Änderungen / Kritik

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Hallo Bubo Bubo, bevor Du irgendetwas rückgängig machst möchte ich Deine Begründung hören. Ansonsten betreiben wir das Spiel noch länger. Ich schlage vor, dass Du dich erst ein mal mit dem Thema auseinandersetzt. Danach können wir gerne in eine Diskussion einsteigen.

Zur Lektüre empfohlen: Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist - Wikipedia:Wikiquette - Wikipedia:Signatur --Bubo 16:51, 4. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Es besteht zwischen dem Link, den Du drin lässt und dem, den Du löschst kein Unterschied. Deshalb brauch ich auch nicht in die empfohlene Lektüre reinschauen. Ein bischen mehr Mühe musst Du Dir schon machen. Also setzen wir den Link wieder rein.

Mal was sachliches: Es fehlen hier Erklärungen zu den amtlichen bzw. den amtlich anerkannten Sachverständigen, die zum Beispiel im KFz-Bereich (Typ-Prüfung, Hauptuntersuchung) oder bei Druckgeräten tätig sind. Gegebenenfalls könnte man auch darauf hinweisen, daß dieser "amtliche" Sachverständigenstatus wegen der sich ändernden Rechtsgrundlagen (GewO "abgelöst" durch GPSG) zukünftig in weiten Bereichen wegfällt, d. h. der personenbezogene Status wird durch einen organisationsbezognene Status ("Mitarbeiter einer Zugelassenen Übrwachungsstelle") ersetzt. Hierzu gehört auch die (teilweise) Ablösung der "Sachkundigen" durch die "Befähigten Personen", aber das würde hier vielleicht zu weit führen.

Zu den gerichtlich beeideten und Zertifizierten Sachverständigen

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Die Aussage das es diese bestimmte Gruppe nur in Deutschland gibt ist nicht richtig. Es gibt in Österreich die sog. gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen. Grundlage dafür ist das SDG (Sachverständigen- und Gerichtsdolmetschergesetz. Dafür gibt es bestimmte Rahmenbedingungen welche einzuhalten sind. Z.B. 5 oder 10 Jahre Berufspraxis in verantwortlicher Stellung, Kenntnisse auf dem Gebiet der Gerichtsorganisation, eine Prüfung bei Gericht etc..

In Österreich sind es allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige --Kljosc (Diskussion) 09:14, 22. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Überarbeiten: Deutschlandlastig

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  • Der Artikel beschriebt nur die Situation in Deutschland; europäische Angaben (insbes. A/ CH) fehlen. -- Christoph Wagener 20:30, 9 November 2005 (CET)

Ich habe einen separaten Artikel zu den aaSoP verfaßt. Wäre es nicht sinniger, den Inhalt hier einzufügen? Oder wäre das schon zu speziell für das allgemeine Thema "Sachverständige"? Oder evtl. unter "Siehe auch: ..."? --Ourewäller 16:37, 16. Aug 2006 (CEST)

Österreichisches Recht

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Ich beginne soeben mit Überlegungen für einen Artikel (Arbeitstitel): Schverständigenhaftung in Österreich. Vielleicht könnte ich nach Fertigstellung ihn in deinen einbauen. Mal sehen. Weit bin ich noch nicht gekommen, aber schau dir, wenn du Lust hast, meine ersten Schritte an. [[Benutzer:Kath Erich/Baustelle]] --Kath Erich 03:50, 26. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Sachverständigenverbände

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Die wahl- und beleglose Auflistung von Interessenvertretungen gehört nicht in diesen Artikel und wurde von mir entfernt. Erwähnt sind jetzt noch die (drei) Verbände mit eigenem WP-Artikel. --Bubo 19:43, 14. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Verbandsliste

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Die verbliebenen drei Links zeigen auf Verbände mit hauptsächlich freien Sachverständigen(d.h. nicht ö.b.u.v. Sachverständige). Daher sollten diese Links eine entsprechende Überschrift erhalten.

Dann sollten unter einer weiteren Überschrift der ebenfalls in Wikipedia aufgeführte BVS (http://www.bvs-ev.de/)in die Linkliste aufgenommen werden (Berufsverband von ö.b.u.v. Sachverständigen, als größter Sachverständigenverband in Deutschland). Dann könnte noch ein Link auf den VBD erfolgen (http://www.vbd-ev.de/). Das ist der größte Verband in Deutschland für ö.b.u.v. Sachverständige ausschließlich aus dem Baubereich (inkl. einiger ö.b.u.v. Wertgutachter). --Struhlik 18:52, 10. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Den BVS habe ich hinzugefügt. Über den VBD konnte ich einen Wikipedia-Artikel nicht finden. --Bubo 22:53, 10. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

In der Liste fehlt Deutscher Gutachter und Sachverständigen Verband. (nicht signierter Beitrag von 188.194.174.155 (Diskussion) 09:06, 25. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Parteilichkeit

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Beim ersten Rohrbach-Prozess (1958) haben der "Sachverständige" und auch Richter und Staatsanwaltschaft ja eine äußerst unrühmliche Rolle gespielt, die zu einem der größten Justizirrtümer der Nachkriegsgeschichte führte und später u.a. vom Spiegel herausgearbeitet wurde (online unter http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43364733.html). In dem Artikel werden etliche offensichtliche Systemfehler in der StPO, die den damaligen Skandal erst möglich machten, rausgestellt, ich zitiere mal:

"Hinzu kommt die ebenso fatale wie bequeme Übung, in der Hauptverhandlung denselben Sachverständigen heranzuziehen, der schon in der Voruntersuchung beziehungsweise schon für Kriminalpolizei und Anklagebehörde gearbeitet hat: Während ein Richter, der mit der Voruntersuchung befaßt war, gesetzlich von der Urteilsfindung ausgeschlossen ist, wird beim Sachverständigen, der das Urteil maßgeblich bestimmt, in den meisten Fällen umgekehrt verfahren.
Und die Anklagebehörde wiederum unterliegt der verständlichen Tendenz, ihre Gutachten-Aufträge an solche Wissenschaftler zu vergeben, deren Untersuchungsergebnisse erfahrungsgemäß den Ermittlungen zugute kommen - im Sinne der Staatsanwaltschaft."

Sind das zutreffende Einwände? Hat sich an diesen Dingen seit 1962 was geändert? Und wenn nicht: Könnte man die nicht in den Artikel aufnehmen? Multi io 00:49, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Hallo Multi io. Der Sachverständige fällt kein Urteil. Daher kann das Gericht seine Erkenntnisse auch Hauptverfahren verwerten. Der Sachverständige gibt dem Gericht seine Sachkunde weiter zu einer bestimmten Frage. Es ist Aufgabe des Gerichts und vor allem der Anwälte (Staatsanwälte) hier genau nachzufragen und abzuklären. Leider hapert es gerade bei den Anwälten (Verteidigern) oftmals mit dem fachkundigen Nachfragen und das Gericht verlässt sich zu oft auf die Schlüsse des Sachverständigen, ohne zu reflektieren. Das ist aber kein Problem der StPO, sondern ein menschliches (insbesondere wenn ein Sachverständiger eine sehr dominante Persönlichkeit ist).
Hallo Anonym. Was du sagst, mag alles stimmen, aber es entkräftet nicht das, was ich sagte. Ein möglicher Mangel in der StPO wird nicht automatisch irrelevant, nur weil menschliche Schwächen bei Prozessbeteiligten nötig sind, damit der Mangel sich negativ auf das Verfahren auswirken kann. Multi io 07:00, 13. Dez. 2010 (CET)Beantworten

IFPF

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Hallo Amgad.salem, Den Link zu IFPF Institut für Psychologische Fachgutachten habe ich rückgängig gemacht. Das IFPF ist nur eines von mehreren Instituten / Sachverständigen, die in diesem Bereich kommerziell ihre Dienste anbieten und daher mE für Wikipedia im Zusammenhang mit einer allgemeinen Übersicht über den Bereich Sachverständige nicht von einmaliger Bedeutung. Falls Interesse besteht, bitte einen solchen Beitrag in einem eigenen Artikel anlegen, falls die Relevanzkriterien erfüllt werden. Danke --Asurnipal 08:54, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Sachverständigenliste Österreich

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Hallo 85.180.67.95. Den von Dir heute eingefügten Link ([http://www.gutachterundsachverstaendige.at/) habe ich wieder entfernt. Die Liste der Sachverständigen, auf welche sich der Link bezieht, ist nicht umfassend und zudem beziehen sich die Mehrzahl der Eintragungen auf deutsche Sachverständige, nicht auf Österreichische. Die Weiterleitung erfolgt auch automatisch auf die deutsche Webseite.

von den Berufsgenossenschaften ermächtigte Sachverständige

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Hallo, bei der ganzen Aufzählung fehlen noch die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen z.B. für die Prüfung von Kranen (BGV D6 / BGV D8) oder für die Prüfung von sicherheits- und maschinentechnischen Einrichtung (BGV C1). Die sollten nicht vergessen werden :-) Gruß Rainer Zwerschke (nicht signierter Beitrag von 188.165.6.178 (Diskussion) 17:50, 18. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Vergabebörse

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Hallo IP 85.180.58.27. Deine Änderung des Artikels habe ich zurückgesetzt. Es handelt sich bei diesem Weblink - Auftragsbörse für öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - um keinen enzyklopädierelevanten Link. --Asurnipal 15:27, 15. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Änderung von 178.142.50.89

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Hallo 178.142.50.89. Ich habe Deine Änderung vom 4. Juli 2012, 10:23 Uhr rückgängig gemacht. Die darin getroffenen Aussagen sind teilweise verallgemeinernd oder bereits im Artikel enthalten. Eine weitere Definition des Sachverständigen (Bayerlein), wie von Dir eingefügt, ist neben der Definition der European Organisation for Expert Associations mE nicht erforderlich oder verwirrt nur (bitte beründe, warum Du noch eine Definition einfügen willst, worin der Mehrwert dieser Definition liegt). --Asurnipal (Diskussion) 12:24, 4. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Deutscher Gutacher und Sachverständigen Verband e.V.

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Es ist mir ein völliges Rätsel, warum der Deutsche Gutachter und Sachverständigen Verband e. V. (DGSV) nicht mit aufgeführt wird. Er ist einer der führenden Berufs- und Branchenverbände für Gutachter und Sachverständige im deutschen Raum ist. Der DGSV ist nicht nur ein eingetragener Gutachter und Sachverständigen Verband. Er wurde vom Bundestagspräsidenten auch in die öffentliche Liste der registrierten Verbände im Bundestag aufgenommen, in der Verbände eingetragen sind, die die Interessen gegenüber der Regierung vertreten. --188.194.174.155 07:05, 21. Jun. 2013 (CEST) Deutscher Gutachter und Sachverständigen Verband--188.194.174.155 09:04, 25. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Kosten und Kostenübernahme

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Es wäre noch interessant zu wissen, wer die Kosten beispielsweise für einen vom Gericht bestellten Sachverständigen übernimmt und wie diese berechnet werden. (nicht signierter Beitrag von 109.192.220.205 (Diskussion) 18:01, 24. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Hallo IP 109.192.220.205. Für Österreich und Liechtenstein kann ich es Dir sagen: Die Kosten werden in der Regel (mit Ausnahmen in bestimmten Verfahrensarten) von der unterliegenden Partei getragen (falls beide etwas "gewinnen", tragen sie die Kosten anteilsmäßig). Das Gericht bestimmt grundsätzlich einen Kostenvorschuss für diejenige Partei, welche den Sachverständigen als Beweis verlangt hat. Dieser Kostenvorschus muss bei Gericht fristgerecht erlegt werden (Kostenerlag), ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. Die endgültigen Kosten selbst werden vom Sachverständigen bekannt gegeben und mit dem Gericht abgerechnet. Dabei besteht eine Warn- und Hinweispflicht, wenn der Sachverständige den bei Gericht erliegenden Kostenerlag überschreitet oder die Höhe der Klagssumme erreicht bzw überschreitet. Die Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen (ausgenommen zB medizinische Sachverständige und einige wenige andere) richtet sich nach dem Einkommen (Stundensatz), welches er gewöhnlich im zivilen Leben verlangt (wobei dies vom Gericht in der Regel nicht nachgeprüft wird). --Asurnipal (Diskussion) 20:25, 24. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

ISO 17024-Sachverständige?

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Keine Ahnung, wer sich für diesen Artikel - an den ich zufällig geraten bin - zuständig fühlt, aber als Mitglied im für die Novellierung der ISO/IEC 17024 zuständigen DIN-Ausschuss werfe ich ein, dass es keine nach ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen gibt. Diese Norm ist eine Norm für Stellen, die Personen zertifizieren, d.h. eine Zertifizierungsstelle kann sich nach ISO/IEC 17024 prüfen lassen (was in der EU dann für gewöhnlich Akkreditierung heißt), denn die Norm enthält Vorgaben dazu, was eine Zertifizierungsstelle beim Zertifizierungsprogramm und Zertifizierungsverfahren erfüllen muss. Die von ihr zertifizierte Person wird aber nicht nach ISO/IEC 17024 zertifiziert (die enthält dazu nämlich nichts), sondern nach dem Zertifizierungsprogramm, das die Zertifizierungsstelle in dem Fachgebiet der zertifizierungswilligen Person eingerichtet hat. Das ist nur auf den ersten Blick Haarspalterei, weil eine Reihe von Zertifizierern werben, sie zertifizierten ihre Kandidaten "nach 17024", obwohl der Zertifizierer selbst gar nicht nach 17024 akkreditiert ist. Einer der traurigen Wildwüchse, seitdem aus Zertifizierungswesen Zertifizierungswirtschaft geworden ist.

Wenn sich also einer für die Richtigkeit des Artikels interessiert, sollte das berichtigt werden - nach allfälliger Prüfung, falls mir nicht geglaubt wird und keiner die Norm vorliegen hat. Ich fühle mich dazu nicht berufen, weil derlei in der Wiki im Regelfall zu Edit Wars führt, für die mir Zeit und Lust fehlen. (nicht signierter Beitrag von 92.104.164.97 (Diskussion) 16:28, 13. Okt. 2014 (CEST))Beantworten

Bestechlichkeit– Verurteilung zu bedingter Haft

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http://wien.orf.at/news/stories/2797284/

Gutachter wegen Bestechlichkeit verurteilt, orf.at, 19. September 2016.

In einem Zivilrechtsstreit zwischen Besitzer einer Yacht, die bei Sturm im Hafen liegend schwer beschädigt wurde und der Versicherung wendet sich der Sachverständige einzeln an beide Streitparteien, trifft sich mit einer und fordert 20.000 € für die Erstellung eines parteiischen Gutachtens. Verurteilung zu 1 Jahr Haft auf Bewährung. --Helium4 (Diskussion) 06:11, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Sachverständigenwesen in Europa

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Bevor ich mir die Arbeit mache und wieder alles gelöscht wird (so wie die Liste der offiziellen Sachverständigenverbände in einigen Ländern Europas) frage ich nach, ob Interesse besteht an einer Übersicht, wie das Sachverständigenwesen außer in DACH und Lichtenstein gestaltet ist.--Explorermagazin (Diskussion) 15:08, 15. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Klar, immer ran. Qualifizierter und belegter Input immer gerne.--Blaua (Diskussion) 11:13, 22. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Bezeichnung Sachverständiger

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Es ist nicht ganz richtig, dass die Bezeichnung „Sachverständiger“ gar nicht geschützt ist. Es gibt nur keinen ausdrücklichen gesetzlichen Schutz. Grundsätzlich darf sich zwar jeder „Sachverständiger“ nennen, er muss dann aber nachweisen können, dass er überdurchschnittliche Fachkenntnisse sowie Erfahrungen aufweist und zudem integer ist. Eine falsche Verwendung der Bezeichnung kann als irreführende Verwendung und damit als unlauterer Wettbewerb verfolgt werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird. Im Übrigen ist es nicht so, dass in der Regel eine Hochschulausbildung zu fordern ist. Es kommt halt auf die Anforderungen des jeweiligen Sachgebiets an. Ein Briefmarkensachverständiger benötigt sicher kein Studium, auch nicht ein Immobilienbewerter oder ein Kfz-Sachverständiger. Wohl aber ein medizinischer Sachverständiger. Viele Grüße, Ludger Benda