Diskussion:Schutzrechtsberühmung
unrichtiger Copyright-Hinweis kann irreführende Werbung sein
Bearbeitenmedien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1745 Volltext noch nicht im Netz --134.130.68.200 12:36, 16. Sep. 2008 (CEST)
Besseres Beispiel-Bild
BearbeitenDas derzeit genutzte Beispielbild ist nicht ideal, denn der Urheber und dessen Todesjahr sind unbekannt. Daher wäre es besser, ein Beispiel aus diesem Fundus zu nehmen, das diese Unzulänglichkeit nicht hat.
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Derzeit genutztes Beispielbild, unbekannter Urheber
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Bild mit bekanntem Urheber, † 1872
Nachteil des hier vorgeschlagenen Bildes: Es ist „nur“ ein „Wasserzeichen“ im Bild, kein explizites ©-Symbol und/oder „Copyright“. Gibt es alternative Vorschläge? --Hasenläufer (Diskussion) 15:42, 29. Jan. 2016 (CET)
- Bei deinem Vorschlag ist der Urheberrechtshinweis nur mit Mühe zu entdecken und kein Copyright-Hinweis. Da finde ich das bisherige besser geeignet und würde das einfach so lassen. -- Gerd Fahrenhorst (Diskussion) 16:01, 29. Jan. 2016 (CET)
- Meiner Ansicht nach sind derlei Beispielbilder unnötig, sodass es besser wäre, ganz auf sie zu verzichten. Sie illustrieren unnötigerweise einen trivialen Sachverhalt, den man aus der Illustration aber gar nicht ersehen kann. Denn ohne Zusatzinformationen ist die angebliche „Schutzrechtsberühmung“ auch nicht erkennbar; und damit ebenso nicht erkennbar ist der Sinn und Zweck der Illustration. Was den konkreten Vorschlag betrifft, sei ergänzt, dass hier gar keine Inhaberschaft eines Schutzrechts behauptet wird. Im Übrigen ist die Literatur überwiegend – und die Rechtsprechung zum Teil – der Ansicht, dass Fotografien „zweidimensionaler“ Werke ebenfalls Lichtbildschutz genießen; insofern träfe selbst wenn die Behauptung einer „Schutzrechtsberühmung“ gar nicht in unstrittiger Weise zu. Grüße, — Pajz (Kontakt) 17:06, 29. Jan. 2016 (CET)
- Anmerkung: Zum Thema „ist die Literatur überwiegend – und die Rechtsprechung zum Teil – der Ansicht, dass Fotografien ‚zweidimensionaler‘ Werke ebenfalls Lichtbildschutz genießen“ habe ich bisher ausschließlich gegenteilige Darstellungen wahrgenommen. Aber das soll nicht Thema dieser Diskussion sein. --Hasenläufer (Diskussion) 17:53, 29. Jan. 2016 (CET)
- In der Tat, aber falls es interessiert: Ich habe den Meinungsstand vor einiger Zeit mal unter commons:Commons:Reuse of PD-Art photographs, Fußnote 6, zusammenzutragen versucht. Grüße, — Pajz (Kontakt) 19:45, 29. Jan. 2016 (CET)
"Ein Fall von großem öffentlichen Interesse sind die – aus europäischer Sicht – Schutzrechtsanmaßungen der Google Books."
BearbeitenWelche Schutzrechtsanmaßungen sind das und warum sind sie von öffentlichen Interesse?
Zumindest eine kurze Erklärung dieser Aussage scheint hier sinnvoll. --Nakonana (Diskussion) 21:53, 18. Jun. 2024 (CEST)
- Google Books behauptet, dass sie durch das Scannen von gemeinfreien Büchern ein eigenes Recht an den Scans erlangt haben. Das ist natürlich albern und hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. So wichtig, dass man es erklären müsste, ist es aber auch nicht. Grüße --h-stt !? 22:37, 1. Jul. 2024 (CEST)
- Na ja, wenn es schon im Artikel steht, dann sollte man es am besten erklären. Wenn es dagegen nicht wichtig ist, dann sollte die Aussage aus dem Artikel entfernt werden. --Nakonana (Diskussion) 21:18, 2. Jul. 2024 (CEST)
- Letzteres. Ich habe den Satz einfach entfernt, denn ein besonders großes öffentliches Interesse daran kann ich nicht (mehr) erkennen. Grüße --h-stt !? 18:17, 3. Jul. 2024 (CEST)
- Na ja, wenn es schon im Artikel steht, dann sollte man es am besten erklären. Wenn es dagegen nicht wichtig ist, dann sollte die Aussage aus dem Artikel entfernt werden. --Nakonana (Diskussion) 21:18, 2. Jul. 2024 (CEST)