Diskussion:Recht auf Leben

Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von FerdiBf in Abschnitt Leben impliziert Menschenwürde???

Problem aus 2009

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== Systematische staatliche Tötungen? Als Techniker liegt mir konsequent logisches Denken näher als juristische Polemik. So muss ich doch fragen was

"Per Gesetz kann jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verlieren."

zu bedeuten hat.

Hat das jemals jemand durchgedacht, was ist die Motivation für diese Formulierung, wo ist der Unterschied zu der Zeit, von der man sich abgrenzen will? Staunend verwirrt --Volker Paix 17:08, 23. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Ich bin kein Jurist, aber ich vermute, dass Fälle wie finaler Rettungsschuss oder die frühere Zwangskastration bei Sexualstraftätern Beispiele für solche Eingriffe sind. Schon erzwungene Blutabnahmen oder Röntgenaufnahmen könnten vielleicht als gesetzmäßige Verletzung der Unversehrtheit aufgefaßt werden. Man darf halt auf keinem Gebiet schwarzweiß denken, nicht einmal bei so fundamentalen Themen wie Leben und Freiheit. --Kajjo 18:04, 23. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Die Todesstrafe, in den USA z.B. ist ein Gesetz, bei dem das Recht auf Leben und physische Unversehrtheit; aufgehoben wird. Daher empfinde ich den Satz; als korrekt.-- Johnix 12:26, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten


Die Formulierung ist grauslich. Das Recht wird auch nicht "verloren", sondern beschränkt bzw. es wird in das Recht eingegriffen. Wo steht der Satz denn? --103II 10:23, 24. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Der freiverantwortliche Suizidversuch

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Wird aber unter Strafe gestellt, wenn der Suizid Versucher; Kosten verursacht. Z.B. muss Er die Kosten übernehmen, für Seine Lebensrettung, durch die Feuerwehr. Z:B. Eine Frau springt, von der Füssgängerbrücke, auf die Autobahn. Für alle Unkosten, muss Sie aufkommen. Dies kommt der unter Strafe Stellung eines Suizids gleich.-- Johnix 11:32, 23. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Haftung für entstandene Kosten ist keine Strafe. --79.244.78.201 22:26, 20. Jan. 2012

Übersicht der Einschränkungen

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Da das Recht auf Leben eines grundlegendsten der Grundrechte ist, sollte man doch hoffen, daß es nur in sehr wenigen Gesetzen "eingeschränkt" wird. Im wesentlichen dürfte es sich da um Bestimmungen zu Notwehr und Nothilfe (incl. finalem Rettungsschuß) handeln. Wäre es eventuell sogar möglich, alle (zumindest bundesrechtlichen) Normen, die das tun, aufzuführen? Dank Zitiergebot sollte das mit einem grep erledigt sein, wenn jemand alle Bundesgesetze elektronisch vorliegen hat.

Besonders interessiert mich, wo dieses Recht "eingeschränkt" wird, ohne daß der Betroffene, wie es im Artikel so schön heißt, es sich selbst zuzuschreiben hat. Gibt es außer dem vom BVerfG verworfenen § 14 III LuftSiG überhaupt solche Fälle?

Interessant wären in diesem Zusammenhang auch Fälle wie das Verhältnis etwa von § 27 III ZDG zum § 30 II 2. HS 2. Alt ZDG (und deren Entsprechungen im Soldatengesetz). Der Zwangsdienstleistende muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, wenn es etwa ("insbesondere"!) darum geht, andere Menschen zu retten. Andererseits muß er keine Anweisungen ausführen, die seine Menschenwürde verletzen. Wo ist die Grenze, ab der sein Leben als bloßes Mittel zur Rettung eines anderen (-> Würdeverletzung laut BVerfG) gesehen werden muß? In dem Moment, wo er sein Leben in Gefahr bringen soll, besteht ja die Möglichkeit, daß er es verliert. Entweder also ist § 27 III ZDG ein zahnloser Papiertiger, oder aber er ist nichtig, weil das ZDG das Zitiergebot verletzt. --Bombe 20 15:42, 4. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Die gravierendste Einschränkung ist § 218a StGB, weil dadurch das Leben legal in seinen frühesten Abschnitten, die eigentlich eigentlich eines besonderen, größeren Schutzes bedürfen, vernichtet werden darf. --2A0A:A540:B128:0:F1B4:64D0:EE74:DE21 20:56, 26. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Leben impliziert Menschenwürde???

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"Das Leben ist notwendige (und hinreichende) Bedingung für die Menschenwürde" -- Kann mir jemand diesen Satz erklären? Jeder der lebt, hat Menschenwürde? Leben allein reicht doch nicht aus, um Menschenwürde zu haben? (nicht signierter Beitrag von 93.135.71.64 (Diskussion) 21:43, 25. Jan. 2021 (CET))Beantworten

Und schwups, nach drei Jahren wird dieser Diskussionspunkt geklärt. Du hast natürlich recht. Das Leben ist nicht hinreichend für Menschenwürde. Ich habe den in Klammern gesetzten Zusatz entfernt. --FerdiBf (Diskussion) 11:29, 23. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Nach dem Bundesverfassungsgericht kommt jedem menschlichen Leben automatisch Menschenwürde zu: "Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu" [BVerfG 39, 1 (41)]]. Unter Menschenwürde wird der Achtungsanspruch verstanden, nicht seine tatsächliche Verwirklichung. Jedenfalls danach war der Zusatz korrekt.
Ist allerdings ein anderes Problemfeld und müsste ggf. meiner Ansicht nach separat erläutert werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:41, 23. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Pistazienfresser hat recht (siehe auch BVerfGE 87, 209 (228)). --FWS AM (Diskussion) 16:38, 23. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Siehe auch die Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz: BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 Rn. 119 = BVerfGE 115, 118.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:07, 23. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ich habe die Bearbeitung von @FerdiBf rückgängig gemacht. --FWS AM (Diskussion) 09:59, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Hier werden zwei verschiedene Dinge durcheinander geworfen. Dem menschlichen Leben (das heißt dem Menschen) steht Menschenwürde zu. Das ist unstrittig! Es geht aber hier um das Recht auf Leben, das heißt die Wahrung der Lebensfunktionen, und das ist sicher noch nicht hinreichend für die Menschenwürde, denn man kann ja in menschenunwürdigen Verhältnissen leben. Die Notwendigkeit wird im anschließenden Text ja gerade dadurch begründet, dass ein Toter keine Rechte mehr wahrnehmen kann. Aber nur, weil man Leben gelassen wird, lebt man noch lange nicht in Würde; letzteres verlangt nach mehr als nur dem Leben, das heißt das Leben allein ist noch nicht hinreichend. Wenn A notwendig und hinreichend für B ist, dann sind A und B gleichwertig (elementare Logik!). Das Recht auf Leben ist aber nicht gleichwertig zum Recht auf Menschenwürde.--FerdiBf (Diskussion) 11:58, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Zusatz: In der Einleitung heißt es: Zur Bedeutung des Lebens führte das Bundesverfassungsgericht aus, es sei „die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“. Auch diese Formulierung zeigt klar, dass das reine Leben (die vitale Basis) nur als unabdingbare Voraussetzung, d. h. notwendig, für die Menschenwürde und andere Grundrechte angesehen wird. In obiger Formulierung von Pistazienfresser schwingt beim Begriff des menschlichen Lebens das menschenwürdige Leben mit. Dieses Leben ist beim Recht auf Leben aber gar nicht gemeint, sondern es geht eher um das biologische Leben. Nur so ergibt denn auch die Formulierung Leben und körperliche Unversehrtheit einen Sinn.--FerdiBf (Diskussion) 12:34, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Nach der angegriffenen Formulierung ist Leben (und nicht das Recht auf Leben) hinreichende Bedingung für Menschenwürde. Und Menschenwürde kommt menschlichen Leben zu, auch wenn sie tatsächlich nicht ausreichend verwirklicht ist. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:42, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Wir haben also eine unterschiedliche Meinung darüber, was in diesem Artikel "Recht auf Leben" mit "Leben" gemeint ist. Bei deiner Auffassung passt aber dann der dem Satz nachfolgende Text nicht so richtig. Ich will hier aber keine Diskussion um Worte führen. Mein Herz hängt nicht an dieser Formulierung. Vielen Dank für die Diskussion.--FerdiBf (Diskussion) 22:15, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Wortspielereien

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Dieser Artikel bescheibt ein Recht auf Leben von Menschen. Hier wird "Beginn des Menschseins" verlinkt. Nicht aber die Grundlage: Was bedeutet denn Mensch? Mensch

Warum ist das nicht verlinkt? Bitte verlinken.

Dort können Sie nachlesen: "Geburt und Tod begrenzen die lebensweltliche Zeitspanne des Individuums."

Der Artikel beginnt auch schon mit einer Behauptung, die in Quelle [2] belegt sei. ".... auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während der Zeit des Nationalsozialismus (Konzentrationslager) in den Grundrechtskatalog auf." - Was heißt "einiger Landeskirchen"? Welche genau waren es? Wo genau ist das sonst belegt? Also auf welche Quellen bezieht sich der Autor Heinrich Lang? Im Netz ist zunächst nichts dazu zu finden.


Auch das "staatliche Tötungen" ist eine gewagte Formulierung. Denn Kirchen waren von der ideologischen Grundlage her (z.B. Judenfeindlichkeit) und auch in direkter Kooperation mit Nazis nicht unbeteiligt an Ereignissen dieser Zeit.


In eine Enzyklopädie, die sich auf Wissenschaft berufen will, gehören keine ideologischen oder religiösen bzw. religionswidrigen Spitzfindigkeiten und auch nicht all die damit verbundenen Diskussionen. Will man ernsthaft darüber diskutieren, finden sich umgehend Widersprüche zwischen religiöser und wissenschaftlicher Lehre. Berufen sich Kirchen auf Religion, finden sich sagenhafte Ereignisse wie Erschaffung eines erwachsenen Menschen aus Lehm, aus der Rippe eines Menschen und Jungfrauengeburt, die außerhalb von Bibelwissenschaften nie beobachtet wurden und nicht verifizierbar sind. Belegt ist auch, dass in ihrer Grundlage, der Bibel, bis ins Mittelalter hinein nur das Wort "genuit" gebraucht wurde. Hieronymus: "Enoch genuit Irad et Irad genuit Maviahel et Maviahel genuit Matusahel et Matusahel genuit Lamech" und zahlreiche weitere Stellen.

Jederzeit nachprüfbar ist auch die Aufgabe von Kirchen, ihre speziell männlichen Gläubigen die biblischen Zehn Gebote zu lehren. Frauen sind eindeutig nicht angesprochen. Folglich hat sich damit die Diskussion und weitere Spekulationen im Zusammenhang mit Rechten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erledigt. --2A02:B98:4731:C8F4:E562:7B0:4628:B717 10:14, 20. Mai 2023 (CEST)Beantworten