Diskussion:Rechtsweg

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Yhdwww in Abschnitt Kürzliche Bearbeitung

Für mich als Laien ist der Unterschied zwischen Rechtsweg und Rechtszug nicht verständlich. Kann das mal bitte jemand in die beiden Artikel einarbeiten? Oder ist tatsächlich das gleiche gemeint? --Abe Lincoln 00:19, 26. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Auch zu Zuständigkeit (Recht) gibt es Überschneidungen. --Abe Lincoln 00:28, 26. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

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Ich finde die Erklärung „dass man sich (...) dem ordnungs- und naturgemäßen Ablauf eines Lotterieverfahrens unterwirft“ (Quelle) logischer. Stimmt die Formulierung im Artikel? --Gruß, Constructor 10:11, 1. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Der letzte Absatz widerspricht dem ersten Absatz. Der im letzten Absatz angegebene Paragraph bezieht sich auf Auslobungen. --Ska13351 18:21, 1. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Es ist hier etwas zu einfach dargestellt. Der Rechtswegausschluß ist grundsätzlich nicht haltbar und durch die unterschiedlichsten Vorschriften der einzelnen Rechtsgebiete unzulässig. Die hier gewählte Formulierung betrifft "nur" den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es kann gesagt werden, wenn ein Rechtsweg ausgeschlossen ist, dann gibt es einen anderen Rechtsweg.

Die Überschneidungen die hier zwischen Gerichtsbarkeit, Rechtsweg und Rechtszug vorliegen haben einen systematischen Hintergrund und mit dem Problem, dass hier ein Fachbegriff in den allgemeinen Sprachgebrauch übertragen wird, zu tun.

Formulierungen sind z.Bsp.

"Im ersten Rechtszug" = in der 1. Instanz

"der Rechtsweg ist unzulässig" = falsche Verfahrensart, (fachlich und/oder örtlich)falsche Gerichtsbarkeit

Die staatliche Gerichtsbarkeit ist in der Grafik zum Thema Gerichtsbarkeit gut dargestellt. Hier können die Rechtswege grob (sehr grob) nachvollzogen werden.

Den Begriff "Rechtszug" würde ich gar nicht gebrauchen, habe diesen Artikel aber auch noch nicht gesichtet. --TGKunze 08:34, 17. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Zahl der Rechtswege

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In der Ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Zivil- und Strafsachen. Das sind eigene Wege. Dabei kann ein und derselbe Fall beides nach sich ziehen. Insofern ist die Zählung von 5 Gerichtszweigen irreführend. --Kulturkritik (Diskussion) 00:00, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Kürzliche Bearbeitung

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Nach den zahlreichen Bearbeitungen von Benutzer:Kulturkritik habe ich einige Änderungen eingefügt. Der erste Edit betraf nur ein Genitiv-S und eine Satzumstellung. Im zweiten Edit habe ich auch ein paar inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

1. Bereiche -> Gerichtszweige: Die Gerichtsbarkeit ist auf Gerichtszweige aufgeteilt. Sie werden auch üblicherweise als Gerichtszweige bezeichnet. Man kann die Rechtsordnung in Bereiche einteilen und diese Bereiche den Gerichsbarkeiten zuweisen, aber nicht die Gerichtsbarkeit auf Bereiche aufteilen.

2. zu unterscheiden sind dabei -> diese ist zuständig für: Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist ein einheitlicher Gerichtszweig. Dass sie für verschiedene Rechtsgebiete zuständig ist, ändert daran nichts. Sonst müsste man auch noch Betreuungs-, Nachlass-, Grundbuch-, Familien-, Handels- usw. Gerichtsbarkeit als Zweige hinzufügen. Die Formulierung Strafsachen statt -verfahren erscheint mir, wenn es um abstrakte Zuordnungen geht, logischer; sie wird so auch vom Gesetz verwendet (z. B. § 13 GVG).

3. sechs Rechtswege -> fünf Rechtswege: Siehe oben.

4. Zuweisung einer Rechtsmaterie zu einem Rechtsgebiet -> Zuweisung einer Rechtsmaterie zu einem Gerichtszweig: Rechtsmaterie und Rechtsgebiet bedeuten so ziemlich das gleiche. Jedenfalls geht es in diesem Artikel nicht darum, was den einzelnen Rechtsgebieten, sondern was den Gerichtszweigen zugewiesen ist. Das Beispiel verdeutlicht die Zuweisung hoffentlich.

Für Rückfragen und Diskussionen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen --Yhdwww (Diskussion) 12:00, 26. Nov. 2020 (CET)Beantworten

In den Kommentierungen zu § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG und § 17a GVG könnte es Hinweise dazu geben, ob man zwischen Zivilrechtsweg und Strafrechtsweg unterscheidet. So sind beide Möglichkeiten meiner Ansicht nach nur quellenlose Theoriefindung.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:02, 26. Nov. 2020 (CET)Beantworten

„[D]er BGH für die ordentliche Gerichtsbarkeit (dh die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit), das BVerwG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der BFH für die Finanzgerichtsbarkeit, das BAG für die Arbeitsgerichtsbarkeit und das BSG für die Sozialgerichtsbarkeit. Diese fünf Fachgerichtsbarkeiten sind somit verfassungsrechtlich garantiert. (Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Art. 95 Rn. 1; Hervorhebungen von mir)“

„Unter einem besonderen Gericht versteht man ein solches, dem im Voraus Verfahren zugewiesen werden, die einen nach abstrakt-generellen Merkmalen bezeichneten Kreis von Personen oder Streitgegenständen betreffen, und für diese Verfahren an die Stelle der sonst zuständigen Gerichte treten.(...)Für Strafsachen sind solche Gerichte nicht eingerichtet. (Gerhold in: Graf, BeckOK Gerichtsverfassungsgesetz, § 13 Rn. 24)“

Ich hoffe, das reicht erst einmal als Quellen. Bei Bedarf kann ich sie auch in den Artikel einfügen. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:02, 26. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Danke. Ich kann aber leider nicht erkennen, dass die Belege den Begriff „Rechtsweg“ belegen/beschreiben.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:13, 26. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Indirekt könnte passen: „Für eine derartige Streitigkeit ist entgegen der Auffassung der Bekl. auch dann der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben [...]“ (OLG Celle, Urteil vom 9. September 2010 - 13 U 173/09, GRUR-RR 2011, 111, beck-online) (nicht signierter Beitrag von Pistazienfresser (Diskussion | Beiträge) 14:24, 26. Nov. 2020 (CET))Beantworten
Von dem ordentlichen Gerichtsweg spricht vor allem § 40 Abs. 2 VwGO.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:31, 26. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Wenn es nur darum geht: Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 19 Abs. 4 S. 2 und Art. 34 S. 3 des Grundgesetzes sprechen auch vom „ordentlichen Rechtsweg“. --Yhdwww (Diskussion) 14:42, 26. Nov. 2020 (CET)Beantworten