Diskussion:Rechtsnachfolge
Arbeitsrecht
Die wichtige Gesamtrechtsnachfolge ist in § 613 a BGB enthalten.
Mietrecht
Die Gesamtrechtsnachfolge ist in § 573 BGB geregelt: Kauf bricht nicht Miete.
Steuerrecht
Die Regelung ist in § 45 AO enthalten.
Gesellschaftsrecht
Die Regelung ist in § 714 BGB enthalten. Das gilt bei Anwachsung, nciht bei Realteilung. (nicht signierter Beitrag von 5.147.203.182 (Diskussion) 15:40, 28. Dez. 2013 (CET))
Praktische Relevanz der Unterscheidung
BearbeitenWelche praktischen Auswirkungen hat die Unterscheidung zwischen Rechtsnachfolge und Rechtsidentität, etwa im Völkerrecht. Kommt das nicht aufs Gleiche raus? 83.75.232.150 23:48, 24. Aug. 2014 (CEST)
- Nein, es ist eine juristische Angelegenheit. Im Falle der vr. Identität schuldet der betreffende Staat weiterhin seine Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigerstaaten und -instituten, bei der Rechtsnachfolge stattdessen kann nur eine Schuld- oder gar bloße Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten eines untergegangenen Schuldners vereinbart werden, von der sich der Rechtsnachfolger u.U. aber wieder lösen kann. Im Übrigen ist die Frage allgemein relevant bei der Fortgeltung vr. Verträge, wonach das identische Völkerrechtssubjekt an dementsprechend frühere Vertragsbestimmungen gebunden bleibt und alte Verträge nicht zwischen neuen Verhandlungspartnern abgeschlossen werden müssen. Benatrevqre …?! 13:09, 30. Sep. 2014 (CEST)
Verkauf oder Übereignung?
BearbeitenUnter dem Abschnitt "Arten" wird als Beispiel einer Einzelrechtsnachfolge der Verkauf eines Grundstücks einschließlich seiner Bestandteile durch den Veräußerer aufgeführt. Hier würde zur Klarstellung wohl besser passen, wenn der Veräusserer das Grundstück "überträgt". (nicht signierter Beitrag von 2A02:8071:1AC:2200:C489:3B49:4D4:230F (Diskussion) )
- Danke für den (sprachlichen) Hinweis, habe den Satz genauer gefasst. Benatrevqre …?! 22:53, 6. Jan. 2018 (CET)
Lemmafremde Änderung
BearbeitenIn diesem Lemma geht's explizit um den Beitritt, wodurch es zur Rechtsnachfolge der Bundesrepublik in Verträge der DDR kam; es geht nicht um das geschichtliche Ereignis der Wiedervereinigung. Es handelt sich hierbei um keine "knappere Formulierung", sondern im Grunde um eine lemmafremde, die man ohne Konsens auch nicht per Editwar[1][2] in den Artikel zu bringen braucht. Darum ist die Formulierung "Beitritt der DDR" für dieses Lemma sachlich korrekt. --Benatrevqre …?! 15:26, 23. Mai 2020 (CEST)
- Unsinn. Gilbert Gornig: Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession. Wilhelm Fink, München 2007, S. 37, schreibt von Wiedervereinigung, nicht Beitritt. --Φ (Diskussion) 15:35, 23. Mai 2020 (CEST)
- Was spielt es für eine Rolle, was er schreibt?? Richtig, keine. Es handelte sich trotzdem um einen Beitritt eines Staates zu einem anderen. Das ist allgemein unstrittig, auch Gornig sieht es nicht anders. Und darum geht's hier ja. Unsinnig ist also dein Argument, denn es widerlegt nicht meine Argumente, insbesondere was Gegenstand dieses Artikels ist. --Benatrevqre …?! 15:45, 23. Mai 2020 (CEST)
- Was spielt es für eine Rolle, was die einschlägige Fachliteratur schreibt? Richtig, die einzige, die zählt. --Φ (Diskussion) 16:25, 23. Mai 2020 (CEST)
- Die schreibt, wenn es um den Grund der Rechtsnachfolge geht, im Falle der DDR vom Beitritt. So schreibt es auch die bpb. Es würde mich wundern, wenn Gornig auf anderen Seiten seines Werks nicht den Beitritt herausstellt. --Benatrevqre …?! 16:53, 23. Mai 2020 (CEST)
- Ich finde, wir sollten es so darstellen wie in der fachwissenschaftlichen Quelle, die im Artikel angegeben ist. --Φ (Diskussion) 17:01, 23. Mai 2020 (CEST)
- Wie ich sagte, Gornig schreibt es nicht anders, hebt es ja ausdrücklich bereits in der Einleitung hervor. --Benatrevqre …?! 17:34, 23. Mai 2020 (CEST)
- Er schreibt „Auch die Wiedervereinigung führte nicht zum Staatsuntergang der deutschen Staates, nur zum Staatsuntergang der DDR.“ Und Schluss. --Φ (Diskussion) 17:38, 23. Mai 2020 (CEST)
- Sag mal, willst mich veräppeln, dass ich nicht merken würde, dass es auf S. 37 gar nicht um das Thema Rechtsnachfolge, sondern um die Völkerrechtssubjektivität Deutschlands geht? Die Rechtsnachfolge der Bundesrepublik behandelt Gornig auf S. 25 ff., wo er im Folgenden vom „Beitritt der DDR“ schreibt und auch das Datum 3.10.1990 erwähnt. --Benatrevqre …?! 17:46, 23. Mai 2020 (CEST)
- Er schreibt „Auch die Wiedervereinigung führte nicht zum Staatsuntergang der deutschen Staates, nur zum Staatsuntergang der DDR.“ Und Schluss. --Φ (Diskussion) 17:38, 23. Mai 2020 (CEST)
- Wie ich sagte, Gornig schreibt es nicht anders, hebt es ja ausdrücklich bereits in der Einleitung hervor. --Benatrevqre …?! 17:34, 23. Mai 2020 (CEST)
- Ich finde, wir sollten es so darstellen wie in der fachwissenschaftlichen Quelle, die im Artikel angegeben ist. --Φ (Diskussion) 17:01, 23. Mai 2020 (CEST)
- Die schreibt, wenn es um den Grund der Rechtsnachfolge geht, im Falle der DDR vom Beitritt. So schreibt es auch die bpb. Es würde mich wundern, wenn Gornig auf anderen Seiten seines Werks nicht den Beitritt herausstellt. --Benatrevqre …?! 16:53, 23. Mai 2020 (CEST)
- Was spielt es für eine Rolle, was die einschlägige Fachliteratur schreibt? Richtig, die einzige, die zählt. --Φ (Diskussion) 16:25, 23. Mai 2020 (CEST)
- Was spielt es für eine Rolle, was er schreibt?? Richtig, keine. Es handelte sich trotzdem um einen Beitritt eines Staates zu einem anderen. Das ist allgemein unstrittig, auch Gornig sieht es nicht anders. Und darum geht's hier ja. Unsinnig ist also dein Argument, denn es widerlegt nicht meine Argumente, insbesondere was Gegenstand dieses Artikels ist. --Benatrevqre …?! 15:45, 23. Mai 2020 (CEST)