 1. Nov. 2016 (CET)
- Ich bin zwar kein Jurist, habe von der Gesamtthematik aber schon etwas Ahnung. Wenn ich aus lauter Schreibfaulheit von der 2. Stufe rede, dann sollte dem Eingeweihten klar sein, dass damit die Reform des Privatinsolvenzrechts gemeint ist. Ich bin einfach zu faul, jedes mal den gesamten Psalm hinzuschreiben. Insbesondere im Insolvenzrecht enthält die WP teilweise wirklich sehr sinnentstellende - bis falsche darstellende - Artikel. Und leider habe ich schon mehr als einmal erlebt, dass sich insbesondere im Insolvenzrecht jemand auf die WP beziehend wirklich vollkommenen Unsinn erzählt hat. --Denalos(quatschen) 15:09, 1. Nov. 2016 (CET)
- Ok, die "Problematik" mit der Namensthematik habe ich jetzt verstanden. Dass es sich bei den beiden Artikeln um verschiedene Zielrichtungen handelt, sehe ich jedoch nicht so. Beide Artikel behandeln grundsätzlich das gleiche Thema, einmal in der zusammenfassenden Art (Privatinsolvenz) und einmal in einer zeitabschnittsbezogenen Änderungsbtrechtung (2. Stufe). Man könnte aus all dem auch einen Gesamtartikel machen, der dann allerdings etwas unübersichtlich wird. Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass der Artikel zur 2. Stufe eher nicht so sehr von allgemeinem Interesse ist, denn wer es wirklich wissen will, der informiert sich hierzu nicht in der WP. Historisch betrachtet ist es schließlich so, dass es heute Verbraucherinsolvenzverfahren gibt, die sowohl nach dem alten Recht (vor der Novelle eröffnet) sowie nach dem neuen Recht eröffnet wurden. Es gibt aktuell also unterschiedliche Möglichkeiten, schlicht in Abhängigkeit davon, wann ein Verfahren eröffnet wurde. Auf dieses dünne Eis der juristischen Argumentation würde ich mich im Rahmen der WP jedoch niemals wagen, denn es gibt überaus differente Auslegungen dazu. Daher nochmal zusammengefaßt: In der Kernartikel den Ist-Status sowie ggf. in einem Zusatz den vergangenen Status und im 2. Stufe Artikel die Details. --Denalos(quatschen) 09:02, 1. Nov. 2016 (CET)
- Ich habe als Praktiker bereits mit der Einleitung des Artikels Schwierigkeiten. Da steht: "obgleich selbst von Juristen häufig verwendet – die unzutreffende und irreführende Bezeichnung für die gerichtliche Schuldenregulierung, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat." - und das ist meiner Meinung nach Unfug. WO kommt diese Definition her? Richtig ist, dass eine Privatinsolvenz die Bezeichnung dafür ist, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig ist. Aber: Die kann auch selbstständig gewesen sein. Auch das Insolvenzverfahren für ehemalige Selbstständige mit mehr als 20 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ist imhO eine Privatinsolvenz, obwohl es als Regelinsolvenz durchgeführt wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Privatinsolvenz und Firmeninsolvenzen ist, ob ein Restschuldbefreiungsverfahren stattfinden kann, das geht nämlich nur für natürliche Personen (vgl. §286 InsO). Und damit ist dann auch klar, wo die verfahrensrelevanten Änderungen durch das Gesetz mit dem langen Namen entweder hier oder im Artikel zum Restschuldbefreiungsverfahren abgehandelt werden sollten, nämlich die Vermeidung von Redundanzen. Sie müssten nämlich sonst sowohl zum Artikel über das Regelinsolvenzverfahren als auch in den über das Verbraucherinsolvenzverfahren. -- 217.70.160.66 11:11, 2. Nov. 2016 (CET)
- Meiner Meingung nach sind zu umfangreiche Informationen in diesem Artikel vollkommen fehl am Platz. Der Artikel sollte ein kurzer, informativer Artikel darüber sein, was Privatinsolvenz ist und was den Schuldner zu erwarten hat. Der Teil zum Ablauf ist viel zu umfangreich. Der Teil danach zur Stundung der Verfahrenskosten ist für viele Schuldner viel wichtiger und geht vollkommen in der Textflut unter. Alle nur weiterführend relevanten Informationen sollten ausgegliedert werden und entweder in den Verbraucherinsolvenzartikel, In das Gesetzt oder in einen neuen Artikel verschoben werden. Stattdessen sollten hier relevante Informationen hinzugefügt werden, siehe vorheriger Kommentar. 31.7.187.73. 10:41, 8. Nov. 2016 (CET)