Diskussion:Rückwirkung
"Der juristische Begriff der Rückwirkung beschäftigt sich mit der Frage, ob Gesetze ihre Wirkung für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten entfalten können."
Im Ausland (vor allem den USA) nicht nur. Wenn z.B. jemand nach Erreichen der Volljährigkeit für eine als Minderjähriger begangene Tat nach Erwachsenenrecht bestraft wird, so ist das doch auch eine Rückwirkung. Sie bezieht sich in dem Fall nicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes, sondern die nachträgliche Anwendung.
Anmerkung am Rande
BearbeitenDas Rückwirkungsverbot wird in Deutschland vor allem im Steuerrecht häufig nicht beachtet. Auch der Vertrauensschutz wird im Steuerrecht selten als anwendbar angesehen. Soll heißen, wenn der Bürger Vertrauen in den Staat setzt, dass seine heutigen Einkünfte nur nach den heutigen Steuergesetzen, nicht nach denen von morgen besteuert werden, ist er selbst schuld. Dieses Vertrauen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung ;-)) Giro Diskussion 23:34, 24. Jul. 2008 (CEST)
- Diese Aussage ist mit Sicherheit unzutreffend, siehe z.B. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02 u.a. ("Rückwirkung im Steuerrecht I"), BVerfGE 127, 1–31, sowie 2 BvL 1/03 u.a. (Rückwirkung im Steuerrecht III"), BVerfGE 127, 31–60 –, wonach einzelne Normen des Einkommensteuergesetzes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen und daher nichtig sind. Gruß! Henning Blatt (Diskussion) 11:27, 20. Jul. 2012 (CEST)
Unechte Rückwirkung
BearbeitenEs sollte zur Klarstellung vielleicht erwähnt werden, dass nicht jede Form der retrospektiven Rückwirkung wirklich unecht ist.
Unecht träfe beispielsweise in dem Fall zu, dass für Studenten beim Examen evtl. eine Prüfungsordnung gilt, die es bei Eintritt ins Studium noch nicht gab.
Eine echte Rückwirkung hingegen ergab sich 1977 im Adoptionsrecht, als für nach altem Recht Adoptierte plötzlich ein völlig anderes (nach des Gesetzgebers eigener Aussage gar nicht vergleichbares) Recht galt - letzteres z.T. mit katastrophalen Folgen, z.B. der Unaufhebbarkeit, weswegen sich sehr viele Adoptierte später das Leben genommen haben. Das ist natürlich verfassungswidrig, was die Machthaber bis heute immer wieder mit ihren angeblich guten Absichten zu übertünchen versuchen.--80.141.221.119 20:08, 1. Nov. 2009 (CET)
Anmerkung zur unechten Rückwirkung
BearbeitenIch denke im Artikel ist ein Fehler und zwar beim zitierten Urteil des BVerG. Dieses Urteil ist vom 7. Juli 2010 und nicht vom 7. Oktober 2010. An diesem Tag wurden 2 Urteile zu diesem Thema veröffentlicht, und zwar eines zu Grundstücksverkäufen und Spekulationsfristen und eines zum Thema Unternehmensveräußerungen und Anhebung der Wesentlichkeitsquote.--HubertusP (Diskussion) 15:51, 27. Apr. 2013 (CEST)
Rückwirkung im Familienrecht
BearbeitenIm Familienrecht wird meiner Erfahrung nach unbegrenzt rückgewirkt, ohne dass auch nur einer der im Artikel genannten Gründe (abgesehen von den sehr unscharf formulierten - und damit unbrauchbaren - ersten beiden) vorliegen muss. Bei Interesse führe ich gerne ein Beispiel an, damit dieses entsprechend im Artikel eingebaut wird. (nicht signierter Beitrag von 80.141.25.89 (Diskussion) 18:38, 25. Jan. 2014 (CET))
1933: Lex van der Lubbe verstieß gegen RW-Verbot
BearbeitenDas Lex van der Lubbe vom 29. März 1933 (Volltext hier) verstieß gegen das Rückwirkungsverbot (Anm.: "Rückwirkungsverbot" hat eine Weiterleitung auf 'Rückwirkung' ). Imo ist das im Artikel erwähnenswert. Staatssekretär Franz Schlegelberger war anfangs dagegen (der Grundsatz nulla poene sine lege sei die 'wichtigste Kulturgrundlage des Strafrechts'); Quelle hier S. 8. --Neun-x (Diskussion) 14:03, 10. Dez. 2015 (CET)
Rückwirkungen grundsätzlich unzulässsig?
BearbeitenRückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Rechtssicherheit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Kann es sein, daß diese Aussage in Wirklichkeit nicht "freiheitliche Verfassungen" schlechthin, sondern nur die Situation in Deutschland beschreibt? In Österreich ist Rückwirkung nämlich grundsätzlich zulässig und von der Verfassung ausdrücklich nur für das Strafrecht untersagt (wenn die neue Bestimmung den Täter schlechter stellt), aber selbst das erst seit der in den 50ern beschlossenen und in den 60ern in die Verfassung aufgenommenen EMRK. Der österreichische Verfassungsgerichtshof kennt zwar auch einen Vertrauensschutz, legt den aber eher im Einzelfall aus als ein pauschales Rückwirkungsverbot anzunehmen.
Bevor ich den Artikel ändere bzw. ein "Situation in Deutschland über den bestehenden Teil schreibe, würde mich von euch interessieren ob der aktuelle Artikel die Situation in Deutschland zutreffend beschreibt. Dafür fehlt mir das notwendige Wissen und ich finde im Artikel auch keine Quellen, die ich überprüfen kann.
btw. Was heißt der zweimal im Artikel vorkommende Satz "Grundsatz und Ausnahmen bestimmt der 2. Senat aber wie der 1. Senat bei der echten Rückwirkung."?
--David Seppi (Diskussion) 04:25, 15. Okt. 2016 (CEST)
@Haraldmmueller: zur Ausnahme vom Rückwirkungsverbot im Strafrecht siehe auch Nürnberg-Klausel: "Als Nürnberg-Klausel wird ein Lehrsatz des Strafrechts bezeichnet, der für besonders strafwürdige Verbrechen eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot im Strafrecht, also vom Grundsatz „nulla poena sine lege“ begründet." --Eulenspiegel1 (Diskussion) 16:52, 3. Jan. 2020 (CET)
Umgekehrtes Szenario
BearbeitenWas ist mit dem umgekehrten Fall. Also eine Handlung ist zunächst strafbar, dann nach erfolgter Gesetzesänderung nicht mehr? Beispiel: Anfang Februar 2021 klaue ich eine gelbe Vase. Der Tatbestand wird festgestellt, ebenso die Täterschaft. Aber es erfolgte wegen Überlastung des hohen Gerichts noch keine Anklage. Im November 2021 erklärt die neue Bundesregierung, dass das klauen von gelben Vasen nun keine Straftat mehr ist, sondern nur noch eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Kann die Anklage dann fallengelassen werden? --Frank Helbig (Diskussion) 20:59, 14. Okt. 2021 (CEST)