> Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage durch eine > Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gerichtsbarkeit der > Prozess stattfindet.

Die Aussage ist in dieser Allgemeinheit falsch. Es ist doch nicht so, dass jede falsche Aussage in einem Prozess überhaupt etwas mit einer Vermögensverschiebung zu tun hat, insbesondere nicht in jedem Strafverfahren. Und ohne Vermögensverschiebung kein Betrug.

Ungenauigkeiten

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Der Artikel gehört überarbeitet. Das offensichtlichste, was auch unterwegs ging, habe ich kurz gefixt. Ansonsten ist hier aber leider viel rechtlich ungenau oder eher rechtlich falsch ausgedrückt. --Pascal 15:55, 16. Mai 2022 (CEST)Beantworten

@Pascal Reuer Da du anscheinend Student der Rechtswissenschaften bist:
Kannst Du mal recherchieren, in welchen anderen Gerichtsbarkeiten (Sozial-, Arbeits-, ... -Gerichtsbarkeit) als im Zivilrecht Prozessbetrüge möglich sind? Sind das nur Gerichtsbarkeiten, in denen auf beiden Seite eine Partei ist, die nicht in einem staatlichen Auftrag tätig ist?
Oder vielleicht sogar in (fast) allen Gerichtsbarkeiten (abgesehen von Adhäsisionsverfahren)?: Da z. B. auch in einer Strafgerichtsbarkeit ein Irrtum eines Richters erzeugt werden kann, dass ein Angeklagter schuldig oder unschuldig ist, verfügt ein Gericht darüber, ob dieser die Kosten für den Strafprozess ersetzt bekommt oder diese Kosten tragen muss.
So erzeugt dieser dann eine Vermögensverfügung vom oder an den Angeklagten zu (Un-)Gunsten eines Dritten (dem Staat oder den Geschädigten). --Mr.Systematic (Diskussion) 11:56, 17. Mär. 2023 (CET)Beantworten
Geht in jedem Verfahren, in dem das Gericht direct über Vermögen entscheidet (Beispiele: Verwaltungsrichter entscheidet aufgrund falscher Angaben, dass ein Anspruch auf eine Subvention bestünde). Dein Beispiel im Strafprozess ist aber keine Prozessbetrug, der Angeklagt bezweckt den Freispruch, nicht die Bereicherung durch Kostenerstattung.--Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 21:28, 4. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
@Kriddl
Soweit ich weiß, wird die ZPO auch (teilweise) in anderen Gerichtsbarkeiten/Rechtsgebieten, z. B. im Arbeitsrecht angewendet.
Kann Du bitte mal die Quellen der Rechtsgrundlage bzw. die Rechtsprechung, besonders für den § der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) liefern? --Mr.Systematic (Diskussion) 17:02, 17. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hier ist eine Kommentierung Des § 138 ZPO zu finden.--Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 17:35, 17. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Nachweis einer möglichen Beihilfe zum Prozessbetrug durch Rechtsanwalt

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Auf der Website "anwalt.de" befindet sich dazu eine Begründung durch Rechtsanwältin Ulrike Köllner vom 16.07.2020, Titel: "Lügen vor Gericht".

Der Hyperlink zu dieser "anwalt.de"-Webseite kann aber nicht hinzugefügt werden, denn es gibt beim Versuch, die Änderungen zu veröffentlichen, eine Fehlermeldung. --Mr.Systematic (Diskussion) 14:45, 18. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Bloß wäre das keine Beihilfe, sondern (Mit)täterschaft...--Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 21:29, 4. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

mittelbare Erpressung durch Gerichtsvollzieher

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Dieser Abschnitt wurde von @Kriddl mit Version vom 4. April 2023, 21:10 Uhr mit der (falschen) Begründung (denn es geht um mittelbare (indirekte) Erpressung und nicht um die formale, sondern die materielle Korrektheit) : "Erpressung ist hier nicht Thema. BTW: Gerichtsvollzieher wird formal rechtmäßig tätig. Erpressung wäre damit sowieso ausgeschlossen." vom Artikel entfernt, obwohl er korrekt sein dürfte und auch belegt wurde:

"Falls es zu einer Zwangsvollstreckung eines Geldbetrags kommt, kann sich der Vollstreckungsgläubiger der mittelbaren Täterschaft einer Erpressung strafbar machen, wenn diesem das Geld der sogenannten materiellen Rechtslage nach nicht zusteht und er erwirkt, dass ein Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner mit Haft im Falle einer ausbleibenden Zahlung droht.[1]"

  1. Xenia Piech: Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß. Dissertation, Verlag "Peter Lang", Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-34166-0, Seite 201 („4. Teil: Weitere Möglichkeiten strafrechtlicher Erfassung der Täuschung des Gerichts durch die Partei“, „II. Im Zwangsvollstreckungsverfahren“, „1. Diebstahl und Erpressung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 242, 253, 25 I 2. Fall StGB“)

Dieser Abschnitt sollte also wieder eingefügt werden! --Mr.Systematic (Diskussion) 10:09, 18. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

nebenbei: bei Diebstahl (wegnehmen lassen durch Drohung mit Haft/durch einen Gerichtsvollzieher auf Grund eines Titels, der laut materieller Rechtslage nicht zusteht) ist die Begründung ähnlich --Mr.Systematic (Diskussion) 10:11, 18. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Prozessbetrug außerhalb von Zivilgerichten: Rechtsgrundlage

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Gilt § 138 ("Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht") ZPO auch für Verwaltungs-, Arbeitsgericht usw.?

aus dem Artikel Zivilprozessordnung (Deutschland) :

"Als „Mutter aller Prozessordnungen“ wird für das Verfahren der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit [...] auf Teile der ZPO verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind (§ 173 VwGO, § 155 FGO, § 46 Abs. 2 ArbGG und § 202 SGG)."

Ist das der Beleg dafür? --Mr.Systematic (Diskussion) 10:34, 18. Jun. 2023 (CEST)Beantworten